Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden ab

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1 Stadtbücherei Spielregeln Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden ab Öffnungszeiten: Dienstag + Mittwoch 9:30-19:00 Uhr Donnerstag + Freitag 13:00-19:00 Uhr Samstag 9:30-14:00 Uhr Newsletter-Abo und aktuelle Informationen über unser Angebot, Service und Veranstaltungen unter

2 Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG), in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden beschlossen: 1 Rechtsform Die Stadtbücherei Hilden ist eine öffentliche Einrichtung. 2 Benutzerkreis Alle natürlichen und juristischen Personen sind im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, auf öffentlicher Rechtsgrundlage unter Beachtung der von der Bibliothek erlassenen und in ihren Räumen ausgehängten Hausordnung Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtung der Stadtbücherei zu benutzen. Die Benutzung der Einrichtungen der Bibliothek ist kostenfrei. Zum Entleihen von Medien ist ein gültiger Benutzungsausweis erforderlich. Die Leitung der Bibliothek kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen. 3 Anmeldung (1) Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses in Verbindung mit einer Meldebescheinigung. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr müssen zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung einer sorgeberechtigten Person vorlegen. Juristische Personen melden sich durch von ihnen bevollmächtigte Personen an. (2) Die Benutzungs- und Gebührensatzung wird bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift bzw. die einer sorgeberechtigten Person anerkannt. (3) Die Bibliothek ist nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - GV NW 1988 S. 160) in der jeweils gültigen Fassung zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten berechtigt: - Bezeichnung der entliehenen Medieneinheiten, - Name der benutzenden Person, - Geburtsdatum, - Anschrift, - bei Minderjährigen auch die entsprechenden Daten einer sorgeberechtigten Person, - -Adresse (falls vorhanden). 4 Benutzungsausweis (1) Der bei der Anmeldung ausgestellte Benutzungsausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Der Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises ist eine Gebühr nach 9 Nr. 6 zu entrichten. (2) Jeder Wohnungswechsel und jede Änderung der Personalien ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. 2 (3) Der Benutzungsausweis ist zurückzugeben, wenn Personen aufgrund des 11 von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden oder wenn die Bibliothek aus anderen Gründen die Rückgabe verlangt. Dies gilt insbesondere bei offenstehenden Forderungen der Bibliothek (ausstehende Versäumnisgebühren bzw. Leihfristüberschreitungen usw.). 5 Ausleihe (1) Gegen Vorlage des Benutzungsausweises werden Medien aller Art bis zu n ausgeliehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden nicht verliehen. (2) Ausgeliehene Medien sind gegen Gebühren nach 9 Nr.12 vormerkbar; bestimmte Medien können nur in besonderen Ausnahmefällen vorgemerkt werden. (3) Die Anzahl der auszuleihenden Medien kann durch die Bibliothek begrenzt werden. (4) Die Leihfrist kann vor Ablauf in der Bibliothek oder auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden, wenn keine anderweitige Vormerkung vorliegt; dabei sind die Nummern der ausgeliehenen Medien und die Nummer des Benutzungsausweises anzugeben. (5) Die für die Ausleihe vorgesehenen Medien müssen durch Selbstverbuchung registriert werden. (6) Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern. (7) Die Leihfrist endet mit dem Ende der Öffnungszeit des jeweiligen Tages. Nach Ende der Öffnungszeit über Fax oder eingehende Verlängerungsanträge gelten als verspätet und werden erst am folgenden Öffnungstag bearbeitet. Die fristgerechte Rückgabe der Medien erfolgt während der Öffnungszeiten über die Selbstverbuchungsgeräte in der Bibliothek. Die Medienrückgabe über die automatisierte Außenrückgabe ist ein zusätzliches Angebot, für das die Bibliothek keine Haftung übernimmt. Erfolgt die Rückgabe der Medien über die automatisierte Außenrückgabe der Bibliothek, geschieht dies auf eigenes Risiko der Benutzer. Der Nachweis der fristgerechten Rückgabe der Medien (gegen Vorlage des Quittungsbelegs) im ordnungsgemäßen Zustand obliegt den Benutzern. Die Prüfung der zurückgegebenen Medien erfolgt erst am nächsten Öffnungstag. (8) Werden Medien während der Öffnungszeiten zurück gegeben, so sind sie nach der Rückbuchung durch die Benutzer selbst in die gekennzeichneten Rückgabecontainer und/oder Regale bei den Selbstverbuchungsautomaten zurück zu sortieren. Bei fehlerhaften Rückgaben erfolgt eine Rückmeldung über das Bibliothekspersonal. Bei drittmaliger Zuwiderhandlung erfolgt der Bibliotheksausschluss für ein Jahr durch die Bibliotheksleitung. Eine Rückzahlung der entrichteten Benutzungsausweisgebühren ist ausgeschlossen. Der Benutzungsausweis ist nach 4 Abs. 3 zurück zu geben. (9) Schriftliche Anträge auf Verlängerung per Post, Fax oder sowie online durchgeführte Vorgänge werden nicht rückbestätigt. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung. 6 Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken, Internet (1) Medien, die nicht im Bestand der Bibliothek vorhanden sind, können im Leihverkehr mit auswärti-

