Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen ( 22 SchG)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen ( 22 SchG)"

Transkript

1 Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen ( 22 SchG) Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums für die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen in Ausbildungsberufen nach der Lernfeldkonzeption vom 24. August 2005 Az /58

2 . Abschnitt Allgemeines Geltungsbereich, Bezeichnungen () Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Ausbildung und den Abschluss an den einjährigen Berufsfachschulen des gewerblich-technischen Bereichs für die in den Anlagen. bis.3 aufgeführten Berufsfelder und Ausbildungsberufe. (2) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Personenbegriffe wie Schüler, Leiter, Schulleiter, Prüfer oder Bewerber enthalten, sind dies funktions- oder statusbezogene Bezeichnungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen. 2 Ausbildungsziel, Dauer der Ausbildung () Die Ausbildung an den einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen vermittelt die nach den Ausbildungsordnungen in der Grundstufe vorgesehenen berufsfachlichen und berufspraktischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in einem oder mehreren Ausbildungsberufen, in einem Vertiefungsbereich eines Berufsfeldes oder auf der Breite eines Berufsfeldes. (2) Die Ausbildung dauert ein Schuljahr. 3 Bildungsplan, Stundentafel, Betriebspraktikum () Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium für verbindlich erklärten Bildungs- und Lehrplänen sowie nach den als Anlagen. bis.3 beigefügten Stundentafeln. 2

3 (2) Die in den Stundentafeln ausgewiesene Projektkompetenz ist integrativer Bestandteil des berufstheoretischen Unterrichts. Sie vermittelt insbesondere diejenigen in den Bildungs- und Lehrplänen genannten Kompetenzen, die über rein berufsspezifische Fachqualifikationen hinausgehen. (3) Zur Ergänzung und Vertiefung der berufspraktischen Ausbildung sollen die Schüler ein schulisch begleitetes Betriebspraktikum mit einer Dauer von vier bis sechs Wochen in geeigneten Betrieben absolvieren. Das Betriebspraktikum wird von der Schule entsprechend der örtlichen Situation und in Absprache mit den Betrieben organisiert und inhaltlich ausgestaltet. 4 Maßgebende Noten, Zeugnis, Klassenarbeiten () Für die Entscheidung über das Bestehen der Abschlussprüfung sind alle Noten des Pflichtbereichs mit Ausnahme der in Religionslehre oder Ethik erteilten Note maßgebend. (2) Die Schüler erhalten am Ende des ersten Schulhalbjahres ein Halbjahreszeugnis und am Ende des Schuljahres ein Zeugnis nach. Wurde am Unterricht in einem Fach des Wahlpflichtbereichs teilgenommen, wird die erzielte Note im jeweiligen Zeugnis ausgebracht; bei der Entscheidung über das Bestehen der Abschlussprüfung ist sie nicht zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des 4. Abschnitts bleiben unberührt. (3) In Berufsfachliche Kompetenz und Projektkompetenz sind zusammen genommen mindestens acht Klassenarbeiten anzufertigen. Hiervon muss mindestens eine und können höchstens drei Klassenarbeiten durch gleichwertige Feststellungen (besondere Lernleistungen) im Sinne von 9 Abs. 6 der Notenbildungsverordnung vom 5. Mai 983 i.d.f. vom 23. März 2004 (K.u.U. S. 87) ersetzt werden. 2. Abschnitt Aufnahmeverfahren 3

4 5 Aufnahmevoraussetzungen () Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsfachschule sind:. der Nachweis eines Vorvertrages zum Berufsausbildungsvertrag oder einer schriftlichen Ausbildungsplatzzusage und 2. das Abschlusszeugnis oder Abgangszeugnis der Hauptschule oder der Nachweis eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes. (2) Sofern die Aufnahmekapazität der Schule durch Bewerber nach Absatz nicht erschöpft ist, kann der Schulleiter auch Bewerber ohne Vorvertrag zum Berufsausbildungsvertrag oder ohne Ausbildungsplatzzusage aufnehmen, wenn deren bisherigen schulischen Leistungen erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule genügen werden. 6 Aufnahmeantrag () Der Aufnahmeantrag ist an die Berufsfachschule zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muss, wird, soweit er nicht vom Kultusministerium oder von der oberen Schulaufsichtsbehörde festgelegt wird, vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Antrag sind beizufügen:. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg, 2. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Nachweise gemäß 5, 3. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber bereits eine einjährige gewerbliche Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr besucht hat. Sofern der Nachweis nach 5 Abs. Nr. 2 zum Anmeldetermin noch nicht erbracht werden kann, ist die beglaubigte Abschrift unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Falle eine beglaubigte Abschrift des Halbjahreszeugnisses der Abschlussklasse der Hauptschule beizufügen. (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb der sich der Bewerber erklären muss, ob er die Zusage über die Aufnahme annimmt. 4

5 3. Abschnitt Berufspraktische Abschlussprüfung 7 Zweck der Prüfung In der berufspraktischen Abschlussprüfung soll der Schüler nachweisen, dass er über die geforderten berufspraktischen Fertigkeiten und Fähigkeiten verfügt. 8 Ort, Zeitpunkt und Dauer der Prüfung, Aufgabenstellung () Die berufspraktische Abschlussprüfung wird an der Berufsfachschule abgenommen. (2) Der Zeitpunkt der Prüfung wird vom Kultusministerium festgelegt. (3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Schulleiter auf Grund von Vorschlägen des Fachausschusses gestellt, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde oder das Kultusministerium nichts anderes bestimmen. (4) Die Prüfung dauert sechs bis zwölf Zeitstunden, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde oder das Kultusministerium nichts anderes bestimmen. 9 Fachausschuss () Für die berufspraktische Abschlussprüfung werden an jeder Berufsfachschule die erforderlichen Fachausschüsse gebildet. Jedem Fachausschuss gehören an:. als Leiter der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt, 2. die Lehrkräfte, die in dem berufspraktischen Bereich, der Gegenstand der Prüfung ist, unterrichten, 3. bis zu zwei weitere Mitglieder, die vom Schulleiter aus dem Kreis der Mitglieder der für den Abschluss in dem jeweiligen Ausbildungsberuf zuständigen Prüfungsausschüsse auf Vorschlag der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz berufen werden. 5

