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1 N A C H R I C H T E N September 2012 Verfall des Urlaubsanspruchs 2011 im September 2012 September ist bezüglich des Verfalls des Urlaubsanspruchs ein wichtiger Monat. Grundsätzlich muss der Erholungsurlaub des Vorjahres bis Ende dieses Monats angetreten sein. Dies bedeutet, dass der Jahresurlaub 2011 grundsätzlich bis zum angetreten (nicht genommen) sein muss. Was aber, wenn es aufgrund unklarer Rechtslage - die Rechtsprechung zur Altersdiskriminierung lässt grüßen - offen ist, wie viel Jahresurlaub eigentlich zusteht. Muss man jetzt schleunigst vor Ablauf des Monats September zur Sicherung eventueller Rechtsansprüche einen individuellen Antrag auf Gewährung von eventuell zustehendem Mehrurlaub stellen? Nein- dies ist weder im Tarifbereich noch im Beamtenbereich Hessens erforderlich. Tarifbereich: Mit Rundschreiben vom hat der HMdIuS auf die BAG- Entscheidung vom , die zwar für den TVöD-Bereich getroffen wurde, inhaltlich aber auch die insoweit vergleichbaren Ländertarifbereiche betrifft, reagiert. Geregelt wird, welcher Urlaubsanspruch in 2011 den Tarifbeschäftigten über die tarifliche Regelung hinaus zusteht und bis wann dieser angetreten sein muss. Nach 26 Abs. 1 TV-H und vergleichbaren Vorschriften in der hessischen Tariflandschaft steht den Tarifbeschäftigten bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche ein Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr von 26 Arbeitstagen, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr von 29 Arbeitstagen und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr von 30 Arbeitstagen zu. dbb Hessen Eschersheimer Landstr. 162 Telefon: 069 / Internet: Frankfurt a. M. Telefax: 069 / mail@dbbhessen.de

2 Für 2011 werden nun allen Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 30 Urlaubstage zugestanden. Diese Mehr-Arbeitstage (je nach Alter vier oder einer) verfallen erst, wenn sie nicht bis zum angetreten sind. Tariflich ist vorgesehen, dass eigentlich der Urlaub, der nicht innerhalb der ersten neun Monate des folgenden Kalenderjahres angetreten worden ist, verfällt. Achtung: Die Verlängerung der Verfallsfrist gilt ausdrücklich nur für die Mehr- Arbeitstage. Treten Sie im übrigen etwaigen Resturlaub 2011, der Ihnen nach den derzeit gültigen Tarifregelungen zusteht, unbedingt bis zum an. Ansprüche auf 33 Urlaubstage haben aber die unter 50-jährigen Beschäftigten - unbeschadet der weitergeltenden Übergangsregelungen, z. B. des 15 Abs. 5 TVÜ-H - nicht. Achtung: Wer also unter die Übergangsvorschrift fällt und in Tage Anspruch auf Urlaub hat, erhält diesen auch. Er muss ihn (bzw. seinen verbleibenden Resturlaub) allerdings bis antreten. Wer in 2011 keinen Anspruch auf 33 Tage Urlaub nach dem derzeit gültigen Tarifrecht hat, bekommt höchstens -lassen wir mal die Sonderregelungen für schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und weitere Zusatzurlaube außer Betracht - 30 Tage zugestanden. Soweit die 30 Tage bereits jetzt zustehen, weil das 40. Lebensjahr vollendet war, müssen Sie einen etwaigen Resturlaub bis zum angetreten haben. Stehen Ihnen nach der tariflichen Regelung als Lebensjüngere(r) nur 26 oder 29 Tage zu, kann der Mehr-Urlaub von vier bzw. einem Tag noch in der ersten Jahreshälfte 2013 genommen bzw. präziser ausgedrückt angetreten werden. Noch keine Regelung trifft das HMdIuS für den Urlaubsanspruch 2012, weil er mangels bevorstehendem Fristablauf - das Verfallsdatum für das Antreten ist der derzeit keinen Termindruck erzeugt. Es dürfte jedoch davon auszugehen sein, dass eine entsprechende Urlaubsanspruchsregelung auch für dieses Jahr gelten dürfte, möglicherweise aber ohne oder geminderter Verlängerung der Verfallsfrist.

