GewSt + USt aktuell. VPR Jahreshauptversammlung Innsbruck. Dr. Volker M. Jorczyk. Agenda. 1. GewStHinz. 2. "TOMS & Wholesale"
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- Bettina Gerstle
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1 VPR Jahreshauptversammlung Innsbruck GewSt + USt aktuell Dr. Volker M. Jorczyk Agenda 1. GewStHinz 2. "TOMS & Wholesale" 3. Restaurationsdoppelbesteuerung 4. P-Abgabe 5. Aktuelles 2 1
2 1. GewStHinz 1. Gesetzliche Ausgangslage 2. Status quo FinVerw 3. Polit. Aktivitäten: Was ist vom Gesetzgeber zu erwarten? 3 1. GewStHinz [weiter] 4. Argumente unverändert Echtes UmlaufV vs. fikt. AnlageV Gemischter Vertrag Kurzfristigkeit Auslandsfälle nicht von GewStG erfasst ("fikt. BS") Gesetzgeberische Zielsetzung: EK-Finanzierung vs. FK-Finanzierung 5. Laufende + zu erwartende Verfahren 4 2
3 2. "TOMS & Wholesale" 1. Die Grundaussagen des EuGH im Urteil vom (Az. C- 189/11), EU-Kommission vs. Spanien: B2B in TOMS Spanien verstößt gegen EU-Recht, indem es von der Sonderregelung für Reisebüros Reiseverkäufe von Einzelhandelsreisebüros, die im eigenen Namen handeln, an Endkunden ausnimmt, wenn die Reisen von Reisegroßhändlern organisiert wurden. [LS 1] 5 2. "TOMS & Wholesale" [weiter] 1. Die Grundaussagen des EuGH im Urteil vom (Az. C- 189/11), EU-Kommission vs. Spanien: [weiter] USt nur auf echte (Einzel-)Margen Spanien verstößt gegen EU-Recht, indem es Einzelhandelsreisebüros unter bestimmten Umständen gestattet, in der Rechnung einen Mehrwertsteuerpauschalbetrag auszuweisen, der in keinem Zusammenhang zu der tatsächlich auf den Kunden abgewälzten Mehrwertsteuer steht, und diesem, soweit er steuerpflichtig ist, gestattet, diesen Mehrwertsteuerpauschalbetrag von der geschuldeten Mehrwertsteuer abzuziehen. [LS 2] 6 3
4 2. "TOMS & Wholesale" [weiter] 1. Die Grundaussagen des EuGH im Urteil vom (Az. C- 189/11), EU-Kommission vs. Spanien: [weiter] Verbot der Gesamtmargenermittlung = Einzelmarge Spanien verstößt gegen EU-Recht, indem es Reisebüros, soweit die genannte Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Steuerbemessungsgrundlage pauschal für jeden Besteuerungszeitraum zu bestimmen. [LS 3] 7 2. "TOMS & Wholesale" [weiter] 2. Auslegungs- und Übertragungsfehler bei Art EG-RL Reisender vs. Kunde Ursprüngl. Sprachfassungen: DK, DE, EN, FR, IT, NL EN = 1 x "customer" statt "traveler" 3. Kompetenzüberschreitung EuGH? 8 4
5 2. "TOMS & Wholesale" [weiter] 4. Ist die Margensteuer verzichtbar? Nein! Einfach. Fair. Teuer. "Simply TMS it, but opt-out B2B!" 5. Ausblick (Zitat FA München 02/2014) 9 3. Restaurationsdoppelbesteuerung 1. BFH-Urteil vom (V R 33/10), veröffentlicht am : Kauft ein Touristikunternehmen sämtliche Eintrittskarten einer Theatervorführung, übernimmt es das volle wirtschaftliche Risiko der Aufführung und tritt im eigenen Namen als Veranstalter auf, kann darin eine steuerfreie "Veranstaltung von Theatervorführungen" i.s. des 4 Nr. 20 Buchst. b UStG liegen. [LS 1] Der Leistungsort gemäß 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG richtet sich bei Verpflegungsleistungen im Hotel nach der Belegenheit des Hotelgrundstücks (entgegen BMF-Schreiben vom 4. Mai 2010 IV D 2 -S 7100/08 - BStBl I 2010, 490). [LS 2] 10 5
6 3. Restaurationsdoppelbesteuerung [weiter] 2. Klarstellung durch den BFH Hotelverpflegung als typ. NL: Denn dass Übernachtungsleistungen auch ohne Verpflegungsleistungen in Anspruch genommen werden können, ändert nichts daran, dass Verpflegungsleistungen im Hotel geeignet sind, den Aufenthalt des Gastes unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, weil er sich zur Einnahme der Mahlzeiten nicht erst in ein nahegelegenes Café oder Restaurant begeben muss Restaurationsdoppelbesteuerung [weiter] 2. Klarstellung durch den BFH [weiter] Drittverpflegung weiterhin unschädlich: Schließlich war das Urteil des FG entgegen der Rechtsauffassung des FA auch nicht deshalb aufzuheben, weil sich aus Recherchen des FA möglicherweise ergeben könnte, dass ein Teil der Verpflegungsleistungen nicht vom Hotel, sondern von Dritten erbracht worden ist. Denn insoweit fehlt es für eine erfolgreiche Verfahrensrüge an dem Vortrag des FA, aus welchen Gründen das FG gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen hat oder von sich hierzu Untersuchungen hätte anstellen müssen. 12 6
7 3. Restaurationsdoppelbesteuerung [weiter] 3. Status quo BFH 4. Status quo BMF 5. Hist. Rückblick und Ausblick P-Abgabe 1. EuGH-Urteil vom , C-300/12 [Ibero Tours] Die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94), zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird. 14 7
8 4. P-Abgabe [weiter] 2. Entgeltminderungen im L-Dreieck anders als in L-Kette 3. Ausblick Aktuelles 16 8
9 Noch Fragen? 17 Dr. Volker M. Jorczyk Dr. Jorczyk begann seine berufliche Laufbahn in der Finanzverwaltung NRW bevor er neben seiner Tätigkeit als Steuerinspektor Rechtswissenschaften studierte. Von 1997 bis 2011 koordinierte er das PwC CC "Steuern der Touristik" und gründete im Juli 2011 die TTL Tourism Tax & Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbh in Köln ( Regelmäßig publiziert der in Fachkreisen als "Doc Holiday" bekannte Branchenspezialist in Fachzeit-schriften (SRTour), hält Praktikerseminare (TTS), (mit-)verantwortet die steuerliche Verbandsarbeit von DRV, VPR, VDR, ECTAA sowie ECSA und hält Vorlesungen an der International School of Management (ISM). Dr. Volker M. Jorczyk Dipl.-Finw., RA, StB Tourism Tax & Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Worringer Straße Köln Mobil Fax.: Internet: Claudia Kober: (Sekr.) 18 9
10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 2014 Tourism Tax & Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbh All rights reserved
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