6 Die obere Schulaufsichtsbehörde kann weitere Mitglieder berufen. (2) Die Mitglieder des Fachausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Leiter hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren. (3) Der Fachausschuss bewertet das Ergebnis der berufspraktischen Prüfung; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich nicht für eine bestimmte Note entscheiden, so gibt die Stimme des Leiters den Ausschlag. Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. (4) Die Aufsicht während der Prüfung wird durch die Mitglieder des Fachausschusses abwechselnd ausgeübt. Der Leiter des Fachausschusses kann weitere fachkundige Personen zur Aufsichtsführung beiziehen. (5) Über die berufspraktische Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird. 0 Ermittlung des Prüfungsergebnisses () Die Endnoten werden von der Klassenkonferenz wie folgt ermittelt:. Aus den Einzelleistungen, die während des Schuljahres im Pflichtbereich mit Ausnahme der Berufspraktischen Kompetenz erbracht wurden, sind ganze Jahresnoten zu bilden, die als Endnoten in das Abschlusszeugnis übernommen werden. 2. In Berufspraktischer Kompetenz wird die Endnote auf Grund der Anmeldenote, die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen in Form einer ganzen Note zu ermitteln ist, und der Prüfungsnote, die als ganze oder halbe Note gebildet werden kann, ermittelt. Hierbei zählt die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt. Der Durchschnitt der so gewichteten Noten ist auf die erste Dezimale zu errechnen; ein errechneter Mittelwert von besser als 4,0 wird auf eine ganze Note gerundet, wobei Dezimalen bis 0,4 auf eine ganze Note abzurunden und Dezimalen ab 0,5 auf eine ganze Note aufzurunden ist. Ein Mittelwert von 4, bis 5,4 ist auf "mangelhaft", ein Mittelwert von 5,5 und schlechter auf "ungenügend" zu runden. 6

7 (2) Das Ziel der Berufsfachschule ist erreicht, wenn. die Leistungen in Berufspraktischer Kompetenz und in Berufsfachlicher Kompetenz nicht schlechter als mit "ausreichend" bewertet sind und 2. nicht mehr als eine der übrigen maßgebenden Noten schlechter als mit "ausreichend" bewertet ist. Sind zwei dieser Noten schlechter als mit "ausreichend" bewertet, muss für beide Noten ein Ausgleich gegeben sein. Ausgeglichen werden können a) die Note "mangelhaft" durch mindestens die Note "befriedigend", b) die Note "ungenügend" durch eine Note "sehr gut" oder durch zwei Noten "gut". (3) Die Klassenkonferenz stellt in der Schlusssitzung fest, wer das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule erreicht hat. Nach der Schlusssitzung ist das Ergebnis den Schülern unverzüglich mitzuteilen. Zeugnis () Wer das Ziel der Berufsfachschule erreicht hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 2 mit den nach 0 Abs. ermittelten Noten. (2) Wer das Ziel der Berufsfachschule nicht erreicht hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 3 mit den nach 0 Abs. ermittelten Noten. (3) Wer das Ziel der Berufsfachschule nicht erreicht hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach 0 Abs. ermittelten Endnoten. (4) In den Zeugnissen nach Abs. 2 und 3 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule nicht erreicht wurde. 2 Wiederholung, Entlassung () Wer das Ziel der Berufsfachschule nicht erreicht hat, kann das Schuljahr einmal wiederholen. 7

8 (2) Wer das Ziel der Berufsfachschule auch nach Wiederholung des Schuljahres nicht erreicht hat, muss die Berufsfachschule verlassen. 3 Nichtteilnahme, Rücktritt () Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Leiter des Fachausschusses. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (3) Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben bereits erbrachte Prüfungsleistungen bestehen. Terminierung und Aufgabenstellung der Nachprüfung erfolgt durch die Schule mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde. (4) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen. 4 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße () Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. (2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. 8

9 (3) Von der weiteren Teilnahme an der Prüfung wird ausgeschlossen, bei wem eine Täuschungshandlung vorliegt; die Prüfungsleistung gilt als mit der Note "ungenügend" bewertet. Die Entscheidung trifft der Leiter des Fachausschusses. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; die Prüfungsleistung gilt als mit der Note "ungenügend" bewertet. (6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen. 4. Abschnitt Zusatzprüfung im Fach Englisch 5 Teilnahmevoraussetzung, Durchführung () Schüler ohne Abschlusszeugnis der Hauptschule und Schüler, deren Hauptschulabschlusszeugnis keine Fremdsprache ausweist, können an der Zusatzprüfung im Fach Englisch teilnehmen. Die Zusatzprüfung kann nur ablegen, wer den als Wahlfach angebotenen Unterricht im Fach Englisch besucht hat. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 4. Abschnitts der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Berufsfachschulen vom 2. Juni 996 (K.u.U. S. 525) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 5. Abschnitt Schlussbestimmungen 9

10 6 Inkrafttreten () Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom. August 2005 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die folgenden Schulversuchsbestimmungen außer Kraft: - "Weiterentwicklung der Lernfeldkonzeption in Berufsschulen und einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen" vom 02. September 2002 Az /88, zuletzt geändert am Az /205 - "Einjährige gewerbliche Berufsfachschulen - Zusatzprüfung im Fach Englisch" vom 5. Juli 996 Az. V/-6622./27. Für die Berufsfelder Holztechnik und Körperpflege gelten die Bestimmungen weiter. - "Schulisches Betriebspraktikum an der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule" vom Az /52. Für die Berufsfelder Holztechnik sowie Körperpflege gelten die Bestimmungen weiter. 0

