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1 Wanderungsmonitoring: Migration Deutschland Januar bis September 2014

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3 Inhaltsverzeichnis 3 Inhalt Einleitende Hinweise Zuwanderung 5 Erteilungen von Aufenthaltstiteln Aufenthaltserlaubnisse Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit Weitere Aufenthaltserlaubnisse Niederlassungserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit Statuswechsel 16 Inhaber einer Blauen Karte EU 21

4 4 Einleitende Hinweise Einleitende Hinweise Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat 75 Nr. 1 die Aufgabe, Informationen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und den für Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zu koordinieren. Zur Unterstützung dieser Aufgabe greift das Bundesamt auf statistische Auswertungen aus dem Ausländerzentralregister (AZR) zurück, bereitet sie in Form des Wanderungsmonitorings auf und veröffentlicht dieses vierteljährlich. Um den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit besser in den Gesamtkontext des Wanderungsgeschehens einordnen zu können, wird auch auf die Zuwanderung insgesamt bzw. auf den Aufenthalt zu anderen Zwecken Bezug genommen. Ziel ist die Gewinnung von Informationen zum Zweck der Zuwanderungssteuerung und zur qualifizierten Beratung politischer Entscheidungsträger. Gleichzeitig unterstützt das Wanderungsmonitoring Wissenschaftler 1, Studenten und Journalisten bei ihrer Arbeit und informiert die Öffentlichkeit. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Wanderungszahlen auf Basis des AZR von den Zahlen der auf An- und Abmeldungen basierenden, fallbezogenen Zuund Fortzugsstatistik des Statistischen Bundesamtes unterscheiden, da die Daten des AZR personenbezogen sind und Personen darin erst registriert werden, wenn sie sich nicht nur vorübergehend ( 2 Abs. 1 AZRG) im Bundesgebiet aufhalten. Das Wanderungsmonitoring gibt zunächst einen Überblick über die aktuelle Entwicklung der Zuzüge von ausländischen Staatsangehörigen Deutschland. Bei EU-Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel benötigen, kann keine Differenzierung Aufenthaltsgründen vorgenommen werden. Die Zuwanderung von Drittstaatsangehörigen kann dagegen differenziert Aufenthaltszwecken betrachtet werden. Die von den örtlichen Ausländerbehörden 1 In diesem Bericht wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der Regel bei nicht geschlechtsneutralen Bezeichnungen die männliche Form verwendet. Die weibliche Form wird damit eingeschlossen. erteilten Aufenthaltstitel (Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnisse und Blaue Karten EU) werden im AZR registriert und umfassen den Aufenthalt aus familiären oder humanitären Gründen, zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder der Bildung. Betrachtet werden im Folgenden sowohl die Zuzüge als auch die an Drittstaatsangehörige erteilten Aufenthaltstitel in den ersten neun Monaten Der Bericht betrachtet vorrangig die Zuwanderung (Kapitel 1), die Erteilung von Aufenthaltstiteln (Kapitel 2) sowie die Statuswechsel (Kapitel 3) im Berichtszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. September Bei den vorgestellten Daten handelt es sich stets um reine Personenstatistiken. Sofern einem Drittstaatsangehörigen in den ersten drei Quartalen 2014 mehrere Aufenthaltstitel erteilt wurden, wurde bei der Auswertung der Daten des Ausländerzentralregisters jeweils der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel berücksichtigt. Diesem Bericht liegt ein dreimonatiger Nacherfassungszeitraum bis zum 31. Dezember 2014 zugrunde. Dadurch erhöht sich die Belastbarkeit der Daten, weil längere Bearbeitungszeiten in den Ausländerbehörden Berücksichtigung finden. Das bedeutet, dass alle vom 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2014 erteilten Aufenthaltstitel, auch wenn diese erst im vierten Quartal 2014 im AZR erfasst wurden, ausgewiesen sind. Drittstaatsangehörige Personen, die zwar innerhalb der ersten neun Monate 2014 Deutschland eingereist sind, denen jedoch erst dem 30. September 2014 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, sind entsprechend der Themenstellung zwar im Kapitel 1, aber nicht in den Ausführungen der Kapitel 2 und 3 berücksichtigt. Aufgrund der besonderen Relevanz der zum 1. August 2012 eingeführten Blauen Karte EU wird in Kapitel 4 die Zahl der Inhaber von Blauen Karten EU (Bestandszahlen) und deren Entwicklung über den Berichtszeitraum hinaus bis zum aktuellen AZR-Abfragezeitpunkt 31. Dezember 2014 betrachtet. Dabei handelt es sich um vorläufige Werte, die sich aufgrund von Nacherfassungen noch verändern können.

5 Zuwanderung 5 1 Zuwanderung In diesem Kapitel werden Wanderungszahlen auf Basis des AZR vorgestellt. Bei den Zuzügen sind alle in den ersten neun Monaten 2014 eingereisten Personen enthalten, auch wenn die Erteilung eines spezifischen Aufenthaltstitels erst im 4. Quartal 2014 erfolgte. 2 In den ersten neun Monaten des Jahres 2014 sind Angaben des AZR insgesamt ausländische Staatsangehörige Deutschland zu- und abgewandert. Damit stieg die Zahl der Zuzüge im Vergleich zu den ersten drei Quartalen des Jahres 2013 ( Zuzüge) um 27,0% an, die der Fortzüge um 34,2% (Januar bis September 2013: ). Insgesamt lag der Gesamtwanderungssaldo in den ersten neun Monaten 2014 damit bei (Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten: , Staatsangehörige aus EU-Staaten: ). Im Vergleichszeitraum des Vorjahres betrug der Gesamtwanderungssaldo Unter den in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 zugewanderten Personen befanden sich Unionsbürger (ohne Deutsche) und Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten. Damit beträgt der Anteil der Unionsbürger an der Zuwanderung 57,6%, derjenige der Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Staaten 42,4%. Die Fortzüge unterteilen sich in die Abwanderung von Unionsbürgern (Anteil an den Fortzügen: 61,0%) und Personen aus Nicht-EU-Staaten (Anteil an den Fortzügen: 39,0%). Tabelle 1: Zuzüge und Fortzüge von ausländischen Staatsangehörigen von 2010 bis zum 3. Quartal 2014 Ausländer gesamt Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten (=Drittstaatsangehörige) Zuzüge Fortzüge Wanderungssaldo Zuzüge Fortzüge Wanderungssaldo (Jan. bis Sept.) Diese Zahlen können von den später in Kapitel 2 dargestellten Werten differieren, da die Ausführungen im folgenden Kapitel 2 keine Personen beinhalten, die erst Ende des Berichtszeitraums ( ) einen Aufenthaltstitel erhalten haben.

