Brauer und Mälzer/ Brauerin und Mälzerin Hinweise zur Gesellenprüfung
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- Meta Kalb
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1 Brauer und Mälzer/ Brauerin und Mälzerin Hinweise zur Gesellenprüfung Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 1 von 5
2 1. Vorwort Ihre Gesellenprüfung steht kurz bevor. Mit dem Ende der Ausbildung beginnt für Sie auch ein weiterer Lebensabschnitt. Hervorragend ausgebildete Fachkräfte sind bei den Betrieben gefragt. Wir möchten. dass Sie Ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in der Prüfung bestmöglich unter Beweis stellen können, und dass die Prüfung reibungslos verläuft. Für einen erfolgreichen Verlauf der Prüfung ist es daher unerlässlich, dass sich alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen an gewisse Spielregeln halten. Deshalb haben wir hier die wichtigsten Informationen zum Inhalt und Ablauf der Gesellenprüfung zusammengefasst. Starten Sie gut vorbereitet in die Prüfung, wir wünschen Ihnen viel Erfolg! 2. Aufbau und Ablauf der Prüfung Die Gesellenprüfung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin umfasst drei schriftliche und einen praktischen Prüfungsbereich. Gesellenprüfung Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin Praktischer Prüfungsbereich Schriftliche Prüfungsbereiche Prüfungsbereich Prüfungsbereich Prüfungsbereich Prüfungsbereich Praktische Arbeit Verfahrenstechnologie Betriebstechnik Wirtschafts- und Sozialkunde 240 Minuten 120 Minuten 75 Minuten 45 Minuten Gewichtung 50 % Gewichtung 25 % Gewichtung 15 % Gewichtung 10 % Gesamtergebnis der Gesellenprüfung (100 Prozent) Das Einladungsschreiben enthält die jeweiligen Prüfungstermine. Unser Tipp: Bringen Sie die Einladung zur Prüfung mit! 2.1. Schriftliche Prüfungsbereiche Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel Schreibzeug sowie ein nichtprogrammierter, netzunabhängiger Taschenrechner ohne Kommunikationsmöglichkeit mit Dritten. Unkommentiertes Wörterbuch (Herkunftssprache - Deutsch) oder Deutsch-Synonymlexikon bzw. Fremdwörterlexikon. Wörterbücher in elektronischer Form sind nicht erlaubt Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 2 von 5
3 Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche Probleme mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen, mathematischen, technologischen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen kann. Dabei sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigt werden. Es kommen Aufgaben aus der Herstellung von Malz und Bier, Biermischgetränken und alkoholfreien Getränken sowie verfahrenstechnische Berechnungen in Betracht. Die Aufgabenstellung umfasst 53 programmierte (gebundene) Aufgaben sowie acht offene (ungebundene) Aufgaben Prüfungsbereich Betriebstechnik Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche Probleme mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen, mathematischen, technologischen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen kann. Dabei sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigt werden. Es kommen Aufgaben zu Einsatz, Funktion, Erhalt und Reinigung sowie zur Funktion von Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen in Betracht. Die Aufgabenstellung umfasst 33 programmierte (gebundene) Aufgaben sowie fünf offene (ungebundene) Aufgaben Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Die Aufgabenstellung umfasst 25 programmierte (gebundene) Aufgaben sowie vier offene (ungebundene) Aufgaben. Es besteht die Möglichkeit, fünf gebundene und eine ungebundene Aufgabe abzuwählen Praktischer Prüfungsbereich Prüfungsbereich praktische Arbeit Der Prüfling soll vier Arbeitsproben durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Der Prüfungsausschuss wählt die Aufgaben aus folgenden Gebieten aus: a) Steuern von Brauprozessen (obligatorisch), b) in Betrieb nehmen und Übergeben einer Schankanlage (obligatorisch), c) Warten und in Betrieb nehmen von Teilsystemen, oder d) Einrichten und Umrüsten eines Anlagenteils aus dem Abfüllbereich, e) Ausmischen eines Biermischgetränks oder eines alkoholfreien Getränks, oder f) Proben ziehen und auswerten, Parameter bestimmen. Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 3 von 5
4 Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel: Schreibzeug, Arbeitskleidung, Schutzausrüstung Mündliche Ergänzungsprüfung Die Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den mündlich geprüften Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Der Prüfling wird rechtzeitig vor dem Prüfungstermin mit ergänzenden Informationen angeschrieben, wenn eine mündliche Ergänzungsprüfung möglich und notwendig ist. Eine mündliche Ergänzungsprüfung zur reinen Notenverbesserung ist nicht zulässig. 3. Bestehensregelungen Zum Bestehen der Gesellenprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich praktische Arbeit und in der Arbeitsprobe b) in Betrieb nehmen und Übergeben einer Schankanlage sowie in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. 4. Bewertungsschlüssel Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen = Punkte = Note 1 = sehr gut = unter Punkte = Note 2 = gut = unter Punkte = Note 3 = befriedigend = unter Punkte = Note 4 = ausreichend = unter Punkte = Note 5 = mangelhaft = unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend. Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 4 von 5
5 5. Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfling versucht, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Gleiches gilt für die Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch. Mobiltelefone müssen bei der Prüfung ausgeschaltet sein. Bereits ein eingeschaltetes Mobiltelefon kann als Täuschungshandlung gelten. Den Anweisungen der Aufsichtführung ist unbedingt Folge zu leisten. Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, wird er von der Teilnahme ausgeschlossen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtführung getroffen werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet endgültig über die Folgen. Liegt eine Täuschungshandlung oder ein Ordnungsverstoß vor, kann der Prüfungsausschuss die betroffenen Prüfungsleistung, den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit ungenügend (0 Punkte) bewerten. Eine mit ungenügend bewertete Prüfung gilt als nicht bestanden. 6. Rücktritt und Nichtteilnahme Wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung erkrankt oder aus einem anderen Grund nicht an der Prüfung teilnehmen kann, muss er dies der Handwerkskammer (Ansprechpartner im Einladungsschreiben) schriftlich mitteilen. Bei kurzfristiger Verhinderung, beispielsweise am Morgen des Prüfungstags, genügt auch ein Anruf oder ein Fax. Bei Anruf wird jedoch die schriftliche Rücktritterklärung im Nachhinein benötigt. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt und zählt nicht als Prüfungsversuch. Die Prüfung kann dann zum nächsten Prüfungstermin in der Regel ein halbes Jahr später - abgelegt werden. Muss der Prüfling eine bereits begonnene Prüfung abbrechen und kann nicht weiter teilnehmen, können die bis dahin erbrachten abgeschlossenen Prüfungsleistungen anerkannt werden. Die Prüfung wird zum nächsten Prüfungstermin in der Regel ein halbes Jahr später - fortgesetzt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt und nachgewiesen ist, beispielsweise bei Krankheit durch ein ärztliches Attest. Erscheint der Prüfling zur Prüfung einfach nicht oder bricht die Prüfung vor dem offiziellen Ende ab, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird die Prüfung mit 0 Punkten gewertet. Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 5 von 5
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