11 Anlage. (zu 3 Abs. ) Stundentafel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule für die Berufsfelder Drucktechnik (Medientechnik) mit den Berufsgruppen: - Technik - Medien - Medienberatung Fahrzeugtechnik Farbtechnik und Raumgestaltung Elektrotechnik mit den Berufsgruppen: - Elektronik - Informationselektronik Ernährung und Hauswirtschaft (gewerbliche Berufe) mit den Berufsgruppen: - Backwarenherstellung - Fleischverarbeitung Metalltechnik mit den Berufsgruppen - Feinwerk- und Metallbautechnik - Installationstechnik Textiltechnik und Bekleidung (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden). Pflichtbereich Religionslehre Deutsch Gemeinschaftskunde Wirtschaftskompetenz Berufsfachliche Kompetenz ) Projektkompetenz 2) Berufspraktische Kompetenz Wahlpflichtbereich 2 Stützunterricht Ergänzende Fächer, z.b. - Computeranwendung - Berufsbezogene Sprache - Sport Summe 32 ) 2) siehe hierzu: Lernfeldübersicht Das bisherige Fach Technologiepraktikum ist integriert und soll mit insgesamt 2 Wochenstunden unterrichtet werden. Bei Kürzung kann stattdessen Laborunterricht erteilt werden. Im Bereich der Berufsfachlichen Kompetenz und der Projektkompetenz kann computerbezogener Unterricht oder Laborunterricht mit insgesamt einer Wochenstunde in Klassenteilung erteilt werden. Die Projektkompetenz ist integrativer Bestandteil des Lernfeldunterrichts im berufsfachlichen Bereich. Der Anteil der Projektkompetenz umfasst hieran ca. ¼.

12 Anlage.2 (zu 3 Abs. ) Stundentafel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule für das Berufsfeld Bautechnik (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden). Pflichtbereich Religionslehre Deutsch Gemeinschaftskunde Wirtschaftskompetenz Berufsfachliche Kompetenz ) Projektkompetenz 2) Berufspraktische Kompetenz Wahlpflichtbereich 2 Stützunterricht Ergänzende Fächer, z.b. - Computeranwendung - Berufsbezogene Sprache - Sport Summe 34 ) siehe hierzu: Lernfeldübersicht Das bisherige Fach Technologiepraktikum ist integriert und soll mit insgesamt 2 Wochenstunden unterrichtet werden. Bei Kürzung kann stattdessen Laborunterricht erteilt werden. Im Bereich der Berufsfachlichen Kompetenz und der Projektkompetenz kann computerbezogener Unterricht oder Laborunterricht mit insgesamt einer Wochenstunde in Klassenteilung erteilt werden. 2) Die Projektkompetenz ist integrativer Bestandteil des Lernfeldunterrichts im berufsfachlichen Bereich. Der Anteil der Projektkompetenz umfasst hieran ca. ¼.

13 Anlage.3 (zu 3 Abs. ) Stundentafel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule für die Ausbildungsberufe Bauzeichner / Bauzeichnerin Glaser / Glaserin Maskenbildner / Maskenbildnerin (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden). Pflichtbereich Religionslehre Deutsch Gemeinschaftskunde Wirtschaftskompetenz Berufsfachliche Kompetenz ) Projektkompetenz 2) Berufspraktische Kompetenz Wahlpflichtbereich 2 Stützunterricht Ergänzende Fächer, z.b. - Computeranwendung - Berufsbezogene Sprache - Sport Summe 3 ) siehe hierzu: Lernfeldübersicht Das bisherige Fach Technologiepraktikum ist integriert und soll mit insgesamt 2 Wochenstunden unterrichtet werden. Bei Kürzung kann stattdessen Laborunterricht erteilt werden. Im Bereich der Berufsfachlichen Kompetenz und der Projektkompetenz kann computerbezogener Unterricht oder Laborunterricht mit insgesamt einer Wochenstunde in Klassenteilung erteilt werden. 2) Die Projektkompetenz ist integrativer Bestandteil des Lernfeldunterrichts im berufsfachlichen Bereich. Der Anteil der Projektkompetenz umfasst hieran ca. ¼.

14 Anlage 2 (zu 3 Abs.) Baden-Württemberg (Name der Schule) Abschlusszeugnis der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule Vor- und Zuname geboren am in hat im Berufsfeld ) / Beruf ) Berufsgruppe ) nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen vom 24. August 2005 Az /58 die oben genannte Berufsfachschule besucht und erfolgreich abgeschlossen.. Pflichtbereich 3. Wahlpflichtbereich Bemerkungen: Die Berufsschulpflicht ist erfüllt, sofern kein Ausbildungsverhältnis eingegangen wird. Der Besuch der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule ist auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft entsprechender Fachrichtung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen, wenn der Ausbildungsberuf in Anlage 2 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung aufgeführt ist (Pflichtanrechnung) oder eine Anrechnung nach 27a Abs. 2 HWO bzw. 8 Abs. BBiG erfolgt (Anrechnung auf Antrag). Datum Schulleiter/in als Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses (Dienstsiegel der Schule) Klassenlehrer/in Notenstufen: sehr gut (), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6) Anmerkungen zum Zeugnismuster: ) Nichtzutreffendes entfällt.

15 Anlage 3 (zu 3 Abs. 2) Baden-Württemberg (Name der Schule) Abgangszeugnis der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule Vor- und Zuname geboren am in hat im Berufsfeld ) / Beruf ) Berufsgruppe ) nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen vom 24. August 2005 Az /58 die oben genannte Berufsfachschule besucht und folgende Leistungen erbracht: Bemerkungen: Die Berufsschulpflicht ist erfüllt, sofern kein Ausbildungsverhältnis eingegangen wird. Datum Schulleiter/in als Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses (Dienstsiegel der Schule) Klassenlehrer/in Notenstufen: sehr gut (), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6) Anmerkungen zum Zeugnismuster: ) Nichtzutreffendes entfällt.