3 Beamtenbereich Auch hier nimmt das HMdIuS Dampf aus dem Kessel. So kann für 2011, soweit ein Anspruch auf Mehr-Urlaub zugestanden wird, dieser ebenfalls bis zum genommen werden. Einer besonderen Antragstellung zur Sicherung des Rechtsanspruchs in diesem Monat bedarf es- was uns das HMdIuS auf Rückfrage nochmals ausdrücklich bestätigt hat - nicht. Im Beamtenbereich ist bekanntlich der Urlaub nicht tariflich, sondern im Wege einer Rechtsverordnung geregelt. Zwar geht das HMdIuS davon aus, dass Novellierungsbedarf der Verordnung besteht und auch im Beamtenbereich eine Entscheidung gefunden werden muss, die in Grundzügen der Rechtsprechung des BAG folgt. Allerdings lässt das Innenressort zunächst offen, wie viel Urlaubstage in 2011 als Mehr- Anspruch zugelassen werden. Die Bescheidung diesbezüglicher bereits gestellter Anträge wird zunächst zurückgestellt. Zu dieser Grundsatzfrage ist folgendes anzumerken: Der dbb Hessen sieht die Urlaubsstaffelung in der Hessischen Urlaubsverordnung nur in Teilbereichen als unvereinbar mit den Vorschriften des AGG an. Bekanntlich ist der Urlaub nach der HUrlVO gemäß 5 nach dem Lebensalter gestaffelt, das im Laufe des Kalenderjahres erreicht wird. Er beträgt bis zu 30 Jahren 26 Arbeitstage über 30 bis 40 Jahren 29 Arbeitstage über 40 bis 50 Jahren 30 Arbeitstage und über 50 Jahren 33 Arbeitstage. Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass die Rechtsprechung im Tarifbereich zur Urlaubsstaffelung bezüglich der hier aufgestellten Grundsätze zu Fragen der Altersdiskriminierung auch auf den Beamtenbereich übertragbar ist. Die Rechtsfrage einer möglichen Staffelung der Urlaubsdauer nach Lebensalter stellt sich in beiden, an sich unterschiedlichen Rechtsgebieten, aus unserer Sicht inhaltlich und rechtlich gleich. Nach Auswertung der bisherigen Rechtsprechung kommt der dbb Hessen zu folgender Einschätzung der Rechtslage:

4 Das BAG hat nicht generell eine Staffelung der Urlaubsdauer nach Lebensalter abgelehnt, sondern ausdrücklich ein gesteigertes Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter als rechtfertigenden Grund für eine differenzierte Regelung angesehen. Wann spricht nun die Rechtsprechung von einem älteren Beschäftigten? Während im Zusammenhang mit dem EuGH-Urteil noch das 55. Lebensjahr im Gespräch war, gibt es im BAG-Urteil vom einen interessanten Passus. Dieser lautet: Gerade dieser Umstand bestätigt, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in 26 TVöD weder den Schutz der Gesundheit bezweckten noch einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter Rechnung tragen wollten. Hätten sie diese Ziele verfolgt, hätte es nahe gelegen, gerade für die älteren Beschäftigten, z. B. die Gruppe der über 50- oder über 60-jährigen Beschäftigten, die Dauer des Erholungsurlaubs zu verlängern. Wendet man diese Grundsätze an, ist daraus zu schlussfolgern, dass die Staffelregelung in der HUrlVO diskriminierend für die bis zu 40-jährigen Beamtinnen und Beamten ist, die unter dem Urlaubsanspruch der über 40-jährigen bis zu 50-jährigen zurückbleiben, weil eine Differenzierung der Urlaubsdauer unterhalb von 50 Jahren von der Rechtsprechung als nicht plausibel angesehen wird. Die Plausibilität für eine längere Urlaubsdauer wird aber von der Rechtsprechung nicht für die verneint, die älter sind als 50 Jahre, weil es für diesen Personenkreis einen rechtfertigenden Grund - Gesundheitsschutz und gesteigertes Erholungsbedürfnis - für eine am Lebensalter orientierte längere Urlaubsdauer gibt. Daraus folgt aus Sicht des dbb Hessen zweierlei. Zum Einen: Die Vorschriften der Hessischen Urlaubsverordnung sind nur bezüglich der unterschiedlich festgelegten Höhe des Urlaubsanspruchs für die bis zu 50-jährigen nicht mit den Vorschriften des AGG kompatibel. Damit muss für die noch aufrollbaren Jahre, im Regelfall also für 2011 und 2012, für diesen Bereich eine diskriminierungsfreie Regelung getroffen werden, die sich, wie die Rechtsprechung ausführt, nur durch eine Anpassung nach oben erreichen lässt. Was bedeutet nun eine Anpassung nach oben im konkreten Fall.

