VEMA-Hausratkonzept Klauseln für VEMA-Deckung. Fassung 02/2011

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1 Vertragsgrundlage bilden: - Allgemeine Bedingungen für die Hausratversicherung (VHB 92 Fassung 2008) - Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 94 Fassung 2008) - Besondere Bedingungen für Elementarschäden in der Hausratversicherung (BEH 2000 Fassung 2008) - Klauseln für VEMA-Deckung Stand 02/ Klauseln für VEMA-Zusatzpaket Stand 02/ VEMA-Klauseln für die Mitversicherung unbenannter Gefahren Stand 02/ VEMA-Klauseln zur Glasversicherung Stand 02/2011 Die prämienfreie Differenzversicherung wird ohne besondere Beantragung zugestanden, wenn ein Deckungsauftrag mit späterem Beginn (max. 15 Monate, Beginndatum = Kündigungstermin der Vorversicherung) eingereicht wird. Sie gilt auch für die Zusatzdeckung, unbenannte Gefahren und Glasversicherung. VEMA-Hausratkonzept Klauseln für VEMA-Deckung Fassung 02/2011 Klausel VEMA 1 (02/2011) Zu Ziff. 1 Nr. 2 b) VHB 92 gilt die Einschränkung als Mieter gestrichen, falls anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Klausel VEMA 2 (02/2011) Zu 1 Nr. 2 e) VHB 92 gilt vereinbart, dass sämtliche Sachen, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen, mitversichert gelten. Die Entschädigung ist auf 30 % der Versicherungssumme begrenzt. Eine Erhöhung der Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden. Der Ausschluss gemäß Ziff. 10 Nr. 3 VHB 92 gilt gestrichen. Klausel VEMA 3 (02/2011) Zusätzlich gilt gemäß. Ziff. 3 VHB 92 mitversichert Implosion Verpuffung Überschallknall Anprall eines Fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Innere Unruhen Streik die plötzliche Einwirkung von Rauch und Ruß

2 Seng- und Schmorschäden Klausel VEMA 4 (02/2011) Abweichend von Ziff. 7 Nr. 1 VHB 92 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Aquarien, Wasserbetten oder ähnlichen Sachen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Klausel VEMA 5 (02/2011) Zu Ziff. 7 Nr. 1 VHB 92 gilt vereinbart, dass als bestimmungswidrig ausgetreten auch gilt, wenn Bauteile eines Gerätes beschädigt werden, welche normalerweise mit Wasser nicht in Berührung kommen. Klausel VEMA 6 (02/2011) Zu Ziff. 9 Nr. 1 a) VHB 92 gilt vereinbart, dass mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen nicht als Repräsentanten gelten. Der Versicherer wird gegen den Schadenverursacher auf einen Regress verzichten, wenn dies vom Versicherungsnehmer gewünscht wird. Klausel VEMA 7 (02/2011) Abweichend von Ziff. 9 Nr. 2 b) VHB 92 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden (auch Überstorm, Kurzschluss) durch Blitz. Folgeschäden am Gefriergut sind mitversichert. Klausel VEMA 8 (1020/2011) Zu Ziff.9 Nr.3 b) VHB 92 gilt vereinbart, dass auch Schäden durch Raub mitversichert gelten, wenn die Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe auf Verlangen des Täters hingeschafft werden. Auf die Entschädigungsgrenzen gemäß Ziff. 19 VHB 92 wird hingewiesen. Klausel VEMA 9 (02/2011) Klarstellend zu Ziff. 10 VHB 92 gilt geregelt, dass als Versicherungsort auch die vermietete Einliegerwohnung des Versicherungsnehmers gehört, soweit es den Hausrat des Versicherungsnehmers oder Gebäudebeschädigungen, infolge Einbruchdiebstahl betrifft. Klausel VEMA 10 (02/2011) In Ziff. 12 Nr. 1 VHB 92 gilt der Zusatz solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend gestrichen. Gründen in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige einen eigenen Hausstand endet die Mitversicherung 6 Monate nach Auszug. Abweichend von Ziff. 12 Abs. 6 VHB 92 gelten die Begrenzungen der Ziff. 19 Nr. 3 VHB 92 nicht für Sachen in Gewahrsam von Banken. Die Entschädigungsgrenze von Ziff. 12 Abs. 6 VHB 92 beträgt, soweit kein höherer Satz vereinbart ist, 20 % der Versicherungssumme. Klausel VEMA 11 (10/2010) Zu Ziff. 16 Nr. 2 b) und c) VHB 92 gilt vereinbart, dass eine Erhöhung des Prämiensatzes der Zustimmung von VEMA e.g. bedarf. Bei den zugrunde gelegten Bedingungen handelt es sich um ein eigenständiges Bedingungswerk. Klausel VEMA 12 (02/2011) Der Versicherer nimmt abweichend von Ziff.18 Nr.4 und 5 VHB 92 und 75 VVG keinen Abzug wegen Unterversicherung vor. Klausel VEMA 13 (02/2011) Die Entschädigung gemäß Ziff. 19 Nr. 2 VHB 92 ist auf 35 % der Versicherungssumme erhöht. Die zusätzliche Entschädigungsgrenze gem. Ziff. 19 Nr. 3 gilt um das Doppelte erhöht. Sachen gem. 19 Nr. 3 a VHB 92 gelten abweichend mit 2% der Versicherungssumme, mind. EUR 1.000, höchstens EUR versichert.