Haftungsausschluss. 1. Abschnitt: Allgemeines. 1 Geltungsbereich, Bezeichnungen

Haftungsausschluss. 1. Abschnitt: Allgemeines. 1 Geltungsbereich, Bezeichnungen Haftungsausschluss Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen - soweit bekannt - eingearbeitet. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und den Abschluß an einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und den Abschluß an einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und den Abschluß an einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen vom 11. Februar 199 (GBl. S. 169; K. u. U. S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung

Mehr

Berufsfachschule einjährig gewerblich

Berufsfachschule einjährig gewerblich zum Vorschriftenverzeichnis 6622-27 Seite Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und den Abschluss an einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen vom. Februar 992 (GBl. S. 69; K.u.U. S. 26)

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung im Berufsvorbereitungsjahr (BVJVO)

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung im Berufsvorbereitungsjahr (BVJVO) Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung im Berufsvorbereitungsjahr (BVJVO) Vom 22. Juli 2004 (GBl. S. 658) Geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S.

Mehr

Ordentliche Abschlussprüfung

Ordentliche Abschlussprüfung Abschlussprüfung an Realschulen Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) Auf Grund von 35 Abs. 3 und 89 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Berufsfachschulen

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Berufsfachschulen Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Berufsfachschulen Vom 21. Juni 1996 (GBl. S. 492) Zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 17. Dezember

Mehr

Hauswirtschaftliche Förderberufsfachschulen

Hauswirtschaftliche Förderberufsfachschulen Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Förderberufsfachschulen vom 11. Dezember 1979 (K.u.U. 1980 S. 190; GBl. 1980 S. 216) geändert durch:

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung)

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung) Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung) Auf Grund von 35 Abs. 3 und 89 Abs. und 2 Nr. 4, 5 und 9 sowie Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in Kooperationsklassen Hauptschule - Berufliche Schule (KooperationsklassenVO)

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in Kooperationsklassen Hauptschule - Berufliche Schule (KooperationsklassenVO) Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in Kooperationsklassen Hauptschule - Berufliche Schule (KooperationsklassenVO) Vom 28. Mai 2008 (GBl. S. 191) Auf Grund von 6 Abs. 5, 10

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung)

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung) Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung) Vom 10. Juli 2008 (GBl. S. 258) Geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015

Mehr

6614-22 Seite 1 Abschlussprüfung Realschule

6614-22 Seite 1 Abschlussprüfung Realschule Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2006 (Gesetzblatt K.u.U. ) Auf Grund von

Mehr

MELDUNG ZUR SCHULFREMDENPRÜFUNG HAUPTSCHULE Name : Vorname: Staatsangehörigkeit: geboren am: geboren in:

MELDUNG ZUR SCHULFREMDENPRÜFUNG HAUPTSCHULE Name : Vorname: Staatsangehörigkeit: geboren am: geboren in: An das Staatliche Schulamt Ludwigsburg Mömpelgardstraße 26 71640 Ludwigsburg MELDUNG ZUR SCHULFREMDENPRÜFUNG HAUPTSCHULE 2009 Anmeldefrist: 1. März 2009 Bitte Antrag in Druckschrift ausfüllen! Personalbogen

Mehr

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Berufseinstiegsjahr

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Berufseinstiegsjahr Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen ( 22 SchG) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Berufseinstiegsjahr Erstfassung: 01.08.2006

Mehr

Haftungsausschluss. Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen vom 10. Februar 2006 (GBI. 3/2006, S.

Haftungsausschluss. Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen vom 10. Februar 2006 (GBI. 3/2006, S. Haftungsausschluss Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen - soweit bekannt - eingearbeitet. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in

Mehr

Berufliche Schulen. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung)

Berufliche Schulen. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung) Berufliche Schulen Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung) Vom 10. Juli 2008 GBl. S. 258 Auf Grund von 35 Abs. 3 und 89 Abs. 1 und 2

Mehr

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg

Mehr

Prüfungsordnung Zertifikat Waldpädagogik

Prüfungsordnung Zertifikat Waldpädagogik Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Schutzgemeinschaft Deutscher Wald - Landesverband Baden-Württemberg e. V. Prüfungsordnung Zertifikat

Mehr

Staatliches Schulamt Nürtingen

Staatliches Schulamt Nürtingen Staatliches Schulamt Nürtingen Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht

Mehr

Gewerblich-technische Berufskollegs

Gewerblich-technische Berufskollegs Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Gewerblich-technischen Berufskollegs in Teilzeitunterricht vom 5. Juni 1984 (GBl. S. 429; K.u.U. S. 395) geändert durch:

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung)

Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) Vom 4. August 1994 (GBl. S. 417) Zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. April

Mehr

Meldung zur Schulfremdenprüfung Werkrealschule 2018

Meldung zur Schulfremdenprüfung Werkrealschule 2018 STAATLICHES SCHULAMT NÜRTINGEN An das Staatliche Schulamt Nürtingen Marktstraße 14 72622 Nürtingen z.hd. Frau Basler Meldung zur Schulfremdenprüfung Werkrealschule 2018 Anmeldefrist: 1. März 2017 Bitte

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs II (BK-II-Verordnung)

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs II (BK-II-Verordnung) Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs II (BK-II-Verordnung) Vom 25. August 2015 (GBl. S. 800, 809) (1) (2) (1) Red. Anm.: Artikel 2 der Verordnung des Kultusministeriums

Mehr

Seite 1 Abschlussprüfung Waldorfschule, Realschulabschluss. Verordnung des Kultusministeriums über die Realschulabschlussprüfung

Seite 1 Abschlussprüfung Waldorfschule, Realschulabschluss. Verordnung des Kultusministeriums über die Realschulabschlussprüfung Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Realschulabschlussprüfung an Freien Waldorfschulen Vom 13. November 2006 (GBl. S. 369; K.u.U. S. 334) Auf Grund von 10 Abs. 2 und 23 Satz 1 Nr. 6 des

