RENTE FÜR FRAUEN. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Fragen und Antworten. Vorwort. Liebe Leserinnen,

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1 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend RENTE FÜR FRAUEN Fragen und Antworten Vorwort Liebe Leserinnen, über die Alterssicherung von Frauen wird nach wie vor viel diskutiert; welche Ansprüche und Möglichkeiten Frauen im einzelnen haben, ist jedoch häufig nicht bekannt. Bei Unkenntnis über die geltenden Regelungen kann es zu erheblichen Versorgungslücken im Alter kommen. Diese Broschüre stellt auf die 1998 geltende Rechtslage ab, gibt aber auch einen Ausblick auf die Änderungen durch das Rentenreformgesetz Sie ist nicht als umfassendes, vollständiges Informationsheft zu verstehen, sondern möchte Ihnen Anregungen geben, was Sie schon heute wissen sollten und tun können, um Ihre Rente im Alter zu sichern. Sofern Sie nähere Informationen wünschen, stehen Ihnen die Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger zur Verfügung. Claudia Nolte, MdB Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Inhalt 1. Was muß ich tun, um Rente zu beziehen? 2. Was bedeutet Wartezeit? 3. Was ist der Unterschied zwischen freiwilligen Beiträgen und Pflichtbeiträgen? 4. Ab wann können Frauen in Rente gehen? 5. Welche Konsequenzen hat die Anhebung der Altersgrenzen für Frauen? 6. Was bedeutet Teilrente?

2 7. Was bedeutet Altersteilzeitarbeit? 8. Wie wirkt sich die Altersteilzeitarbeit rentenrechtlich aus? 9. Wie wirken sich die Zeiten der Kindererziehung rentenrechtlich aus? 10. Was gilt bei Kindererziehung und gleichzeitiger Erwerbstätigkeit? 11. Was sind Berücksichtigungszeiten? 12. Wie wirkt sich die Pflegetätigkeit rentenrechtlich aus? 13. Unter welchen Voraussetzungen kann vor Erreichen der Altersgrenze Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beansprucht werden? Welchen Einfluß hat die Arbeitslosigkeit auf die Rentenhöhe? Was bedeutet kleine bzw. große Witwenrente? Was ist eine Nachversicherung? Was bewirkt ein Versorgungsausgleich? Ein weiterer Tip für Frauen Kapitel 1 Was muß ich tun, um Rente zu beziehen? Rente wird nicht automatisch bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt, sondern bedarf eines Antrags. Anträge können bei - Rentenversicherungsträgern - den Versichertenältesten - den Versicherungsämtern der Stadt - anderen Sozialleistungsträgern gestellt werden. Wenn Sie sich informieren wollen, welche der verschiedenen Rentenarten für Sie in Frage kommt, ist es ratsam, frühzeitig eine Rentenauskunft der Rentenversicherungsträger einzuholen. Dabei können Sie gleichzeitig feststellen, ob Ihr Versicherungsverlauf Lücken aufweist, die Sie ggf. durch Beibringung der erforderlichen Nachweise schließen können. Kapitel 2

3 Was bedeutet Wartezeit? Die Rentengewährung ist neben der erforderlichen Antragstellung an die Erfüllung bestimmter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen gebunden. Eine wesentliche Bedingung für die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist die Wartezeiterfüllung. Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre. Sie ist Voraussetzung für die Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres, neben anderen Voraussetzungen auch für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für alle Renten wegen Todes. Die 5-jährige Wartezeit ist erfüllt, wenn z.b. 5 Jahre Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge (hinsichtlich der verschiedenen Beitragszeiten siehe Kapitel 3) entrichtet worden sind. Neben der 35-jährigen Wartezeit (siehe Kapitel 11) ist für Frauen insbesondere die 15-jährige Wartezeit wichtig. Sie ist Voraussetzung für die Altersrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres und auch für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Kapitel 3 Was ist der Unterschied zwischen freiwilligen Beiträgen und Pflichtbeiträgen? Grundsätzlich kann jeder, der nicht versicherungspflichtig ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat, freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen und dadurch bei Vorliegen der 5- jährigen Wartezeit einen Anspruch auf die Regelaltersrente mit dem 65. Lebensjahr erwerben bzw. seinen Hinterbliebenen einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zukommen lassen. Bestimmte Rentenarten (z.b. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Frauenrente ab dem 60. Lebensjahr) können jedoch nicht allein mit freiwilligen Beiträgen erworben werden, da der Gesetzgeber zusätzlich zur Erfüllung der Wartezeit Pflichtbeitragszeiten verlangt. Zu den Pflichtbeitragszeiten zählen Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit, Zeiten der Kindererziehung, der nicht erwerbsmäßigen Pflege (s. Kapitel 12), des Wehr- und Zivildienstes und Zeiten, für die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankenund Verletztengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Vorruhestandsgeld gezahlt wird. Kapitel 4 Ab wann können Frauen in Rente gehen? Frauen können neben anderen Renten (z.b. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige) ab dem vollendeten 60. Lebensjahr Altersrente beantragen, wenn - nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen werden und - die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.