6 6 Zuwanderung Betrachtet man den Anteil der einzelnen Aufenthaltszwecke an den Zuzügen von Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Staaten, so zeigt sich folgendes Bild: 11,3% der Drittstaatsangehörigen zogen von Januar bis September 2014 zum Zweck der Ausbildung (Studium, Sprachkurs, Schulbesuch, sonstige Ausbildung) Deutschland. 7,9% der Drittstaatsangehörigen, die in diesem Zeitraum eingereist sind, erhielten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit. 12,4% der Drittstaatsangehörigen zogen aus familiären Gründen Deutschland. 24,2% der Zugewanderten erhielten eine Aufenthaltsgestattung. Hier spiegelt sich die gestiegene Asylzuwanderung wider. Zusätzlich wurde 6,9% der Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und 4,7% eine Duldung erteilt. Insgesamt stieg die Zuwanderung von Drittstaatsangehörigen im Jahr 2014 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (Januar bis September) um 35,9%. Überproportional angestiegen ist dabei der Asylbewerberzugang (+57,2%). Dies schlägt sich in dem höheren Anteil der Aufenthaltsgestattungen und Duldungen nieder. Trotz eines Anstiegs der absoluten Zahl der Erwerbsmigranten (+6,6%) im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sank der Anteil des Zuzugs zum Zweck der Erwerbsmigration von 10,1% auf 7,9%. Abbildung 1: Zuzüge von Drittstaatsangehörigen in den ersten neun Monaten 2014 ausgewählten Aufenthaltszwecken (Angaben in Prozent) Gesamtzahl: ,1 % Studium 1,4 % 0,8 % 7,9 % Sprachkurs, Schulbesuch Sonstige Ausbildung Erwerbstätigkeit 12,4 % Familiäre Gründe 1,2 % 1,9 % 6,9 % 24,2 % 4,7 % 31,3 % Niederlassungserlaubnis EU-Aufenthaltsrecht Humanitäre Gründe Aufenthaltsgestattung Duldung Sonstige* * Darunter fallen u.a. Personen, die einen Aufenthaltstitel beantragt haben.

7 Erteilungen von Aufenthaltstiteln 7 2 Erteilungen von Aufenthaltstiteln Im Fokus dieses Kapitels steht die Anzahl der Drittstaatsangehörigen, denen in den ersten neun Monaten 2014 eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis 3 oder eine Blaue Karte EU erteilt wurde. Um sicherzustellen, dass keine Person mehrmals in die Statistiken eingeht, wurde das Ausländerzentralregister nicht fall-, sondern personenbezogen ausgewertet. Deshalb wurde bei Personen, die im Berichtszeitraum (Januar bis September 2014) mehrere Aufenthaltstitel erhalten haben (etwa durch Wechsel von einem Aufenthaltstitel zu einem anderen), jeweils der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel berücksichtigt. Gesonderte Statistiken zu ausgewählten Formen des Statuswechsels sind in den Kapiteln 3 und 4 dargestellt. Zudem wird folgend differenziert, ob die betreffenden Personen im Berichtszeitraum eingereist sind oder sich schon zuvor in Deutschland aufgehalten haben (Einreise im Jahr 2014 / Einreise vor 2014). Insgesamt wurden im Zeitraum Januar bis September 2014 an Drittstaatsangehörige Aufenthaltserlaubnisse bzw. Blaue Karten EU (Januar bis September 2013: ) sowie an Drittstaatsangehörige Niederlassungserlaubnisse (im Vorjahreszeitraum: ) erteilt. Von den Personen, denen von Januar bis September 2014 eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde, hielten sich Personen bereits vor 2014 in Deutschland auf (81,5%), sind im Jahr 2014 eingereist (18,5%). Von den im Jahr 2014 eingereisten Personen erhielten eine Aufenthaltserlaubnis und 734 eine Niederlassungserlaubnis. Während die Zahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse und Blauen Karten EU zusammen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 7,2% anstieg, sank die Zahl der Tabelle 2: Drittstaatsangehörige, denen in den ersten neun Monaten 2014 eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde Aufenthaltserlaubnis - Ausbildung Aufenthaltserlaubnis - Erwerbstätigkeit oder Blaue Karte EU Aufenthaltserlaubnis - völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe Aufenthaltserlaubnis - familiäre Gründe Aufenthaltserlaubnis - Besondere Aufenthaltsrechte Niederlassungserlaubnis Gesamtergebnis Jan. - Sept gesamt Einreise im Jahr Einreise vor Bei einer Aufenthaltserlaubnis handelt es sich um einen befristeten, bei einer Niederlassungserlaubnis um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. erteilten Niederlassungserlaubnisse um 5,0%. Betrachtet man lediglich die Erteilungen von Aufenthaltserlaubnissen und Blaue Karten EU an Personen, die erst im Berichtszeitraum eingereist sind, so zeigt sich ein Anstieg gegenüber den ersten neun Monaten 2013 um etwa 23,5%. Auch die Zahl der erteilten Niederlas-