Mehr

Abendrealschulen Abschlussprüfung. Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen

Abendrealschulen Abschlussprüfung. Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen Vom 5. September 2006 (GBl. S. 297; K.u.U. S. 302) Auf Grund von 23 Satz 1 Nr. 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung

Mehr

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden

Mehr

Anmeldung zur Fortbildungsprüfung Geprüfte/r Restaurator/in im Maler- u. Lackiererhandwerk

Anmeldung zur Fortbildungsprüfung Geprüfte/r Restaurator/in im Maler- u. Lackiererhandwerk Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 4 80333 München Anmeldung zur Fortbildungsprüfung Geprüfte/r Restaurator/in im Maler- u. Lackiererhandwerk 1. Angaben zur Person: Frau Herr

Mehr

Fachschule Wirtschafterinnen. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Ernährung und Hauswirtschaft

Fachschule Wirtschafterinnen. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Ernährung und Hauswirtschaft zum Vorschriftenverzeichnis 6626-21 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Ernährung und Hauswirtschaft Vom 23. September 1993 (GBl. S. 631; K.u.U.

Mehr

Berufskolleg Fachhochschulreife

Berufskolleg Fachhochschulreife Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife (1BKFHVO) Vom 13. August 2012 (GBl. S. 519; K.u.U. S. 167) Auf

Mehr

II. III. IV. 1. 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

II. III. IV. 1. 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach 0 34 42 70029 Stuttgart Regierungspräsidium Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen Stuttgart

Mehr

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Redaktionelle Inhaltsübersicht Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen (2BFS-VO) Vom 23. November 2008 (GBl. S. 473) Zuletzt geändert

Mehr

1. Abschnitt Allgemeines

1. Abschnitt Allgemeines Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs vom 24. April 1995 (GBl. S. 489; ber. GBl. S. 723), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November

Mehr

Quelle: Aufnahmevoraussetzungen

Quelle: Aufnahmevoraussetzungen Quelle: juris-abkürzung: BerSchulGym3V BW Ausfertigungsdatum: 23.12.1982 Gültig ab: 02.02.1983 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: GBl. 1983, 183, K.u.U. 1983, S. 33 Gliederungs-Nr: 2228 Verordnung des

Mehr

Kaufmännische Berufskollegs. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs

Kaufmännische Berufskollegs. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs vom 24. April 1995 (GBl. S. 489, K.u.U. S. 434; ber. GBl. S. 723; K.u.U. S. 515) geändert durch:

Mehr

Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10

Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10 Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10 entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I vom 22.10.2007

Mehr

Vom 25. August 2015. Artikel 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs I (BK-I-Verordnung)

Vom 25. August 2015. Artikel 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs I (BK-I-Verordnung) Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs I und II sowie den zweijährigen Kaufmännischen Berufskollegs Fremdsprachen und den zweijährigen Kaufmännischen

Mehr

Fachhochschulreife Freie Waldorfschulen. Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen

Fachhochschulreife Freie Waldorfschulen. Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen vom 27. Oktober 1986 (GBl. S. 376; K.u.U. S. 443) geändert durch: Verordnung zur Änderung von Ausbildungs-

Mehr

Prüfungsordnung für die Handwerkskammern Freiburg, Karlsruhe, Mannheim und Stuttgart. Staatlich anerkannte(r) Betriebswirt/-in des Handwerks

Prüfungsordnung für die Handwerkskammern Freiburg, Karlsruhe, Mannheim und Stuttgart. Staatlich anerkannte(r) Betriebswirt/-in des Handwerks Prüfungsordnung für die Handwerkskammern Freiburg, Karlsruhe, Mannheim und Stuttgart Staatlich anerkannte(r) Betriebswirt/-in des Handwerks Ausgabe: Stand Juli 2016 Handwerkskammern Baden-Württemberg Landesakademie

Mehr

Werkrealschulverordnung. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung WRSVO)

Werkrealschulverordnung. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung WRSVO) Werkrealschulverordnung 6613-23 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung WRSVO) vom 11. April 2012 (GBl. S. 334; K.u.U. S 69)

Mehr

Haftungsausschluss. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in der Oberstufe der Berufsoberschulen

Haftungsausschluss. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in der Oberstufe der Berufsoberschulen Haftungsausschluss Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen - soweit bekannt - eingearbeitet. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in

Mehr

1. ABSCHNITT Allgemeines

1. ABSCHNITT Allgemeines Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in der Oberstufe der Berufsoberschulen vom 16. Juni 1999 (GBl. S. 311), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2009 (GBl. S.

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs I (BK-I-Verordnung)

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs I (BK-I-Verordnung) Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs I (BK-I-Verordnung) Vom 25. August 2015 (GBl. S. 800) (1) (1) Red. Anm.: Artikel 1 der Verordnung des Kultusministeriums

Mehr

Anne-Frank-Realschule Ettlingen

Anne-Frank-Realschule Ettlingen Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) vom 30. Januar 1984 (GBI. S. 147; K.u.U. 1984, S. 61) zuletzt geändert durch: Verordnung vom 5. Februar

Mehr

II. 1. Zu 1 Abs. 3 - Zweck der Ausbildung:

II. 1. Zu 1 Abs. 3 - Zweck der Ausbildung: I. Das Kultusministerium erlässt gemäß 22 in Verbindung mit 35 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Schulversuch "Zweijährige Kaufmännische Berufskollegs Fremdsprachen und Wirtschaftsinformatik die nachfolgenden

Mehr

Zweijährige Berufsfachschulen Fachschulreife

Zweijährige Berufsfachschulen Fachschulreife zum Vorschriftenverzeichnis Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen (2BFS-VO) Vom 23. November

