Beschlussvorlage. Betrifft: 6. Satzung zur Änderung der Satzung für die Stadtsparkasse Düsseldorf
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- Catharina Raske
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1 Beschlussvorlage Betrifft: 6. Satzung zur Änderung der Satzung für die Stadtsparkasse Düsseldorf Beschlussdarstellung: Der Rat der Stadt beschließt folgende Änderung der Satzung für die Stadtsparkasse Düsseldorf (Fassung Januar 2003) gem. 8 Abs. 2 d) SpkG NRW: 2 Träger Träger der Sparkasse ist die Landeshauptstadt Düsseldorf. Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. (1) a. F. entfällt (1) neu: Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und 14 weiteren Mitgliedern. (2) a. F. entfällt (2) bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2 5 Kreditausschuss entfällt 5 neu (bisher 6): Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. (2) (bisher 7) Der Verwaltungsrat kann zwei stellvertretende Mitglieder des Vorstandes bestellen. 6 neu: Vertretung der Sparkasse (1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten (2) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Vorstandsmitgliedern oder anderen Beschäftigten der Sparkasse Vertretungsmacht für einzelne oder bestimmte Arten von Geschäften zu erteilen. Dies gilt insbesondere für den Erwerb und die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten der Sparkasse sowie für Vollmachten an Dritte zur Wahrnehmung der Interessen der Sparkasse (z.b. in Rechtsstreitigkeiten, Zwangsversteigerungen). (3) Vorstandsmitglieder im Sinne dieser Regelung sind ordentliche und stellvertretende Vorstandsmitglieder. Seite 1 von 5
2 7 neu (bisher 8): Kredite und Beteiligungen Gebiet nach 3 Abs. 1 a) SpkG NW ist das Gebiet des Trägers und der Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln. Sachdarstellung: Im Zuge der Umsetzung des neuen Sparkassengesetzes in der ab geltenden Fassung ist die Satzung der Stadtsparkasse Düsseldorf (Fassung Januar 2003; vgl. zur Information die Anlage zur Beschlussvorlage) der neuen Rechtslage anzupassen. Insbesondere wegen der Reduzierung der Mitgliederzahl im Verwaltungsrat muss die Satzungsänderung zwingend vor der Neuwahl der Mitglieder erfolgen. Die Änderungen erfolgen auf Basis der vom Rheinischen Sparkassen- und Giroverband übermittelten Mustersatzung und auf Empfehlung des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Düsseldorf (Beschluss vom 25. September 2009): In 2 Gewährträger/Träger (ab 19. Juli 2005) ist der Begriff Gewährträger zu streichen. 3 benennt nach Wegfall des Kreditausschusses als eigenständiges Organ nur noch den Verwaltungsrat und den Vorstand als Organ der Sparkasse. Hierdurch bedingt entfällt der 5 -Kreditausschuss Vorstand - und 7 - Stellvertreter - werden in 5 zusammengefasst und der Ausdruck Personen durch den Begriff Mitglieder ersetzt. In 6 (neu) wird eine Regelung über die Vertretung der Sparkasse aufgenommen. Danach kann (gemäß 20 Absatz 2 SpkG) die Sparkasse durch zwei Mitglieder des Vorstandes rechtswirksam vertreten werden. Diese Regelung trägt dazu bei, dass künftig in der Satzung vom gesetzlichen Prinzip der Gesamtvertretung abgewichen werden kann, insbesondere um hierdurch Erleichterungen im Rechtsverkehr (z.b. mit Registergerichten) zu ermöglichen. In 8 - Kredite und Beteiligungen - wird die Bezugsnorm geändert. Nach Aufhebung der Sparkassenverordnung befindet sich der bislang in 3 der SpkVO enthaltene Begriff "Satzungsgebiet" nunmehr in 3 Abs.1 a) SpkG. Eine materielle Änderung ist hiermit nicht verbunden. Darüber hinaus ist in 4 - Verwaltungsrat - die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder, die in Umsetzung des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Aufnahme der damaligen Stadtsparkasse Monheim am Rhein ab dem für zwei Wahlperioden vom 15 auf 18 Mitglieder erhöht wurde, mit Beginn der neuen Wahlperiode wieder auf 15 Mitglieder zu reduzieren. Der Ratsbeschluss über die Satzungsänderung bedarf gemäß 6 Abs. 2 Satz 2 SpkG NRW der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde im Finanzministerium NRW. Seite 2 von 5