8 8 Erteilungen von Aufenthaltstiteln sungserlaubnisse an Personen mit Einreise innerhalb des Berichtszeitraums stieg um 71 Fälle oder 10,7%. Der Schwerpunkt der im Zeitraum Januar bis September 2014 insgesamt an Drittstaatsangehörige erteilten Aufenthaltserlaubnisse liegt mit 46,8% bei Aufenthaltserlaubnissen aus familiären Gründen. Nach 27 Abs. 5 besteht seit September 2013 für die ziehenden Familienangehörigen der uneingeschränkte Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Der Anteil der Erteilungen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen beträgt 22,5% aller erteilten Aufenthaltserlaubnisse und ist damit im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (Januar bis September 2013: Anteil von 18,2%) überproportional gestiegen. Der Bereich der Bildungs- und Erwerbsmigration insgesamt Personen mit erteilten Aufenthaltserlaubnissen zum Zwecke der Ausbildung (76.949) bzw. der Erwerbstätigkeit (51.410) umfasst zusammen 27,4% aller in den ersten drei Quartalen 2014 an Drittstaatsangehörige erteilten Aufenthaltserlaubnisse. Dabei entfallen 59,9% auf Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung und 40,1% auf Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Sowohl bei den Erteilungen zum Zweck der Ausbildung (+5,1%), als auch bei der Zahl der Erteilungen zum Zweck der Erwerbstätigkeit (+2,7%) konnte ein leichter Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum festgestellt werden. Dieser Zuwachs gewinnt allerdings an Bedeutung, wenn man beim Zahlenvergleich mit dem Vorjahr berücksichtigt, dass kroatische Staatsangehörige seit Juli 2013 mit dem Beitritt Kroatiens zur EU als Unionsbürger keinen Aufenthaltstitel mehr benötigen und deshalb nicht mehr in die hier vorgestellten Statistiken eingehen. Werden nur die Personen betrachtet, die auch im jeweiligen Berichtszeitraum zum Zweck der Erwerbstätigkeit eingereist sind, so fällt der Anstieg mit 8,2% deutlicher aus. Während insgesamt betrachtet die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen hauptsächlich Personen betrifft, die sich bereits vor 2014 im Bundesgebiet aufgehalten hatten, ist dieser Umstand bei den letztgenannten Bereichen (Bildung und Erwerbstätigkeit) weniger stark ausgeprägt. So reisten immerhin 33,3% der Drittstaatsangehörigen, denen in den ersten drei Quartalen 2014 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erteilt wurde, und 44,1% derjenigen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit bzw. ein Blaue Karte EU erteilt wurde, erst im Jahr 2014 ein. Dagegen setzt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis meist einen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet voraus: von Personen, die in den Besitz einer Niederlassungserlaubnis kamen, reisten bereits vor 2014 ein und konnten zwischen Januar und September 2014 ihren Aufenthaltsstatus verfestigen. Abbildung 2: Drittstaatsangehörige, denen in den ersten neun Monaten 2014 eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde (Angaben in Prozent) 100% 0,6 4,6 90% 23,3 28,4 80% 2,6 35,2 70% 2,1 60% 35,9 50% 16,9 36,0 40% 30% 17,3 20,0 17,4 20% 8,4 10% 22,6 5,8 12,6 10,3 0% Erteilungen Jan. - Sept Einreise im Jahr 2014 Einreise vor 2014 Aufenthaltserlaubnis - Ausbildung Aufenthaltserlaubnis - Erwerbstätigkeit Aufenthaltserlaubnis - völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe Aufenthaltserlaubnis - familiäre Gründe Aufenthaltserlaubnis - besondere Aufenthaltsrechte Niederlassungserlaubnis

9 Erteilungen von Aufenthaltstiteln Aufenthaltserlaubnisse Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung Tabelle 3: Drittstaatsangehörige, denen in den ersten neun Monaten 2014 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erteilt wurde* 16 Abs.1 (Studium) 16 Abs. 1a (Aufenthalt zur Studienbewerbung) 16 Abs.4 (Arbeitsplatzsuche Studium) 16 Abs. 5 (Sprachkurse, Schulbesuch) 16 Abs. 5b (Arbeitsplatzsuche schulischer Berufsausbildung) 16 Abs. 6 (innergemeinschaftlich mobiler Student) 17 Abs. 1 (betriebliche Ausbildungszwecke) 17 Abs. 3 (Arbeitsplatzsuche betrieblicher Berufsausbildung) Gesamt Jan. - Sept gesamt Einreise im Jahr 2014 Einreise vor *) Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis 16 Abs. 4, 16 Abs. 5b und 17 Abs. 3 erteilt wurde, werden aufgrund der Systematik des Aufenthaltsgesetzes unter den Bereich Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung subsumiert, auch wenn ihre Ausbildung bereits abgeschlossen ist. Im Berichtszeitraum wurden insgesamt Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung an Drittstaatsangehörige erteilt; dies waren oder 5,1% mehr als in den ersten neun Monaten Hauptverantwortlich für diesen Anstieg war die größere Zahl an erteilten Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck eines Studiums in Deutschland gemäß 16 Abs. 1 ( Personen; +5,3%). Damit entfielen 81,9% aller von Januar bis September 2014 erteilten Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung auf Studierende ( Erteilungen 16 Abs. 1 und 6 ). Davon reisten 68,7% bereits vor 2014 und 31,3% im Berichtszeitraum Deutschland ein. Für den Besuch von Schule oder Sprachkurs erhielten Personen eine Aufenthaltserlaubnis, für die betriebliche Ausbildung gab es solcher Erteilungen; dies entspricht 6,4% bzw. 6,0% aller zum Zweck der Ausbildung ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse. Sowohl beim Schulbesuch bzw. Sprachkurs als auch bei der betrieblichen Ausbildung zeigt sich, dass mit 66,8% bzw. 49,7% ein wesentlicher Teil der Drittstaatsangehörigen, denen hierfür eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, erst im Jahr 2014 einreiste. Aufenthaltserlaubnisse für Studienbewerbungen wurden an 299 Personen erteilt. Von den insgesamt Aufenthaltserlaubnissen zur Arbeitsplatzsuche entfallen lediglich 20 bzw. 30 auf Personen, die einer schulischen bzw. betrieblichen Berufsausbildung eine Arbeit suchen ( 16 Abs. 5b bzw. 17 Abs. 3 ). Einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche Abschluss des Studiums gemäß 16 Abs. 4 erhielten im Berichtszeitraum insgesamt drittstaatsangehörige Absolventen von Hochschulen in Deutschland; dies waren 11,4% mehr als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum. Bei der Bewertung der oben dargestellten Größenordnungen ist jedoch anzumerken, dass es sich bei den Aufenthaltstiteln 16 Abs. 1a, 4, 5b und 17 Abs. 3 um Aufenthaltserlaubnisse zur Studienbewerbung bzw. Arbeitsplatzsuche handelt, welche nur kurz befristet sind (maximal 9, 12 oder 18

