Audit. - Verhaltens- und Leistungskontrolle oder rechtliche Verpflichtung? - Peter Lemke Schulungen und Seminare zum Recht der Gesundheitsberufe
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- Christoph Lichtenberg
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1 Audit - Verhaltens- und Leistungskontrolle oder rechtliche Verpflichtung? - Peter Lemke Schulungen und Seminare zum Recht der Gesundheitsberufe Peter Lemke 1
2 Qualität im Gesundheitswesen Qualität im Gesundheitswesen bedeutet eine ausreichende und zweckmäßige, d. h. patienten- und bedarfsgerechte, an der Lebensqualität orientierte, fachlich qualifizierte, aber auch wirtschaftliche medizinische Versorgung mit dem Ziel, die Wahrscheinlichkeit erwünschter Behandlungsergebnisse bei Individuen und in der Gesamtbevölkerung zu erhöhen. Rechtsgrundlage für die externe und die interne Qualitätssicherung sind 135a SGB V. Viele betriebliche Veränderungen erfolgen unter Verweis auf das Qualitätsmanagement Peter Lemke 2
3 Qualitätssicherung Qualitätssicherung umfasst die Gesamtheit der personellen, organisatorischen, technischen und normativen Maßnahmen, die geeignet sind, die Qualität der Versorgung der Patienten zu sichern, zu verbessern und gemäß dem medizinischwissenschaftlichen Kenntnisstand weiter zu entwickeln. Im SGB V ist der Gemeinsame Bundesausschuss als das zentrale Beratungs- und Beschlussgremium geschaffen worden. Er setzt die gesetzlichen Regelungen in praktische Vorgaben für die Krankenhäuser um. Die von ihm beschlossenen Richtlinien sind für alle Ärzte und Krankenhäuser bindend Peter Lemke 3
4 Audit Auditing entstammt den in Japan entwickelten Konzepten zur Qualitätssicherung. Es hat sich zu einer Methode zur Verbesserung von Abläufen und Leistungen entwickelt. Als Audit werden Untersuchungsverfahren bezeichnet, die dazu dienen, Prozesse hinsichtlich der Erfüllung von Anforderungen und Richtlinien zu bewerten. Je nach Bereich wird bei einem Audit der Ist-Zustand analysiert oder aber ein Vergleich der ursprünglichen Zielsetzung mit den tatsächlich erreichten Zielen ermittelt. Oft soll ein Audit dazu dienen, allgemeine Probleme oder einen Verbesserungsbedarf aufzuspüren, damit sie beseitigt werden können Peter Lemke 4
5 Betriebsverfassungsrecht Allgemeines Informationsrecht über alle Angelegenheiten, die für die Tätigkeit des Betriebsrates in irgendeiner Weise von Belang sind oder sein könnten Besondere Informationsrechte: Bei der Umgestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen Bei der Personalplanung Beim Personalfragebogen Bei Personalentwicklungs- und Qualifizierungsmaßnahmen Bei personellen Einzelmaßnahmen Mitbestimmungsrecht in verschiedenen Bereichen wie z.b. bei der Einführung von Qualitätszirkeln Peter Lemke 5
6 Betriebsverfassungsrecht 94 Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze (1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze Peter Lemke 6
7 87 Mitbestimmungsrechte Betriebsverfassungsrecht (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; 6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; Peter Lemke 7
8 Verhalten und Leistung des Arbeitnehmers Unter Verhalten im Sinne des Betriebsverfassungsrechts ist jedes für die Beurteilung der AN relevante Tun oder Unterlassen zu verstehen. Leistung ist das vom AN in Erfüllung seiner Arbeitspflicht geleistete Arbeiten. Dem Begriff der Leistung kommt jedoch keine eigenständige Bedeutung zu, da das Verhalten des Arbeitnehmers dessen Leistung beinhaltet Peter Lemke 8
