Löhne und Gehälter professionell. zu Lohnsteuer und Sozialversicherung. Sonderausgabe Januar Steuern und Sozialabgaben

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1 Löhne und Gehälter professionell Aktuelle In Zusammenarbeit Informationen mit dem und Praxisempfehlungen Zweiten Deutschen Fernsehen zu und Sozialversicherung Sonderausgabe Januar 2014 Sonderausgabe Inhalt Steuern und Sozialabgaben im Jahr 2014 Steuern und Sozialabgaben SV-Beiträge: Nachweise und Zahlung 1 Lohn- und : Abgabe der Voranmeldungen Nutzung der dreitägigen Zahlungsschonfrist für fällige Steuern 2 Die Steuertermine Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung Beitragsbemessungsgrenzen 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze 5 Beitragssätze in der Sozialversicherung Zuschuss für PKV-Mitglieder 6 Geringfügige Beschäftigungen 7 Hinzuverdienstgrenzen für Rentner Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft Sachbezugswerte für Verpflegung 8 Überlassen einer Unterkunft 9 Praxiswissen auf den Punkt gebracht Ihr Plus im Netz: wiso.iww.de Online Mobile Social Media

2 Kurz informiert Steuerkalender Steuern und Sozialabgaben: Termine 2014 Die jeden Monat fällige sollten clevere Steuerzahler unter Ausnutzung der gesetzlichen Schonfrist zahlen. Anders ist es bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein. Mit der folgenden Übersicht haben Sie alle - und Sozialabgabentermine des Jahres 2014 im Griff. Wichtig Den Kalender Steuern und Sozialabgaben: Termine 2014 finden Sie auf wvv.iww.de unter Downloads Arbeitshilfen Steuerkalender. download Kalender auf wvv.iww.de Sozialversicherungsbeiträge Nachweise und Zahlung Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats zahlen (= Fälligkeit). An diesem Tag muss Ihre Zahlung bei der Einzugsstelle eingehen. Die Beitragsnachweise (= Nachweis) müssen mit Beginn (0 Uhr) des zweiten Arbeitstags vor Fälligkeit bei der Einzugsstelle vorliegen. Das heißt: Die Nachweise müssen am Tag davor bis spätestens 24 Uhr elektronisch übersandt sein. Beachten Sie In der folgenden Tabelle wird deshalb unter Nachweis unterschieden zwischen Übersendung (= letztmöglicher Tag, an dem die Nachweise bis 24 Uhr elektronisch übersandt werden können) und Vorliegen (= der Tag, an dem die Nachweise um 0 Uhr vorliegen müssen). Beitragsnachweise und Fälligkeit der Beiträge für 2014 Monat Nachweis Übersendung bis 24:00 Uhr Nachweis Vorliegen bis 0:00 Uhr Fälligkeit Monat Nachweis Übersendung bis 24:00 Uhr Nachweis Vorliegen bis 0:00 Uhr Fälligkeit Januar So Mo Mi Juli Do Fr Di Februar So Mo Mi August So Mo Mi März Mo Di Do September Di Mi Fr April Mi Do Mo Oktober Do So Fr Mo * Di Mi * Mai Do Fr Di November So Mo Mi Juni Mo Di Do Dezember Do Fr Di ** * Aufgrund des nicht bundeseinheitlichen Feiertags richtet sich dieser Termin nach dem Sitz der Einzugsstelle. Der spätere Fälligkeitstermin gilt für die Bundesländer, in denen der (Reformationstag) kein Feiertag ist. ** Der und der gelten nicht als bankübliche Arbeitstage. Lohn- und Abgabe der (Vor)anmeldungen Die monatlichen an- und voranmeldungen müssen Sie bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abgeben. Wurde Ihnen bei der eine Dauerfristverlängerung gewährt, verschiebt sich der Termin um einen Monat. Reichen Sie die Anmeldungen vierteljährlich ein, gilt als Abgabetermin der 10. des Folgemonats nach Ablauf des Vierteljahrs. Anmeldungen sind am 10. des Folgemonats fällig 1