10 10 Erteilungen von Aufenthaltstiteln Monate). Dementsprechend erhalten die betroffenen Personen häufig noch innerhalb des Berichtszeitraums einen anderen Aufenthaltstitel. Damit diese Personen nur einmal in die Statistik eingehen, wird im Rahmen dieses Wanderungsmonitorings stets nur der aktuellste Aufenthaltstitel einer Person am Ende des Berichtszeitraums gezählt. Dadurch erklären sich die geringen Zahlenwerte bezüglich der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zur Studienbewerbung und Arbeitsplatzsuche. Abbildung 3: 100% 90% 80% 70% Drittstaatsangehörige, denen in den ersten neun Monaten 2014 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erteilt wurde (Angaben in Prozent) 0,1 0,0 0,1 6,0 9,0 4,5 3,2 6,4 7,7 5,2 12,9 0,2 0,4 0,7 0,3 60% 50% 40% 81,9 77,1 84,3 30% 20% 10% 0% Erteilungen Jan. - Sept Einreise im Jahr 2014 Einreise vor 2014 Studium 16 Abs. 1, 6 Arbeitsplatzsuche Studium 16 Abs. 4 sonstige betriebliche Ausbildungszwecke 17 Abs. 1 Studienbewerbung 16 Abs. 1a Sprachkurs, Schulbesuch 16 Abs. 5 sonstige Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung ( 16 Abs. 5b, 17 Abs. 3 )

11 Erteilungen von Aufenthaltstiteln Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit Tabelle 4: Drittstaatsangehörige, denen in den ersten neun Monaten 2014 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder eine Blaue Karte EU erteilt wurde 18 Abs. 3 (keine qualifizierte Beschäftigung) 18 Abs. 4 Satz 1 (qualifizierte Beschäftigung Rechtsverordnung) 18 Abs. 4 Satz 2 (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) 18a (qualifizierte Geduldete) 18c (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) 19a i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) 19a i. V. m. 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) Jan. - Sept gesamt Einreise im Jahr 2014 Einreise vor Abs. 1 (Forscher) 20 Abs. 5 (in anderem EU-Mitgliedsstaat zugelassener Forscher) 21 Abs. 1 (selbstständige Tätigkeit wirtschaftliches Interesse) 21 Abs. 2 (selbstständige Tätigkeit völkerrechtliche Vergünstigung) 21 Abs. 2a (selbständige Tätigkeit - Absolvent inländischer Hochschule) 21 Abs. 5 (freiberufliche Tätigkeit) erteilte Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit / Blaue Karten EU insgesamt Jan. - Sept gesamt Einreise im Jahr 2014 Einreise vor In den ersten neun Monaten 2014 wurden insgesamt an Personen Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder Blaue Karten EU erteilt; dies waren Personen oder 2,7% mehr als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. 4 Den Hauptanteil daran hatten die Aufenthaltserlaubnisse 18 Abs. 3 und 4 mit zusammengerechnet Personen (+610 Personen gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreszeitraum). Davon entfielen 74,0% auf Drittstaatsangehörige mit einer qualifizierten Beschäftigung 4 Wie bereits zu Beginn des Kapitels 2 angegeben sind beim Vergleich dieser Zahlen mit denen aus dem Jahr 2013 die Auswirkungen des EU-Beitritts Kroatiens zum zu berücksichtigen. 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 ( Personen; Personen bzw. 4,4% mehr gegenüber dem ersten Dreivierteljahr 2013) und 26,0% auf Drittstaatsangehörige ohne qualifizierte Beschäftigung 18 Abs. 3 (9.853 Personen; -562 Personen bzw. -5,4% gegenüber dem ersten Dreivierteljahr 2013). Von den Personen, denen im Berichtszeitraum eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt wurde, hielten sich 56,0% ( Personen) bereits vor 2014 in Deutschland auf. Unter den Personen, die einen Aufenthaltstitel 18 Abs. 3 erhielten, waren dies 40,7% (4.009 Personen).