3 Klausel VEMA 14 (02/2011) a) Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war. b) Für die mit dem Fahrzeug lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad abhanden gekommen sind. c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf EUR 1.000,00. d) Eine Erhöhung der Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden. e) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen. Klausel VEMA 15 (02/2011) Ist an versicherten Sachen innerhalb von 10 Jahren vor Vertragsabschluss ein Elementarschaden (d. h. ein Schaden durch Überschwemmung Ziff. 3, durch Erdbeben Ziff. 4 BEH, durch Erdsenkung Ziff. 5 BEH, durch Erdrutsch Ziff. 6 BEH, durch Schneedruck Ziff. 7 BEH, durch Lawinen Ziff. 8 BEH) auch unversichert eingetreten, besteht kein Versicherungsschutz für Elementarschäden dieser Art gemäß BEH. Versicherungsschutz i. S. d. BEH besteht erst, sobald ein Zeitraum von 10 Jahren (seit Eintritt des letzten Elementarschadens, Angabe im Deckungsauftrag) schadenfrei vergangen ist. Klausel VEMA 16 (02/2011) Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden EUR ,00, so ersetzt der Versicherer 100 % von den nach Ziff. 23 VHB 92 durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. Klausel VEMA 17 (02/2011) Es gilt vereinbart, dass durch Online-Beantragung durch den VEMA-Makler eines vollständig ausgefüllten Deckungsauftrages der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht erfüllt hat. Abweichend von Ziff. 13 VHB 92 gilt vereinbart, dass ausschließlich die in Ziff b) und 3 c) genannten Umstände eine Gefahrerhöhung darstellen. Bei Ziff c) nur dann, wenn im Vertrag ausdrücklich Sicherungen vereinbart und dokumentiert wurden. Klausel VEMA 18 (02/2011) Über Ziff. 16 und Ziff. 30 VHB 92 hinaus ist eine Änderung der Bedingungen und Beiträge dieses Vertrages möglich, wenn dem Versicherer und VEMA e.g. zustimmen. Besserstellungen für den Versicherungsnehmer gelten vereinbart, auch wenn diese nicht ausdrücklich dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind. Über Schlechterstellungen ist der Versicherungsnehmer entsprechend zu informieren. Dieser hat ein Sonderkündigungsrecht von einem Monat nach Kenntnisnahme. Der Vertrag wird ggf. nach Tagen abgerechnet. Klausel VEMA 19 (02/2011) Zu Ziff. 19 VHB 92 gilt vereinbart, dass als Kunstgegenstände ausschließlich Ölgemälde, Aquarelle, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken gelten. Klausel VEMA 20 (02/2011) Zu Ziff. 1 Nr. 2 b) und c) VHB 92 - abweichend von Nr. 4 b) und c) - gilt vereinbart, dass auch weitere Kraftund Wasserfahrzeuge mitversichert gelten, wenn diese nicht zugelassen sind. Die Entschädigung ist EUR ,00 begrenzt.

