1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Landratsamts... vom 28. November 2014.

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1 VG Augsburg, Urteil v Au 6 K Titel: Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Ausreise, Abschiebungsandrohung, Ehebestandszeit, Aufenthaltszweck, Ehegattennachzug, Integrationsleistung, Einreisvisum Normenketten: VwGO 6 I, 101 II, 113 V AufenthG 5 II 1 Nr. 1, 7 I 3, 31 I, II GG Art. 6 Schlagworte: Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Ausreise, Abschiebungsandrohung, Ehebestandszeit, Aufenthaltszweck, Ehegattennachzug, Integrationsleistung, Einreisvisum Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Landratsamts... vom 28. November Die am geborene Klägerin, eine philippinische Staatsangehörige, hatte am 12. Oktober 2010 auf den Philippinen die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen geschlossen. Am 28. Januar 2011 reiste sie im Wege des Ehegattennachzugs gemeinsam mit ihrem Sohn (Kläger im Verfahren Au 6 K ) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie übt das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn aus. 3 Am 16. Juni 2011 wurde der Klägerin eine bis zum 15. Juni 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde zuletzt bis zum 15. Juni 2014 verlängert. Am 7. November 2013 teilte der Ehemann der Klägerin dem Landratsamt mit, dass er sich am 5. November 2013 von seiner Frau getrennt habe. 4 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 beantragte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin, dieser ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ehe nahezu drei Jahre bestanden habe. Der Ehemann habe sich offensichtlich nur seiner Unterhaltspflicht entziehen wollen.

2 Er habe den Sohn der Klägerin auch nicht akzeptiert, sondern ihn des Öfteren auf den Kopf geschlagen, gezupft und psychisch gequält. Es läge eine besondere Härte vor. 5 Mit Bescheid vom 27. März 2014 wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen abgelehnt. Die Frist zur Ausreise wurde auf den 15. Juli 2014 festgesetzt. Die Abschiebung wurde angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, die erforderliche dreijährige Ehebestandszeit sei noch nicht erfüllt. Der weitere Aufenthalt sei auch nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich. 6 Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Juli 2014 abgewiesen (Az. Au 6 K ). Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. November 2014 ab (Az. 10 ZB ). In den Gründen ist ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft vorlägen. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass schützenswerte Belange der Klägerin nicht wegen der vorgetragenen Beeinträchtigungen ihres Sohnes durch den Ehemann verletzt worden seien. 7 Die beim Bayerischen Landtag für die Klägerin und ihren Sohn eingereichten Petitionen wurden an die Härtefallkommission zur Behandlung verwiesen. Die Härtefallkommission stellte in ihrer Sitzung vom 17. Oktober 2014 jedoch kein Härtefallersuchen an das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, so dass der Klägerin und ihrem Sohn keine Aufenthaltserlaubnis nach 23a AufenthG erteilt werden konnte. 8 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 beantragte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 31 Abs. 2 AufenthG. Der Ehemann der Klägerin habe deren Sohn nicht nur mit der flachen Hand, sondern mehrfach mit der Bratpfanne auf den Hinterkopf geschlagen. Diesen Antrag nahm die nunmehrige Bevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Landratsamt mit Schriftsatz vom 18. November 2014 zurück. 9 Am 10. November 2014 beantragte die Bevollmächtigte der Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 31 Abs. 1 AufenthG analog i. V. m. 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Die Klägerin habe erheblich mehr Integrationsleistungen erbracht als andere Ehefrauen in vergleichbaren Situationen. Auch der Gesetzgeber sei bis 2011 von der Vermutung ausgegangen, dass die Integration eines ausländischen Ehegatten bereits nach zwei Jahren soweit fortgeschritten sei, dass eine Rückkehr ins Heimatland nicht mehr zumutbar sei. 10 Mit Bescheid vom 28. November 2014 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Aufenthaltserlaubnis für familiäre Zwecke im Ausländerrecht abschließend geregelt sei und daneben eine Erteilung im Ermessenswege nach 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht möglich sei. Eine Gesetzeslücke läge nicht vor. Zudem lägen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vor, weil die Klägerin nicht im Wege des Visumverfahrens eingereist sei und der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. 11 Hiergegen ließ die Klägerin am 2. Dezember 2014 Klage erheben und beantragen, 12 den Bescheid des Beklagten vom 28. November 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden.

3 13 Zur Begründung wird ausgeführt, es läge ein begründeter Ausnahmefall vor, so dass über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG im Ermessenswege zu entscheiden sei. Nach 2011 sei die erforderliche Ehebestandsdauer von zwei auf drei Jahre heraufgesetzt worden, um die Gefahr der Schein- und Zwangsehen zu minimieren. Nachdem es sich bei 31 Abs. 1 AufenthG um eine unwiderlegbare Vermutung der Integration handle, entstehe eine Gesetzeslücke in den Fällen, in denen die Integration massiv vorangeschritten sei. Die Klägerin habe eine hohe Integrationsleistung erbracht. Sie spreche und verstehe besser Deutsch als die meisten Ehefrauen in ihrer Situation. Seit der Trennung von ihrem Ehemann sei sie wirtschaftlich integriert und nehme keine Sozialleistungen in Anspruch. Auch der Umstand, dass die Klägerin einen großen Unterstützerkreis gefunden habe, spreche für ihre Integration. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Auf die Gründe des Bescheids vom 28. November 2014 wurde Bezug genommen. 17 Den mit der Klage erhobenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Gericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 ab (Az. Au 6 S ). 18 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Januar 2015 auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen ( 6 Abs. 1 VwGO). 19 Auf Anfrage des Gerichts hat der Beklagte mit Schreiben vom 27. Januar 2015, die Bevollmächtigte der Klägerin am 3. Februar 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 20 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 10. November 2014 ( 113 Abs. 5 VwGO). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 28. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 22 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben ( 101 Abs. 2 VwGO) Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch auf erneute Verbescheidung ihres Antrags vom 10. November a) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin nicht aus 31 Abs. 1 AufenthG analog i. V. m. 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG

4 abgeleitet werden. Daneben sind auch sonstige Anspruchsgrundlagen, auf die die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestützt werden könnte, nicht ersichtlich. 25 aa) Die Regelung des 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG findet vorliegend keine Anwendung. Schon aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelung ergibt sich, dass die Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift nur für einen vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden kann. Ein solcher nicht vorgesehener Aufenthaltszweck liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen der in 16 bis 38 AufenthG ausdrücklich genannten Zwecke nicht erfüllt sind (BayVGH, B. v CS juris Rn. 4; Renner, AufenthG, 10. Aufl. 2013, 7 AufenthG Rn. 12). So liegt der Fall jedoch hier. Die Klägerin begehrt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Anknüpfung an die im Bundesgebiet eingegangene eheliche Lebensgemeinschaft. Die Verlängerung der ursprünglich zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, von der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht ist abschließend in 31 Abs. 1 und 2 AufenthG geregelt. In den vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde jedoch festgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen. Die Anwendung des 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kommt deshalb unabhängig von den vorgetragenen Integrationsleistungen der Klägerin nicht in Betracht. 26 bb) Die von der Bevollmächtigten der Klägerin behauptete Gesetzeslücke für die Fälle fortgeschrittener Integration, die eine Anwendung der Regelung des 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erfordern würde, besteht nicht. 27 Auch wenn der Gesetzgeber in der Vorgängerregelung des 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG noch eine zweijährige Ehebestandszeit für ausreichend erachtet hatte, führt dies nicht zur zwingenden Annahme einer gesetzlich vermuteten Integration bereits nach zwei Jahren. Vielmehr war die Ehebestandszeit von ursprünglich vier Jahren zunächst auf zwei Jahre gesenkt worden, um ab 1. Juli 2011 wieder auf drei Jahre erhöht zu werden. Nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 v , S. 12 ff. - Europäische Familienzusammenführungsrichtlinie) ist Ehegatten erst nach fünf Jahren Aufenthalt ein eigenständiger Aufenthaltstitel zu gewähren. Aus diesen unterschiedlichen Regelungen ergibt sich, dass es eine gesetzliche Fiktion dahingehend, dass bereits nach zwei Jahren Ehebestandszeit ein Grad der Integration erreicht sei, der eine Rückkehr ins Heimatland unzumutbar mache, nicht gibt. Vielmehr ist die Unzumutbarkeit der Rückkehr im Wege einer Gesamtschau im Rahmen des 31 Abs. 2 AufenthG zu prüfen. Demnach gibt es auch keine Gesetzeslücke, die allein aufgrund einer gelungenen Integration zur Anwendung des 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG führen müsste. Die während der Ehe erbrachten bzw. gesetzlich vermuteten Integrationsleistungen waren im Übrigen auch nicht die einzigen Kriterien des Gesetzgebers für die Bemessung der Ehebestandszeit und die Gewährung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach Ablauf einer gewissen Frist. Vielmehr sollte derjenige, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft war, gegenüber anderen Ausländern insoweit privilegiert werden, als ihm im Hinblick auf seine dem Schutzbereich von Art. 6 GG zuzuordnenden Erwartungen und Dispositionen erhebliche Beeinträchtigungen erwachsen sind (BVerwG, U. v C juris Rn. 28). Dieser Intention des Gesetzgebers wird auch die aktuelle Fassung des 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit der dreijährigen Ehebestandszeit gerecht, so dass eine Gesetzeslücke nicht erkennbar ist. 28 b) Darüber hinaus kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits deshalb nicht in Betracht, weil die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorliegt. 29

5 Die Klägerin ist nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist ( 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), die Voraussetzungen für ein Absehen von dieser Erteilungsvoraussetzung liegen nicht vor. 30 aa) Nach 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Welches Visum erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (grundlegend: BVerwG, U. v C 17/09 - juris Rn. 19; BVerwG U. v BVerwGE 138, 353 ff.). Der Klägerin war ursprünglich eine Aufenthaltserlaubnis in Form des Visums zum Ehegattennachzug für ein Jahr erteilt worden. Dieser Visumzweck ist mittlerweile entfallen, die eheliche Lebensgemeinschaft besteht seit November 2013 nicht mehr. Die der Klägerin zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis ist am 15. Juni 2014 abgelaufen. Über einen Aufenthaltstitel i. S. des 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG verfügte die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Demnach muss die Klägerin bei Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen einschließlich des Visumerfordernisses erfüllen. 31 bb) Die Klägerin kann den Aufenthaltstitel nicht ausnahmsweise im Bundesgebiet ohne Durchführung des Visumverfahrens einholen. Die Voraussetzungen des 39 AufenthV liegen nicht vor, weil die Klägerin weder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist noch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat ( 39 Nrn. 1 und 5 AufenthV). Das Visumerfordernis entfällt auch nicht im Hinblick auf 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs nicht erfüllt sind. 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sieht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege vor. Selbst im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null läge der nach 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erforderliche, gebundene Anspruch nicht vor. Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens i. S. des 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind nicht ersichtlich Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.

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