12 12 Erteilungen von Aufenthaltstiteln Im Zeitraum Januar bis September 2014 wurden an insgesamt Personen in Deutschland Blaue Karten EU erteilt; dies waren 168 Personen oder 1,9% mehr als ein Jahr zuvor. Dabei entfiel die Hälfte (4.527) der Blauen Karten EU auf Personen, die in einem sog. Mangelberuf (Berufe, an denen in Deutschland ein besonderer Bedarf besteht; Mindestjahresbruttogehalt 2014: Euro) tätig sind. Hiervon waren Personen und damit 72,4% bereits vor 2014 und 27,6% (1.251 Personen) erst 2014 eingereist. Von den Personen, die auf der Grundlage einer Blauen Karte EU eine Tätigkeit in einem sog. Regelberuf (Mindestjahresbruttogehalt 2014: Euro) ausüben, waren 57,9% (2.624 Personen) vor 2014 und 42,1% (1.905 Personen) im Jahr 2014 eingereist. In den ersten drei Quartalen 2014 bekamen 550 Forscher eine Aufenthaltserlaubnis 20 Abs. 1 ; dies waren 34 Personen mehr als ein Jahr zuvor. Von diesen 550 Forschern waren bereits 317 vor dem Jahr 2014 eingereist. Darüber hinaus wurden zwei neue Aufenthaltserlaubnisse für Personen, die bereits in einem anderen EU-Land einen Aufenthaltstitel zu Forschungszwecken besessen hatten (gem. 20 Abs. 5 ), gezählt. An Selbständige wurden vom 1. Januar bis 30. September 2014 insgesamt Aufenthaltserlaubnisse vergeben (+463 Personen oder 14,1% mehr als ein Jahr zuvor). Der überwiegende Anteil hiervon ging an Personen mit freiberuflicher Tätigkeit (2.530 Personen oder 67,7%), gefolgt von 897 Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis 21 Abs. 1 erteilt wurde (24,0%). Ausländische Absolventen deutscher Hochschulen mit einer Aufenthaltserlaubnis 21 Abs. 2a waren im Berichtszeitraum quantitativ von eher geringer Bedeutung (193 Personen). 73,4% der insgesamt freiberuflich Tätigen waren bereits vor 2014 ins Bundesgebiet eingereist. Dies trifft auf 69,6% der 897 Personen zu, die 2014 eine Aufenthaltserlaubnis 21 Abs. 1 erhalten haben. 18c Abs. 3 im September 2013 sein, wo Ausländer, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten und unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis 18c Abs. 1 im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit waren, nun auch die Möglichkeit haben, sich vom Inland aus einen neuen, ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen. Bei der Bewertung der hier zugrunde liegenden geringen Fallzahl von 148 Personen sind jedoch folgende Aspekte zu berücksichtigen: Die für einen Aufenthaltstitel 18c in Frage kommenden Neuzuwanderer können sich mit einem Langzeitvisum zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufhalten, so dass für diese Personen regelmäßig keine Eintragung im allgemeinen Datenbestand des AZR erfolgt. 5 Außerdem wird im Rahmen der Auswertungssystematik dieses Wanderungsmonitorings bei Personen, denen mehrere Aufenthaltstitel im Berichtszeitraum erteilt wurden (Statuswechsel), jeweils der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel gezählt. Dies ist notwendig, damit die einzelnen Personen nicht mehrmals in die Statistiken in diesem Kapitel (Erteilung von Aufenthaltstiteln) eingehen. Die kurze Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis 18c (maximal sechs Monate) befördert den Statuswechsel zu anderen Aufenthaltstiteln und führt dazu, dass diese Personen in die Erteilungsstatistik anderer Aufenthaltstitel eingehen. Auf die Zahl der Statuswechsler von einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 18c in einen anderen Aufenthaltstitel wird im Kapitel 3 näher eingegangen. Im AZR wurden 148 Personen (davon 73 mit Einreise im Jahr 2014) registriert, die in den ersten neun Monaten 2014 eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche 18c erhielten und bis zum 30. September 2014 zu keinem anderen Aufenthaltstitel wechselten. Dies war eine Steigerung um 70 Personen gegenüber dem betreffenden Vorjahreszeitraum. Ursächlich hierfür dürfte primär die Änderung des 5 Nach Angaben in der Visa-Statistik des Auswärtigen Amtes wurden in den ersten drei Quartalen 2014 insgesamt 812 D-Visa zur Arbeitsplatzsuche ( 18c ) erteilt.

13 Erteilungen von Aufenthaltstiteln 13 Abbildung 4: Drittstaatsangehörige, denen in den ersten neun Monaten 2014 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder eine Blaue Karte EU erteilt wurde (Angaben in Prozent) 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 3,0 4,9 1,0 1,5 6,5 1,1 2,3 13,9 1,13,0 17,6 0,3 20,5 0,3 0,0 0,1 0,3 0,2 54,4 54,5 54,6 25,8 19,2 13,9 Erteilungen Jan. - Sept Einreise im Jahr 2014 Einreise vor 2014 keine qualifizierte Beschäftigung 18 Abs. 3 qualifizierte Beschäftigung 18 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 qualifizierte Geduldete 18a Arbeitsplatzsuche 18c Blaue Karte EU 19a Forscher 20 Abs. 1, 5 selbständige Tätigkeit 21 Abs. 1, 2, 2a selbständige freiberufliche Tätigkeit 21 Abs Weitere Aufenthaltserlaubnisse Im Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2014 wurde an insgesamt Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt; dies entspricht in etwa dem Wert vom Vorjahreszeitraum (Januar bis September 2013: Personen). Davon hielten sich mit Personen 81,8% bereits vor 2014 im Bundesgebiet auf, die restlichen 18,2% ( Personen) sind im Jahr 2014 eingereist. Fast die Hälfte (47,0%) der erteilten Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen wurde an Ehegatten von Deutschen bzw. Ausländern 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. 30 erteilt ( Aufenthaltserlaubnisse). Darunter befanden sich Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte eines Inhabers einer Blauen Karte EU 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3g erhielten. Zusätzlich erhielten Kinder von Inhabern einer Blauen Karte EU eine Aufenthaltserlaubnis 32 Abs. 1 Nr. 1a. Insgesamt belief sich der Anteil der im Zeitraum von Januar bis September 2014 an gezogene Kinder von Deutschen bzw. Ausländern erteilten Aufenthaltserlaubnisse (31.355) auf 14,3% aller erteilten Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen. Von den Drittstaatsangehörigen, denen in den ersten neun Monaten 2014 eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt wurde (+33,0% gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreszeitraum; damals Aufenthaltserlaubnisse), hielten sich Personen (81,8%) bereits vor 2014 in Deutschland auf. Von den insgesamt aus diesen Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnissen entfielen 30,9% auf Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis 25 Abs. 1 oder 2 erhielten ( Personen), weil ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Asylverfahrens die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt hatte. Bei Personen (20,0%) wurden gemäß 25 Abs. 5 rechtliche oder

