Gemeinsame Regionalveranstaltung des Landesverbandes Thüringer Verkehrsbetriebe e. V. und der Thüringer Industrie- und Handelskammer

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1 FREISTAAT THÜRINGEN Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Gemeinsame Regionalveranstaltung des Landesverbandes Thüringer Verkehrsbetriebe e. V. und der Thüringer Industrie- und Handelskammer am und

2 Kurzreferat Übersicht: 1. Ansprechpartner zu Fragen der Sozialvorschriften im Straßenverkehr in der Regionalinspektion Suhl 2. Jahresauswertung Ahndung von Verstößen - Ausgabe von Unternehmer- und Werkstattkarten 3. Ausführungen zu speziellen Forderungen der Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Klärung von Auslegungsfragen - 4. Risikobewertungssystem Referent: Dipl.-Phys. Frank Weiß, TLAtV, RI Suhl, Frank.Weiss@tlatv.thueringen.de Folie 2

3 Ansprechpartner in der Regionalinspektion Suhl zu fachlichen Fragen Weiß, Frank 03681/ Büchel, Ina für die LK SM, WAK 03681/ Will, Jürgen für die LK HBN, SON 03681/ die kreisf. Städte ESA, SHL Fahrer von ausländischen Unternehmen mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich Ehrhardt, Oliver in Einarbeitung 03681/ zu terminlichen Fragen Bauer, Christina 03681/ zu Fragen zu Unternehmer und Werkstattkarten Albrecht, Verena 03681/ Folie 3

4 Jahresauswertung 2010 Zeitraum: Ahndung von Verstöß ößen - Anzahl der registrierten OWiG-Anzeigen Überhang aus Art der Ahndung: - Bußgelder Verwarnungen Einstellungen Anzeigen noch nicht bearbeitet Betriebskontrollen 5 - Kontrolle des betrieblichen Arbeitsschutzregimes - Einzug von Dokumenten zum Einsatz aller Fahrzeuge (digitale oder analoge Aufzeichnungen, Bescheinigungen nach 20 FPersV) über 1-2 Monate - Auswertung der Dokumente Folie 4

5 Inhaltliche Wertung der Verstöße: Jahresauswertung Ahndung von Verstöß ößen - ca. 80% aller Verstöße beziehen sich auf die Nichteinhaltung der Lenk-, Pausen-, und Ruhezeiten restliche 20% auf Formverstöße - Schwerpunkte: 1. Nichteinhaltung der erforderlichen Pausenzeiten Länge der Pausenzeiten Lage der Pausenzeiten 2. Nichteinhaltung der erforderlichen Ruhezeiten tägliche Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden (Einfahrerbedienung) wöchentliche Ruhezeit im Bezug auf Ausgleich bei Einlegung von reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten Folie 5

6 Jahresauswertung Ahndung von Verstöß ößen - 3. Nichteinhaltung der zulässigen Lenkzeiten tägliche Lenkzeit pro Woche: 4 x 9 Stunden und 2 x 10 Stunden Lenkzeitüberschreitungen resultierend aus der Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit Doppelwochenlenkzeit von 90 Stunden Anmerkung: Mit dem verstärkten Einsatz von digitalen Aufzeichnungsgeräten und der Verlängerung der Mitführpflichten für Tätigkeitsnachweise auf 28 Kalendertage sind Verstöße gegen die Doppelwochenlenkzeit zum Schwerpunktverstoß geworden. 4. Nicht ordnungsgemäße Bedienen/Betreiben der Kontrollgeräte keine Fahrerkarte bzw. kein Schaublatt eingelegt Aufzeichnungsgerät falsch bedient (z.b. mehrfach geöffnet) 2-Mann-Besatzung vorgetäuscht Folie 6

7 Jahresauswertung Ahndung von Verstöß ößen - 5. Mitführpflicht von Dokumenten und Aufzeichnungen nicht eingehalten Nachweise gemäß 20 FPersV über 28 vorausgegangene Kalendertage ein Fahrzeug ohne Nachweispflicht gelenkt hat erkrankt war Urlaub hatte aus anderen Gründen kein Fahrzeug lenkte nicht mitführt; unvollständig oder nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt mitgeführt von der vom Gesetzgeber nachträglich eingeräumten Möglichkeit des Nachreichens von Bescheinigungen z.b. per Fax wird nur wenig Gebrauch gemacht Folie 7

