N A C H R I C H T E N
|
|
- Klaudia Seidel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 N A C H R I C H T E N September 2012 Verfall des Urlaubsanspruchs 2011 im September 2012 September ist bezüglich des Verfalls des Urlaubsanspruchs ein wichtiger Monat. Grundsätzlich muss der Erholungsurlaub des Vorjahres bis Ende dieses Monats angetreten sein. Dies bedeutet, dass der Jahresurlaub 2011 grundsätzlich bis zum angetreten (nicht genommen) sein muss. Was aber, wenn es aufgrund unklarer Rechtslage - die Rechtsprechung zur Altersdiskriminierung lässt grüßen - offen ist, wie viel Jahresurlaub eigentlich zusteht. Muss man jetzt schleunigst vor Ablauf des Monats September zur Sicherung eventueller Rechtsansprüche einen individuellen Antrag auf Gewährung von eventuell zustehendem Mehrurlaub stellen? Nein- dies ist weder im Tarifbereich noch im Beamtenbereich Hessens erforderlich. Tarifbereich: Mit Rundschreiben vom hat der HMdIuS auf die BAG- Entscheidung vom , die zwar für den TVöD-Bereich getroffen wurde, inhaltlich aber auch die insoweit vergleichbaren Ländertarifbereiche betrifft, reagiert. Geregelt wird, welcher Urlaubsanspruch in 2011 den Tarifbeschäftigten über die tarifliche Regelung hinaus zusteht und bis wann dieser angetreten sein muss. Nach 26 Abs. 1 TV-H und vergleichbaren Vorschriften in der hessischen Tariflandschaft steht den Tarifbeschäftigten bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche ein Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr von 26 Arbeitstagen, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr von 29 Arbeitstagen und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr von 30 Arbeitstagen zu. dbb Hessen Eschersheimer Landstr. 162 Telefon: 069 / Internet: Frankfurt a. M. Telefax: 069 / mail@dbbhessen.de
2 Für 2011 werden nun allen Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 30 Urlaubstage zugestanden. Diese Mehr-Arbeitstage (je nach Alter vier oder einer) verfallen erst, wenn sie nicht bis zum angetreten sind. Tariflich ist vorgesehen, dass eigentlich der Urlaub, der nicht innerhalb der ersten neun Monate des folgenden Kalenderjahres angetreten worden ist, verfällt. Achtung: Die Verlängerung der Verfallsfrist gilt ausdrücklich nur für die Mehr- Arbeitstage. Treten Sie im übrigen etwaigen Resturlaub 2011, der Ihnen nach den derzeit gültigen Tarifregelungen zusteht, unbedingt bis zum an. Ansprüche auf 33 Urlaubstage haben aber die unter 50-jährigen Beschäftigten - unbeschadet der weitergeltenden Übergangsregelungen, z. B. des 15 Abs. 5 TVÜ-H - nicht. Achtung: Wer also unter die Übergangsvorschrift fällt und in Tage Anspruch auf Urlaub hat, erhält diesen auch. Er muss ihn (bzw. seinen verbleibenden Resturlaub) allerdings bis antreten. Wer in 2011 keinen Anspruch auf 33 Tage Urlaub nach dem derzeit gültigen Tarifrecht hat, bekommt höchstens -lassen wir mal die Sonderregelungen für schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und weitere Zusatzurlaube außer Betracht - 30 Tage zugestanden. Soweit die 30 Tage bereits jetzt zustehen, weil das 40. Lebensjahr vollendet war, müssen Sie einen etwaigen Resturlaub bis zum angetreten haben. Stehen Ihnen nach der tariflichen Regelung als Lebensjüngere(r) nur 26 oder 29 Tage zu, kann der Mehr-Urlaub von vier bzw. einem Tag noch in der ersten Jahreshälfte 2013 genommen bzw. präziser ausgedrückt angetreten werden. Noch keine Regelung trifft das HMdIuS für den Urlaubsanspruch 2012, weil er mangels bevorstehendem Fristablauf - das Verfallsdatum für das Antreten ist der derzeit keinen Termindruck erzeugt. Es dürfte jedoch davon auszugehen sein, dass eine entsprechende Urlaubsanspruchsregelung auch für dieses Jahr gelten dürfte, möglicherweise aber ohne oder geminderter Verlängerung der Verfallsfrist.