Mehr

Vom 26. Januar Anwendungsbereich

Vom 26. Januar Anwendungsbereich Satzung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg über die Eignungsprüfung für beruflich Qualifizierte zum Zugang zum Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst Vom 26. Januar 2015 Aufgrund von

Mehr

Informationen zur Schulfremdenprüfung 2017 an der Reinhold-Nägele-Realschule Weinstadt

Informationen zur Schulfremdenprüfung 2017 an der Reinhold-Nägele-Realschule Weinstadt Reinhold-Nägele-Realschule Beutelsbacher Str. 76 71384 Weinstadt Telefon (0 71 51) 3 69 06-0 Telefax (0 71 51) 3 69 06-25 Informationen zur Schulfremdenprüfung 2017 an der Reinhold-Nägele-Realschule Weinstadt

Mehr

Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)

Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) Bezirksregierung Detmold Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse

Mehr

Verordnung über die Ausbildung an den einjährigen Berufsfachschulen, die auf einem mittleren Bildungsabschluss aufbauen

Verordnung über die Ausbildung an den einjährigen Berufsfachschulen, die auf einem mittleren Bildungsabschluss aufbauen Verordnung über die Ausbildung an den einjährigen Berufsfachschulen, die auf einem mittleren Bildungsabschluss aufbauen Vom 18. September 1978 (ABl. S. 778) - i. d. F. vom 23. September 1981 (ABl. S. 638)

Mehr

Auf Grund von 89 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird verordnet:

Auf Grund von 89 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird verordnet: Verordnung des Kultusministeriums über die Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher Verordnung vom 21. Oktober 1997 (GBl. S. 484; geändert laut K.u.U. 2004, S. 51/52) Auf Grund von 89 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes

Mehr

INFORMATIONEN über die zweijährige kaufmännische Berufsfachschule (Wirtschaftsschule) Schuljahr 2016/2017

INFORMATIONEN über die zweijährige kaufmännische Berufsfachschule (Wirtschaftsschule) Schuljahr 2016/2017 Ludwig-Erhard-Schule Schramberg Kaufmännische Schulen Berufsschule 2-jährige Berufsfachschule (Wirtschaftsschule) Berufskolleg I und II 1-jähriges Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife INFORMATIONEN

Mehr

Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen - SOMIAP

Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen - SOMIAP dass er den Anforderungen gewachsen sein wird. Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt. Abschnitt 7 Prüfung zum Erwerb des

Mehr

Kompetenzbewertung. Kompetenzbewertung in Lernfeldern bei Mediengestaltern Peter Bühler, Stuttgart

Kompetenzbewertung. Kompetenzbewertung in Lernfeldern bei Mediengestaltern Peter Bühler, Stuttgart Kompetenzbewertung in Lernfeldern bei Mediengestaltern 10.03.03 12.03.03 Peter Bühler, Stuttgart Agenda Materialien, Quellen Stundentafel Beschreibung, Zielsetzung Zeugnis Beispiel Abschlusszeugnis Fragen

Mehr

Versetzungsordnung berufliche Gymnasien

Versetzungsordnung berufliche Gymnasien zum Vorschriftenverzeichnis 66 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an beruflichen Gymnasien (Versetzungsordnung berufliche Gymnasien) vom 19. Mai 1999 (GBl. S. 5, ber. S. 59;

Mehr

Berufsfachschule für Gesundheit und Pflege Berufsfachschule für Hauswirtschaft und Ernährung Kaufmännische Berufsfachschule (Wirtschaftsschule)

Berufsfachschule für Gesundheit und Pflege Berufsfachschule für Hauswirtschaft und Ernährung Kaufmännische Berufsfachschule (Wirtschaftsschule) Zweijährige Berufsfachschulen, zur Fachschulreife führend Berufsfachschule für Gesundheit und Pflege Berufsfachschule für Hauswirtschaft und Ernährung Kaufmännische Berufsfachschule (Wirtschaftsschule)

Mehr

Fachschule - Technik und Gestaltung Seite 1 (bisher: Fachschule - Technik)

Fachschule - Technik und Gestaltung Seite 1 (bisher: Fachschule - Technik) Fachschule - Technik und Gestaltung Seite 1 (bisher: Fachschule - Technik) Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Fachschulen für Technik und für Gestaltung

Mehr

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule Es wird verordnet aufgrund von Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule Vom 18. Juli 2003 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat

Mehr

Kinderpflegerinnenverordnung

Kinderpflegerinnenverordnung zum Vorschriftenverzeichnis 6622-28 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsfachschulen für Kinderpflege () Vom 22. Juni 1995 (GBl. S. 519; K.u.U. S. 444)

Mehr

Haftungsausschluss. (2) Der Unterricht gliedert sich in einen Pflichtbereich, einen Wahlpflichtbereich und einen Wahlbereich.

Haftungsausschluss. (2) Der Unterricht gliedert sich in einen Pflichtbereich, einen Wahlpflichtbereich und einen Wahlbereich. Haftungsausschluss Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen - soweit bekannt - eingearbeitet. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in

Mehr

Hauptschulabschluss an beruflichen Schulen

Hauptschulabschluss an beruflichen Schulen Seite 1 Erwerb eines dem Hauptschulabschluss oder dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes an beruflichen Schulen Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2001 (K.u.U. 2002 S. 185) A. Erwerb

Mehr

Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera hat am 14. Februar 2017 auf Grund von 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Mehr

1. Abschnitt Allgemeines

1. Abschnitt Allgemeines Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife vom 3. Juli 1984 (K. u. U. S. 424; GBl. S. 501; K. u. U. S. 424), zuletzt

Mehr

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem

Mehr

Berufskolleg Fachhochschulreife

Berufskolleg Fachhochschulreife 6623-24 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife vom 3. Juli 1984 (GBl. S. 501; K.u.U. S. 424) geändert