8 Branchentrends: Jahresauswertung Ahndung von Verstöß ößen - 1. Delegierung der Verantwortung für Gesetzesverstöße vom Unternehmer/Halter auf Fahrer Allheilmittel: Unterweisung, z.b. nach 12 ArbSchG Unterweisung ohne Konsequenzen bei Nichteinhaltung erfüllen nur Alibifunktion 2. Einführung neuer Geschäftsformen durch Bereitstellung von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugen nebst Fahrer für Andere keine Vermietung Bearbeitung von Gesetzesverstößen bei Behörden werden komplizierter Abtrennung von Verfahren häufen sich Unternehmer/Halter steht weiterhin mit Grundsatzaufgaben in der Pflicht (Auslesen von Daten) 3. Anzahl der Bußgeldverfahren, die vor Gericht entschieden werden, nehmen stark zu 2008: 5 Verfahren 2010: 16 Verfahren Folie 8

9 Jahresauswertung Kartenausgabe - Unternehmerkarten Karten neu ausgestellt: davon Kartenersatz wegen Mängel: 0 - davon Kartenersatz wegen Verlust: 2 - als Anschlußverlängerung nach 5 Jahren: 1 Werkstattkarten Untern. im Zuständigkeitsbereich der RI Suhl mit Werkstattkarten: 33 als Anschlußverlängerung wegen Fristverlängerung 2010 ausgestellt: 59 Kartenersatz wegen Mängel: 1 erfreulich: ab Werkstatt- und Unternehmerkarten um 3 Euro billiger / Rohlingspreise günstiger Folie 9

10 Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Klärung von Auslegungsfragen - Jährliche Bund-Länderreferentenbesprechung letzte Tagung am 28. und 29. September 2010 in Freiburg Aufgaben: u.a. - Klärung von Auslegungsfragen - Beschlussfassung zum inhaltlichen Gesetzesvollzug - Vorbereitung von Gesetzänderungen Folie 10

11 Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Klärung von Auslegungsfragen - 1. An- und Abreise von Linienbussen (Art. 3 Buchst. a VO(EG) Nr. 561/2006) - Ausnahmeregelung greift für Anfahrt zum Beginn und die Abreise am Ende des Linienverkehrs - Aufzeichnungspflicht nach 57a StVZO besteht - Arbeitszeitgesetz ist einzuhalten 2. Beginn neuer Lenkzeitabschnitte (Art. 7 VO(EG) Nr. 561/2006) - Leitsatz EuGH-Urteil vom 15. Dezember 1993/C-116/92 bildet Grundlage - Behörden angehalten Ermessen auszuüben - Ermessenauflage gilt jedoch nicht für Behörden anderer Mitgliederstaaten Folie 11

12 Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Klärung von Auslegungsfragen - 3. Regelmäßige tägliche Ruhezeit im Mehrfahrerbetrieb (Art. 8 Abs. 5 VO(EG) Nr. 561/2006) - Abs. 2 und 4 des Artikel 8 gilt nur für Einzelfahrerbetrieb hier reduzierte und regelmäßige Ruhezeiten möglich - Abs. 5 regelt den Mehrfahrerbetrieb hier nur regelmäßige Ruhezeit von mind. 9 Stunden möglich - bei bereits drei reduzierten Ruhezeiten in der Woche im Einzelfahrerbetrieb und anschießendem Wechsel in Mehrfahrerbetrieb ist bei Einhaltung von 9 Stunden Tagesruhezeit die Vorgabe erfüllt. 4. Abfolge wöchentliche Ruhezeiten (Art. 8 Abs. 6 VO(EG) Nr. 561/2006) - Europäische Kommission (KOM) bestätigt die Abfolge von zwei aufeinanderfolgenden reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten (z.b. innerhalb einer Woche) - innerhalb eines Zwei-Wochen-Zeitraumes muss jedoch mindestens eine regelmäßige und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit liegen Folie 12