3 Beamtenbereich Auch hier nimmt das HMdIuS Dampf aus dem Kessel. So kann für 2011, soweit ein Anspruch auf Mehr-Urlaub zugestanden wird, dieser ebenfalls bis zum genommen werden. Einer besonderen Antragstellung zur Sicherung des Rechtsanspruchs in diesem Monat bedarf es- was uns das HMdIuS auf Rückfrage nochmals ausdrücklich bestätigt hat - nicht. Im Beamtenbereich ist bekanntlich der Urlaub nicht tariflich, sondern im Wege einer Rechtsverordnung geregelt. Zwar geht das HMdIuS davon aus, dass Novellierungsbedarf der Verordnung besteht und auch im Beamtenbereich eine Entscheidung gefunden werden muss, die in Grundzügen der Rechtsprechung des BAG folgt. Allerdings lässt das Innenressort zunächst offen, wie viel Urlaubstage in 2011 als Mehr- Anspruch zugelassen werden. Die Bescheidung diesbezüglicher bereits gestellter Anträge wird zunächst zurückgestellt. Zu dieser Grundsatzfrage ist folgendes anzumerken: Der dbb Hessen sieht die Urlaubsstaffelung in der Hessischen Urlaubsverordnung nur in Teilbereichen als unvereinbar mit den Vorschriften des AGG an. Bekanntlich ist der Urlaub nach der HUrlVO gemäß 5 nach dem Lebensalter gestaffelt, das im Laufe des Kalenderjahres erreicht wird. Er beträgt bis zu 30 Jahren 26 Arbeitstage über 30 bis 40 Jahren 29 Arbeitstage über 40 bis 50 Jahren 30 Arbeitstage und über 50 Jahren 33 Arbeitstage. Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass die Rechtsprechung im Tarifbereich zur Urlaubsstaffelung bezüglich der hier aufgestellten Grundsätze zu Fragen der Altersdiskriminierung auch auf den Beamtenbereich übertragbar ist. Die Rechtsfrage einer möglichen Staffelung der Urlaubsdauer nach Lebensalter stellt sich in beiden, an sich unterschiedlichen Rechtsgebieten, aus unserer Sicht inhaltlich und rechtlich gleich. Nach Auswertung der bisherigen Rechtsprechung kommt der dbb Hessen zu folgender Einschätzung der Rechtslage:
4 Das BAG hat nicht generell eine Staffelung der Urlaubsdauer nach Lebensalter abgelehnt, sondern ausdrücklich ein gesteigertes Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter als rechtfertigenden Grund für eine differenzierte Regelung angesehen. Wann spricht nun die Rechtsprechung von einem älteren Beschäftigten? Während im Zusammenhang mit dem EuGH-Urteil noch das 55. Lebensjahr im Gespräch war, gibt es im BAG-Urteil vom einen interessanten Passus. Dieser lautet: Gerade dieser Umstand bestätigt, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in 26 TVöD weder den Schutz der Gesundheit bezweckten noch einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter Rechnung tragen wollten. Hätten sie diese Ziele verfolgt, hätte es nahe gelegen, gerade für die älteren Beschäftigten, z. B. die Gruppe der über 50- oder über 60-jährigen Beschäftigten, die Dauer des Erholungsurlaubs zu verlängern. Wendet man diese Grundsätze an, ist daraus zu schlussfolgern, dass die Staffelregelung in der HUrlVO diskriminierend für die bis zu 40-jährigen Beamtinnen und Beamten ist, die unter dem Urlaubsanspruch der über 40-jährigen bis zu 50-jährigen zurückbleiben, weil eine Differenzierung der Urlaubsdauer unterhalb von 50 Jahren von der Rechtsprechung als nicht plausibel angesehen wird. Die Plausibilität für eine längere Urlaubsdauer wird aber von der Rechtsprechung nicht für die verneint, die älter sind als 50 Jahre, weil es für diesen Personenkreis einen rechtfertigenden Grund - Gesundheitsschutz und gesteigertes Erholungsbedürfnis - für eine am Lebensalter orientierte längere Urlaubsdauer gibt. Daraus folgt aus Sicht des dbb Hessen zweierlei. Zum Einen: Die Vorschriften der Hessischen Urlaubsverordnung sind nur bezüglich der unterschiedlich festgelegten Höhe des Urlaubsanspruchs für die bis zu 50-jährigen nicht mit den Vorschriften des AGG kompatibel. Damit muss für die noch aufrollbaren Jahre, im Regelfall also für 2011 und 2012, für diesen Bereich eine diskriminierungsfreie Regelung getroffen werden, die sich, wie die Rechtsprechung ausführt, nur durch eine Anpassung nach oben erreichen lässt. Was bedeutet nun eine Anpassung nach oben im konkreten Fall.