14 14 Erteilungen von Aufenthaltstiteln tatsächliche Hinderungsgründe für die Ausreise festgestellt Personen (11,5%) haben eine Aufenthaltserlaubnis gemäß 25 Abs. 3 erhalten, weil Abschiebungshindernisse vorlagen. Darüber hinaus haben innerhalb der hier genannten gesamten Personengruppe rund 16,6% ( Personen) eine Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden 23 Abs. 1 erhalten. Gemäß 23 Abs. 2 wurden Aufenthaltserlaubnisse an Personen erteilt, die aufgrund besonders gelagerter politischer Interessen vorher eine Aufnahmezusage durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhalten hatten. 2.2 Niederlassungserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit Tabelle 5: Drittstaatsangehörige, denen in den ersten neun Monaten 2014 eine Niederlassungserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurdee 18b (Absolventen deutscher Hochschulen) 19 Abs. 1 (Hochqualifizierte ohne Zuordnung Abs. 2) 19 Abs. 2 Nr. 1 (Hochqualifizierte - Wissenschaftler) 19 Abs. 2 Nr. 2 (Hochqualifizierte Lehrpersonen) 19a Abs. 6 (Inhaber Blaue Karte EU) 21 Abs. 4 (3 Jahre selbstständige Tätigkeit) erteilte Niederlassungserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit Insgesamt Jan. - Sept gesamt Einreise im Jahr 2014 Einreise vor In den ersten neun Monaten des Jahres 2014 wurden an insgesamt Personen Niederlassungserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt. Dies waren Personen oder 38,3% mehr als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum. Karte EU 19a Abs. 6 6 erteilt ( Personen bzw. +115,1%), 157 Niederlassungserlaubnisse an Personen dreijähriger erfolgreicher selbständiger Tätigkeit (+38 Personen bzw. +31,9%). Der größte Teil dieser Niederlassungserlaubnisse entfällt auf Absolventen deutscher Hochschulen gemäß 18b (+213 Personen, +9,7% gegenüber den ersten neun Monaten 2013), die bis auf zwei Personen alle vor 2014 eingereist sind Niederlassungserlaubnisse wurden an Inhaber einer Blauen 6 Neben Zeiten des Besitzes einer Blauen Karte EU werden Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis 18 Absatz 4 i.v.m. 3, 4, 5, 7 oder 26 Beschäftigungsverordnung und Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis als Forscher 20 angerechnet, wenn der Ausländer über einen Hochschulabschluss verfügt und ein Bruttogehalt erhielt, mit dem in dieser Zeit die Mindestgehaltsgrenzen erfüllt wurden. Der Zeitraum anrechenbarer Beschäftigungszeiten ist jedoch beschränkt durch das Datum des Inkrafttretens der Hochqualifizierten-Richtlinie. Es werden somit nur Beschäftigungszeiten ab dem 19. Juni 2009 angerechnet.

15 Erteilungen von Aufenthaltstiteln 15 An Hochqualifizierte 19 wurden zwischen Januar und September 2014 insgesamt 132 Niederlassungserlaubnisse erteilt (2 Personen mehr als im entsprechenden Vorjahreszeitraum), darunter 115 an Personen, die sich bereits vor 2014 im Bundesgebiet aufhielten. Im Gesamtjahr 2012 waren noch an 885 Personen Niederlassungserlaubnisse 19 erteilt worden. Dieser rückläufige Trend ist darauf zurückzuführen, dass einem Großteil der Personen, die vor der Umsetzung der Hochqualifizierten- Richtlinie zum 1. August 2012 eine Niederlassungserlaubnis 19 erhalten hätten, nun eine Blaue Karte EU oder auch, sofern ein Hochschulabschluss in Deutschland erlangt wurde, eine Niederlassungserlaubnis 18b erteilt wird. Abbildung 5: Drittstaatsangehörige, denen in den ersten neun Monaten 2014 eine Niederlassungserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde (Angaben in Prozent) 100% 3,4 0,0 3,4 90% 9,5 80% 70% 41,5 41,6 60% 50% 2,9 81,0 2,5 40% 30% 20% 52,2 52,4 10% 0% Erteilungen Jan. - Sept Einreise im Jahr 2014 Einreise vor ,5 Absolventen deutscher Hochschulen 18b Hochqualifizierte 19 gesamt Inhaber Blaue Karte EU 19a Abs. 6 selbstständige Tätigkeit 21 Abs. 4

16 16 Statuswechsel 3 Statuswechsel In diesem Abschnitt wird darauf eingegangen, wie sich die Statuswechsel (Wechsel von einem Aufenthaltstitel in einen anderen) insbesondere bei ausbildungs- und erwerbsbezogenen Aufenthaltstiteln zwischen Januar und September 2014 dargestellt haben. Hierzu werden folgende Statuswechsel berücksichtigt: Wechsel von 16 Abs. 1 (Studium) in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit Wechsel von 16 Abs. 4 (Arbeitsplatzsuche Studium) in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit Wechsel von 18 (nicht qualifizierte und qualifizierte Beschäftigung) in einen anderen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit Wechsel von 18c (Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte) zu einem anderen Aufenthaltstitel Wechsel von 16 Abs. 1, 4 oder 18 zu einem Aufenthaltstitel aus familiären Gründen Wechsel von einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit in eine Niederlassungserlaubnis 9 Tabelle 6: Wechsel von 16 Abs. 1 (Studium) in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit in den ersten neun Monaten 2014 aktuelles Aufenthaltsrecht Anzahl 18 Abs. 3 (keine qualifizierte Beschäftigung) Abs. 4 Satz 1 (qualifizierte Beschäftigung Rechtsverordnung) Abs. 4 Satz 2 (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) 42 18b (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen) (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte) insgesamt 3 19a i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) a i. V. m. 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) Abs. 1 (Forscher) Abs. 1, 2 und 2a (selbständige Tätigkeit) Abs. 5 (freiberufliche Tätigkeit) 113 sonstige Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit 14 Insgesamt 2.939