3 Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Ergebnis Rat /-¹ -/-² 1) Die Sitzung wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht geplant. 2) Das Beratungsergebnis wurde zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Vorlage noch nicht erfasst. Anlagen: X beigefügt nicht vorhanden Nr. Anlage 1 Synopse Alternative: keine Amt / Institut: Büro Oberbürgermeister Dezernentin / Dezernent: Oberbürgermeister Elbers Seite 3 von 5
4 Anlage 1 Satzung für die Stadtsparkasse Düsseldorf Anlage 1 Geltende Fassung (Januar 2003) 2 Gewährträger/Träger 2 Träger Neufassung Gewährträger, ab 19. Juli 2005 Träger der Sparkasse ist die Landeshauptstadt Düsseldorf. Organe sind a) der Verwaltungsrat, b) der Kreditausschuss, c) der Vorstand. 4 (1) Die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder wird nach der Maßgabe des 53 SpkG von 15 auf 18 Mitglieder erhöht. Der Verwaltungsrat besteht ab für die laufende und nächstfolgende Wahlperiode* aus a) dem vorsitzenden Mitglied und b) 17 weiteren Mitgliedern. (2) Für die vorgenannten Wahlperioden werden von den über 9 Abs. 2 SpkG hinaus zu wählenden Mitgliedern zwei Mitglieder aus dem Rat der Stadt Monheim am Rhein und ein Mitglied aus dem Kreis der Dienstkräfte der bisherigen Stadt-Sparkasse Monheim am Rhein gewählt. (3) Die Ausgabe von Genussrechten, die Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten sowie die Aufnahme von Vermögenseinlagen stiller Gesellschaften und sonstiger haftender Eigenmittel bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Träger der Sparkasse ist die Landeshauptstadt Düsseldorf. Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und 14 weiteren Mitgliedern. (2) Die Ausgabe von Genussrechten, die Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten sowie die Aufnahme von Vermögenseinlagen stiller Gesellschaften und sonstiger haftender Eigenmittel bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Seite 4 von 5
5 5 Kreditausschuss Der Kreditausschuss besteht aus a) dem vorsitzenden Mitglied und b) vier weiteren Mitgliedern. 6 Vorstand Der Vorstand besteht aus vier Personen. 7 Stellvertreter Der Verwaltungsrat kann zwei stellvertretende Mitglieder des Vorstandes bestellen. 8 Kredite und Beteiligungen Gebiet nach 3 Abs. 1 der Sparkassenverordnung ist das Gebiet der Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln. 5 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. (2) Der Verwaltungsrat kann zwei stellvertretende Mitglieder des Vorstandes bestellen. 6 Vertretung der Sparkasse (1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. (2) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Vorstandsmitgliedern oder anderen Beschäftigten der Sparkasse Vertretungsmacht für einzelne oder bestimmte Arten von Geschäften zu erteilen. Das gilt insbesondere für den Erwerb und die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten der Sparkasse sowie für Vollmachten an Dritte zur Wahrnehmung der Interessen der Sparkasse (z. B. in Rechtsstreitigkeiten, Zwangsversteigerungen) (3) Vorstandsmitglieder im Sinne dieser Regelung sind ordentliche und stellvertretende Vorstandsmitglieder. 7 Kredite und Beteiligungen Gebiet nach 3 Abs. 1 a) SpkG NW ist das Gebiet des Trägers und der Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln. Seite 5 von 5
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