Aktuelle Sozialversicherungswerte 2010

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1 Firmengeschäft informiert Nr. 1 Januar 2010 Aktuelle Sozialversicherungswerte Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung für 2010 Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung werden jährlich zum 01. Januar angepasst. Für die Rechengrößen sind nicht mehr die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, sondern die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer maßgebend. Damit wird die wachsende Bedeutung von 1-EURO-Jobbern in ihrer Wirkung auf die Rechengrößen neutralisiert. Beitragsbemessungsgrenze in (jährliche RV- Bezugsgrößenverordnung) jährl. mtl. jährl. mtl. jährl. mtl. jährl. mtl. Allgemeine Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung * Knappschaftliche Rentenversicherung Vorläufiges Durchschnittsentgelt , , , , , , , , , , , , ,- p.a ,- p.a. * Bis 2002 galt: 75 v.h. der für die gesetzlich Rentenversicherung festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze (BBG). 2 Beitragssätze der Sozialversicherung für 2010 Diese Beitragssätze ( 223, SGB V, SGB VI, 341 SGB III) gelten ab : Beitragssätze (in ) Allgemeine Rentenversicherung 19,9 % 19,9 % Arbeitslosenversicherung 2,8 % 2,8 % Krankenversicherung (ab 2009 beginnend 14,0 %-Einheitsbeitragssatz zzgl. AN-Sonderbeitrag von 0,9 % ab ) Krankenversicherung der Rentner (KVdR) (Allgemeiner Beitragssatz ab ) Pflegeversicherung (ab dem ) AN-Zuschlag zum Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose 1,95 % Grundbeitrag + 0,25 % AN-Zuschlag = 2,2 % ab dem ,9 % * 14,6 % 14,9 % 15,5 % 1,95 % 1,95 % 0,25 % 0,25 % Knappschaftliche Rentenversicherung 26,4 % 26,4 % * Einheitsbeitragssatz/ allgemeiner Beitragssatz (14,0 % + AN-Sonderbeitrag 0,9 % = 14,9 %); Ermäßigter Beitragssatz 14,3 % (13,4 % + AN-Sonderbeitrag 0,9 % = 14,3%) Verfasser: M. Schmilewski FG informiert: Nr. 1, Januar 2010 Seite 1 von 6

2 3 Monatliche Höchstbeiträge zur Sozialversicherung in 2010 Versicherungszweig in in in in Rentenvers. (AN 9,95% + AG 9,95%) 1.094,50 925, ,60 905,45 Arbeitslosenvers. (AN 1,4 % + AG 1,4 %) 154,00 130,20 151,20 127,40 Krankenvers. (paritätisch 14 % + 0,9 % AN)* 558,75 558,75 569,63 569,63 Pflegeversicherung (AN 0,85% + AG 0,85)** 63,75 63,75 71,66 71,66 AN-Zuschlag zum Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose (AN 0,25%) 9,37 9,19 * 14,9 % als allgemeiner Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der allgemeine Beitragssatz umfasst den paritätischen Beitragssatz von 14,0 % und den AN-Sonderbeitrag von 0,9 %. Vom allgemeinen Beitragssatz entfallen auf den AG 7,0 % und auf den AN 7,9 %. ** Im Bundesland Sachsen wurde kein Feiertag zur Finanzierung der gesetzlichen Pflegeversicherung abgeschafft. Demzufolge zahlen in Sachsen die Arbeitnehmer von ihrem Einkommen 1,475 %, der Arbeitgeber nur 0,35 %. 4 Bezugsgrößen in 2010 Die Bezugsgröße nach 18 Abs.1 SGB IV entspricht dem Durchschnittsentgelt aller Rentenbeitragszahler im vorgegangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsten durch 420 teilbaren Betrag. (in ) (in ) ,- p.a. / 2.555,- mtl ,- p.a. / 2.170,- mtl. 5 Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Mit dem Beitragssicherungsgesetz (BSSichG) wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) der Kranken- und Pflegeversicherung ( 6 Abs. 6 SGB V) angehoben - sie beträgt auch künftig grundsätzlich rd. 75 % der BBG GRV der Arbeiter und Angestellten (2009: ,- ). Versicherungspflichtgrenze (Kranken- und Pflegeversicherung) (in ) 2010 Beitragsbemessungsgrenze in KV u. PV ,- p.a. / 3.750,- mtl. Allg. JAG - Grenze* / Versicherungspflichtgrenze ,- p.a. / 4.162,50 mtl. Bes. JAG - Grenze für sog. Vertrauensschutzfälle** ,- p.a. / 3.750,- mtl. * Jahresentgeltgrenze; relevant für Wechsel in die Private Krankenversicherung ** Für Personen, die am wegen des Überschreitens der seinerzeit geltenden JAG in der PKV (voll) versichert waren (sog. Vertrauensschutzfälle) beträgt die besondere JAG in ,- mtl. ( 6 Abs. 7 SGB V). 6 Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Krankenversicherung Seit dem unterliegen betriebliche Versorgungsleistungen als der Rente vergleichbare Einnahmen als sog. Versorgungsbezüge mit dem vollen Beitragssatz der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, 229 SGB V. Es gilt nach 226 Abs.2 SGB V die Freigrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV (in 2010: 2.555,- / 20 = 127,75,- ) Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Krankenversicherung in 2010 Beitragsfrei bis 127,75,- mtl. Verfasser: M. Schmilewski FG informiert: Nr. 1, Januar 2010 Seite 2 von 6

