URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. Abschrift VERWALTUNGSGERICHT GREIFSWALD. In dem Verwaltungsstreitverfahren Kläger. gegen. ... Stadt P...
|
|
- Klemens Albrecht
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Abschrift VERWALTUNGSGERICHT GREIFSWALD Aktenzeichen: 2 A 96/14 In dem Verwaltungsstreitverfahren IM NAMEN DES VOLKES URTEIL - Kläger gegen Stadt P Proz.-Bev.: Beklagte wegen Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen
2 -2-2 A 96/14 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Greifswald aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Hünecke als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2014 verpflichtet, den Kläger vom Anschlusszwang für die Fernwärme zu befreien. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger hat 2011 das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück erworben. Das Gebäude ist an die Fernwärmeleitung der Stadtwerke angeschlossen. Der Kläger strebt eine dezentrale Heizungsanlage an. Unter dem 10. Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung vom Anschlusszwang für die Fernwärme. Es sei beabsichtigt, die Versorgung auf solare Energie unter Ergänzung durch Gasbrennwerttechnologie oder Öleffizienzheizung umstellen. Mit Datum vom 20. Dezember 2013 beantragte der Kläger als Ergänzung seines Antrages für den Fall, dass in der 1. Variante die Befreiung im Hinblick auf die Gasbrennwerttechnologie abgelehnt werde, als 2. Variante die Befreiung unter dem Aspekt einer Pelletheizung. Mit Bescheid vom 23. Mai 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von dem Anschlusszwang für die Fernwärme ab. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klä
3 -3-2 A 96/14 gers vom 18. Juni 2014, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2014 zurückwies. Der Kläger hatte bereits am 07. Februar 2014 (Untätigkeits-) Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, eine Genehmigung gelte nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt, wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet sei. Das sei hier der Fall. Die Fernwärmesatzung der Beklagten bestimme nicht, dass regenerative Energien ausschließlich eingesetzt werden müssten. Schon aus dem verwandten Begriff Solartechnik" ergebe sich eine maximal 30%ige Möglichkeit. Er beabsichtige im Falle einer Befreiung, vollständig auf die Fernwärme zu verzichten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2014 zu verpflichten, auf den Antrag vom 10. Oktober 2013, ergänzt am 20. Dezember 2013 die Befreiung vom Anschlusszwang für die Fernwärme zu genehmigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, eine Genehmigungsfiktion könne nicht eintreten. Die Landesbauordnung sei nicht anwendbar. Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschlusszwang seien nicht gegeben. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04. April 2014 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (ein Hefter) sowie das Integrierte Klimaschutzkonzept... für die Stadt P... (Abschlussbericht und Anhang) Bezug genommen.
4 -4-2 A 96/14 Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Befreiung vom Anschlusszwang für die Fernwärme. Der Anspruch ergibt sich zwar, anders als dies der Kläger vertritt, nicht schon aus einer gesetzlichen Fiktion (1.), jedoch aus der Satzung der Stadt P... über den Anschluss der Grundstücke in den Wohn- und Baugebieten an das Fernwärmeversorgungsnetz der Stadtwerke P... mbh vom [künftig: Satzung] (2.). 1. Nach 42a Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern [VwVfG M-V] gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Eine derartige Genehmigungsfiktion ist für den Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang für die Fernwärme in der Stadt P... nicht durch Rechtsvorschrift angeordnet. Weder die Satzung noch 15 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern [KV M-V], wonach die Gemeinde für die Grundstücke ihres Gebiets durch Satzung den Anschluss an die Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben kann, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht, sehen eine solche Fiktion vor. Es kommt deshalb nicht darauf an, wann die Anträge des Klägers auf Befreiung vom Anschlusszwang bei der Beklagten eingegangen sind. Nicht einschlägig ist 63 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern [LBauO M-V], der sich nur auf Bauanträge, also auf Anträge auf Erteilung einer Bauge
5 -5-2 A 96/14 nehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde bezieht. 2. Nach 5 Abs. 1 der Satzung wird für die am Tage des Inkrafttreten dieser Satzung in Bauwerken vorhandenen Heizungsanlagen mit der Folge Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt, dass die Anlagen unter dem Gesichtspunkt des Bestandschutzes weiterbetrieben werden können. Diese Vorschrift ist hier nicht einschlägig. Im Übrigen muss Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Einzelfall auf Antrag erteilt werden, wenn die Versorgung des Grundstücks mit Wärme durch regenerative Energiequellen (Solartechnik, elektrisch betriebene Wärmepumpen) erfolgen soll ( 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung). Die Versorgung des Grundstücks des Klägers mit Wärme soll nach den Antrag vom 10. Oktober 2013 und der Ergänzung vom 20. Dezember 2013 durch regenerative Energiequellen im Sinne dieser Vorschrift erfolgen. Anders als dies die Beklagte vertritt, ist der Wortlaut von 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung nicht in dem Sinne eindeutig, dass ausschließlich eine Kombination von Solartechnik und elektrisch betriebener Wärmepumpe eine regenerative Energiequelle darstellt. Zwar könnte der Klammerzusatz (Solartechnik, elektrisch betriebene Wärmepumpen) dies bedeuten. Er könnte aber ebenfalls bedeuten, dass damit bloß Beispiele benannt sind, wie dies der Ansicht des Klägers entspricht. Für die erste Auslegung spricht, dass ein ausdrücklicher Zusatz wie z. B. fehlt. Für die zweite Auslegung spricht, dass sich der Zusatz in der Klammer befindet und nicht ausdrücklich der Ausschluss anderer regenerativer Energiequellen bestimmt wird. Die von der Beklagten vorgelegte Beschlussvorlage zu der Satzung vom 17. Juli 1992 enthält keine Angaben dazu, von welchem Verständnis der historische Satzungsgeber in Bezug auf 5 Abs. 3 der Satzung ausgegangen ist. Auch fehlt es an einer allgemeinen Bestimmung des Begriffes der regenerativen Energiequellen in einer anderen Vorschrift der Satzung.
