Professor Dr. Peter Krebs

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1 Professor Dr. Peter Krebs Gliederungsvorschlag für die Prüfung des Anspruchs auf Löschung einer Marke aus dem Markenregister gem. 54 MarkenG und 55 MarkenG (Lösungsverfahren) 1. Teil: Löschungsverfahren vor dem DPMA wegen absoluter Schutzhindernisse gem. 54, 50 MarkenG A. Einleitung des Verfahrens - Auf Antrag: Antragsberechtigt ist jedermann ( 50 Abs. 1 MarkenG). - Das Verfahren kann ohne Antrag von Amts wegen eingeleitet werden. B. Löschungsgründe: Vorliegen absoluter Schutzhindernisse gem. 50 MarkenG I. Löschung im Antragsverfahren 1. Nichtigkeitsgründe ( 50 Abs. 1 MarkenG) (vgl. zu den Unterpunkten im einzelnen Übersicht zum Anspruch auf Eintragung 33 MarkenG) a. Eintragung trotz fehlender Markenfähigkeit gem. 3 MarkenG b. Eintragung trotz fehlender Markenrechtsfähigkeit gem. 7 MarkenG c. Eintragung trotz vorliegender Schutzhindernisse, 8 MarkenG 2. Weitere Voraussetzungen, 50 Abs. 2 MarkenG a. Bei den Nichtigkeitsgründe aus 3, 7, 8 Abs. 2 Nr. 1-9: Die Nichtigkeitsgründe müssen sowohl bei Eintragung der Marke als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung vorliegen. b. Zusätzlich bei den Nichtigkeitsgründen aus 8 Abs. 2 Nr. 1-3: Löschungsantrag innerhalb von 10 Jahren nach Eintragungsantrag. Löschung im Amtslöschungsverfahren, 50 Abs. 3 MarkenG 1. Löschungsgründe: Eintragung trotz entgegenstehender Schutzhindernisse gem. 8 Abs. 2 Nr. 4-9 (vgl. hierzu im einzelnen Übersicht zu 33 MarkenG) Seite 1 von 5

2 2. Weiter Voraussetzungen a. Einleitung des Verfahrens innerhalb von 2 Jahren nach Eintragung ( 50 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG). b. Fortbestehen der Schutzhindernisse zum Zeitpunkt der Löschungsentscheidung ( 50 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). c. Eintragung trotz Ersichtlichkeit der Schutzhindernisse ( 50 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG): Nur schwerwiegende, ohne weiteres erkennbare Fehler rechtfertigen die Löschung (insofern findet eine eingeschränkte Überprüfung statt). C. Rechtsfolge Löschung der Eintragung oder Teillöschung in Bezug auf die betroffenen Waren/Dienstleistungen. Die Löschung wirkt auf den Tag der Eintragung zurück ( 52 Abs. 2 MarkenG); ausgenommen von der Rückwirkung sind rechtskräftige und vollstreckte bzw. erfülle Verletzungsentscheidungen ( 52 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG) sowie erfüllte Verträge ( 52 Abs. 3. Nr. 2 MarkenG). 2. Teil: Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten wegen Verfalls oder Bestehens älterer Rechte gem. 55 MarkenG Hinweis: Gem. 53 MarkenG kommt eine Löschung auf Antrag auch im Verfahren vor dem DPMA in Betracht. Eine Löschung erfolgt jedoch nur, sofern der Markeninhaber dem nicht widerspricht ( 53 Abs. 3 MarkenG). Bei einem Widerspruch des Markeninhabers muss ein Löschungsanspruch auf dem hier dargestellten Klageweg geltend gemacht werden ( 53 Abs. 4 MarkenG). A. Klageberechtigung I. Jedermann bei Antrag auf Löschung wegen Verfalls ( 49 MarkenG), 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Inhaber eines älteren Rechts (auch Lizenznehmer) bei Antrag auf Löschung wegen bestehender prioritätsälterer Rechte, 55 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG I Die gem. 8 Abs. 3 UWG klageberechtigten bei Antrag auf Löschung wegen einer geographischen Herkunftsangabe als älterem bestehendem Recht, 55 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (vgl. hierzu Übersicht zu 3 UWG sinngemäß) 1. Mitbewerber, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG i.v.m. 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG 2. Verbände, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG 3. qualifizierte Einrichtungen, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG 4. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG Seite 2 von 5