3 gen Bibliotheken nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. Für diese Vermittlung ist eine Gebühr nach 9 Nr. 13 zu entrichten. Darüber hinaus übernimmt die nutzende Person Aufwendungen, die der Bibliothek als entleihender Institution in Rechnung gestellt werden. (2) Informationen können auch über die Internet- Zugänge der Bibliothek abgerufen werden. Die Bibliothek ist nicht verantwortlich für die Inhalte, Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über das Internet erhältlich sind. Die Inanspruchnahme der Internetrecherche unterliegt den Anweisungen des Bibliothekspersonals. 7 Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung (1) Entliehene Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. (2) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien entstehen. (3) Ausgeliehene Medien dürfen nicht für öffentliche Aufführungen verwendet werden. Die benutzende Person bzw. die Sorgeberechtigten haften der Stadt für Forderungen nach dem Urheberrecht Dritter, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben. Die Stadt ist von Forderungen Dritter freizustellen. (4) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. (5) Der Verlust ausgeliehener Medien ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. (6) Für den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien hat die benutzende Person bzw. haben die Sorgeberechtigten Ersatz zu leisten. Nach Wahl der Bibliothek ist bei Verlust oder bei einer die Benutzung beeinträchtigenden Beschädigung eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen oder eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu erbringen. Die Rückgabe über die automatisierte Außenrückgabe erfolgt auf Risiko der benutzenden Person. Für unbefugte Entnahmen aus oder Beschädigungen im Gerät haftet die benutzende Person bzw. die Sorgeberechtigten. 3 (7) Tritt in einer Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auf, darf die Bibliothek während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzt werden. Die bereits entliehenen Medien dürfen erst nach einer Desinfektion zurückgegeben werden. (8) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzungsausweises entstehen, haftet die eingetragene Person. (9) Werden ausgeliehene Medien nach Ablauf der Leihfrist trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so ist die Bibliothek berechtigt, anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadenersatz zu verlangen. Der Schadenersatz setzt sich zusammen aus den Kosten der Ersatzbeschaffung, einer Bearbeitungspauschale sowie eine Pauschale für die Transponder ( 9 Nr. 10 und Nr.11). 8 Einziehung - Versäumnisgebühren (1) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. (2) Vier Wochen nach Überschreiten der Leihfrist verweigert die Bibliothek die Annahme der ausgeliehenen Medien und durch den Benutzer ist Schadenersatz zu leisten in Höhe der Kosten der zu ersetzenden Medien sowie einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 10,-. (3) Die Versäumnisgebühr richtet sich nach 9 Nr. 7 bis Nr. 9. (4) Die Versäumnisgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn eine schriftliche Zahlungsaufforderung nicht erfolgt ist. (5) Bei offenen Gebühren wird das Benutzerkonto durch das Bibliothekspersonal bis zur Zahlung gesperrt. Ab 5,- ist keine Verlängerung des Bibliothekskontos mehr über BIBNET möglich. Ab 10,- ist die Ausleihe von Medien über die Selbstverbuchungsgeräte gesperrt. Die Sperrung erfolgt unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Eine Verpflichtung zur schriftlichen Mahnung besteht nicht.

4 4 9 Höhe der Gebühren 1. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr frei Empfängerinnen und Empfänger von Transferleistungen nach dem SGB II und SGB XII mit Wohnsitz in Hilden frei Inhaberinnen und Inhaber des Ehrenamtspasses der Stadt Hilden frei Euro 2. Jugendliche von 12 bis 17 Jahren (pro Jahr), sowie Schülerinnen und Schüler allgemein bildender Schulen und Vollzeitschülerinnen und - schüler an (Berufs-)Kollegschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien, Auszubildende und Studenten zwischen dem 18. und vollendeten 29. Lebensjahr. 7,00 3. Erwachsene und juristische Personen (pro Jahr) 17,00 4. Familien mit beliebig vielen Ausweisen für Personen eines gemeinsamen Haushalts 20,00 5. Tagesausweis einmalig 2,50 6. Ersatzausweis 2,50 7. Überschreiten der Leihfrist pro Gegenstand bei DVDs, Blu-rays, Konsolenspielen pro Einheit und Überschreitungstag 8. Kinder und Jugendliche zahlen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei allen anderen Medien pro Medieneinheit für jede angefangene Überschreitungswoche 9. Bei Erwachsenen erhöht sich die Versäumnisgebühr nach Abs. 8 je Medieneinheit für jede Überschreitungswoche um jeweils 2,00 : - 1. Überschreitungswoche - 2. Überschreitungswoche - 3. Überschreitungswoche 3,00 5, Bearbeitungspauschale für Ersatzbeschaffung 10, Pauschale für Ersatztransponder: - Standard-Transponder - Runder Transponder (für CD, DVD, Konsolenspiel und Blu-ray) 1,50 2, Vorbestellung 2, Bestellung im auswärtigen Leihverkehr zzgl. einer evtl. Aufwandsentschädigung nach 6 1, Die Preise für weitere kostenpflichtige Leistungen werden per Aushang in den Räumen der Bibliothek bekannt gegeben. 15. Gebühr pro Bestseller 2, Gebühr pro Blu-ray, DVD (Anschaffungszeitraum unter 12 Monaten) 2, Gebühr pro Konsolenspiel für Erwachsene 2,00 Ausnahmen von den o.g. Gebühren sind bei besonderen Anlässen durch die Bibliotheksleitung möglich. 10 Ausschluss von der Benutzung Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder gegen die Hausordnung verstoßen, können von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Inkrafttreten Die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Hilden vom mit allen dazu erlassenen Nachtragssatzungen außer Kraft.

5 Leihfristen der Stadtbücherei Hilden: 5 Bücher Medienpakete Spiele Konsolenspiele (Spiele für Erwachsene und Zubehör: 2,- je Ausleihe / Verlängerung) Hörbücher CD-ROM CD - Sach CD - Kinder Medientrolley Bestseller (2,- pro Ausleihe/Verlängerung) E-Book-Reader (5,- pro Ausleihe/Verlängerung) Geburtstagskisten Zeitschriften Regenschirm CD - Musik DVD und Blu-ray (Anschaffungszeitraum unter 12 Monaten: für Erwachsene 2,- je Ausleihe /Verlängerung)

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