Kommunalwirtschaft
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- Karlheinz Beltz
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1 Kommunalwirtschaft Satzung für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben (Entsorgungssatzung Kleinkläranlagen / abflusslose Gruben - KES) (KES vom , veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt/ Amtlicher Anzeiger Nr. 21/2001 vom ) (1. Änderung vom , veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt/ Amtlicher Anzeiger Nr. 36/2002 vom ) Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land hat am auf der Grundlage der 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom (SächsGVBl. S. 345) i. V. m. 6 und 47 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom (SächsGVBl. S. 815, ber. S. 1103), zuletzt geändert durch Gesetz vom (SächsGVBl. S. 398) und der 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom (SächsGVBl. S. 502), geändert durch Gesetz vom (SächsGVBl. 19/1998, S. 505) i. V. m. 63 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung vom (SächsGVBl. S. 393), geändert durch Gesetz vom (SächsGVBl. S. 398) die folgende Satzung beschlossen und am geändert: 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt nur für Grundstücke im Verbandsgebiet (Aufgabe Abwasserbeseitigung gemäß 2 Abs. 2 der Verbandssatzung) des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land (nachfolgend Zweckverband ), von denen Abwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage über das öffentliche Abwasserableitungsnetz nicht zugeführt werden kann und folglich einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zugeleitet wird. (2) Diese Satzung gilt nicht für die Entsorgung von Fettabscheidern, Leichtflüssigkeitsabscheidern, Neutralisationsanlagen, Jauchegruben und mobilen Abwasser- oder Fäkalbehältnissen. (3) Die nach dieser Satzung für Grundstückseigentümer geltenden Regelungen gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet. (4) Diese Satzung gilt in Verbindung mit den Regelungen für Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß der Abwasserentsorgungssatzung (AES) des Zweckverbandes. (5) Diese Satzung gilt nicht für Grundstücke, die dem Bundeskleingartengesetz unterliegen. 2 Begriffe Für folgende Begriffe gelten im Sinne dieser Satzung nachstehende Definitionen. (1) Abwassernetz, öffentliches (Kanalnetz) leitungsgebundene Anlage zur Aufnahme und zum Transport von Abwasser ab Grundstücksgrenze bzw. ab Übergabeschacht auf dem Grundstück bis zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage oder einem Vorfluter (Gewässer). (2) Abwasserbehandlungsanlage, öffentliche Anlage zur Behandlung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich Ableitung zum Gewässer. (3) Abwasserschlamm (Klärschlamm) in Abwasserbehandlungsanlagen aus dem Abwasser abgetrennte bzw. abtrennbare und eingedickte bzw. eindickbare wasserhaltige Stoffe mit organischen und mineralischen Komponenten. (4) Entsorgungsgut Abwasserschlamm aus Kleinkläranlagen, Fäkalien aus Trockentoiletten bzw. Gesamtinhalt aus abflusslosen Gruben. Stadtrecht Leipzig Seite 1
2 Kommunalwirtschaft (5) Fäkalien vom menschlichen Organismus nicht weiter verwertbare, ausgeschiedene Stoffe. (6) Grube, abflusslose auf einem Grundstück angeordnetes stationäres Behältnis zur Aufnahme von häuslichem Schmutzwasser oder von Fäkalien aus Trockentoiletten. (7) Grundstück räumlich zusammenhängendes und einem gemeinsamen Zweck dienendes Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechtes handelt. (8) Kleinkläranlage (Grundstückskläranlage) Abwasserbehandlungsanlage mit einem Zufluss häuslichen Schmutzwassers von maximal 8 m³/d bzw. 50 Einwohnerwerten, die als nicht öffentliche Anlage auf einem Grundstück betrieben wird. (9) Schmutzwasser, häusliches ist das durch den Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Baderäumen und Spültoiletten (häusliches Schmutzwasser) sowie Wasser anderer Herkunft, das in seiner Beschaffenheit dem häuslichen Schmutzwasser vergleichbar ist. 3 Organisation, Umfang und Bedingungen der Entsorgung (1) Die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben auf dem Gebiet des Zweckverbandes ist eine öffentliche Einrichtung. Sie umfasst die Entnahme und den Transport des Entsorgungsgutes mittels Spezialfahrzeugen sowie die Behandlung des Entsorgungsgutes in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage. (2) Betreiber der öffentlichen Einrichtung sind die Kommunalen Wasserwerke Leipzig GmbH (nachfolgend Gesellschaft ). Die Gesellschaft ist berechtigt, sich bei der Erfüllung ihrer Entsorgungsaufgaben Dritter zu bedienen. (3) Der Anschluss an die öffentliche Einrichtung und die Benutzung derselben erfolgen auf der Grundlage der geltenden veröffentlichten Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben (AEB-K) und der geltenden veröffentlichten Preise der Gesellschaft nach Maßgabe der zwischen Grundstückseigentümer und Gesellschaft abzuschließenden privatrechtlichen Entsorgungsverträge. (4) In die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (AEB-K) der Gesellschaft sind spezielle Regelungen 1. zum baulichen Zustand der Kleinkläranlage und abflusslosen Gruben (Gewährleistung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit durch entsprechende Instandhaltungsmaßnahmen), 2. zum Betrieb der Kleinkläranlage und abflusslosen Gruben, 3. zu Einleitungsbeschränkungen für Kleinkläranlagen bzw. abflusslosen Gruben, 4. zum Entsorgungsrhythmus, 5. zur Zugänglichkeit der Kleinkläranlagen bzw. abflusslosen Gruben (Sicherung von Zufahrt und Entsorgungsgutentnahme für die Entsorgungsfahrzeuge) zu integrieren. (5) Betriebsstörungen und Schäden an Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben sind vom Grundstückseigentümer oder Nutzer unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen. (6) Für die Stillegung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben gilt die Abwasserentsorgungssatzung (AES) des Zweckverbandes. Eine Stillegung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben ist im Rahmen der Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage gemäß AES beim Zweckverband zu beantragen. Seite 2 Stadtrecht Leipzig