Mehr

Vom 25. Juni Abschnitt. Allgemeines. 1 Zweck der Ausbildung

Vom 25. Juni Abschnitt. Allgemeines. 1 Zweck der Ausbildung Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Fachschulen für Technik und für Gestaltung (Technikerverordnung - TechnikerVO) Vom 25. Juni 1999 Auf Grund von 26 Satz

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) 1 Niveaustufen und Leistungsbewertung (1) Maßstab für die Leistungsbewertung

Mehr

Ausbildung und Prüfung im Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf

Ausbildung und Prüfung im Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen ( 22 SchG) Ausbildung und Prüfung im Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (in den Gestaltungsformen:

Mehr

Dreijährige private Fachschule für Sozialwirte Ravensburg Ordnung über die Ausbildung und Prüfung

Dreijährige private Fachschule für Sozialwirte Ravensburg Ordnung über die Ausbildung und Prüfung Dreijährige private Fachschule für Sozialwirte Ravensburg Ordnung über die Ausbildung und Prüfung zum staatlich anerkannten Sozialwirt zur staatlich anerkannten Sozialwirtin Dreijährige private Fachschule

Mehr

Abschlüsse an der jahrgangsbezogenen OBERSCHULE

Abschlüsse an der jahrgangsbezogenen OBERSCHULE Abschlüsse an der jahrgangsbezogenen OBERSCHULE Abschlussverfahren Wir informieren heute über die Abschlüsse nach Klasse 10 das Prüfungsverfahren Schriftliche Prüfungen Mündliche Prüfungen Prüfungen Die

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik (1BKSPVO)

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik (1BKSPVO) Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik (1BKSPVO) Vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 737) Auf Grund von 35 Absatz 3 und 89 Absatz

Mehr

Abschlüsse an der jahrgangsbezogenen OBERSCHULE

Abschlüsse an der jahrgangsbezogenen OBERSCHULE Abschlüsse an der jahrgangsbezogenen OBERSCHULE Abschlussverfahren Wir informieren heute über... das Prüfungsverfahren Schriftliche Prüfungen Mündliche Prüfungen die Abschlüsse nach Klasse 9 die Abschlüsse

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die praxisintegrierte Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskollegs (BKSPIT-VO)

Verordnung des Kultusministeriums über die praxisintegrierte Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskollegs (BKSPIT-VO) Verordnung des Kultusministeriums über die praxisintegrierte Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskollegs (BKSPIT-VO) Vom 28. Juni 2017 Auf Grund von 35 Absatz 3 und 89

Mehr

Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern in beruflichen Bildungsgängen (BerufVersVO)

Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern in beruflichen Bildungsgängen (BerufVersVO) Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern in beruflichen Bildungsgängen (BerufVersVO) vom Aufgrund der 42 und 45 in Verbindung mit 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl.

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11.

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11. Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11. Februar 2014 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs.

Mehr

Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO)

Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO) Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO) Erster Abschnitt Allgemeines 1 Dauer der Ausbildung, Bezeichnungen

Mehr

Information über wesentliche Prüfungsbestimmungen zur Abschlussprüfung

Information über wesentliche Prüfungsbestimmungen zur Abschlussprüfung Information über wesentliche Prüfungsbestimmungen zur Abschlussprüfung der Fachoberschule Fachoberschule mit den Schwerpunkten `Wirtschaft und Verwaltung und `Wirtschaftsinformatik Eichendorffstraße 67-69

Mehr

Berufspraktikum. Vom 21. Juli Allgemeines

Berufspraktikum. Vom 21. Juli Allgemeines Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsfachschulen für Kinderpflege (Kinderpflegeverordnung - KiPflVO) vom 21. Juli 2015 Berufspraktikum Verordnung

Mehr

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen ( 22 SchG)

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen ( 22 SchG) Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen ( 22 SchG) Zweijährige zur Prüfung der Fachschulreife führende Berufsfachschule Erstfassung: 24.02.2005

Mehr

Vom 21. Juli 2015 INHALTSÜBERSICHT

Vom 21. Juli 2015 INHALTSÜBERSICHT Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskollegs (Erzieherverordnung - ErzieherVO) 1 Vom 21. Juli 2015 INHALTSÜBERSICHT Abschnitt

Mehr

Stundentafel Schule für Erziehungshilfe. Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule)

Stundentafel Schule für Erziehungshilfe. Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) zum Vorschriftenverzeichnis 6511-31 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) vom 9. August 1996 (GBl. S. 534, ber. 584; K.u.U.

Mehr

"Kooperationsklassen Förderschule/Sonderschule mit Bildungsgang Förderschule - Berufsvorbereitungsjahr/Sonderberufsfachschule"

Kooperationsklassen Förderschule/Sonderschule mit Bildungsgang Förderschule - Berufsvorbereitungsjahr/Sonderberufsfachschule Schulversuchsbestimmung gemäß 22 SchG 18. Januar 2008, Az.:35-6413.45/71 "Kooperationsklassen Förderschule/Sonderschule mit Bildungsgang Förderschule - Berufsvorbereitungsjahr/Sonderberufsfachschule" Ziel

Mehr

Zuständige Behörde im Sinn des 36 BBiG ist die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.

Zuständige Behörde im Sinn des 36 BBiG ist die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. PO-StrW: Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern (PO-StrW) Vom 20. Oktober 2004 (GVBl. S. 414) BayRS 800-21-22-I

Mehr

Halbjahresinformation/Jahreszeugnis 1. Klasse: 1 Schuljahr / Vorname und Name:

Halbjahresinformation/Jahreszeugnis 1. Klasse: 1 Schuljahr / Vorname und Name: Anlage 2a Name der Schule Halbjahresinformation/Jahreszeugnis Klasse: Schuljahr / Schulleiter(in) 2 Dienstsiegel der Schule 2 Klassenlehrer(in) Zur Kenntnis genommen: Eltern 2 Nur bei Jahreszeugnis Anlage

Mehr

Die Gymnasiale Oberstufe. Englisch 5-stündig schriftliche Abiturprüfung. Geschichte + Gemeinschaftskunde 3-stündig Präsentationsprüfung

