Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz beantragen

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1 Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz beantragen Für bestimmte sicherheitsrelevante Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben könnten, bedarf es einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz. Basisinformationen Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Luftsicherheitsbehörde, ist die zuständige Stelle für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz. Auf Antrag des Betroffenen wird die Zuverlässigkeitsüberprüfung unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt und bescheinigt. Auf Antrag des Betroffenen wird die Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt und, falls keine Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben, bescheinigt. Anschließend darf von dem Betroffenen die sicherheitsrelevante Tätigkeit ausgeübt werden. Voraussetzungen Es muss ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung gemäß 7 Luftsicherheitsgesetz bestehen und die Luftsicherheitsbehörde Bremen muss zuständige Behörde sein. Dieses trifft zu, sofern Sie einer der folgenden Personenkreise angehören: Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des 9 gewährt werden soll, Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat

2 sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich, Natürliche Personen, die nach 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU- Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern oder des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind, Luftfahrer im Sinne des 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des 8 oder den überlassenen Bereichen nach 9 Absatz 1 Nummer 2 gewährt werden soll. Ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen. Welche Unterlagen benötige ich? Personalausweis oder Reisepass Criminal Report Beglaubigter und übersetzter Strafregisterauszug aus dem jeweiligen Strafregister des Staates, bei dem ein Auslandsaufenthalt von mehr als 6 ununterbrochenen Monaten vorlag. Weitere Hinweise und Ausnahmen entnehmen Sie dem Antragsformular, Anlage Z. Verfahren Bitte verwenden Sie eines der drei Formulare auf dieser Seite und achten Sie auf die richtige Auswahl.

3 Sofern Zugang zur Luftseite des Verkehrsflughafens Bremen mittels eines Flughafenausweises benötigt wird, verwenden Sie (auch Luftfahrer) bitte das Formular für den Zugang zur Luftseite des Verkehrsflughafens Bremen mittels Flughafenausweis. Bekannte Versender und reglementierte Beauftragte mit Firmenhauptsitz in Bremen sowie Berufspiloten ohne Zugang mittels Flughafenausweis zum Verkehrsflughafen Bremen verwenden bitte das Formular für eine berufliche Tätigkeit (kein Flughafenausweis). Privatpiloten (keine Berufspiloten), die keinen Zugang mittels Flughafenausweis zum Verkehrsflughafen Bremen benötigen und Ihren Hauptwohnsitz in Bremen haben, verwenden bitte das Formular für Privatpiloten. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt eine Abfrage bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder, beim Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister sowie, bei außereuropäischen Staatsangehörigkeiten, beim Bundesverwaltungsamt - Ausländerzentralregister. Sofern sich aus den Auskünften Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben, kann es im Einzelfall zu Anfragen nach zuverlässigkeitsrelevanten Informationen beim Bundeskriminalamt, Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie, als letztes Mittel, bei den Strafverfolgungsbehörden kommen. Soweit im Einzelfall erforderlich, sind darüber hinaus Anfragen bei dem Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen, sowie an das gegenwärtige Unternehmen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen denkbar. Bei Überprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz wird das Ergebnis der Überprüfung dem Betroffenen, soweit zutreffend dem gegenwärtigen Unternehmen sowie den beteiligten Polizeiund Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bekanntgegeben. Sofern Zugang zur Luftseite des Verkehrsflughafens Bremen benötigt wird, erhält auch die Flughafen Bremen GmbH eine Mitteilung über das Ergebnis der Überprüfung. Dem gegenwärtigen Unternehmen werden die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Unternehmen mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. Die Luftsicherheitsbehörden der anderen Länder werden über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung informiert, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz, welches dem Antragsformular beiliegt und ebenfalls als Download auf dieser Seite zur Verfügung steht.

4 Rechtsgrundlagen Luftsicherheitsgesetz: Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung: luftsiz_v/bjnr html Luftsicherheitsgebührenverordnung: Weitere Hinweise Ereignisse, die Auswirkungen auf die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit haben (z.b. Straftaten), müssen der Luftsicherheitsbehörde angezeigt werden. Ein Beschäftigungswechsel sowie eine Adressenänderung sind ebenfalls anzuzeigen. Das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung gilt im gesamten Bundesgebiet. Für die Wiederholungsüberprüfung ist der Antrag selbständig einzureichen. Geht der Antrag bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Zuverlässigkeit bei der zuständigen Behörde ein, gelten Sie weiterhin für die Dauer der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig im Sinne des 7 Luftsicherheitsgesetzes. Kosten und Fristen Welche Fristen sind zu beachten? 3 Monate Sofern bei einer Wiederholungsüberprüfung drei Monate vor Ablauf des Bescheides über die Zuverlässigkeit ein Antrag auf Wiederholungsüberprüfung eingereicht wird, gelten Sie für die Dauer der Überprüfung weiterhin als zuverlässig. 5 Jahre Der Bescheid über Ihre Zuverlässigkeit hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Wie lange dauert die Bearbeitung 4 Wochen Welche Gebühren/Kosten fallen an? 50,00 EUR

5 Zuständige Stellen Luftsicherheitsbehörde - Zuverlässigkeitsüberprüfungen: dienststelle/bremen128.c de Weitere Dienstleister Nachfolgend aufgeführte Stellen stehen außerhalb der bremischen Verwaltung, können Ihnen aber bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung behilflich sein. Die Angaben auf den verlinkten Darstellungen werden von den Dienstleistern selbst gepflegt und stehen nicht in der Verantwortung der bremischen Verwaltung. Ausweisstelle Flughafen Bremen: downloadcenter/ Ansprechpartner Luftsicherheitsbehörde - Zuverlässigkeitsüberprüfungen Luftsicherheitsbehörde - Zuverlässigkeitsüberprüfungen Zuverlässigkeitsüberprüfungen zup@wah.bremen.de: mailto:zup@wah.bremen.de Tesch, Carolin Frau Carolin Tesch Zuverlässigkeitsüberprüfungen Tel.: Fax: carolin.tesch@wah.bremen.de: mailto:carolin.tesch@wah.bremen.de Gern, Nils Herr Nils Gern Luftsicherheit (Security) und Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach LuftSiG Tel.:

6 Fax:

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