5 Da die Gewährung eines höheren Urlaubs (hier 33 Arbeitstage) für diejenigen, die älter als 50 Jahr sind, durchaus nach der Rechtsprechung mit den Vorschriften des AGG in Einklang steht, können sich jüngere Beamtinnen und Beamten aus Sicht des dbb Hessen nicht auf die Anzahl von 33 Arbeitstagen berufen. Sehr wohl kann sich aber der Personenkreis der jüngeren Beamtinnen und Beamten auf die Zahl der Urlaubstage von 30 Arbeitstagen berufen, die den über 40 bis 50 Jahren alten Beamtinnen und Beamten gewährt werden, weil bis zu dieser Schwelle von der Rechtsprechung kein sachlicher Grund für eine Differenzierung nach Lebensalter gesehen wird. Zum Anderen: Bei einer zukünftigen Urlaubsregelung im Beamtenbereich für die Folgejahre 2013 ff. besteht - rechtlich gesehen - nur Bedarf für eine Neuregelung im Bereich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Hier könnte durchaus ein noch auszuhandelndes Ergebnis im Tarifbereich Maßstab sein. Es besteht jedoch aus unserer Sicht keine Veranlassung zukünftig von der bisherigen Regelung der 33 Tage Urlaub für hessische Beamtinnen und Beamte, die älter sind als 50 Jahre, für die Zukunft abzuweichen. Losgelöst davon, dass dies rechtlich u. E. unter Beachtung der Rechtsprechung die Beibehaltung dieser Regelung nicht zu beanstanden ist, gibt es auch gewichtige andere Gründe diese Regelung in Hessen beizubehalten. Ich darf nur auf die hohe Wochenarbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten erinnern, an der weiter festgehalten wird und auch an die Verlängerung der Lebensarbeitszeit, die in einigen Bundesländern nicht im Beamtenbereich umgesetzt wurde. Damit läge in der Weitergewährung von 33 Urlaubstagen für die über 50-jährigen hessischen Beamtinnen und Beamten mit Sicherheit arbeitsmäßig keine Bevorteilung gegenüber Beamtinnen und Beamten des Bundes und anderer Bundesländer vor. Anfang Oktober 2012 stehen in der Frage der Novellierung der Hessischen Urlaubsverordnung Gespräche mit dem Hessischen Innenminister Boris Rhein an, in denen wir diese Position vertreten werden.