6 -6-2 A 96/14 Deshalb kann sich die Auslegung nur an dem Sinn und Zweck der Regelung orientieren. Dieser ergibt sich aus der in der Beschlussvorlage genannten Zielstellung der Satzung, die darin zu sehen sei, Luftverunreinigungen i. S. d. BISchG zielstrebig zu verringern. Das macht zunächst deutlich, dass nicht entscheidend auf die Verringerung von Kosten der Anschlussnehmer abzustellen ist. Soweit der Kläger dargelegt, in welchem Umfang er die Heizkosten durch den Einbau der von ihm (alternativ) geplanten Anlagen verringern könnte, kann es deshalb darauf nicht ankommen. Das Gleiche gilt insofern für den Vortrag der Beklagten, wonach der Kläger eine ähnliche Kostenreduzierung auch durch Maßnahmen der Wärmedämmung erreichen könnte. Bestimmend ist danach vielmehr, dass regenerative Energiequellen nur solche sein können, durch die Luftverunreinigungen zielstrebig verringert werden. Vor diesem Hintergrund mag ein Ergebnis vertretbar sein, wonach eine Holzpellets Heizung ebenso wie eine Gasbrennheizung für sich genommen - also alleine eingesetzt - keine Anlagen darstellt, bei der die Wärme durch regenerative Energiequellen im Sinne der Satzung erzeugt werden soll. Für eine solche Anlage hat der Kläger jedoch den Antrag nicht gestellt. Die Wärmeversorgung soll vielmehr nach seinen Anträgen jedenfalls auch aus solarer Energie erfolgen. Dies ergibt sich aus seien Anträgen und aus den Gegenüberstellungen in seinem Schriftsatz vom 01. Oktober 2014 ( Gasbrennwerttechnologie mit Solothermie, Ölbrennwerttechnologie mit Solothermie bzw. Pelletheizung mit Solothermie ). Dass neben die Nutzung der Solartechnik eine weitere Energiequelle treten muss, ergibt sich aus der Natur der Sache. Die Vorschrift des 5 Abs. 3 der Satzung kann also nicht so verstanden werden, dass die Wärmegewinnung ausschließlich durch Solartechnik erfolgen soll. Die Ablehnung wäre deshalb nur dann rechtmäßig, wenn bei der notwendigen Mischnutzung verschiedener Energieträger der Einsatz der Solartechnik im Einzelfall von einer derart untergeordneten Bedeutung wäre, dass bei wertender Betrachtung nicht mehr von einer Versorgung des Grundstücks mit Wärme durch regenerative Energiequellen (Solartechnik) gesprochen werden könnte. Das ist hier bei dem angestrebten Grad der Wärmeversorgung durch Solartechnik zu 30 % nicht der Fall und jedenfalls bei der Variante 2, also der notwendigen Ergänzung der Solarenergie um eine Holzpelletheizung auch nicht mehr vertretbar. Zudem könnte die Beklagte den Kläger auch dazu anhalten,
7 -7-2 A 96/14 bestimmte Maßgaben einzuhalten, die dies garantieren. Sie können nach 5 Abs. 4 der Satzung zum Gegenstand von Nebenbestimmungen gemacht werden. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung [ZPO]. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor ( 124 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, Greifswald, schriftlich zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7,17489 Greifswald, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
8 -8-2 A 96/14 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 7 VwGO vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Hünecke
Zusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: 1. Der Bescheid ist bestandskräftig und der Sache nach vom Gericht nicht mehr überprüfbar, weil die Klägerin den erhobenen Widerspruch nicht formgerecht verfasst hat.
MehrZusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: Es besteht kein Anlass, den gesetzlich geregelten Wegfall der BAföG-Förderung von Studierenden in den Fällen, in denen sie einen in der Rückzahlungsphase befindlichen
MehrVERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil
A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister
MehrZusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger was dieser auch nicht in Abrede stellt die maßgebliche Antragsfrist nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in den
MehrAsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt
AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 614/08 7 K 221/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungsbeklagte - gegen die Landeshauptstadt
Mehr5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO
5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel
MehrEntscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K
VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:
VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:
MehrVerwaltungsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In der Verwaltungsrechtssache
2 K 509/10 Verwaltungsgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 2, am 7. Oktober 2010 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
MehrVERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil
A 5 K 4441/07 VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 3588/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - gegen
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL Verkündet am: 06.08.2008 L.S. Geßner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Der Besuch eines Gymnasiums im Ausland für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG
MehrLandgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil
^l^ko 19 0 156/09 Verkündet am 26.06.2009 gez. Gehrling, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Alt. - Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn &ls^m!a
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 07/13 Verkündet am 21.06.2013 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
Mehrl M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL
Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S
MehrVGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin
Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 12/12 Verkündet am 22.06.2012 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
MehrSchlagworte: Beihilfefähigkeit, Arzneimittel, Verschreibungspflicht, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
VG Augsburg, Urteil v. 30.06.2016 Au 2 K 14.1020, Au 2 K 14.1033 Titel: Beihilfefähigkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) Normenketten: AMG 2, 43 BBG 80 Abs. 4 BBhV 22, 50, 51 Leitsatz: Aufwendungen
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
MehrSchlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 03.02.2016 3 K 15.516 Titel: Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer erledigten Prüfungsentscheidung betreffend einer Teilprüfung Normenketten: VwGO 84 Abs.
Mehr... Erstversand, 27.02.2013
Anmerkung Nr. 58 1. Die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg richtet sich nach der gem. 1 Abs. 2 der Anordnung der Landesregierung über die Vertretung des Landes in gerichtlichen
MehrSozialgericht Dortmund. Urteil
Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 4097/12 Verkündet am 04.12.2015 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigter:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
3 K 393/08.KO Die Entscheidung ist rechtskräftig! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit der GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin - Klägerin - g e g
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 A 634/08 1 K 1801/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen Versorgungswerk
Mehr... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes
....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 2 BS 81/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen das Sächsische
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Mehr1\ ",(.. ;, " " VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev.
1\ ",(.. ;, " " I~-i. U.:~; l.. : ( : j'" I ;. c'. l:", ',', Nil'! ",., '" ~UI[/ ';'':'.!f!ni~!(!~((i:\!li(c''in(}(o,. VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte
MehrSOZIALGERICHT CHEMNITZ URTEIL
S 27 AS 3206/07 Ausfertigung SOZIALGERICHT CHEMNITZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Annerose Aurich, Juri-Gagarin-Straße 2, 09385 Lugau, - Klägerin - g e g e n ARGE Landkreis Stollberg,
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrFormularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung
Musterformulare/Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung von Dieter Fleck, Dr. Werner Böhme, Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter 21., überarbeitete Auflage Formularsammlung für Rechtspflege
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.
Mehr-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gericht: VG München Aktenzeichen: M 16 K 10.120 Sachgebiets-Nr. 421 -// Rechtsquellen: 34 c GewO Hauptpunkte: Widerruf der Maklererlaubnis Leitsätze: -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526
VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526 Titel: VG München: SchfHwG, Kamin, Feuerstättenschau, Reinigung, offener Kamin, Feuerstätte, Bezirksschornsteinfeger, Rechtsquelle, Beklagte, Verfahrenskosten,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 79.05 OVG 2 KO 872/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrVERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau P J c/o J F, Z, H prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin Stefanie Martens, Harvestehuder Weg 19, 20148 Hamburg,
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
15 ZB 07.710 AN 15 K 05.1069 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwälte Korzus und Partner, Hemmstr. 165, 28215 Bremen, gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch:
MehrZusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: 1. Nach 18a Abs. 1 S. 1 BAföG ist der Darlehensnehmer auf Antrag von der Rückzahlungsverpflichtung freizustellen, soweit sein Einkommen monatlich den Betrag von 1.040,00
MehrLeitsatz: Abs. 2 HeilprG dar. Sie setzt daher auch dann nicht das Vorliegen einer Heilpraktikererlaubnis
Leitsatz: Die Berufsausübung eines nach 1 Abs 1 Nr. 1 MPhG zugelassenen Masseurs und medizinischen Bademeisters stellt keine Ausübung der Heilkunde im Sinn des 1 Abs. 2 HeilprG dar. Sie setzt daher auch
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 E 2340/03.A (2) In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Asylrechts Im Namen des Volkes Urteil hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt
MehrRechtsbehelfsbelehrung
Anhang smuster 1a Variante 1 (neutraler Stil): Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) Gegen
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Zur Startseite Leitsatz/Stichworte: Zu den Anforderungen des 5 AsylbLG bei der Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber. Zu Fragen der Zusammenarbeit, der Bestimmtheit und des Umfangs einer
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 11/12 Verkündet am 22.06.2012 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 118/07 Verkündet am: 29.03.2012 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, C., g e g e n D.,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 9.12, 4 PKH 1.12 OVG 8 A 11101/11 In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter
MehrLandgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Beglaubigte Abschrift 9 O 545/09 Verkündet am 26.03.2010 Olejniczak Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Firma
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs.
