Fachkräftegewinnung für Deutschland Überblick der Regelungen im Aufenthaltsgesetz und in der Beschäftigungsverordnung

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1 Jutta Feiler, Bereichsleiterin Arbeitsmarktzulassung Fachkräftegewinnung für Deutschland Überblick der Regelungen im Aufenthaltsgesetz und in der Beschäftigungsverordnung

2 1. Grundsätzliches Staatsangehörige aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, benötigen für die Einreise und Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel Aus dem Aufenthaltstitel ist erkennbar, ob und in welchem Maße eine Erwerbstätigkeit möglich ist Seite 2

3 1. Grundsätzliches Aufenthaltstitel : Bei Neueinreise: Visa, wird von der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland erteilt Längerer Aufenthalt : Aufenthaltserlaubnis (befristet) wird von der Ausländerbehörde in Deutschland erteilt Daueraufenthalt in Deutschland: Niederlassungserlaubnis (oder Daueraufenthalt EG), unbefristet, berechtigt zu unbeschränkter Erwerbstätigkeit, wird von der Ausländerbehörde in Deutschland erteilt Blaue Karte EU: befristeter Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte zum Zweck der Beschäftigung. Wird von der Ausländerbehörde in Deutschland erteilt. Seite 3

4 Muster eines Aufenthaltstitels II 1. Grundsätzliches Seite 4

5 Drittstaatsangehörige 1. Grundsätzliches Grundsatz Die Aufnahme einer Beschäftigung setzt grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) voraus. Folgende Kriterien müssen dazu erfüllt sein: Eine Rechtsgrundlage gewährt den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt: Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Beschäftigungsverordnung(BeschV) Es liegt ein konkretes Stellenangebot vor Vorrangprüfung negativ Arbeitsbedingungen dürfen nicht schlechter sein als für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer Seite 5

6 2. Zulassungsverfahren Es folgen nun einige der gängigsten Beschäftigungsmöglichkeiten in Kurzform. Weitere Möglichkeiten der Beschäftigungen für ausländische Staatsbürger und das Verfahren werden im Merkblatt 7 aufgeführt. Seite 6

7 2. Antragstellung Visum oder Aufenthaltserlaubnis Auslandsvertretung Beteiligungsverfahren Ausländerbehörde Ausländischer Arbeitnehmer Zustimmungsverfahren seit direkte Beteiligung der ZAV bei Neueinreisen ohne Voraufenthalt in Deutschland, ohne Beteiligung Ausländerbehörde ZAV - Stützpunkt Rechtsprüfung im AE-Team Agentur für Arbeit Arbeitsmarktprüfung Arbeitsmarktprüfung im Arbeitgeber- Service Inländischer Arbeitgeber Seite 7

8 2.2 Arbeitsmarktzugang für Hochqualifizierte Blaue Karte ( 19a AufenthG) Hochschulabschluss (in Deutschland bzw. einer anerkannten ausländischen Hochschule oder Abschluss vergleichbar einem deutschen Abschluss) Arbeitsvertrag Blaue Karte EU Keine BA- Beteiligung Hochschulabschluss (siehe oben) in einem Mangelberuf (aktuell: Ärzte, Ingenieure der Fachrichtungen Maschinenbau, Kraftfahrzeugbau, Elektro- und Kraftfahrzeugingenieure, Elektroingenieure, IT- Experten) + Arbeitsvertrag Blaue Karte EU BA-Beteiligung bei Abschluss im Ausland: Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen Seite 8

9 2.3 Leitende Angestellte / Spezialisten ( 4 BeschV) Die Zustimmung zu einer qualifizierten Beschäftigung kann gegeben werden für: - Leitende Angestellte (gem. 5 Betriebsverfassungsgesetz) - andere Personen (Spezialisten), die zur Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen Als Spezialist ist ein Arbeitnehmer anzusehen, wenn er über besondere Kenntnisse oder Erfahrungen verfügt und der anstelle der exponierten organisatorischen Stellung eines leitenden Angestellten eine herausgehobene fachliche Stellung im Betrieb inne hat. Die besondere Bedeutung drückt sich auch in der Bezahlung des Arbeitnehmers aus, die wesentlich über der einer inländischen Fachkraft mit abgeschlossener akademischer Ausbildung oder eines Facharbeiters liegen muss. Berufsabschluss und beruflicher Werdegang müssen nachgewiesen werden. Die Vorrangprüfung entfällt in diesen Fällen, die Beschäftigungsbedingungen dürfen nicht ungünstiger als für deutsche Arbeitnehmer sein. Seite 9