4 Auf die Wartezeit werden Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich angerechnet. Bei dieser Altersrente darf wie bei den anderen Altersrenten auch bis zum 65. Lebensjahr nur eingeschränkt hinzuverdient werden. Kapitel 5 Welche Konsequenzen hat die Anhebung der Altersgrenze für Frauen? Vom Jahre 2000 an wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen bis zur Regelaltersgrenze von 65 Jahren stufenweise in Monatsschritten angehoben. Ab Dezember des Jahres 2004 gilt dann für rentenversicherte Frauen und Männer eine einheitliche Regelaltersgrenze von 65 Jahren. Eine Inanspruchnahme der Rente ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist aber weiterhin für Frauen der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1951 möglich. Dabei müssen jedoch Abschläge in Kauf genommen werden. Umgekehrt erhöht sich die Rente beim Hinausschieben des Rentenbeginns über das 65. Lebensjahr hinaus. Der Tabelle im Anhang kann entnommen werden, um wie viele Monate sich die Altersgrenze für Frauen individuell verschiebt und welche Rentenabschläge bei einem Rentenbeginn mit Vollendung des 60. Lebensjahres hinzunehmen sind. Wichtig: Vertrauensschutz im Hinblick auf die Rentenabschläge gilt u.a. für Frauen, die bis zum geboren sind und - am Stichtag arbeitslos waren oder Anpassungsgeld bezogen haben oder - deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem erfolgt ist, nach dem beendet worden ist, sowie für Frauen der Geburtsjahrgänge vor 1942, die 45 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt haben. Die Altersgrenze von 60 Jahren für die Altersrente für Schwerbehinderte wird vom Jahre 2000 an auf das vollendete 63. Lebensjahr angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist dann weiterhin ab Vollendung des 60 Lebensjahres möglich, jedoch mit Abschlägen verbunden (zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit s. Kap. 13). Versicherten wird zur Vermeidung von Rentenminderungen durch Abschläge ermöglicht, zusätzliche Beiträge zu entrichten, so daß die Versorgungslücke geschlossen werden kann. Der Betrag zum Ausgleich des Abschlages kann hierbei auch von Dritten insbesondere vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmerin gezahlt werden. Vom Jahre 2012 an (Jahrgang 1952) gibt es die Altersrente für Frauen nicht mehr. Vor Vollendung des 65. Lebensjahres kann dann nur noch die Altersrente für langjährig Versicherte (ab Vollendung des 62. Lebensjahres) oder die Altersrente für Schwerbehinderte in Anspruch genommen werden. Wegen der allgemeinen Anhebung der Altersgrenzen auf das 65.