4 Klausel VEMA 21 (02/2011) Zu Ziff.2 c) und h) VHB 92 gilt vereinbart, dass die Dauer auf ein Jahr verlängert wird und die Tageshöchstentschädigung auf 2%o der Versicherungssumme erhöht wird. Mitversichert gelten die Kosten einer auch gesonderten- Haustierbetreuung. Klausel VEMA 22 (02/2011) Mitversichert sind Dekontaminationsschäden am Erdreich bis zusätzlich 10 % der Versicherungssumme. Klausel VEMA 23 (02/2011) Die zusätzlichen Sicherheitsvorschriften gemäß BEH entfallen. Klausel VEMA 24 (02/2011) Der Selbstbehalt gemäß BEH beträgt 10 %, mind. EUR 250,00, höchstens EUR 2.500,00. Klausel VEMA 25 (02/2011) Mitversichert sind Anlagen, die zur Sicherung des versicherten Hausrates dienen. Klausel VEMA 26 (02/2011) Umzugskosten sind Transportkosten gemäß Ziff. 2 Nr. 1 c) VHB 92. Klausel VEMA 27 (02/2011) Der Versicherer verzichtet auf sein Recht die Schadenersatzleistung wegen grober Fahrlässigkeit angemessen zu kürzen. Klausel VEMA 28 (02/2011) Weichen die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausrat-, Elementar- und Glasversicherung (VHB, BEH und AGlB) von den vom GDV empfohlenen VHB 2008, BEH 2008 und AGlB 2008 zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab, wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen regulieren. Klausel VEMA 29 (02/2011) Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausrat-, Elementar- und Glasversicherung (VHB, BEH und AGlB) zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gelten die neuen Bedingungen auch für diesen Vertrag, soweit der Versicherungsnehmer einer etwaig damit verbunden Beitragserhöhung nicht widerspricht. Klausel VEMA 30 (02/2011) Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so hat der Versicherungsnehmer den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist.

5 Zusatzpaket Klauseln für VEMA-Zusatzpaket Fassung 02/2011 Schäden gemäß Ziff an versicherten Sachen und Kosten sind bis zu einer Entschädigungsgrenze EUR 500,00 beitragsfrei in der VEMA-Deckung mitversichert. Bei Vereinbarung des beitragspflichtigen Zusatzpakets erhöht sich die Entschädigungsgrenze auf EUR 5.000,00 und Schäden gemäß 13 gelten mitversichert. 1) Ausfall der elektrischen Stromversorgung oder Stromschwankung 2) Als Opfer des bei einer polizeilich angezeigten Straftat (z. B. mutwillige Beschädigung, Diebstahl, Betrug, Computermissbrauch, EC- und Kreditkartenmissbrauch) erlittenen Schadens an versicherten Sachen (inkl. Bargeld) und Vermögensschäden. Mitversichert sind auch erlittene Schäden der im Haushalt des VN lebenden Personen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden sowie der gesondert zu versichernde Diebstahl von Fahrrädern. 3) Verkehrsmittelunfall von Fahrzeugen 4) Diebstahl von Hausrat aus ordnungsgemäß abgeschlossenen Fahrzeugen aller Art und eine bei diesem Ereignis entstehende Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen 5) Einfacher Diebstahl und Beschädigung von technischen und optischen Anlagen, die der Sicherung des Hausrats dienen. 6) Kosten mit Schlossänderungen bei einfachem Diebstahl von Schlüsseln 7) Bewachungskosten nach Eintritt eines Versicherungsfalls 8) Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen 9) Medienverlust (Wasser, Strom, Gas), sowie Gebühren (ins. Telefon) infolge eines ersatzpflichtigen Schadens 10) Zusätzliche Rückreisekosten bei Abbruch einer Reise nach Eintritt eines Schadensfalls 11) Wiederherstellungskosten von Programmen und Daten nach Eintritt eines Schadenfalls 12) Beseitigung von Verstopfungen und Rückstauschäden. Ausgeschlossen bleiben gem BEH 2000 Fassung versicherte Schäden. Für Rückstauschäden gilt der Selbstbehalt von 10 %, mind. EUR 250,00 analog BEH 2000 Fassung ) Schäden durch Tierbiss 14) Beschädigung und Abhandenkommen von Sachen auf Reisen bis zu einer Summe von EUR 2.500,00 und einem SB von EUR 200,00.

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