10 2.4 Zulassung von Arbeitnehmern in Ausbildungsberufe ( 6 BeschV) Die Beschäftigung Drittstaatsangehöriger kann auch in Ausbildungsberufen erfolgen wenn: die mind. 2-jährige Ausbildung im Inland erfolgreich abgeschlossen wurde oder die Berufsqualifizierung im Ausland erworben wurde, die berufliche Anerkennung vorliegt, der Beruf auf der Positivliste steht und die zu besetzende Stelle in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit veröffentlich ist oder die betreffende Person von der Bundesagentur für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt wurde. Die Vorrangprüfung entfällt in diesen Fällen, die Beschäftigungsbedingungen dürfen nicht ungünstiger als für deutsche Arbeitnehmer sein. Seite 10

11 2.4 Zulassung von Arbeitnehmern in Ausbildungsberufe 8 Praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Ist für eine qualifizierte Beschäftigung die Feststellung der Gleichwertigkeit des im Ausland erworbenen Berufsabschlusses im Sinne des 6 Abs. 2 oder in einem im Inland reglementierten Beruf die Befugnis zur Berufsausübung notwendig und ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tätigkeit im Inland erforderlich, kann der befristeten Beschäftigung zugestimmt werden. Zustimmung erfolgt ohne Vorrangprüfung, jedoch Prüfung der Arbeitsbedingungen. beachte: - Zulassung nach 8 kann nur für Berufe erfolgen, die auf der Positivlistesind - es muss noch kein Arbeitsvertrag für die nachgelagerte, qualifizierte Beschäftigung bestehen Seite 11

12 2.4 Zulassung von Arbeitnehmern in Ausbildungsberufe ist Die Positivliste wird im jeweils aktuellen Stand auf der Startseite der ZAV im Internet veröffentlicht. Fundstelle der Positivliste: Seite 12

13 2.5 Ausbildung / Weiterbildung ( 17 AufenthG) Die betriebliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung oder Ausbildungsgänge an berufsbildenden Schulen, die einem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen sind, sind zustimmungspflichtig. Eine Zustimmung kann erteilt werden wenn keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen und die in Inland übliche Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Schulische Ausbildungen bedürfen nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die betriebliche Ausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten bedürfen nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Seite 13

14 2.5 Ausbildung / Weiterbildung ( 17 AufenthG) Einer betrieblichen Weiterbildung (z.b. Praktikum, Trainee) kann zugestimmt werden wenn: der Betroffene über eine entsprechende berufliche/schulische Vorbildung (Berufsausbildung, Hochschulabschluss, Fachhochschulausbildung) verfügt, keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen und das Einstiegsgehalt der jeweiligen Berufsgruppe gezahlt wird. Detaillierte Unterlagen sind vorzulegen (Vertrag, Weiterbildungsplan, Qualifikation, Lebenslauf). Entsendungen (Arbeitgeber mit Sitz im Ausland) sind möglich, wenn gewährleitstet ist, dass die Qualifizierung und nicht die Erbringung wertschöpfender Arbeit im Vordergrund steht. Seite 14

15 3. Zuständigkeiten Zuständiges Team der ZAV Zuständig ist grundsätzlich das AE Team, in dessen Bezirk der Sitz des Arbeitgebers (Betrieb, Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) liegt. Es gelten jedoch Sonderzuständigkeiten für bestimmte Personengruppen. Seite 15

16 3. Betreute Bezirke der AE-Teams Betreuung durch das AE-Team Duisburg (Team 323) Betreuung durch das AE-Team Frankfurt / Main (Team 316) Betreuung durch das AE-Team Duisburg (Team 325) Betreuung durch das AE-Team Bonn (Team 326) Betreuung durch das AE-Team Duisburg (Team 324) Betreuung durch das AE-Team München (Team 315) Seite 16

17 3. Kontakt zu Ihrem AE-Team allgemeine und zielgruppenspezifische Informationen (z. B. für Ausländerbehörden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer) sind im Internet unter > Arbeitsmarktzulassung abrufbar die AE-Teams der ZAV erreichen Sie telefonisch unter: +49 (0)228 / Informationen zu den regionalen Zuständigkeiten der AE-Teams sowie die Adressen der AE-Teams finden Sie im Internet unter > Arbeitsmarktzulassung > Standorte Seite 17

18 3. Kontakt bei Sonderzuständigkeiten die Kontakte für die Sonderzuständigkeiten für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel: Werkvertragsarbeitnehmer, Gastarbeitnehmer, Künstler, Schaustellergehilfen, Praktikanten (Ferienbeschäftigung; studienfachbezogene Praktika) usw.) im Arbeitsmarktzulassungsverfahren können Sie ebenfalls im Internet unter > Arbeitsmarktzulassung abrufen Seite 18

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 19

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