5 Lebensjahr wird die vorzeitige Inanspruchnahme mit einem Rentenabschlag von maximal 10,8 % verbunden sein. Kapitel 6 Was bedeutet Teilrente? Um einen flexibleren Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen, wurde mit dem Rentenreformgesetz 1992 die Teilrente eingeführt. Die Teilrente können Frauen, welche die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllen, als 2/3, 1/3 oder 1/2 der Vollrente unter gleichzeitiger Einschränkung der Erwerbstätigkeit in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit der Arbeitnehmerin die Möglichkeiten der Arbeitszeiteinschränkung zu erörtern und zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen. Bis zum 65. Lebensjahr darf die Bezieherin der Teilrente nur begrenzt hinzuverdienen, wobei die Hinzuverdienstgrenzen individuell ermittelt werden. Kapitel 7 Was bedeutet Altersteilzeitarbeit? Mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand werden die Rahmenbedingungen für den gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand verbessert. Die Verminderung der Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres wird, wenn der dadurch freigewordene Arbeitsplatz durch einen Arbeitslosen oder die Übernahme eines Arbeitnehmers nach der Ausbildung wiederbesetzt wird, durch Erstattung von Leistungen, die der Arbeitgeber an die teilzeitarbeitende Arbeitnehmerin erbringt, von der Bundesanstalt für Weitere Voraussetzungen: - die wöchentliche Arbeitszeit wird auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert und es wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung i. S. d. Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ausgeübt, - innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit bestand für die Dauer von mindestens 3 Jahren eine Vollzeitbeschäftigung, - der Arbeitgeber stockt das Teilzeitarbeitsentgelt um mindestens 20 % auf und entrichtet zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Arbeitnehmerin kann frei entscheiden, ob sie von der Möglichkeit der Altersteilzeitarbeit Gebrauch machen will. Ist dies der Fall, so muß eine vertragliche Vereinbarung über die Verminderung der Arbeitszeit getroffen werden. Wichtig: 1. Gefördert wird die Altersteilzeit durch die Bundesanstalt für Arbeit nur, wenn die Arbeitnehmerin spätestens am mit der Altersteilzeit beginnt.

6 2. Die Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird in den Jahren 1997 bis 2001 stufenweise von 60 auf 65 Jahre angehoben. 3. Vom Jahre 2012 an (Jahrgang 1952) gibt es die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit nicht mehr. Kapitel 8 Wie wirkt sich die Altersteilzeitarbeit rentenrechtlich aus? Die Altersteilzeitarbeit bietet die Möglichkeit, im fortgeschrittenen Lebensalter die Arbeitszeit zu reduzieren, ohne erhebliche Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kauf nehmen zu müssen. Um Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu erhalten, muß der Arbeitgeber für die Arbeitnehmerin zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Die Arbeitnehmerin muß dadurch zumindest so rentenversichert sein, als würde sie noch 90 % des Vollzeitarbeitsentgelts verdienen. Kapitel 9 Wie wirken sich die Zeiten der Kindererziehung rentenrechtlich aus? Alle Frauen der Geburtsjahrgänge ab 1921 (neue Bundesländer: ab 1927) erhalten für die Erziehung eines Kindes in den ersten 12 Kalendermonaten nach der Geburt in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeitragszeiten gutgeschrieben. Bei Geburten ab werden die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben. Die Bewertung der Kindererziehungszeiten wird von 75 % stufenweise - ab auf 85 % - ab auf 90 % - ab auf 100 % des Durchschnittverdienstes aller Versicherten angehoben. Anspruchsberechtigt sind: - leibliche Mütter - Adoptivmütter - Stiefmütter - Pflegemütter. Wichtig: Kindererziehungszeiten werden grundsätzlich der Mutter zugeordnet; sie können aber auch durch gemeinsame Erklärung dem Vater angerechnet werden.

7 Bei Geburten ab 1992 sind die Kindererziehungszeiten auch in der Form teilbar, daß z.b. die ersten 6 Monate der Mutter, die anschließenden Monate dem Vater zugeordnet werden. Kapitel 10 Was gilt bei Kindererziehung und gleichzeitiger Erwerbstätigkeit? Bis geltende Regelung: Ist die Mutter während der Kindererziehungszeit erwerbstätig, wird für die Berechnung ihrer Rente der Wert ihrer Erwerbstätigkeit auf 75 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten aufgestockt. Bei Frauen, deren Einkommen aus der Erwerbstätigkeit über 75 % des Durchschnittseinkommens liegt, wirkt sich die Kindererziehung auf die Bewertung dieser Zeiten nicht aus. Ab geltende Regelung: Treffen Kindererziehungszeiten mit anderen Beitragszeiten zusammen z.b. weil die Mutter während der Kindererziehungszeit erwerbstätig gewesen ist oder freiwillige Beiträge gezahlt hat, werden die Kindererziehungszeiten zusätzlich zu den anderen zeitgleichen Beitragszeiten bis zur Beitragsbemessungsgrenze angerechnet (zur Erhöhung der Bewertung der Kindererziehungszeiten s. Kap. 9). Diese Leistungsverbesserung kommt auch den heutigen Rentnerinnen zugute, d.h. diese erhalten im Falle des Zusammentreffens von Kindererziehungszeiten und anderen Beitragszeiten ab eine höhere Rente. Kapitel 11 Was sind Berücksichtigungszeiten? Berücksichtigungszeiten sind rentenrechtliche Zeiten, die selbst zwar keine rentensteigernde Wirkung haben, die sich aber im Zusammenhang mit anderen rentenrechtlichen Regelungen positiv auswirken können. Sie führen zu einer höheren Bewertung der beitragsfreien Zeiten und werden auf die Wartezeit von 35 Jahren für die vorzeitige Altersrente und für die Rente nach Mindesteinkommen angerechnet. Außerdem wird durch sie ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrecht erhalten. Berücksichtigungszeiten gibt es bei: - Kinderziehung von der Geburt bis zum 10. Lebensjahr des Kindes bei Frauen der Geburtsjahrgänge ab 1921 in den alten bzw. ab 1927 in den neuen Bundesländern, - bei häuslicher Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 (abgelöst durch die rentenrechtlichen Bestimmungen im Pflege- Versicherungsgesetz,