3 7 Entgeltgrenze für versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungen Die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sog. Geringfügigkeitsgrenze) gemäß 8 SGB IV ist ab dem auf den nachfolgenden Wert bundeseinheitlich festgeschrieben, eine Stundenbegrenzung ist nicht zu beachten. Die Entgeltgrenze für Auszubildende, die ab dem ebenfalls 400,- betrug, wurde ab dem wieder auf den in der Tabelle genannten Wert abgesenkt. Es handelt sich jeweils um bundeseinheitliche Werte. für geringfügig entlohnte Beschäftigungen für Auszubildende Entgeltgrenze 2010 (in ) 400,- mtl. 325,- mtl. Bei Arbeitsentgelten ab 400,01 und bis 800,00 mtl. gilt die sog. Gleitzonenregelung. Hier steigt der Arbeitnehmer-Anteil zur Sozialversicherung linear von rd. 4 % (bei 400,01 ) bis auf den vollen Arbeitnehmer-Anteil (ab 800,00 ) an; der Arbeitgeber-Anteil wird in voller Höhe fällig. Für Arbeitnehmer in geringfügiger Beschäftigung, die freiwillig ihren Verzicht auf die grundsätzliche Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung erklären, ist beitragspflichtige Einnahme das erzielte Arbeitsentgelt mindestens jedoch ein Betrag von 155,-. Vom Arbeitgeber ist auf das Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Rentenversicherung der Pauschbetrag von 15 % bzw. beim Privathaushalt von 5 % zu entrichten; der verbleibende Rest ist vom versicherten Arbeitnehmer zu zahlen. 8 Geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung in der Rentenversicherung Monatliche Beitragshöhe 2010 zur gesetzlichen Rentenversicherung für geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung Arbeits- Entgelt Beitragssatz AG-Pauschalbeitrag (15 %) AN- Beitragsanteil * Gesamtbeitarg 100,- 19,9 % 15,00 15,85 30,85 155,- 19,9 % 23,25 7,60 30,85 200,- 19,9 % 30,00 9,80 39,80 300,- 19,9 % 45,00 14,70 59,70 400,- 19,9 % 60,00 19,60 79,60 * 19,9 % aus dem Arbeitsentgelt, mindestens 155,- abzüglich der Pauschalbeiträge Der aus einer geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielbare Bruttorentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist gering. Die Zeiten stellen jedoch vollwertige Pflichtbeitragszeiten dar und wirken somit anspruchsbegründend bzw. anspruchserhaltend bei z.b. bei Reha-Leistungen oder Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Monatlicher Bruttorentenanspruch bei geringfügiger versicherungspflichtiger Beschäftigung in 2010 mtl. Arbeitsentgelt Beitragspflichtiges Entgelt im Jahr Entgeltpunkte im Jahr 2010 ** Monatlicher Bruttorentenanspruch *** 2010 * 100, ,- 0,0581 0,0691 1,58 1,67 155, ,- 0,0581 0,0691 1,58 1,67 200, ,- 0,0750 0,0892 2,04 2,15 300, ,- 0,1125 0,1337 3,06 3,23 400, ,- 0,1500 0,1783 4,08 4,30 * beitragspflichtig ist ein Entgelt von monatlich mindestens 155,- ** berechnet nach dem vorläufigen Durchschnittsentgelt einschließlich Umrechnungswert *** bei einem aktuellen Rentenwert von 27,20 () bzw. 24,13 (). Verfasser: M. Schmilewski FG informiert: Nr. 1, Januar 2010 Seite 3 von 6

