Satzung über die Fernwärmeversorgung in der Stadt Suhl. vom i.d.f. vom veröffentlicht am: / /
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- Holger Kästner
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1 Satzung über die Fernwärmeversorgung in der Stadt Suhl vom i.d.f. vom veröffentlicht am: / / Aufgrund der 19 bis 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i.d.f. der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 41), geändert durch Gesetze vom (GVBl. S. 853), vom (GVBl. S. 58) und vom (GVBl. S. 446, 455) erlässt die Stadt Suhl folgende Satzung: 1 Allgemeines (1) Die Stadt Suhl gewährleistet auf ihrem Gebiet die Versorgung mit Fernwärme nach Maßgabe diese Satzung. (2) Die Gebiete, in denen die Versorgung erfolgt, ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist. 2 Fernwärmeversorgung (1) Die Stadtwerke Suhl/Zella-Mehlis GmbH versorgt in der Stadt Suhl die Bevölkerung. Die öffentlichen Einrichtungen, die Industrie und das Gewerbe mit Fernwärme. (2) Über Art und Umfang der Fernwärmeversorgungsanlagen, den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers bestimmen die Gesellschafter oder Vertragspartner der unter Absatz 1 genannten Unternehmen. 3 Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer (1) Grundstück i. S. dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken i. S. des Grundbuchrechts handelt. Die kleinste wirtschaftliche Einheit, auf die die Vorschriften dieser Satzung angewandt werden können, stellt das Gebäude dar. (2) Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstückes Berechtigte. Von mehreren Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
2 2 4 Anschluß- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines in Anlage ausgewiesenen und bebauten Grundstücks kann verlangen, daß sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Fernwärmeversorgung angeschlossen wird. (2) Nach dem betriebsfertigen Anschluß des Grundstücks an die Fernwärmeversorgung haben die Anschlußnehmer das Recht, die vertraglich vereinbarten Wärmemengen aus den Versorgungsanlagen zu entnehmen. (3) Die Stadt Suhl kann den Anschluß eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung auf Antrag der in 2 Abs. 1 genannten Unternehmen versagen, wenn die Fernwärmeversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen und leistet auf Verlangen Sicherheit. Entfallen die Gründe, die zur Versagung des Anschlusses geführt haben, ist nach den Vorschriften dieser Satzung neu durch die Stadt Suhl zu entscheiden. 5 Anschluß- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks, das in einem in der Anlage ausgewiesenen Gebiet liegt, ist verpflichtet, dieses an die Fernwärmeversorgung anzuschließen (Anschlusszwang), wenn auf dem Grundstück Wärmeversorgungsanlagen betrieben werden oder wesentliche Änderungen an den Heizungsanlagen vorgenommen werden und der Heizwärmebedarf für das betreffende Grundstück 180 MJ/h (50 kw) überschreitet oder Gebäude mit Wärmeversorgungsanlagen errichtet werden. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die grundstücksschonende Verlegung von Fernwärmeleitungen und hausanschlüssen zu dulden. (2) In den in der Anlage ausgewiesenen Gebieten ist der gesamte Heizwärmebedarf eines Grundstücks aus dem Fernwärmeversorgungsnetz zu entnehmen (Benutzungszwang). Dieser Verpflichtung unterliegen alle Eigentümer und alle sonstigen Wärmeverbraucher. Sie haben die Unterhaltung und Erneuerung der Leitungen zu dulden. (3) Der Grundstückseigentümer hat die Herstellung des Anschlusses an die Fernwärmeversorgung bei den unter 2 Abs. 1 genannten Unternehmen zu beantragen. Sofern die Errichtung oder die wesentliche Änderung bereits bestehender Heizungsanlagen nach den baurechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig ist oder im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Bauvorhaben durchgeführt wird, muß dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Baugenehmigung gestellt werden. In allen anderen Fällen (betrifft Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung zwischen 50 kw und 90 kw, die nicht nach 63 Abs. 1 Ziff. 2a der Thür. Bauordnung (ThürBO) behandelt werden) wird der Antrag durch die Untere Immissionsschutzbehörde bearbeitet.