3 Kurz informiert Verspätungs zuschlag droht Drei Tage mehr Zeit bei Überweisungen Wichtig Halten Sie die Abgabetermine unbedingt ein. Sonst droht Ihnen ein Verspätungszuschlag ( 152 AO). Dieser kann bis zu zehn Prozent der festzusetzenden Steuer betragen. Dreitägige Zahlungsschonfrist für fällige Steuern Überweisen Sie die Steuerbeträge, gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist ( 240 Abs. 3 AO). Das Geld muss spätestens am letzten Tag der Schonfrist dem Finanzamtskonto gutgeschrieben werden. Zahlen Sie mit Scheck, muss dieser drei Tage vor dem Steuertermin (spätestens 24 Uhr) beim Finanzamt sein. Beispiel Der 10. Juli 2014 ist der Abgabetermin für die anmeldung Juni. An dem Tag müssen Sie Ihre Anmeldung beim Finanzamt abgeben. Zahlen Sie per Scheck, muss dieser dem Finanzamt am 7. Juli 2014 vorliegen. Überweisen Sie die, müsste das Geld am 13. Juli 2014 auf dem Finanzamtskonto sein. Weil der 13. Juli 2014 ein Sonntag ist, reicht es, wenn das Geld dort am 14. Juli 2014 eingeht. Säumniszuschlag bei verspäteter Zahlung Zahlen Sie Ihre Steuern nach Ablauf der Zahlungsschonfrist, verlangt der Fiskus für jeden angefangenen Monat der Verspätung ein Prozent Säumniszuschlag des auf 50 Euro abgerundeten Steuerbetrags. Stundungsantrag spart Geld! praxishinweis Stellen Sie einen Stundungsantrag, wenn Sie die Steuer einmal nicht pünktlich entrichten können. Wird Ihrem Antrag entsprochen, müssen Sie nur Stundungszinsen zahlen. Diese betragen 0,5 Prozent für den auf 50 Euro abgerundeten Steuerbetrag für jeden vollen Monat. Beispiel V kann seine Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2014 in Höhe von Euro (fällig am 10. September 2014) erst am 18. Oktober 2014 bezahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 104 Euro (5.200 Euro x 1 % x 2 angefangene Monate). Hätte V einen Stundungsantrag gestellt und das Finanzamt dem Antrag entsprochen, wären nur 26 Euro Stundungszinsen angefallen (5.200 Euro x 0,5 % x 1 voller Monat). Keine Stundung bei möglich wird nicht gestundet, weil der Arbeitnehmer sie schuldet und der Arbeitgeber sie nur treuhänderisch verwaltet. Auch die wird in der Regel nicht gestundet, weil es sich um einen durchlaufenden Posten handelt. Praxishinweis Clevere Steuerzahler erteilen dem Finanzamt und der Einzugstelle der Sozialversicherung eine Einzugsermächtigung. Vorteil: Die fälligen Beiträge gelten stets als rechtzeitig gezahlt. In der Regel bucht das Finanzamt das Geld erst mit Ablauf der Zahlungsschonfrist ab. 2 SONDerausgabe 2013

4 Kurz informiert Steuertermine 2014 Monat Ende Zahlungsschonfrist (Steuertermin) 1/2014 Montag, (Freitag, ) 2/2014 Donnerstag, (Montag, ) Donnerstag, (Montag, )* 3/2014 Donnerstag, (Montag, ) 4/2014 Montag, * (Donnerstag, ) 5/2014 Donnerstag, (Montag, )* Montag, * (Donnerstag, ) 6/2014 Freitag, (Dienstag, ) 7/2014 Montag, * (Donnerstag, ) 8/2014 Donnerstag, (Montag, )* Montag, (Freitag, ) Donnerstag, (Montag, )** 9/2014 Montag, * (Mittwoch, ) 10/2014 Montag, (Freitag, ) 11/2014 Donnerstag, (Montag, ) Donnerstag, (Montag, )* 12/2014 Montag, * (Mittwoch, ) Steuerart zzgl. Annexsteuern (SolZ u. ggf. KiSt) Betrag in Euro bezahlt am Grundsteuer Gewerbesteuer Einkommensteuer Körperschaftsteuer Grundsteuer Gewerbesteuer Einkommensteuer Körperschaftsteuer Grundsteuer Gewerbesteuer Einkommensteuer Körperschaftsteuer Grundsteuer Gewerbesteuer Einkommensteuer Körperschaftsteuer * Verschoben wegen Fristende Samstag, Sonntag oder Feiertag. ** In Bayern in Gegenden mit überwiegend katholischer Bevölkerung und im Saarland in denen der ein Feiertag ist. 3