8 s. Kapitel 12). Wichtig: Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung können zeitlich nacheinander beiden Elternteilen zugeordnet werden. Kapitel 12 Wie wirkt sich die Pflegetätigkeit rentenrechtlich aus? Durch die Verabschiedung des Pflege-Versicherungsgesetzes ist die soziale Sicherung der Pflegepersonen im häuslichen Bereich weiter ausgebaut worden. Dies stellt insbesondere für Frauen eine erhebliche Verbesserung ihrer Rentenansprüche dar. Bei Personen, die aufgrund ihrer Pflegetätigkeit nicht oder bis zu 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind, zahlt die Pflegeversicherung je nach Pflegestufe und Umfang der Pflegetätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflege wenigstens 14 Stunden wöchentlich umfaßt. Diese Leistungen sind am in Kraft getreten. Die früheren Regelungen, nach denen u.a. freiwillig gezahlte Beiträge von Pflegepersonen auf Antrag als Pflichtbeiträge galten, bestanden bis zum Kapitel 13 Unter welchen Voraussetzungen kann vor Erreichen der Altersgrenze Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beansprucht werden? Voraussetzung ist, daß Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Ob dies der Fall ist, wird durch den medizinischen Dienst der Versicherungsträger festgestellt. Sind die medizinischen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn - die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist (was in bestimmten Fällen auch vorzeitig der Fall sein kann) und - innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Hinweis: Für zukünftige Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab enthält das Rentenreformgesetz 1999 Neuregelungen. Wichtig: Auch nicht erwerbstätige Frauen, die vor dem Leistungsfall innerhalb einer 5- Jahresfrist mindestens 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten, z.b. wegen Kindererziehung (vgl. Kapitel 9),

9 in der Rentenversicherung nachweisen, können bei Erfüllung der 5-jährigen Wartezeit Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beanspruchen. Besteht die begründete Aussicht, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes behoben werden kann, wird die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit gewährt. Kapitel 14 Solange Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen werden, erhalten die Rentenversicherungsträger vom Arbeitsamt Rentenbeiträge, so daß diese Zeiten Pflichtbeitragszeiten sind. Gleichzeitig gelten sie als Anrechnungszeiten, so daß sie als beitragsgeminderte Zeiten entweder mit dem tatsächlichen Wert oder mit einem Durchschnitt aus der Gesamtleistungsbewertung in die Rentenberechnung eingehen. Wird weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe bezogen, gelten die Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten ohne Bewertung. Sie dienen dazu, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen und können den Wert anderer beitragsfreier Zeiten steigern. Kapitel 15 Was bedeutet kleine bzw. große Witwenrente? Stirbt der rentenversicherte Ehemann, erhält die Witwe auf Antrag eine Hinterbliebenenrente, wobei das Gesetz zwischen kleiner und großer Witwenrente unterscheidet. Die kleine Witwenrente von 25 % des Rentenanspruchs, der dem Verstorbenen zugestanden hätte, erhält die Witwe, wenn der Verstorbene - die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Anspruch auf die große Witwenrente von 60 % des Betrages, der dem Verstorbenen als Rente - der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und - die Witwe ein minderjähriges Kind erzieht oder - in häuslicher Gemeinschaft ein behindertes Kind auch nach dem 18. Lebensjahr pflegt oder - das 45. Lebensjahr vollendet hat oder - berufs-/erwerbsunfähig ist. Eigenes Einkommen der Witwe (z.b. Lohn/