3 3 6 Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang (1) Von der Verpflichtung zum Anschluß und zur Benutzung wird befreit, wenn auf dem betreffenden Grundstück ausschließlich emissionsfreie Heizungsanlagen errichtet und betrieben werden. Als nicht emissionsfrei sind Heizungsanlagen anzusehen, in denen feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe eingesetzt werden. (2) Für Gebäude, die a) vor dem fertiggestellt wurden und keine emissionsfreie Heizungsanlage besitzen oder b) für die vor dem eine Baugenehmigung erteilt wurde und für die keine emissionsfreie Heizungsanlage eingeplant ist, kann auf Antrag bis zur notwendigen Erneuerung der eingebauten oder eingeplanten Heizungsanlage nach Inkrafttreten der Satzung eine bis zu 10 Jahren befristete Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang erteilt werden. (3) Von der Verpflichtung zum Anschluß und zur Benutzung kann auf Antrag befreit werden, wenn aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Gemeinwohls der Anschluß und die Benutzung nicht zumutbar sind. (4) Der Antrag auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang ist schriftlich bei der Stadt Suhl (Untere Immissionsschutzbehörde) einzureichen. Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 19 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Satzung über 1. die Verpflichtung zum Anschluss eines Grundstückes an die Fernwärmeversorgung gemäß 5 Abs. 1, 2. die Regelung des Benutzungszwangs gemäß 5 Abs. 2 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung über die Fernwärmeversorgung in der Stadt Suhl vom in der vom geltenden Fassung außer Kraft gesetzt.
4 Erläuterung zur Anlage Anschlußgebiete der Fernwärmeversorgung der Stadt Suhl Aue I, Aue II, Suhl-Mitte Das Gebiet, das von folgenden Straßen bzw. Gemarkungsgrenzen umgeben wird: Gothaer Straße Abzweigung Friedrich-König-Str. bis Gothaer Str. Abzweigung östliche Stadtstraße, Östliche Stadtstraße bis Abzweigung Pfarrstraße bis zur Gemarkungsgrenze des Flurstücks Nr. 175 der Flur 36, Gemarkungsgrenze des Flurstücks Nr. 175 in südöstlicher Richtung bis Flurstück 178, südöstliche Gemarkungsgrenze des Grundstücks Nr. 178 bis zur Rimbachstraße, Rimbachstraße bis Abzweigung Hennebergstraße, Weiterführung über Wertherstraße/August-Bebel-Straße bis zur Einmündung in die Schleusinger Straße, Schleusinger Straße und Weiterführung Dr.-Th.-Neubauer-Str. bis Abzweigung Bahnhofsstr., Bahnhofsstr. einschließlich Flurstücke 7 und 8 der Flur 31 bis Abzweigung Am Bahndamm, Am Bahndamm bis Überquerung der Hasel, Flußlauf der Hasel bis zum Durchfluß unter den Bahndamm der Deutschen Bahn, Gleis der Deutschen Bahn bis zum Eisenbahnviadukt Am Schießgrund, Überquerung der Meininger Str. und Weiterführung auf der Meininger Str. in Suhl-Heinrichs bis zur Abzweigung der L.-Frank-Str., L.- Frank-Str. nördlich bis zur Hasel, Flußlauf der Hasel/Lauter in Richtung Stadtmitte bis zur Fußgängerbrücke des Fußweges Auenstraße/Hohe Feldstraße, Hohe Feldstraße, Amtmannsweg bis zur Einmündung in die W.-Seelenbinder-Str., R.-Harbig-Str. bis zur nördlichen Gemarkungsgrenze der Grundstücke 17, 22, 23, 24, 26/2 der Flur 22 bis zum Hopfenberg, Hopfenberg bis zur Bahnlinie Suhl/Zella-Mehlis entlang der Bahnlinie bis zum Eisenbahnviadukt Regenspiegel, Eisenbahnviadukt Regelspiegel bis zur Kreuzung Fr.