3 B. Klagegegner I. Im Markenregister eingetragene Markeninhaber Rechtsnachfolger: Die Klage kann auch gegen den noch nicht im Register eingetragenen Rechtsnachfolger (materiellrechtlicher Markeninhaber) gerichtet werden. C. Löschungsgründe I. Verfall, 49 MarkenG 1. Verfall wegen Nichtbenutzung, 49 Abs. 1 MarkenG: Nichtbenutzung innerhalb der letzten 5 Jahre vor Geltendmachung des Anspruchs, sofern die Marke seit 5 Jahren eingetragen ist. Ist die Marke noch keine 5 Jahre eingetragen kommt auch eine Benutzungsaufnahme nach Antragstellung noch in Betracht. Eine Benutzungshandlung muss nicht während des gesamten Zeitraums angedauert haben, muss aber ernsthaft gewesen sein. (Praktischer Ratschlag: keine Verfallsklage wegen Nichtbenutzung vor Ablauf der 5 Jahre) 2. Verfall wegen Entwicklung zur Gattungsbezeichnung, 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG a. Umwandlung in eine gebräuchliche Bezeichnung: Eine Änderung der Verkehrsauffassung führt dazu, dass nur noch völlig unbeachtliche Teile des Verkehrs das Zeichen als Marke auffassen. b. Zurechenbarkeit: Der Markeninhaber muss aktiv zur Entwicklung zum Gattungsbegriff beigetragen haben (z.b. Nutzung als Zweitmarke oder Produktbezeichnung) oder es unterlassen haben mit zumutbaren Mittel einer Entwicklung zur Gattungsbezeichnung entgegenwirken (z.b. durch konsequentes Vorgehen gegen Wettbewerber). Ein Verlust des Markenrechts ist immer dann ausgeschlossen, wenn der Markeninhaber seine Marke gegen Rechtsverletzungen verteidigt. 3. Verfall wegen Täuschungsgefahr, 49 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG a. Täuschungseignung: Aus dem Inhalt der Marke ergibt sich eine Angabe über Produkt oder Verwendung, die unzutreffend ist oder eine hinreichend schwere Gefahr einer Irreführung begründet. b. Zurechenbarkeit: Die Täuschungseignung muss in der konkreten Form der Benutzung begründet sein und vom Markeninhaber selbst oder einem Lizenznehmer ausgehen. 4. Verfall wegen Verlustes der Inhabervoraussetzungen, 49 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG: Der Inhaber der Marke existiert nicht mehr. Seite 3 von 5