5 Da die Gewährung eines höheren Urlaubs (hier 33 Arbeitstage) für diejenigen, die älter als 50 Jahr sind, durchaus nach der Rechtsprechung mit den Vorschriften des AGG in Einklang steht, können sich jüngere Beamtinnen und Beamten aus Sicht des dbb Hessen nicht auf die Anzahl von 33 Arbeitstagen berufen. Sehr wohl kann sich aber der Personenkreis der jüngeren Beamtinnen und Beamten auf die Zahl der Urlaubstage von 30 Arbeitstagen berufen, die den über 40 bis 50 Jahren alten Beamtinnen und Beamten gewährt werden, weil bis zu dieser Schwelle von der Rechtsprechung kein sachlicher Grund für eine Differenzierung nach Lebensalter gesehen wird. Zum Anderen: Bei einer zukünftigen Urlaubsregelung im Beamtenbereich für die Folgejahre 2013 ff. besteht - rechtlich gesehen - nur Bedarf für eine Neuregelung im Bereich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Hier könnte durchaus ein noch auszuhandelndes Ergebnis im Tarifbereich Maßstab sein. Es besteht jedoch aus unserer Sicht keine Veranlassung zukünftig von der bisherigen Regelung der 33 Tage Urlaub für hessische Beamtinnen und Beamte, die älter sind als 50 Jahre, für die Zukunft abzuweichen. Losgelöst davon, dass dies rechtlich u. E. unter Beachtung der Rechtsprechung die Beibehaltung dieser Regelung nicht zu beanstanden ist, gibt es auch gewichtige andere Gründe diese Regelung in Hessen beizubehalten. Ich darf nur auf die hohe Wochenarbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten erinnern, an der weiter festgehalten wird und auch an die Verlängerung der Lebensarbeitszeit, die in einigen Bundesländern nicht im Beamtenbereich umgesetzt wurde. Damit läge in der Weitergewährung von 33 Urlaubstagen für die über 50-jährigen hessischen Beamtinnen und Beamten mit Sicherheit arbeitsmäßig keine Bevorteilung gegenüber Beamtinnen und Beamten des Bundes und anderer Bundesländer vor. Anfang Oktober 2012 stehen in der Frage der Novellierung der Hessischen Urlaubsverordnung Gespräche mit dem Hessischen Innenminister Boris Rhein an, in denen wir diese Position vertreten werden.

6 Doch nicht nur bezüglich der Frage der altersdiskriminierenden Staffelung der Urlaubsdauer ist die Rechtsprechung in Bewegung. Dies gilt auch für Fragen drohenden Verfalls im Falle länger andauernder Erkrankung, der Urlaubsabgeltung bei eintretender Verrentung oder im Falle der Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit. Auch über diese Rechtssprechung haben wir unsere Mitgliedsorganisationen in Rundschreiben ausführlich informiert. Wenn Sie - und dies gilt nicht nur in Fragen des Urlaubs - immer auf dem neuesten Stand zu rechtlichen Entwicklungen im Tarif- und Beamtenrecht sein wollen, werden Sie Mitglied einer unserer Mitgliedsgewerkschaften und -verbänden. Es lohnt sich! Lineare Gehaltserhöhung ab von 2,6 % In Umsetzung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2011/2012 vom (GVBl. I Seite 530) kommt nun endlich die zweite Rate der linearen Anpassung aus der Einkommensrunde 2011/2012 in Höhe von 2,6 v. H. zum Tragen. Zuletzt waren die Bezüge der aktiven hessischen Beamtinnen und Beamten und der Versorgungsempfänger zum um 1,5 % erhöht worden. Wir fügen die ab neu geltende Gehaltstabelle in der Anlage bei. Sie können diese aber auch im Internet abrufen unter Wir liefern im Übrigen ein gewisses Kontingent an gedruckten Tabellen (analog zu den Tabellen Oktober 2011) an unsere Mitgliedsorganisationen aus. Bei den Versorgungsempfängern dürfte die lineare Erhöhung der Versorgungsbezüge von 2,6 % weitgehend von dem achten und damit letzten Absenkungsschritt des Versorgungssatzes und von der im Versorgungsbereich ab greifenden weiteren Kürzung der Sonderzahlung von derzeit 4,17 % auf 2,66 % aufgefressen werden und im Ergebnis enttäuschend sein. Wie bekannt wird das Ruhegehalt seit geraumer Zeit bei jeder linearen Gehaltserhöhung schrittweise durch einen Anpassungsfaktor gemindert. Siebenmal ist dies bereits geschehen und nun steht der 8. Schritt bevor, mit dem gleichzeitig der neue, künftig geltende Ruhegehaltssatz festgesetzt wird. Bezogen auf den Höchstruhegehaltssatz heißt dies, dass dieser statt mit 75 % nunmehr neu mit Ablauf des Anpassungszeitraums auf 71,75 % festgeschrieben wird. Eine Neufestsetzung erfolgt analog, aber auch für erreichte Ruhegehaltssätze, die unter dem Höchstsatz liegen. Zur Kürzung der Sonderzahlung ist anzumerken, dass der Gesetzgeber damit zum einen Entwicklungen in der Pflegeversicherung nachzeichnen will und zum anderen einen gesonderten Beitrag zur Haushaltskonsolidierung von den Ruhestandsbeamtinnen und -beamten erwartet.

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