17 Statuswechsel 17 Vom 1. Januar bis zum 30. September 2014 wechselten insgesamt Personen von einer Aufenthaltserlaubnis 16 Abs. 1 in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Mehr als die Hälfte dieser ehemaligen Studenten (54,2%) erhielten eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 (1.592 Personen). Zudem wurde an 990 Personen, die zuvor eine Aufenthaltserlaubnis 16 Abs. 1 innehatten, eine Blaue Karte EU (314 an Personen in Regelberufen und 676 an Personen in Mangelberufen) erteilt (33,7% dieser Statuswechsler). Bei insgesamt 151 Personen kam es zu einem Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit (5,1%). Im Berichtszeitraum wurden insgesamt Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis 16 Abs. 4 in andere Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit registriert. Auch hinsichtlich dieser Wechsel lässt sich erkennen, dass sich die Veränderungen auf wenige Aufenthaltstitel konzentrieren: Tabelle 7: Wechsel von 16 Abs. 4 (Arbeitsplatzsuche Studium) in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit in den ersten neun Monaten 2014 aktuelles Aufenthaltsrecht Anzahl 18 Abs. 4 Satz 1 (qualifizierte Beschäftigung Rechtsverordnung) Abs. 4 Satz 2 (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) 9 18b (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen) 9 19 ( Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte) insgesamt 2 19a i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) a i. V. m. 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) Abs. 1, 2 und 2a (selbständige Tätigkeit) Abs. 5 (freiberufliche Tätigkeit) 86 sonstige Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit 16 Insgesamt So fällt der Wechsel zu einer Aufenthaltserlaubnis 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 mit Personen (58,2%) hier ebenfalls am stärksten ins Gewicht. Insgesamt 544 Personen (31,6%) erhielten eine Blaue Karte EU (139 Personen für Regelberufe und 405 für Mangelberufe). In eine selbständige bzw. freiberufliche Tätigkeit 21 wechselten 149 Personen (8,6%).

18 18 Statuswechsel Tabelle 8: Wechsel von 18 in einen anderen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit in den ersten neun Monaten 2014 aktuelles Aufenthaltsrecht 18 Abs. 3 (keine qualifizierte Beschäftigung) 18 Abs. 4 Satz 1 (qualifizierte Beschäftigung Rechtsverordnung) 18 Abs. 4 Satz 2 (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) 18b (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen) 18c (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) 19 (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte) insgesamt 19a Abs. 6 (Niederlassungserlaubnis an Inhaber einer Blauen Karte EU) 19a i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) 19a i. V. m. 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) 20 Abs. 1 (Forscher) 21 Abs. 1, 2 und 2a (selbständige Tätigkeit) 21 Abs. 4 (Niederlassungserlaubnis 3 Jahren selbständiger Tätigkeit) 21 Abs. 5 (freiberufliche Tätigkeit) 18 Abs Abs. 4 Satz 1 Wechsel von 18 Abs. 4 Satz 2 18 Summe Insgesamt Aus 18 Abs. 3 (keine qualifizierte Beschäftigung) wechselten 596 Personen (11,2% der Statuswechsler von Aufenthaltserlaubnissen von 18 insgesamt) im Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2014 in einen anderen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit, darunter 453 Personen in eine qualifizierte Beschäftigung 18 Abs. 4 und 84 Personen in eine freiberufliche Tätigkeit 21 Abs. 5. Mit insgesamt Personen besaß die große Mehrheit dieser Statuswechsler (82,9%) zuletzt jedoch einen Aufenthaltstitel 18 Abs. 4 Satz 1 oder 2 ; davon wechselten Personen zu einer Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen 18b und Personen zu einer Blauen Karte EU. Zudem wechselten 310 Personen aus einer früher gemäß 18 ausgestellten Aufenthaltserlaubnis in einen anderen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit (5,8% aller Statuswechsler). Zusammengerechnet erhielten von allen Personen, die zuvor eine befristete Aufenthaltserlaubnis den verschiedenen Tatbeständen des 18 inne hatten, Personen im Berichtszeitraum eine Niederlassungserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit und Personen eine Blaue Karte EU.

19 Statuswechsel 19 Tabelle 9: Wechsel von 18c (Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte) in einen anderen Aufenthaltstitel in den ersten neun Monaten 2014 aktuelles Aufenthaltsrecht Anzahl 18 Abs. 4 Satz 1 (qualifizierte Beschäftigung Rechtsverordnung) 38 19a i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) 18 19a i. V. m. 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) Abs. 1, 2 und 2a (selbständige Tätigkeit) 3 21 Abs. 5 (freiberufliche Tätigkeit) 11 Aufenthaltstitel aus familiären Gründen 16 sonstige Aufenthaltstitel 16 Insgesamt 133 In den ersten neun Monaten des Jahres 2014 wurden im AZR insgesamt 133 Personen registriert, die von einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche gemäß 18c in einen anderen Aufenthaltstitel wechselten. Davon erhielten 49 Personen eine Blaue Karte EU und 38 Personen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung gemäß 18 Abs Tabelle 10: Wechsel von 16 Abs. 1, 4 oder 18 zu einem Aufenthaltstitel aus familiären Gründen in den ersten neun Monaten 2014 aktuelles Aufenthaltsrecht 16 Abs.1 16 Abs.4 Wechsel von 18 Abs Abs. 4 Satz 1 18 Abs. 4 Satz 2 18 Summe Ehegattenzug zu Deutschen 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Nachzug eines Elternteils zu Deutschen 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Ehegattenzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g Ehegattenzug zu einem Ausländer 30 ohne 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g Angehörige von EU-/EWR-Bürgern (Aufenthaltskarte/Daueraufenthaltskarte) sonstige familiäre Aufenthaltstitel (z.b. Kinderzug) Insgesamt Wie in Kapitel erläutert, können sich Drittstaatsangehörige mit einem in Deutschland anerkannten Hochschulabschluss zunächst auf Basis eines nationalen D-Visums zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufhal- ten. Diese erhalten (mit Ablauf des D-Visums) häufig von den Ausländerbehörden einen anderen Aufenthaltstitel (als eine Aufenthaltserlaubnis 18c ) und können somit an dieser Stelle nicht als Statuswechsler ausgewiesen werden.