5 Kurz informiert Sozialversicherungswerte Die Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2014 Die Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung ändern sich auch Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung und die Jahresarbeitsentgeltgrenze standen bei Redaktionsschluss bereits fest. In der Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung werden voraussichtlich die Werte des Jahres 2013 weitergelten. Zur Rentenversicherung liegt ein entsprechender Gesetzesentwurf vor. Noch nicht bekannt ist der Faktor F für die Berechnung der Sozialabgaben in der Gleitzone. Generelle Erhöhung der Grenze in den alten Bundesländern Beitragsbemessungsgrenzen Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung ist 2014 in den alten und neuen Bundesländern gestiegen. Somit gelten seit dem 1. Januar 2014 folgende Grenzen: Beitragsbemessungsgrenzen 2014 Alte Bundesländer Neue Bundesländer Arbeitslosenversicherung jährlich Euro Euro monatlich Euro Euro Allgemeine Rentenversicherung jährlich Euro Euro monatlich Euro Euro Knappschaftliche Rentenversicherung jährlich Euro Euro monatlich Euro Euro Kranken- und Pflegeversicherung jährlich Euro Euro monatlich Euro Euro Steuerfreie Beträge bis zu Euro jährlich möglich Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ist für das Jahr 2014 in den alten Bundesländern auf Euro (2013: Euro) gestiegen ist. Dadurch erhöht sich 2014 auch das Volumen für steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung ( 3 Nr. 63 EStG). Steuerfrei sind damit Beiträge bis zu Euro jährlich ( Euro x 4 Prozent). Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) ist 2014 auf Euro (bisher Euro) gestiegen; das sind monatlich 4.462,50 Euro. Bei einmaligem Über- 4 SONDerausgabe 2013

6 Kurz informiert schreiten der Grenze sind Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig. Wichtig Ende 2013 sind solche Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden, deren Jahresentgelt 2013 die Grenze von Euro überschritten hat und 2014 die Grenze von Euro überschreiten wird. Die besondere JAG für PKV-Bestandsfälle wurde für das Jahr 2014 auf Euro angehoben; das entspricht Euro im Monat. Die besondere JAG gilt für Personen, die am 31. Dezember 2002 als Arbeitnehmer in einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung standen und privat krankenversichert waren. Es handelt sich dabei um eine niedrigere JAG, die aus Gründen des Vertrauensschutzes an das Niveau der am 31. Dezember 2002 geltenden JAG anknüpft. Keine Rolle spielt, ob die versicherungsfreie Beschäftigung anschließend ununterbrochen bestanden hat. Besondere JAG für PKV-Bestandsfälle Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2012 bis 2014 Allgemeine JAG ( 6 Abs. 6 SGB V) Besondere JAG ( 6 Abs. 7 SGB V) Jahr Euro Euro Jahr Euro Euro Jahr Euro Euro Wichtig Wurde ein bislang privat krankenversicherter Arbeitnehmer aufgrund der erhöhten JAG zum 1. Januar 2014 krankenversicherungspflichtig, kann er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Den unwiderrufbaren Antrag muss er bis zum 31. März 2014 bei der Krankenkasse stellen. Die Befreiung gilt dann auch für die Pflegeversicherung. Beitragssätze in der Sozialversicherung In der Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung werden voraussichtlich die Beitragssätze des Jahres 2013 weitergelten. Voraussichtlich keine Änderung Voraussichtliche Beitragssätze 2014 Arbeitgeber Arbeitnehmer Gesamt Arbeitslosenversicherung 1,50 % 1,50 % 3,00 % Allgemeine Rentenversicherung 9,45 % 9,45 % 18,90 % Knappschaftliche Rentenversicherung 15,65 % 9,45 % 25,10 % Krankenversicherung 7,30 % 8,20 % 15,50 % Pflegeversicherung: allgemein 1,025 % 1,025 % 2,05 % Kinderlose 1,025 % 1,275 % 2,30 % Sachsen 0,525 % 1,525 % 2,05 % Sachsen/Kinderlose 0,525 % 1,775 % 2,30 % 5