13 Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Klärung von Auslegungsfragen - 5. Winterdienst ( 18 Abs. 1 Nr. 8 FPersV) - gemäß Berichtigung der VO(EG) Nr. 561/2006 (ABL. L70 vom 14. März 2009, S. 19) ist Einsatz der Fahrzeuge durch Straßenbauämter keine Pflichtvoraussetzung für Inanspruchnahme der Ausnahme 6. Neubau/Instandhaltung von Versorgungsanlagen ( 18 Abs. 1 Nr. 8 FPersV) - Übersetzungsfehler des Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der VO(EG) Nr. 561/ richtig übersetzt: Fahrzeuge, die in Verbindung mit... Wasser-, Gas- und Energieinstandhaltungsservice... eingesetzt werden nur Fahrzeuge der aufgeführten Bereiche, die ausschließlich für Fahrten zur Wartung und Instandhaltung bestehender Anlagen eingesetzt werden, unterliegen der Ausnahme Transporte von Teilen zu noch zu errichtenden Anlagen, sind von der Ausnahme nicht erfasst Folie 13

14 Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Klärung von Auslegungsfragen - 7. Transport von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen - Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind voll zutreffend 8. Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage ( 20 FPersV) 8.1 KOM-Beschluss vom 14. Dezember 2009 neues Formblatt für Tätigkeiten im Kraftverkehr veröffentlicht neue Leitlinie Nr. 5 zu diesem Formblatt herausgegeben hiernach: - Bescheinigung nicht mehr zwingend vorgeschrieben - manuelle Nachträge zu analogen oder digitalen Aufzeichnungen möglich - Formblattübermittlung per Fax wird anerkannt 8.2 Vorschlag der Zentralverbandes des Deutschen Handwerks zur Ausgabe von generellen Bescheinigungen für selbstfahrende Handwerker abgelehnt nicht alle mitzuführenden Bescheinigungen müssen jedoch vom gleichen Arbeitgeber sein Folie 14

15 Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Klärung von Auslegungsfragen Minijobs Fahrer hat mehr als einen Minijob Fahrer braucht immer eine Bescheinigung von dem Arbeitgeber, für den er gerade fährt Zusammenfassend zum SV berücksichtigungsfreie Tage: Bund und Länder wollen weitere Anpassung der FPersV Entwurf der Neufassung des 20 FPersV vorgestellt Eckpunkte: - gültig nur für abhängig beschäftigte Fahrer 9. Fristen zum Herunterladen von Daten nach VO(EG) Nr. 581/2010 und 2 Abs.5 FPersV - Fahrerkarten nach längstens 28 Tagen unverändert - Massenspeicher nach längstens 90 Tagen bisher 3 Monate Bis zur Änderung der FPersV wird Verstoß nicht geahndet. Folie 15

16 Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Klärung von Auslegungsfragen - Einzug von Fahrerkarten bei Besitz mehrerer Karten Sachverhalt: - Kontrolle ergab, dass Fahrer zwei Fahrerkarten mit identischen Personalien besitzt Abgabe des Falles an Staatsanwaltschaft wegen Verdachtes auf vorliegen einer Straftat in den meisten Fällen erfolgt eine Weiterleitung der zwei Fahrerkarten an die ausgebende Behörde (LRA) Einzug der älteren Karte (niedriger Kartenindex) Rückgabe der anderen Karte an den Fahrer Abgabe der Anzeige an die Ahndungsbehörde (Bußgeld) Konsequenzen: Festlegung KBA - vor Kartenausgabe hat Einsicht in das Zentrale Kontollgeräteregister zu erfolgen - Eidesstattliche Versicherung bei Kartenverlust ist einzuholen Folie 16

17 Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Risikobewertungssystem - Anwendung eines Risikobewertungssystems Auf Beschluss der 56. Ländersicherheitsausschutzsitzung (LASi) wird allen Bundesländern ab empfohlen, ein Risikoeinstufungssystem (auf Basis IFAS-SBA) zur Überwachung der Unternehmen mit häufigen und schweren Verstößen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr anzuwenden. - Berechnung erfolgt automatisch; erstmalig für Zeitraum Ergebnis wird durch Farben (Ampelsystem) im IFAS angezeigt grün - kein zwingender Anlass für Betriebskontrolle gelb - Betrieb sollte innerhalb von drei Jahren durch Betriebskontrolle überprüft werden rot - Betrieb ist zeitnah durch Betriebskontrolle zu überprüfen - Stand zum für Zuständigkeitsgebiet der Ri Suhl 20 Betriebe mit roter Ampel; davon zwei Betriebe im Zb der Ri Suhl 135 Betriebe mit gelber Ampel; davon 25 Betriebe im Zb der Ri Suhl Folie 17

18 Vielen Dank für f Ihre Aufmerksamkeit Folie 18

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