Die Gymnasiale Oberstufe. Englisch 5-stündig schriftliche Abiturprüfung. Geschichte + Gemeinschaftskunde 3-stündig Präsentationsprüfung Die Gymnasiale Oberstufe Klasse III IV (Jahrgangsstufe 1 2) Pflichtkernfächer Deutsch 5-stündig schriftliche Abiturprüfung Englisch 5-stündig schriftliche Abiturprüfung Mathematik 5-stündig schriftliche

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften. Vom 11. April 2012

Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften. Vom 11. April 2012 Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften Vom 11. April 2012 Auf Grund von 35 Absatz 3, 46 Absatz 1, 89 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und 7 und Absatz 3 sowie 100 a Absatz

Mehr

Hinweise zu den Prüfungen und besonderen Leistungsfeststellungen an der 76. Oberschule Dresden

Hinweise zu den Prüfungen und besonderen Leistungsfeststellungen an der 76. Oberschule Dresden Hinweise zu den Prüfungen und besonderen Leistungsfeststellungen an der 76. Oberschule Dresden Kleiderordnung Wir erwarten eine dem Anspruch einer Prüfung angepasste Bekleidung, um die Bedeutung einer

Mehr

Vom Teil 1 Vorbereitung der Prüfung. 1 Prüfungstermine, Aufgabenstellung

Vom Teil 1 Vorbereitung der Prüfung. 1 Prüfungstermine, Aufgabenstellung Verordnung über die Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf zur Verwaltungsfachangestellten/zum Verwaltungsfachangestellten im Lande Nordrhein-Westfalen - Fachrichtungen Landes- und Kommunalverwaltung

Mehr

Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich

Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich Fachmittelschulen des Kantons Zürich Prüfungsreglement 4.5.4 Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (vom 4. Juni 007) Der Bildungsrat beschliesst:. Dieses Reglement regelt die Abschlüsse

Mehr

ENTWURF. Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen ( 22 SchG)

ENTWURF. Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen ( 22 SchG) ENTWURF Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen ( 22 SchG) Duale Ausbildungsvorbereitung (AV dual) unter Einbeziehung der zweijährigen zur

Mehr

für kommunale Verwaltung Albrechtstraße 7 Sachsen-Anhalt e. V. Tel.: (03 91) Prüfungsordnung Beschäftigtenlehrgang I / Verwaltungswirt

für kommunale Verwaltung Albrechtstraße 7 Sachsen-Anhalt e. V. Tel.: (03 91) Prüfungsordnung Beschäftigtenlehrgang I / Verwaltungswirt Studieninstitut 39104 Magdeburg für kommunale Verwaltung Albrechtstraße 7 Sachsen-Anhalt e. V. Tel.: (03 91) 56540-0 Prüfungsordnung Beschäftigtenlehrgang I / Verwaltungswirt des Studieninstituts für kommunale

Mehr

Elly-Heuss-KnappSchule Fachschule für Sozialpädagogik Robert-Koch-Straße Bühl

Elly-Heuss-KnappSchule Fachschule für Sozialpädagogik Robert-Koch-Straße Bühl Elly-Heuss-KnappSchule Fachschule für Sozialpädagogik Robert-Koch-Straße 5 77815 Bühl Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik

Mehr

Werkrealschulverordnung. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung WRSVO)

Werkrealschulverordnung. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung WRSVO) zum Vorschriftenverzeichnis Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen ( WRSVO) vom 11. November 2009 (GBl. S. 693; K.u.U. S 205) Erster Teil Ausbildung

Mehr

vom 11. November 2010

vom 11. November 2010 Satzung über die Hochschulzugangsprüfung für qualifizierte Berufstätige an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Amberg-Weiden (Hochschulzugangsprüfungssatzung) vom 11. November 2010

Mehr

Berufsfachschule zum Erwerb von Zusatzqualifikationen (BfQ) Kinderpflege-Schulfremd

Berufsfachschule zum Erwerb von Zusatzqualifikationen (BfQ) Kinderpflege-Schulfremd HERZLICH WILLKOMMEN BFQ - 2016 Elly-Heuss-Knapp-Schule Bühl Berufsfachschule zum Erwerb von Zusatzqualifikationen (BfQ) Kinderpflege-Schulfremd BfQ - Schulfremdenprüfung Erziehung Voraussetzungen: 1. Abschlusszeugnis

Mehr

Zugangsprüfungsordnung (ZuPO)

Zugangsprüfungsordnung (ZuPO) Zugangsprüfungsordnung (ZuPO) Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Prüfungskommission 3 Zulassungsvoraussetzungen 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung 5 Durchführung der Prüfung und Bewertung 6 Bestehen

Mehr

Rahmenordnung. der Universität Paderborn. zur Feststellung der Allgemeinbildung. auf Hochschulniveau. gemäß 66 Absatz 6 Hochschulgesetz

Rahmenordnung. der Universität Paderborn. zur Feststellung der Allgemeinbildung. auf Hochschulniveau. gemäß 66 Absatz 6 Hochschulgesetz Nr. 06 / 06 vom 28. Februar 2006 Rahmenordnung der Universität Paderborn zur Feststellung der Allgemeinbildung auf Hochschulniveau gemäß 66 Absatz 6 Hochschulgesetz (Eignungsprüfung, allgemeiner Teil)

Mehr

Abschlussprüfung und Abschlüsse an der Realschule Sickte

Abschlussprüfung und Abschlüsse an der Realschule Sickte Abschlussprüfung und Abschlüsse an der Realschule Sickte Termine im Schuljahr 2013/14: 07.05.2014 12.05.2014 14.05.2014 schriftliche Prüfung Deutsch schriftliche Prüfung Englisch schriftliche Prüfung Mathematik

Mehr

2. Wo finden die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler statt?

2. Wo finden die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler statt? Allgemeine Information der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen und Erzieher (Auszug aus der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an

Mehr