7 Kurz informiert Zuschuss für PKV-Mitglieder und freiwillig Versicherte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Zuschuss Privat versicherte Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers. Krankenversicherung Der Höchstzuschuss des Arbeitgebers in der Krankenversicherung errechnet sich aus der Hälfte des Betrags, der sich aus dem um 0,9 Prozent verminderten allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen ab dem 1. Januar 2014 und den beitragspflichtigen Einnahmen ergibt, die bei Krankenversicherungspflicht maßgebend wären. Der für das Jahr 2014 maßgebliche Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent (15,5 Prozent./. 0,9 Prozent). Bei der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von Euro ergibt sich somit ein maximaler Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 295,65 Euro (4.050 Euro x 0,5 x 14,6 Prozent). Pflegeversicherung Als Höchstzuschuss des Arbeitgebers in der Pflegeversicherung ist die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich für einen Versicherungspflichtigen ergibt. Der maximale Beitragszuschuss für 2014 beträgt daher 41,51 Euro (4.050 Euro x 0,5 x 2,05 Prozent). In Sachsen beträgt der Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung 21,26 Euro (4.050 Euro x 0,525 Prozent). Monatlicher Höchstzuschuss für PKV-Mitglieder 2014 Krankenversicherung Pflegeversicherung Pflegeversicherung Sachsen 295,65 Euro 41,51 Euro 21,26 Euro Bezugsgröße in der Sozialversicherung Bezugsgröße wurde angehoben Die Bezugsgröße ( 18 SGB IV) ist der Ausgangswert für die Berechnung von Leistungen und Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung. Soweit die Bezugsgröße für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Bedeutung hat, gilt einheitlich die Bezugsgröße West. Für das Jahr 2014 gelten folgende Bezugsgrößen: Bezugsgrößen 2014 Bezugsgröße West Bezugsgröße Ost Jährlich Euro Euro Monatlich Euro Euro Einkommensgrenze jetzt bei 395 Euro Familienversicherung Ehegatten und Kinder von Mitgliedern der GKV sind kostenlos familienversichert, wenn ihr eigenes monatliches Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Weil die Bezugsgröße West angehoben wurde, hat sich die Einkommensgrenze für 2014 auf monatlich 395 Euro (1/7 x Euro) erhöht. Die Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte beträgt weiterhin 450 Euro (seit 1. Januar 2013). 6 SONDerausgabe 2013