6 Doch nicht nur bezüglich der Frage der altersdiskriminierenden Staffelung der Urlaubsdauer ist die Rechtsprechung in Bewegung. Dies gilt auch für Fragen drohenden Verfalls im Falle länger andauernder Erkrankung, der Urlaubsabgeltung bei eintretender Verrentung oder im Falle der Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit. Auch über diese Rechtssprechung haben wir unsere Mitgliedsorganisationen in Rundschreiben ausführlich informiert. Wenn Sie - und dies gilt nicht nur in Fragen des Urlaubs - immer auf dem neuesten Stand zu rechtlichen Entwicklungen im Tarif- und Beamtenrecht sein wollen, werden Sie Mitglied einer unserer Mitgliedsgewerkschaften und -verbänden. Es lohnt sich! Lineare Gehaltserhöhung ab von 2,6 % In Umsetzung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2011/2012 vom (GVBl. I Seite 530) kommt nun endlich die zweite Rate der linearen Anpassung aus der Einkommensrunde 2011/2012 in Höhe von 2,6 v. H. zum Tragen. Zuletzt waren die Bezüge der aktiven hessischen Beamtinnen und Beamten und der Versorgungsempfänger zum um 1,5 % erhöht worden. Wir fügen die ab neu geltende Gehaltstabelle in der Anlage bei. Sie können diese aber auch im Internet abrufen unter Wir liefern im Übrigen ein gewisses Kontingent an gedruckten Tabellen (analog zu den Tabellen Oktober 2011) an unsere Mitgliedsorganisationen aus. Bei den Versorgungsempfängern dürfte die lineare Erhöhung der Versorgungsbezüge von 2,6 % weitgehend von dem achten und damit letzten Absenkungsschritt des Versorgungssatzes und von der im Versorgungsbereich ab greifenden weiteren Kürzung der Sonderzahlung von derzeit 4,17 % auf 2,66 % aufgefressen werden und im Ergebnis enttäuschend sein. Wie bekannt wird das Ruhegehalt seit geraumer Zeit bei jeder linearen Gehaltserhöhung schrittweise durch einen Anpassungsfaktor gemindert. Siebenmal ist dies bereits geschehen und nun steht der 8. Schritt bevor, mit dem gleichzeitig der neue, künftig geltende Ruhegehaltssatz festgesetzt wird. Bezogen auf den Höchstruhegehaltssatz heißt dies, dass dieser statt mit 75 % nunmehr neu mit Ablauf des Anpassungszeitraums auf 71,75 % festgeschrieben wird. Eine Neufestsetzung erfolgt analog, aber auch für erreichte Ruhegehaltssätze, die unter dem Höchstsatz liegen. Zur Kürzung der Sonderzahlung ist anzumerken, dass der Gesetzgeber damit zum einen Entwicklungen in der Pflegeversicherung nachzeichnen will und zum anderen einen gesonderten Beitrag zur Haushaltskonsolidierung von den Ruhestandsbeamtinnen und -beamten erwartet.
Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/730 Landtag 18. Wahlperiode 15.01.2013 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Antwort
MehrR U N D S C H R E I B E N Nr. 8/2012
Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen Postfach 10 15 40 28015 Bremen Alle Dienststellen, Betriebe und Einrichtungen mit Schulen Auskunft erteilt Frau Röhrs Zimmer
MehrHinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
MehrR u n d s c h r e i b e n N r. 01/ z u r m a s c h i n e l l e n U r l a u b s a n s p r u c h s e r m i t t l u n g
An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihr(e) Ansprechpartner(in) s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 24.01.2014 R u n d s
MehrHinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
MehrDer Senat von Berlin InnSport I D 25 9(0)27-2450 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über
Mehrdbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen
dbb Hessen dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen dbb Hessen Eschersheimer Landstr. 162 60322 Frankfurt a. M. An Landesvorstand Unmittelbare Mitgliedsgewerkschaften Mittelbare Mitgliedsgewerkschaften
MehrHinweise der TdL zum Erholungsurlaub in der für Niedersachsen geltenden Fassung;
Anlage zum Schreiben des MF v. 21.06.2016 VD 4 35 26 Hinweise der TdL zum Erholungsurlaub in der für Niedersachsen geltenden Fassung; Urlaubsanspruch bei Wechsel des Beschäftigungsumfangs/Beschäftigungsmodells
MehrAktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg
Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,
MehrEUV 765 Archiv. In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993
Erholungsurlaubsverordnung EUV 765 Archiv Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung EUV) In der
MehrUrlaubsabgeltungsanspruch für krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommenen europarechtlichen Mindesturlaub
Urlaubsabgeltungsanspruch für krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommenen europarechtlichen Mindesturlaub Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamtinnen und Beamte
MehrRechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)
Urlaubsordnung 376 Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Vom 9. Mai 2014 (KABl. S. 94); 9 geändert durch Artikel 1 der Rechtsverordnung zur
Mehr1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub?
1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub? 3. Gibt es halbe Urlaubstage? 4. Habe ich einen Anspruch auf Urlaubsgeld?
MehrArbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012. Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht
Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012 Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht HEUTE Grundsätzliches zum Urlaubsrecht ( Wer hat wieviel Urlaub? ) Weiterentwicklung der EuGH-Entscheidung
MehrInformationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK)
Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) (Derzeit nur gültig für Beamtinnen und Beamte, die nicht unter das lehrende Personal an Hochschulen fallen.) LAK bei der 42-Stunden-Woche
MehrUrlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (Hessische Urlaubsverordnung HUrlVO)
Hessische Urlaubsverordnung HUrlVO 482 Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (Hessische Urlaubsverordnung HUrlVO) Vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert am
MehrAus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:
Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,
MehrKein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit
VB 07 FB Sozialpolitik Ressort Arbeitsrecht 03/2009 26. Januar 2009 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers!
MehrP e r s o n a l a m t
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg P e r s o n a l a m t Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Senatsämter Fachbehörden Landesbetriebe Bezirksämter Rechnungshof Dienst- und Tarifrecht P 12
MehrVorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET
MehrUrlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage
Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
MehrP e r s o n a l a m t
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg P e r s o n a l a m t Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Nur per Mail! Senatsämter und Fachbehörden - zugleich für die ihrer Aufsicht unterstehenden
MehrPraxis des Unternehmensrechts 2013/14 Aktuelles und Vertragsgestaltung zum Urlaubsrecht
Praxis des Unternehmensrechts 2013/14 Aktuelles und Vertragsgestaltung zum Urlaubsrecht Ich bin dann mal weg... 03.12.2013 2 Sinn und Zweck des Urlaubs Auffrischung der Arbeitskraft des AN Der Urlauber
MehrUrlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis.
Urlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Keine Umrechnung des Vollzeiturlaubs bei Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung. Zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
MehrVom 22. Oktober 2003 GVBl. I S Geltungsbereich
1 von 5 07.12.2011 17:17 Vom 22. Oktober 2003 GVBl. I S. 280 Geltungsbereich (1) Sonderzahlungen nach diesem Gesetz erhalten 1. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2621 18. Wahlperiode 14.01.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Angleichung der Regelaltersgrenze von Ministern an Beamte Drucksache 18/2621
MehrMittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit
Mittagsinfo am 09.02.2016 zum Thema Teilzeitarbeit Überblick über Rechtliche Grundlagen Voraussetzungen Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit Ablehnungsgründe für den Arbeitgeber Seite 1 Definition
MehrMerkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Stand Mai 2012 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt über die
MehrNummer 2/2015 27. April 2015. Informationsblatt für den Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte
Personalblatt Nummer 2/2015 27. April 2015 Inhalt: Informationsblatt für den Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte Herausgeber: Das Präsidium der Freien Universität Berlin, Kaiserswerther Str. 16 18, 14195
MehrInformationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind
MehrUrlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler
Urlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler Fachanwalt/in für Arbeitsrecht, Nürnberg Urlaubsanspruch/ - dauer Gesetzlicher Anspruch
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrURLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG
URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
MehrIst 26 Abs. 2 Buchstabe b TV-EKBO rechtswidrig? Jürgen Jendral (HMAV)
Ist 26 Abs. 2 Buchstabe b TV-EKBO rechtswidrig? 2. Auflage Jürgen Jendral (HMAV) Ein Kollege hat mir folgende Fragestellung zur Beantwortung vorgelegt, die ich zum Anlass nehme, die Frage nach der Rechtswidrigkeit
MehrTarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)
Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister
MehrUrlaub. - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/ Urlaubsdauer
Urlaub - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/2016 - Urlaubsdauer Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Mindesturlaub von Arbeitnehmern 24 Werktage pro Kalenderjahr. Dabei zählen als Werktage alle
MehrGESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS
MERKBLATT Recht und Steuern GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS Ihr Arbeitnehmer möchte in Urlaub gehen. Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer gesetzlich zusteht,
Mehr- Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger und erkrankter Kinder
Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger und erkrankter Kinder Freistellungsregelungen für die Beamtinnen und Beamten der hessischen Landesverwaltung in Auswirkung des Pflegezeitgesetzes Regelungen für
MehrGeschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen e.v.
Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen e.v. Arbeitgeberverband des Landes NRW e.v. Gartenstr. 2 40479 Düsseldorf An alle Mitglieder des AdL NRW Aktenzeichen bei Antwort
Mehr1. Ausmaß des Urlaubsanspruchs beim Wechsel des Beschäftigungsumfangs
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101
MehrHinweise des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Erholungsurlaub
1 Anlage Zum Rundschreiben des SMF vom 19. Juli 2013 Az.: 16-P2160-29/17-24525 Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Erholungsurlaub Neuregelung der Dauer des Erholungsurlaubs in
MehrInformationen für Beamtinnen und Beamte zum Erholungsurlaub
Personalblatt Nummer 03/2014 11.11.2014 Inhalt: Informationen für Beamtinnen und Beamte zum Erholungsurlaub 1. Neunte Änderung der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlVO) für Beamtinnen und Beamte des Landes
MehrDeutscher Hochschulverband KURZINFORMATION. Jubiläumszuwendungen in Bund und Ländern
Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION en in Bund und Ländern Anlässlich von Dienstjubiläen honorieren Bund und Länder langjährige Dienstzeiten ihrer Beamtinnen und Beamten häufig neben einer Dankurkunde
MehrRückzahlung von Urlaubsgeld?
Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,
MehrUrlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub
Information des OV Flughafen Köln/Bonn Urlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub Urlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub Der Anspruch auf arbeitsfreie Zeiten für Tarifbeschäftigte der Bundespolizei Liebe Kolleginnen
MehrGESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS
MERKBLATT GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS Ihr Arbeitnehmer möchte in Urlaub gehen. Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer zusteht, wann und unter welchen Bedingungen
MehrDas Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel
Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW Ulrich Krumme / Maria Löbbel Art. 1 Landesbeamtengesetz NRW Laufbahn mit Vorbereitungsdienst besondere Fachrichtung 3 Laufbahngruppen 5 Abs. 2 LBG Laufbahngruppe
MehrVortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) -Mantel Februar 2007 in Dortmund
Mantel Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) -Mantel - 13. Februar 2007 in Dortmund Jens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte Grundsätze TV-L verbindet tarifpolitische
MehrTECHNISCHE UNIVERSITAT DARMSTADT
Technische Universität Dannstadt I Dezernat VII I Karolinenplatz 5 I 64269 Darmstadt Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom07.07.2009 Hier: Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto vom 14.07.2009
MehrGesetzentwurf. Fraktion der CDU Hannover, den Fraktion der FDP. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
Gesetzentwurf Fraktion der CDU Hannover, den 16.02.2009 Fraktion der FDP Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes Artikel 1 Änderung
Mehr8 Anlagen. I. Geltungsbereich
R i c h t l i n i e n über die außertarifliche Bezahlung der Beschäftigten des Landes Berlin, die gemäß 1 Abs. 2 Buchst. b TV-L vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen sind (AT-Bezahlungsrichtlinien)
MehrUrlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Urlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Jürgen Jendral (HMAV) Entwicklung der Rechtsprechung: Grundsatzentscheidung des EuGH: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) positionierte
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.
MehrAbgeltung und Verfall von Urlaub bei Wechsel in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell
Abgeltung und Verfall von Urlaub bei Wechsel in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell 1. Auch wenn eine tarifvertragliche Regelung eine längere Urlaubsdauer als das Bundesurlaubsgesetz
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 25. Jahrgang Potsdam, den 6. Juni 2014 Nummer 32 Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung
MehrInfoblatt zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in der Landesverwaltung nach. 85b Hessisches Beamtengesetz (HBG) Stand: November 2007
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Infoblatt zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in der Landesverwaltung nach 85b Hessisches Beamtengesetz (HBG) Stand: November 2007 Dieses Infoblatt
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften Die geeinigten Ergebnisse der bisherigen Gespräche Zukunftssichere Landesverwaltung zwischen
MehrArbeit und Lernen Detmold Newsletter April 2012
Arbeit und Lernen Detmold Newsletter April 2012 Arbeit und Lernen Arbeit und Lernen Detmold Newsletter April 2012 Inhalt Arbeitgeber darf nicht auf Betriebsratsdateien zugreifen...3 Stellungnahme des Betriebsrats
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail! Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde
MehrUnmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bei altersabhängiger Staffelung der Urlaubsdauer - 26 TVöD
Seite 1 von 10 Entscheidungen BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.3.2012, 9 AZR 529/10 Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bei altersabhängiger Staffelung der Urlaubsdauer - 26 TVöD Leitsätze
MehrBereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE
Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.