4 9 Besondere festgesetzte Monats-Beträge Beiträge (in ) Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte * 79,60 79,60 79,60 79,60 Höchstbeitrag für Pflichtversicherte 1.094,50 925, ,60 905,45 Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte 1.094, , , ,60 Regelbeitrag für versicherungspflichtige Selbständige (einschließlich Handwerker) 508,45 431,83 501,48 424,87 Halber Regelsatz für versicherungspflichtige Selbständige 254,22 215,91 250,74 212,44 * Der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte wird nach einem Arbeitsentgelt i.h. v. 400,- im Monat ermittelt. Bei einem Beitragssatz von 19,9 % beträgt der Mindestbeitrag 79,60 mtl. 10 Hinzuverdienstgrenzen in der Rentenversicherung Rückwirkend zum wurde die monatliche Hinzuverdienstgrenze für die Altersvollrente vor Vollendung des 65. Lbj., der Rente wegen voller Erwerbsminderung und der Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe von bisher 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 2007 Hinzuverdienstgrenze von 350,- ) auf 400,- angehoben. Hierdurch wurde diese Hinzuverdienstgrenze an die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze angehoben. Teilrenten wegen Alters können ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente betragen. Die Hinzuverdienstgrenze für eine Teilrente ist entweder eine allgemeine oder eine individuelle. Hat ein Altersrentner in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn ein Arbeitsentgelt in Höhe der Durchschnittseinkommens aller Versicherten erzielt, so gelten die nachfolgenden Hinzuverdienstgrenzen. Monatliche Hinzuverdienstgrenze bei Alters-Teilrentenbezug vom bis zulässig bis zu Vollrente 400,- einheitlich Anspruch auf Mindesthinzuverdienstgrenze (1, 5 EP *) Individuelle Hinzuverdienstgrenze (bei 3,0 EP **) 1/3 -Teilrente 958,13 849, , ,97 1/2 -Teilrente 728,18 645, , ,98 2/3 -Teilrente 498,23 441,99 996,45 883,98 * EP = Entgeltpunkt ** Die individuelle Hinzuverdienstgrenze richtet sich nach der Zahl der Entgeltpunkte in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn. Hat der Rentenbezieher in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn mehr als die Hälfte des Durchschnitts aller Versicherten verdient, kommt die individuelle Hinzuverdienstgrenze zur Anwendung. Für einen Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung, der in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ein Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten erzielte, gelten die nachfolgenden Hinzuverdienstgrenzen. Verfasser: M. Schmilewski FG informiert: Nr. 1, Januar 2010 Seite 4 von 6

5 Monatliche Hinzuverdienstgrenze bei Renten wegen voller oder verminderter Erwerbsfähigkeit vom bis zulässig bis zu Rente wegen voller Erwerbsminderung Mindesthinzuverdienstgrenze (1, 5 EP *) Individuelle Hinzuverdienstgrenze (bei 3,0 EP *) in voller Höhe 400,00 3/4 - Teilrente 577, ,98 1/2 - Teilrente 781, ,97 1/4 - Teilrente 951, ,98 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe 781, ,97 1/2 - Teilrente 951, ,96 * EP = Entgeltpunkt ** Die individuelle Hinzuverdienstgrenze richtet sich nach der Zahl der Entgeltpunkte in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der der Erwerbsminderung. 11 Freibeträge bei Renten wegen Todes vom bis Monatlicher Freibetrag (in ) Rente wegen Todes Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten 718,08 637,03 701,18 616,18 Waisenrenten 478,72 424,69 467,46 410,78 Erhöhungsbetrag je Kind 152,32 135,13 148,74 130,70 12 Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Seit 1986 werden Kindererziehungszeiten für Geburtsjahrgänge ab 1921 rentenbegründend und rentensteigernd anerkannt (ein Jahr pro Kind für Geburten vor 1992). Geburtsjahrgänge 1921 erhalten entsprechende Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz. Für Geburten ab 1992 werden drei Jahre pro Kind bei der gesetzlichen Rente berücksichtigt. Monatlicher Bruttorentenanspruch pro Kindererziehungsjahr Januar bis Juni ,20 24,13 13 Beitragsverordnung Landwirtschaft Monatlicher Betrag (in ) Alterssicherung der Landwirte Einheitsbetrag 212,00 179,00 217,00 183,00 Verfasser: M. Schmilewski FG informiert: Nr. 1, Januar 2010 Seite 5 von 6

6 14 Rentenwerte Rentenwerte Aktueller Rentenwert der Allgemeinen Rentenversicherung * Allgemeiner Rentenwert der Alterssicherung der Landwirte Monatlicher Betrag (in ) ,20 24,13 12,56 11,14 * Der aktuelle Rentenwert (gültig seit bis ) entspricht der monatlichen Altersrente, die in einem Jahr mit einem Verdienst in Höhe des durchschnittlichen Bruttojahresarbeitseinkommens aller Beitragszahler erreicht werden kann. 15 Standard- oder Eckrente Eckrente seit bis Brutto-Rente eines Durchschnittsverdieners, der 45 Jahre zum Durchschnittsentgelt versichert war Netto-Rente (abzgl. 8,2 % KVdR-Beitrag und 1,95 % Beitrag zur Pflegeversicherung; 7,3 % des auf die Rente entfallenden KVdR-Beitrages leistet der RV-Träger). Monatlicher Betrag (in ) bis , , ,44 978,89 16 Zusätzliche Datenquellen unter: Verfasser: M. Schmilewski FG informiert: Nr. 1, Januar 2010 Seite 6 von 6

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