8 Kurz informiert Geringfügige Beschäftigungen Die monatliche Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen beträgt 2014 weiterhin 450 Euro (seit 1. Januar 2013). Auch die Geringverdienergrenze für Azubis und Praktikanten in Höhe von 325 Euro monatlich bleibt. Der für die Berechnung der Sozialabgaben in der Gleitzone erforderliche Faktor F für 2014 steht noch nicht fest. Die Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen beträgt weiterhin 175 Euro (seit 1. Januar 2013). Der Mindestbeitrag beträgt demnach 33,08 Euro (unter der Voraussetzung, dass der Beitragssatz zur Rentenversicherung auch ,9 % beträgt; 18,9 % x 175 Euro). Diesen Betrag muss der Arbeitgeber auch dann abführen, wenn der Arbeitnehmer weniger als 175 Euro verdient. Der Arbeitgeber trägt immer 15 Prozent, die Differenz zu 33,08 Euro muss der Arbeitnehmer aufbringen. Faktor F für Gleitzone steht noch nicht fest Hinzuverdienstgrenzen für Rentner Auch die Hinzuverdienstgrenzen haben sich zum 1. Januar 2014 geändert. Hinzuverdienstgrenzen für Rentner (seit 1. Januar 2014) Rentenart max. monatlicher Hinzuverdienst West Ost Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze Vollrente 450,00 Euro 450,00 Euro Teilrente 1/ ,88 Euro 948,44 Euro Teilrente 1/2 788,03 Euro 720,82 Euro Teilrente 2/3 539,18 Euro 493,19 Euro Erwerbsunfähigkeitsrente 450,00 Euro 450,00 Euro Volle Erwerbsminderungsrente Vollrente 450,00 Euro 450,00 Euro Teilrente 3/4 705,08 Euro 644,94 Euro Teilrente 1/2 953,93 Euro 872,57 Euro Teilrente 1/ ,30 Euro 1.062,26 Euro Teilweise Erwerbsminderungsrente Vollrente 953,93 Euro 872,57 Euro Teilrente 1/ ,30 Euro 1.062,26 Euro Höherer Hinzuverdienst insbesondere bei Teilrenten 7

9 Kurz informiert Sachbezüge Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft steigen zum 1. Januar 2014 geringfügig an Die neuen amtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2014 stehen fest. Die Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung sieht vor, dass die Sachbezugswerte für die Verpflegung sowie für die Überlassung einer Unterkunft an Arbeitnehmer gegenüber den Werten des Jahres 2013 geringfügig steigen. Sachbezugswerte für Verpflegung Sachbezugswerte für Verpflegung werden erhöht Monatlich und täglich anzusetzende Werte im Überblick Arbeitnehmer müssen höhere Zuzahlungen leisten Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird im Jahr 2014 von bisher 224 Euro auf 229 Euro im Monat steigen. Er wird sich ab 1. Januar 2014 dabei wie folgt zusammensetzen: Sachbezugswerte Verpflegung 2014 (in Euro) Personenkreis Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung insgesamt monatlich (täglich) Volljährige Arbeitnehmer 49,00 (1,63) Jugendliche und Azubis 49,00 (1,63) Volljährige Familienangehörige Familienangehörige unter 18 Jahre Familienangehörige unter 14 Jahre Familienangehörige unter 7 Jahre 49,00 (1,63) 39,20 (1,31) 19,60 (0,65) 14,70 (0,49) monatlich (täglich) 72,00 (2,40) 36,00 (1,20) 27,00 (0,90) monatlich (täglich) 72,00 (2,40) 36,00 (1,20) 27,00 (0,90) monatlich (täglich) 229,00 (7,63) 229,00 (7,63) 229,00 (7,63) 183,20 (6,11) 91,60 (3,05) 68,70 (2,29) Wichtig Die höheren Sachbezugswerte bewirken, dass Arbeitnehmer für Kantinenessen, Essensgutscheine oder Restaurantschecks ab Januar 2014 einen höheren Eigenanteil zahlen müssen, damit der Arbeitgeberzuschuss weiterhin steuerfrei bleibt. Überlassung einer Unterkunft 2014 wird der amtliche Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer 221 Euro im Monat bzw. 7,37 Euro am Tag betragen und damit gegenüber 2013 um 5 Euro im Monat bzw. 0,27 Euro am Tag steigen. Für Auszubildende und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs steigt der Wert auf 187,85 Euro im Monat bzw. 6,26 Euro am Tag. 8 SONDerausgabe 2013