9 Audit und Betriebsverfassungsrecht Information des Betriebsrats bereits in der Planungsphase Mitbestimmung bei der Auswahl der anzuwendenden Methode Mitbestimmung bei der Auswahl eines externen Anbieters Mitbestimmung bei der Auswahl der allgemeinen Beurteilungsgrundsätze Mitbestimmung bei den Inhalten der Auswahlrichtlinien Mitbestimmung bei den Inhalten im Einzelnen und der Einzelfallbewertung Peter Lemke 9
10 Audit und Betriebsvereinbarung Der Betriebsrat ist der Hüter der Interessen der Arbeitnehmer - er soll sie vertreten und schützen Neuerungen und Veränderungen steht er häufig skeptisch gegenüber Audit ist etwas Neues und verändert den Status quo Verhalten und Leistung des AN werden kritisch hinterfragt Die gewonnenen Daten über den AN werden erfasst Haben diese Daten Einfluss auf die weitere berufliche Entwicklung des AN Dienen sie als Grundlage für etwaige arbeitsrechtliche Sanktionen wie reduziertes Leistungsentgelt, Versetzung, Kündigung Peter Lemke 10
11 Audit und Betriebsvereinbarung Eine Betriebsvereinbarung regelt diesbezügliche Fragestellungen und schützt den AN vor einer für ihn nachteiligen Verwendung der gewonnenen Daten Dient der Unterstützung der AN bei der Erledigung ihrer Aufgaben Qualifikation und fachliche Kompetenz der AN sollen gestärkt werden Anfallende personenbezogene ANdaten werden nicht für personelle Maßnahmen erhoben und verarbeitet, sondern dienen allenfalls zur Nachprüfbarkeit der Ordnungsmäßigkeit von Verfahren. Eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Mitarbeitern wird ausgeschlossen. Schutz der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiter Datenspeicherung erfolgt nur anonymisiert Peter Lemke 11
12 Audit und Betriebsvereinbarung Die Zugriffsberechtigung zu mitarbeiterbezogenen Daten und Auswertungen wird eindeutig definiert. Die Vernichtung von Skizzen und Fragebögen wird geklärt. Datenschutz bei Audits (Beteiligung des Datenschutzbeauftragten) Interne Auditoren werden im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ernannt. Die Durchführung von internen Qualitätsaudits wird den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und dem Betriebsrat rechtzeitig, d.h. mindestens drei Wochen vor dem Termin angekündigt. Die Qualitätsaudits erfolgen stichprobenartig und stellen keine Gesamtkontrolle eines AN dar. Die jeweils zuständigen Betriebsräte haben das Recht, jederzeit die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung zu prüfen Peter Lemke 12
13 Audit und Betriebsvereinbarung Die Auditergebnisse werden dokumentiert, den entsprechenden AN mitgeteilt, ausgehändigt und mit ihnen besprochen. Dabei werden festgestellte Verstöße gegen QM-Richtlinien werden nicht zum Anlass für arbeitsrechtliche Sanktionen genommen. Auditergebnisse sollen in jedem Fall zu konstruktivem Handeln und zu Korrekturmaßnahmen führen, die von allen Betroffenen beschlossen und getragen werden. Der Nach-Qualifizierungsbedarf der AN wird ermittelt und es werden die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen geplant und zeitnah durchgeführt (Info an den Betriebsrat). Rechte der Arbeitnehmer gemäß 84 BetrVG bleiben unberührt Beschwerderecht). Evaluation des Qualitätsaudits unter Beteiligung Betriebsrat Peter Lemke 13
14 Zusammenfassung Keine QM-Methoden ohne Beteiligung des Betriebsrats Einbeziehung des QM-Verantwortlichen in Qualitätsaudits in der ZNA Rechtzeitige Einbeziehung des Betriebsrats in den Planungsprozess Motivation des Betriebsrats an einer aktiven + konstruktiven Beteiligung Viele Unternehmen haben bereits Betriebsvereinbarungen im Rahmen der Einführung des Qualitätsmanagements getroffen, auf deren Grundlage Qualitätsaudits in der ZNA zu beantragen sind Der schwierigste Weg: Klärung über die Einigungsstelle Peter Lemke 14
15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Peter Lemke 15
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