- König-Straße/Gothaer Str. Am Himmelreich Abzweigung Schwarzwasserweg/Gr. Beerbergstr. zur Abzweigung Gr. Beerbergstr./Schmückestraße, Schmückestr. zum Abzweig Schneid, Schneid bis nordöstlich Gemarkungsgrenzen der Grundstücke Nr. 82, 84/1, 85/1 der Flur 89 zum Schwarzwasserweg, Schwarzwasserweg zur Abzweigung K.-Marx-Str., K.-Marx-Str. zur Abzweigung der Verbindungsstraße Am Himmelreich, entlang der Straße Am Himmelreich einschl. eines Streifens östl. der Straße von 80 m bis zur Kreuzung Ilmenauer Str., C.-Fiedler-Str. mit einem östl. bzw. südl. Gebiet von 80 m zur Abzweigung Martin-Andersen-Nexö-Str., Martin-Andersen-Nexö-Str., zur Abzweigung von-kleist-str., Goethestraße bis zur Abzweigung Hölderlinstr., Hölderlinstr. bis zum Grundstück Nr. 114, Grundstück 114 zur Juri-Gagarin-Str., Juri-Gagarin-Str. zur Abzweigung Ilmenauer Str., Ilmenauer Str. bis zur Abzweigung K.-Marx-Str., Weiterführung in nördl. Richtung zur Abzweigung Schulzenhohle/Schwarzwasserweg, Abzweigung Schulzenhohle/Schwarzwasserweg, Schwarzwasserweg zur Abzweigung Gr. Beerbergstr.
5 Döllberg Einmündung Am Hoheloh in die Schleusinger Str. bis zur Abzweigung R.-Virchow-Str., R.-Virchow-Str. bis zur Abzweigung R.-Koch-Str. bis zur Abzweigung Hainbergstr., Hainbergstr. bis zur Abzweigung Am Hoheloh einschl. der Döllbergschule und Kinderkombination, alle Gebäude und Versorgungseinrichtungen im Sondergebiet Klinik einschl. der Wohnbebauung, begrenzt durch die R.-Virchow-Str. und Schleusinger Str., das Hauptund die Nebengebäude der Polizeidirektion Suhl sowie der südlich liegende dazugehörige Garagenkomplex in der Schleusinger Str. Suhl-Nord Gothaer Str./Einmündung Cranachstr. bis Cranachstr./Einmündung Gr. Beerbergstr., Weiterführung auf der Gr. Beerbergstr. in nördlicher Richtung bis Abzweigung Ziegenbergweg, Ende Ziegenbergweg in nördl. Richtung zur Rennsteigstr., Weiterführung in östl. Richtung zur Abzweigung Ringbergstr., Ringbergstr. mit einem östl. liegenden Gebiet von 80 m Breite bis 200 m vor der Abzweigung Ringbergstr./Schneekopfstr. und gerade Weiterführung in nordöstl. Richtung hinter der Kinderkombination und der Turnhalle auf Höhe des Kirchenholzes, Weiterführung in nordöstlicher Richtung vor dem Kirchenholz bis zum Steinsfelder Wasser, Bachverlauf des Steinsfelder Wassers in südl. Richtung bis zur Unterquerung der Gothaer Str., ab der Unterquerung in Richtung Stadtmitte bis zur Abzweigung Cranachstraße Industriegebiet Suhl/Zella-Mehlis ab Durchfluß Mühlwasser unter die Gothaer Str. bis zur Abzweigung Fröhliche-Mann-Str., Fröhliche-Mann-Str. bis zur Abzweigung Gr. Beerbergstr./Industriestr. Zellaer Str. bis Zufahrt Suhler Staplerservice, in nordwestl. Richtung bis zur Rosenkopfstr., Rosenkopfstr. bis zum Abzweig in Richtung Königswasser, Königswasser entlang der Bebauungsgrenze des Gewerbegebietes bis zum Mühlwasser, Mühlwasser bis zum Durchfluss Gothaer Straße
6 Änderungen Lfd. Paragraph Art der geändert durch a) Ausf.-Datum Nr. Änderung Stadtratsbeschluss b) Veröff.-Datum vom c) in Kraft ab 1 Neufassung 415/5/1996 a) b) c) (1) geändert 477/158/2006 a) (2) geändert b) (1) neu c) (2) neu 7 (1) neu 3 2 (1) geändert 789/4/2014 a) Anlage geändert b) Erläuterung zur geändert c) Anlage
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