10 Kurz informiert Wichtig Für eine Unterkunft reicht es, wenn ein Wohnraum zur Verfügung gestellt wird, Küche, Bad oder Toilette aber gemeinschaftlich mit anderen Personen genutzt werden können. Mitbenutzung von Küche, Bad und WC Überlassung einer Wohnung Für eine zur Verfügung gestellte Wohnung ist weiterhin kein amtlicher Sachbezugswert festgelegt. In diesen Fällen ist grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis anzusetzen ( 2 Abs. 4 SvEV). Praxishinweis Lässt sich der ortsübliche Mietpreis nur mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten feststellen, können Arbeitgeber für das Jahr 2014 folgende Pauschalwerte (pro Quadratmeter und Monat) zugrunde legen: Pauschalwerte für Mietpreis ansetzen 3,88 Euro (Jahr 2013: 3,80 Euro) in den alten und neuen Bundesländern bzw. 3,17 Euro (Jahr 2013: 3,10 Euro) bei einfacher Ausstattung der Wohnung (ohne Sammelheizung oder Bad oder Dusche) Wichtig Der Begriff Wohnung wird für in sich geschlossene Einheiten von Räumen verwendet, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Insbesondere muss eine Wasserver- und -entsorgung bestehen und zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sein. Geschlossene Einheit von Räumen 9

11 Leserservice/Impressum REDAKTION Sie haben Fragen oder Anregungen zur Berichterstattung? IWW-Institut, Redaktion, Max-Planck-Str. 7/9, Würzburg, Fax: , Redaktions-Hotline: Telefon Als Verlag ist uns individuelle Rechtsberatung nicht erlaubt. A b o n n e n t e n B e t r e u u n g Fragen zum Abonnement beantwortet der IWW-Abonnenten-Service, Franz-Horn-Str. 2, Würzburg, Telefon: , Fax: , abo@iww.de; Bankverbindung: DataM-Services GmbH, Postbank Nürnberg, Kto.-Nr , BLZ I h r P lu s i m N e t z Online Mobile Social Media Online: Unter wiso.iww.de finden Sie: Downloads (Mustereinsprüche, Musterformulierungen, Checklisten u.v.m.) Archiv (alle Beiträge seit 2003) Rechtsquellen (Urteile, Gesetze, Verwaltungsanweisungen u.v.m.) Um wiso.iww.de vollständig nutzen zu können, müssen Sie sich anmelden. Zur erstmaligen Anmeldung klicken Sie oben rechts auf Registrierung und lassen Sie sich durch den Anmeldeprozess führen. Haben Sie Fragen? Telefon: Mobile: Sie können als App auf Ihr Smartphone / Ihren Tablet-PC laden. Appstore bzw. Google Playstore Suche: myiww Social Media: Folgen Sie auch auf N e w s l e t t e r Profitieren Sie von unseren kostenlosen Newslettern, die Sie im myiww-kundencenter von wiso.iww.de auswählen können: BFH-Leitsatz-Entscheidungen BFH Anhängige Verfahren BGH-Leitsatz-Entscheidungen Steuern und Kapitalanlagen S e m i n a r e Unser aktuelles Seminarangebot finden Sie unter wiso.iww.de (ISSN ) Herausgeber Michael Opoczynski, -Redaktion des ZDF; und ZDF sind geschützte Marken. Verlag IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern Recht Wirtschaft GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 7/9, Würzburg, ein Unternehmen der Vogel Business Media GmbH & Co. KG, Telefon: , Fax: , iww-wuerzburg@iww.de, Internet: Redaktion RA Norbert Rettner (Chefredakteur); Dipl.-Volksw. Günter Göbel (Stellvertretender Chefredakteur, verantwortlich) Schriftleiter Dipl.-Finanzwirt Bernhard Köstler, München Bezugsbedingungen Der Informationsdienst erscheint monatlich. Der Jahresbezugspreis beträgt 132 EUR inklusive Porto, Versand und. Das Abonnement ist jederzeit zum Quartalsende kündbar. Zu viel gezahlte Jahresbeträge werden erstattet. Hinweise Alle Rechte am Inhalt liegen beim Verlag. Nachdruck und jede Form der Wiedergabe auch in anderen Medien sind selbst auszugsweise nur nach schriftlicher Zustimmung des Verlages erlaubt. Der Inhalt des Informationsdienstes ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Druck H. Rademann GmbH Print + Business Partner, Lüdinghausen IMPRESSUM

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