MehrUrlaubsabgeltungsanspruch für Beamtinnen und Beamte
Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamtinnen und Beamte o Entscheidungen des VGH vom 4. Juni 2014 (1 A 519/14) und 14. Juli 2014 (1 A 1660/13.Z) zur Frage der Einbeziehung von Sonderzahlungen und vermögenswirksamen
MehrTarifrunde 2015. Wir lassen uns nicht abhängen! Informationen der GEW Hessen
Tarifrunde 2015 Wir lassen uns nicht abhängen! Informationen der GEW Hessen Zusammenstellung: GEW Kreisverband-Groß-Gerau Harald Freiling (Stand 1.11.2014) Tarifrunde 2015: Worum geht es? Verhandlungen
MehrBremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz)
Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz) Bremisches Sonderzahlungsgesetz Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 G aufgeh. durch
MehrWillkommen zum Haufe Online-Seminar. Urlaub. Ihr Referent: Dr. Carsten Teschner, Richter am Arbeitsgericht
Willkommen zum Haufe Online-Seminar Urlaub Ihr Referent: Dr. Carsten Teschner, Richter am Arbeitsgericht Agenda I. Der Urlaubsanspruch 1. Umfang im Kalenderjahr 2. Unterjähriger Ein oder Austritt 3. Erfüllung:
Mehr44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den
MehrBetreuung pflegebedürftiger Angehöriger und erkrankter Kinder
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Postfach 31 67 D-65021 Wiesbaden 1. Empfänger laut anliegendem Verteiler Geschäftszeichen: I 12-12 a 02-11.5
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail!
MehrVorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem 01.01.2005
Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem 01.01.2005 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde die Beitragsfreistellung
MehrBlickpunkt Brüssel. Die Berechnung von Urlaubstagen bei einem Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung nach der Rechtsprechung des EuGH
Die Berechnung von Urlaubstagen bei einem Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung nach der Rechtsprechung des EuGH Patrick Kominiak August 2016 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung.... 2 II. Gesetzliche
MehrTarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Bremen (TV AWO Bremen) vom 05. Juli 2013
Tarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Bremen (TV AWO Bremen) vom 05. Juli 2013 Zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Sitz Berlin, Geschäftsstelle: Auf den Häfen 30-32,
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
Mehr2030-4-42. Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V)
2030-4-42 Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) Vom 22. Februar 2002 Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S.
MehrBBH-News zum Arbeitsrecht
Schwerpunkt Urlaub EEG 2008-I Mit unserem Newsletter informieren wir Sie in regelmäßigen Abständen über interessante Neuigkeiten und Entwicklungen im Bereich des Arbeitsrechts. Diese Ausgabe behandelt
MehrRentenbesteuerung. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten
Rentenbesteuerung für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg 6 8749 Kempten Telefon: 081-6105985 Telefax: 081-6105986 E-Mail info@riskhelp.de Internet:
MehrANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.
Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes
MehrArbeitsrecht Praxistipps für Handwerker
Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Bettina Gogolla Rechtsberaterin Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Gestaltung von Arbeitsverträgen Nutzen Sie zulässige Spielräume!
MehrArbeitsrechtsregelung über eine Änderung von 7 AVR-Bayern Fort- und Weiterbildung
Diakonie-Arbeitsrecht Allgemeine Grundsätze der AVR-Bayern, Beitrag 3 Seite 1 Arbeitsrechtsregelung über eine Änderung von 7 AVR-Bayern Fort- und Weiterbildung Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission
MehrTarifvertrag für Schulhausmeister steht
Tarifvertrag für Schulhausmeister steht 21.09.2007 Die kommunalen Schulhausmeister befanden sich seit geraumer Zeit in einer unbefriedigenden tarifpolitischen Situation. Die bisherige Schleswig-Holsteinische
MehrUrlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung
ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt
MehrUrlaub für Lehrlinge im Maler- und Lackiererhandwerk
Urlaub für Lehrlinge im Maler- und Lackiererhandwerk Urlaubsanspruch Der Jahresurlaub eines Lehrlings richtet sich nach den im Berufsausbildungsvertrag (Lehrvertrag) eingetragenen Urlaubsansprüchen. Die
MehrUrlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern
Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Gültig ab 01. Januar 2013 Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 21. November 1983; In
MehrABKOMMEN FÜR AUSZUBILDENDE
DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE Landesverband NRW www.kfz-nrw.de ABKOMMEN FÜR AUSZUBILDENDE Gültig ab 01.01.2016 Gerresheimer Landstraße 119 40627 Düsseldorf Telefon 0211-92595 0 Fax 0211 92595 90 E-Mail
MehrUrlaubsrecht. 1. Regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder weniger Arbeitstage je Woche.