3 Kommunalwirtschaft Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstückseigentümer ist nach Maßgabe dieser Satzung, insbesondere nach Maßgabe von 1 Abs. 1, zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Einrichtung und zur Benutzung derselben berechtigt. (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erlischt nach Errichtung und Inbetriebnahme eines öffentlichen Abwassernetzes. 5 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Anschluss- und Benutzungsberechtigte nach 4 sind nach Maßgabe dieser Satzung verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung anzuschließen und dieselbe zu benutzen. (2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechtes das gesamte häusliche Schmutzwasser der Kleinkläranlage bzw. abflusslosen Grube zuzuleiten. Fäkalien aus Trockentoiletten sind den abflusslosen Gruben zuzuführen. 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung nach 5 kann durch den Zweckverband auf Antrag ganz oder zum Teil befreit werden, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist vom Grundstückseigentümer unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen. (2) Die Befreiung kann befristet unter Bedingungen, Auflagen, Auflagenvorbehalt und Widerrufsvorbehalt erteilt werden. 7 Sondervereinbarungen (1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung berechtigt oder verpflichtet, kann durch Vereinbarung zwischen Grundstückseigentümer und Gesellschaft ein besonderes Anschluss- und Benutzungsverhältnis begründet werden. (2) Für diese Sondervereinbarungen gelten die Festlegungen dieser Satzung in der Regel entsprechend. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Zweckverbandes. 8 Überwachung (1) Die Gesellschaft bzw. von der Gesellschaft beauftragte Dritte sind befugt, die Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben auf Einhaltung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (AEB-K) der Gesellschaft zu überprüfen. Über die Überprüfung ist bei der Gesellschaft ein Nachweis zu führen. (2) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 können die Gesellschaft bzw. von der Gesellschaft beauftragte Dritte auch Aufschluss über Art und Menge des in eine Kleinkläranlage oder abflusslose Grube eingeleiteten bzw. einzuleitenden Schmutzwassers verlangen, Proben entnehmen und Messungen durchführen. (3) Bei Bestätigung eines hinreichenden Verdachtes auf eine Einleitung nicht häuslichen Schmutzwassers trägt der Grundstückseigentümer bzw. Nutzer die Kosten der Untersuchung. (4) Von einer Überprüfung ist der Grundstückseigentümer im voraus schriftlich zu informieren. Die schriftliche Vorankündigung entfällt jedoch für Probeentnahmen und Messungen bei einem hinreichenden Verdacht auf Einleitung nicht häuslichen Schmutzwassers. (5) Den mit der Überwachung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Anlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Stadtrecht Leipzig Seite 3
4 Kommunalwirtschaft Nutzung offen stehen. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 9 Eigentum am Entsorgungsgut (1) Das Entsorgungsgut wird mit seiner Entnahme Eigentum der Gesellschaft. (2) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, im Entsorgungsgut nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Entsorgungsgut vorgefundene Wertgegenstände sind als Fundsache zu behandeln. 10 Haftung (1) Der Grundstückseigentümer haftet für schuldhaft verursachte Schäden infolge des unzureichenden Zustandes oder des unsachgemäßen bzw. satzungswidrigen Betriebes seiner Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube. Er hat den Zweckverband und die Gesellschaft von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Die Haftung des Grundstückseigentümers für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Kleinkläranlage bzw. abflusslosen Grube aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundlagen wird durch diese Satzung und die auf Grundlage dieser Satzung abgeschlossenen Entsorgungsverträge nicht berührt. (3) Kann die Entsorgung als Folge von höherer Gewalt, von der Gesellschaft nicht zu vertretender Betriebsstörungen, von Wettereinflüssen oder von ähnlichen Ursachen sowie in Folge behördlicher Verfügungen vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt oder nur verspätet durchgeführt werden, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Zweckverband oder der Gesellschaft. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt nach 124 Abs. 1 SächsGemO, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 5 Abs. 1 als Anschluss- und Benutzungspflichtiger nicht der Pflicht nachkommt, sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung anzuschließen und dieselbe zu benutzen. 2. entgegen 5 Abs. 2 als Anschluss- und Benutzungspflichtiger auf Grundstücken, die an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, im Umfang des Benutzungsrechtes nicht das gesamte häusliche Schmutzwasser der Kleinkläranlage bzw. abflusslosen Grube zuleitet oder die Fäkalien aus der Trockentoilette nicht einer abflusslosen Grube zuführt. 3. entgegen 3 Abs. 5 als Anschlussnehmer Betriebsstörungen und Schäden an Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben nicht unverzüglich behebt bzw. beheben lässt. 4. entgegen 3 Abs. 6 ohne Zustimmung des Zweckverbandes Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben stilllegt. (2) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Befreiung oder Teilbefreiung nach 6 erteilt worden ist. (3) Ordnungswidrigkeiten nach 11 Abs. 1 können nach 124 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. Ist eine Ordnungswidrigkeit mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Täter verbunden, erhöht sich das Höchstmaß der Geldbuße um die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils. Seite 4 Stadtrecht Leipzig
5 Kommunalwirtschaft Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel (1) Der Zweckverband kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung einer nach dieser Satzung vorgeschriebenen Handlung, Duldung oder Unterlassung gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG). 13 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land vom außer Kraft. Stadtrecht Leipzig Seite 5
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