20 20 Statuswechsel In den ersten drei Quartalen 2014 wurden insgesamt Drittstaatsangehörige verzeichnet, die bislang einen Aufenthaltstitel 16 Abs. 1 oder 4 oder 18 inne hatten und in einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen gewechselt sind. Allein Studierende (gemäß 16 Abs. 1 ) haben als Ehegatten von Deutschen einen Aufenthaltstitel 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhalten (37,4% der Statuswechsler). Tabelle 11: Wechsel von einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit in eine Niederlassungserlaubnis 9 in den ersten neun Monaten 2014 vorheriges Aufenthaltsrecht Anzahl von 18 Abs. 3 (keine qualifizierte Beschäftigung) 144 von 18 Abs. 4 Satz 1 (qualifizierte Beschäftigung Rechtsverordnung) 841 von 18 Abs. 4 Satz 2 (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) 35 von 19a i. V. m. 2 BeschV (Blaue Karte EU) 35 von 20 Abs. 1 (Forscher) 4 von 21 gesamt (selbständige / freiberufliche Tätigkeit) 58 sonstige Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit 19 Insgesamt Aus einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit in eine Niederlassungserlaubnis 9 sind in den ersten neun Monaten 2014 insgesamt Drittstaatsangehörige gewechselt, die überwiegende Mehrheit davon aus einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 (77,1% bzw. 876 Personen).

21 Inhaber einer Blauen Karte EU 21 4 Inhaber einer Blauen Karte EU Aufgrund der Relevanz der zum 1. August 2012 eingeführten Blauen Karte EU wird in der folgenden Tabelle die Zahl der Inhaber von Blauen Karten EU und deren Entwicklung über den Berichtszeitraum hinaus bis Ende Dezember 2014 betrachtet (siehe Kapitel zur Erteilung von Blauen Karten EU in den ersten neun Monaten 2014). Tabelle 12: Inhaber einer Blauen Karte EU, die zum 31. Dezember 2014 aufhältig waren, und deren vorheriger Aufenthaltsstatus vorheriger Aufenthaltstitel Anzahl 16 Abs.1, 6 (Studium) Abs. 4 (Arbeitsplatzsuche Studium) Abs. 5 (Sprachkurse, Schulbesuch) Abs. 1 (betriebliche Ausbildungszwecke) Abs. 5b, 17 Abs. 3 (Arbeitsplatzsuche schulischer bzw. betrieblicher Berufsausbildung) 6 18 Abs. 3 (keine qualifizierte Beschäftigung) Abs. 4 Satz 1 (qualifizierte Beschäftigung Rechtsverordnung) Abs. 4 Satz 2 (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) (Beschäftigung) c (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) (Forscher) (selbständige/freiberufliche Tätigkeit insgesamt) 46 sonstiger Aufenthaltsstatus 730 Neuzuwanderer* Insgesamt * Personen, die unmittelbar ihrer Zuwanderung eine Blaue Karte EU erhalten haben. Zum Zeitpunkt 31. Dezember 2014 waren Drittstaatsangehörige mit einer Blauen Karte EU in Deutschland aufhältig Personen bzw. 46,5% von ihnen erhielten Blaue Karten EU für eine Tätigkeit in Mangelberufen (u.a. MINT-Berufe und Ärzte) 19a i.v.m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. b oder 2 Abs. 2 BeschV Inhaber einer Blauen Karten EU (53,5%) waren als Akademiker in Regelberufen 19a i.v.m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a BeschV tätig. Unter den insgesamt Personen, die zum 31. Dezember 2014 im Besitz einer Blauen Karte EU waren, befanden sich Fachkräfte (71,4%), die erstmalig

22 22 Inhaber einer Blauen Karte EU eine (hochqualifizierte) Beschäftigung in Deutschland aufgenommen haben, darunter Neuzuwanderer und Drittstaatsangehörige, die in Deutschland ein Studium oder eine Aus- und Weiterbildung absolviert hatten Personen konnten von einer Aufenthaltserlaubnis 18 Abs. 4 in eine Blaue Karte EU wechseln. Abbildung 6: Inhaber einer Blauen Karte EU, die zum 31. Dezember 2014 aufhältig waren, und deren vorheriger Aufenthaltsstatus (Angaben in Prozent) Gesamtzahl: ,3 % Neuzuwanderer 23,4 % 24,1 % Aufenthaltserlaubnis 18 Abs. 4 Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung 5,2 % Sonstige In der Gesamtzahl von Personen (Blaue Karten EU-Inhaber) nicht enthalten sind Drittstaatsangehörige, die zuletzt mit einer Blauen Karte EU im AZR registriert, zum Stichtag 31. Dezember 2014 jedoch nicht mehr in Deutschland aufhältig waren. Daneben sind in Deutschland aufhältige Personen, die ab dem 1. August 2012 zunächst eine Blaue Karte EU erhalten haben, mittlerweile im Besitz eines anderen Aufenthaltstitels. Von ihnen verfügen inzwischen Personen über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht; den meisten davon wurde eine Niederlassungserlaubnis 19a Abs. 6 erteilt (2.390 Personen). Hauptherkunftsländer der Inhaber von Blauen Karten EU sind Indien (4.335 Personen oder 21,2% der Gesamtzahl), China (1.741 Personen; 8,5%) und die Russische Föderation (1.587 Personen; 7,8%).

23 Impressum Herausgeber: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Nürnberg Verantwortlich: Dr. Matthias Neske Forschungsfeld III Verfasser: Stefan Rühl Hans-Jürgen Schmidt Layout: Claudia Sundelin Stand: 11. Februar 2015 Internet:

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