4 Bestehen älterer Rechte, 51 MarkenG 1. Angemeldete oder eingetragene Marke, 9 MarkenG: a. Eingetragene Marke oder angemeldete Marke unter dem Vorbehalt der späteren Eintragung ( 9 Abs. 2 MarkenG). b. Priorität, 6 MarkenG c. Löschungsreife der jüngeren Marke (vgl. zu den Unterpunkten im einzelnen Übersicht zu 14 Abs. 5 MarkenG) - Identität, 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG - Verwechslungsgefahr, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG - Rufausnutzung oder -beeinträchtigung, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG d. keine Löschungshindernisse: - Verwirkung, 51 Abs. 2 S. 1 MarkenG: Duldung in 5 aufeinander folgenden - Zustimmung, 51 Abs. 1 S. 3 MarkenG - Nachträgliche Bekanntheit, 54 Abs. 3 MarkenG: Löschung aufgrund bekannter Marke oder geschäftlichen Bezeichnung (gem. 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG) setzt Bekanntheit auch schon im Zeitpunkt der Eintragung der zu löschenden Marke voraus. - Zwischenrechte, 51 Abs. 4 MarkenG: Die ältere Marke hätte zum Eintragungszeitpunkt der jüngeren Marke wegen Verfalls ( 51 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG i.v.m. 49 MarkenG) oder absoluter Schutzhindernisse ( 51 Abs. 4 Nr. 2 MarkenG i.v.m. 50 MarkenG) gelöscht werden können. 2. Notorisch bekannte Marke, 10 MarkenG: a. Identität, 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG b. Verwechslungsgefahr, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG c. Rufausnutzung oder -beeinträchtigung, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG d. keine Verwirkung, 51 Abs. 2 S. 2 MarkenG: Duldung in 5 aufeinander folgenden 3. Agentenmarke, 11 MarkenG: Agent ist derjenige, der im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zur Nutzung der Marke berechtigt ist (z.b. Alleinvertriebshändler, Franchisenehmer), diese aber unberechtigterweise als eigene eintragen ließ. 4. Marke kraft Verkehrsgeltung oder geschäftliche Bezeichnung, 12 MarkenG: a. Geltung im gesamten Bundesgebiet: Bei geographisch begrenzten Rechten besteht kein Löschungsanspruch. (Das Recht zur Nutzungsuntersagung im räumlichen Geltungsbereich bleibt davon unberührt.) b. Recht zur Benutzungsuntersagung: Identität, Verwechslungsgefahr oder Rufausnutzung bzw. -beeinträchtigung gem. 14 Abs. 2 bzw. 15 Abs. 2, 3 MarkenG. Seite 4 von 5

5 c. keine Löschungshindernisse: - Verwirkung, 51 Abs. 2 S. 2 MarkenG: Duldung in 5 aufeinander folgenden - Nachträgliche Bekanntheit, 54 Abs. 3 MarkenG: Löschung aufgrund bekannter Marke oder geschäftlichen Bezeichnung (gem. 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG) setzt Bekanntheit auch schon im Zeitpunkt der Eintragung der zu löschenden Marke voraus. 5. Sonstige ältere Rechte, 13 MarkenG a. Berechtigung, die Nutzung der Marke im gesamten Bundesgebiet zu untersagen b. Aufgrund sonstiger Rechte 1) Namensrechte, 13 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG 2) Recht an der eigenen Abbildung, 13 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG 3) Urheberrechte, 13 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG 4) Sortenbezeichnung, 13 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG: beachte die Verwirkung nach 51 Abs. 2. S. 2 MarkenG) 5) geographische Herkunftsangaben, 13 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG 6) sonstige gewerbliche Schutzrechte, 13 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG 7) sonstige Rechte, 13 Abs. 2 MarkenG D. Einwendungen/Einreden (nur bei Klagen aufgrund bestehender älterer Rechte) I. Einrede der Nichtbenutzung, 55 Abs. 3 MarkenG Nichtbenutzung der Klagemarke innerhalb der letzten 5 Jahre vor Geltendmachung des Anspruchs. Eine Benutzungshandlung muss nicht während des gesamten Zeitraums angedauert haben, muss aber ernsthaft gewesen sein. Sonstige: z.b. Einrede einer Nichtangriffsabrede, Rechtsmissbrauchseinwand. E. Rechtsfolge Die Klage ist gerichtet auf Einwilligung in die Löschung der Marke aus dem Register. Diese gilt mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben ( 894 ZPO). Um eine Löschung der Marke zu bewirken, muss der Kläger dies beim DPMA unter Vorlage einer Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils beantragen. Herbei kommt neben einer vollständigen Löschung auch eine Teillöschung für einzelne Waren- /Dienstleistungsklassen in Betracht ( 49 Abs. 3 MarkenG; 51 Abs. 5 MarkenG). Seite 5 von 5

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