10 Gehalt, eigene Versichertenrente) wird zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet, soweit bestimmte Freibeträge überschritten werden. Ausnahme: Im Sterbevierteljahr wird kein eigenes Wichtig: Bei den Hinterbliebenenrenten wird weiter unterschieden, ob der Verstorbene bereits Rentner war oder nicht. Bezog der verstorbene Versicherte bereits Rente, beginnt die Hinterbliebenenrente mit dem 1. des Monats nach dem Tod. War der Verstorbene kein Rentner, beginnt die Rente mit dem Todestag. Ab müssen bei den Hinterbliebenenrenten Abschläge in Kauf genommen werden, wenn der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres stirbt. Kapitel 16 Was ist eine Nachversicherung? Frauen, die aufgrund einer Anwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren und vor Erreichen des Ruhestandes ohne Anspruch auf eine Versorgungsanwartschaft aus der Beschäftigung ausscheiden, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Durch die Nachversicherung werden sie so gestellt, als ob sie während ihres gesamten versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren. Die Nachversicherung erfolgt durch Beitragszahlung des Arbeitgebers unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. Kapitel 17 Was bewirkt ein Versorgungsausgleich? Rentenanwartschaften, welche die Ehegatten während der Ehe erworben haben, sind das Ergebnis ihrer gemeinsamen, partnerschaftlichen Lebensleistung. Im Scheidungsfall werden sie deshalb geteilt. Dies wird durch den Versorgungsausgleich erreicht. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte, der in der Ehezeit höhere Versorgungsrechte erworben hat als der andere Ehegatte. Dem anderen steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zu. Wichtig: Leistungen aus diesen Anrechten erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte erst, wenn er selbst die hierfür maßgebenden Voraussetzungen erfüllt. Altersrente wird erst gewährt, wenn die Altersgrenze erreicht und die erforderliche Wartezeit, auf die auch Anrechte aus dem Versorgungsausgleich angerechnet werden, erfüllt ist.

11 Kapitel 18 Ein weiterer Tip für Frauen Bei der sogenannten Erziehungsrente haben sich durch das Rentenreformgesetz 1992 wichtige Änderungen ergeben. Frauen, die in den alten Bundesländern nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurden, können, sofern sie selbst die 5-jährige Wartezeit erfüllen, einen Anspruch auf Rente haben, wenn ihr früherer Ehegatte verstorben ist, sie ein Kind erziehen und nicht wieder geheiratet haben. Frauen, die in der ehemaligen DDR bzw. den neuen Bundesländern geschieden worden sind, wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen unabhängig vom Datum der Scheidung die Erziehungsrente geleistet. Ab müssen bei Inanspruchnahme der Erziehungsrente vor Vollendung des 63, Lebensjahres Abschläge in Kauf genommen werden. Wichtig: Eigenes Einkommen wird auf die Erziehungsrente nach den gleichen Grundsätzen angerechnet wie auf die Witwenrente. Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen Geburtsjahr/ Anhebung Rentenalter vorzeitige Abschlag bei Geburtsmonat Inanspruchnahme Rentenbeginn mit vollendetem möglich ab Alter 60. Lebensjahr derrente Monate Jahr Monat Jahr Monat in % 1940 Januar ,3 Februar ,6 März ,9 April ,2 Mai ,5 Juni ,8 Juli ,1

12 August ,4 September ,7 Oktober ,0 November ,3 Dezember , Januar ,9 Februar ,2 März ,5 April ,8 Mai ,1 Juni ,4 Juli ,7 August ,0 September ,3 Oktober ,6 November ,9 Dezember , Januar ,5 Februar ,8 März ,1 April ,4 Mai ,7

13 Juni ,0 Juli ,3 August ,6 September ,9 Oktober ,2 November ,5 Dezember , Januar ,1 Februar ,4 März ,7 April ,0 Mai ,3 Juni ,6 Juli ,9 August ,2 September ,5 Oktober ,8 November ,1 Dezember , Januar ,7 Februar ,0 März ,3

14 April ,6 Mai ,9 Juni ,2 Juli ,5 August ,8 September ,1 Oktober ,4 November ,7 Dezember , , Impressum: Herausgeber: Internet: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bonn Broschürenstelle: Druck: Postfach , Bonn Telefon (0180) IDAG Industriedruck AG, Essen 4. Auflage Januar 1998 Gedruckt auf 100% Recyclingpapier Die vorliegende Publikation ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung; sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.

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