Ein Merkblatt Ihrer IHK Urlaubsrecht Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz
MehrLAG Mecklenburg-Vorpommern, Sa 168/14
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urt. v. 19.02.2015, Az.: 5 Sa 168/14 Wirksame tarifvertragliche Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter Gericht: LAG Mecklenburg-Vorpommern Entscheidungsform:
MehrTarif - intensiv. DemografieTV. Besondere Teilzeit im Alter
Tarif - intensiv 28.08.2015 DemografieTV Besondere Teilzeit im Alter Mit der Besonderen Teilzeit im Alter startete das Demografiemodell. Daher wird es im DemografieTV für Unternehmen im DB Konzern auch
Mehr3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld?
3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld? Die Voraussetzungen sind im Wesentlich gleich: 3.1. Anspruch auf Elternzeit ( 15 BEEG) Auch wenn das Gesetz von einem Anspruch auf Elternzeit
MehrThüringer Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlV)
Thüringer Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlV) Vom 30. September 1994 Zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Beamtengesetz
MehrBundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung des 67.
Altersgrenzen für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenrecht der Länder Bundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung
MehrDAS URLAUBSRECHT. wien.arbeiterkammer.at. Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht
DAS URLAUBSRECHT wien.arbeiterkammer.at Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht DAS URLAUBSRECHT Das Urlaubsgesetz brachte eine längere Erholungszeit sowie ein einheitliches
MehrI. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig, insbesondere besteht das gemäß 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Alter Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt
Mehrim Beruf 1 Arbeiten Sie mit Ihrer Partnerin / Ihrem Partner. Welche zusammengesetzten Wörter finden Sie?
1 Arbeiten Sie mit Ihrer Partnerin / Ihrem Partner. Welche zusammengesetzten Wörter finden Sie? ARBEITGEBERKRANKMELDUNGARBEITSUNFÄHIGKEITAR BEITNEHMERPERSONALBÜROARBEITSPLATZGEBURTSTERMINFREISTELLUNG 2
MehrGeändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR
Deutscher Caritasverband Referat Arbeitsrecht Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR I. Inhalt der Gesetzesänderung Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist durch Artikel 4 b des Gesetzes
MehrOberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Betreff: Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs von Tarifbeschäftigten
MehrEntschließung des Bundesrates zur Nationalen Umsetzung der
Bundesrat Drucksache 661/13 29.08.13 Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entschließung des Bundesrates zur Nationalen Umsetzung der GAP-Reform Staatskanzlei des Landes Schwerin, den 28. August 2013
MehrAnlage 14 zu den AVR Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Sonderurlaub
Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Sonderurlaub (gültig ab 01.01.1977, neu eingeführt mit Beschluss vom 10.03.1977, zuletzt geändert durch Beschluss vom 24.06.2010) I. Erholungsurlaub 1 Entstehung des Anspruchs
MehrAbgeltung tariflichen Mehrurlaubs
Rundschreiben Nr.: 06 / 2014 Hauptschwerbehindertenvertretung Land Berlin Michaela Kreckel-Hartlieb / Mitarbeiterin HVP 90223-1999 Quelle: http://openjur.de/u/660889.html Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs
MehrJugendarbeitsschutzgesetz Durchführung für die im Landesdienst beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden
Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes 821 Jugendarbeitsschutzgesetz Durchführung für die im Landesdienst beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden Gemeinsamer Runderlass des Finanzministers
MehrInformationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung
Anlage I Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wurde die versorgungsrechtliche
Mehr