VG München, Urteil v. 11.01.2011 M 2 K 10.5095 Titel: Normenketten: 125 BauGB 125 BauGB 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. 2 BauGB Orientierungsatz: Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung Schlagworte:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 11.10 OVG 17 A 629/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 06.10.2015 M 1 K 14.5434
VG München, Urteil v. 06.10.2015 M 1 K 14.5434 Titel: VG München: Brandschutzkonzept, Bauvorlagenverordnung, BauVorlV, FlNr, VwZVG, Betonfertigteil, Zwangsgeld, Ermessensreduzierung, Rechtsquelle, Brandschutz,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. AnwZ (Brfg) 44/15. vom. 22. September in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 44/15 vom 22. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Überlassung eines anwaltsgerichtlichen Beschlusses - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat
MehrFINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 K 2092/01 In dem Rechtsstreit der Frau Klägerin, Bevollmächtigt: Gegen Agentur für Arbeit Beklagte, wegen Familienleistungsausgleich (Januar
MehrSchlagworte: Motorbootführerschein, Motoryachtverband, Ersatzausstellung, Sportbootführerschein, Segelschein
VG München, Urteil v. 12.05.2016 M 10 K 15.92 Titel: Ersatzausstellung eines Sportbootführerscheins-See Normenketten: SpbootFüV-See 7, 9 VwGO 52 Nr. 3 S. 2, S. 5, 88 Leitsätze: Für eine Klage auf Ausstellung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 27.06 OVG 3 LB 7/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2007 durch den Vizepräsidenten
MehrReferentenentwurf zu einem Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess
Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 123/10 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. Juni 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
MehrZusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: Der Kläger hat mit dem Besuch einer Akademie im Sinne von 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG eine Ausbildung absolviert, die unabhängig von einer Regelstudienzeit und Förderungshöchstdauer
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 30.12 OVG 16 A 2527/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 16.03 VGH 9 S 530/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2003 durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrProzessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried Michel, Kurfürstendamm 207, 10719 Berlin
1 VG 17 A 786.11 Verwaltungsgericht Berlin Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache des Lothar Schneider, Carl-Zeiss-Str. 8, 10825 Berlin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried
MehrTitel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche
VG München, Urteil v. 14.01.2016 M 15 K 14.1550 Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche Normenketten: GG Art. 3 I VwGO 113 I, V Schlagworte: Richtlinie,
MehrWirtschaftliche Betätigung von Kommunen Beispiel: Fernwärmesatzung der Landeshauptstadt Schwerin
Wirtschaftliche Betätigung von Kommunen Beispiel: Fernwärmesatzung der Landeshauptstadt Schwerin 1 2 Konfliktpotenzial Kommunalwirtschaft Privatwirtschaft Ausgangsbasis Kommunalverfassung M-V 15 Anschluss-
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 27.06 VGH 24 B 06.28 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonderen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 191.05 VG 1 K 777/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 56.07 OVG 6 A 4680/04 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 700/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A. Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
MehrHESSISCHES FINANZGERICHT
HESSISCHES FINANZGERICHT Geschaftsnumrner: 3 411 7 K ass el Ko nigstor 35 13 K 2726/05 34017 Kassel Postfach 10 17 40 URTEIL 1M NANlEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit -. Prozessbev.: Seibert, Siebert &
MehrF I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G
F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 K 9369/12 In dem Rechtsstreit Der A GbR Kläger, bevollmächtigt: gegen das Finanzamt Beklagter, wegen Haftungs-
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 BN 2.09 VGH 4 N 09.1300 In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 498/12 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, g e g e n C., Beklagter,
Mehr- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421
- 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte
MehrSchlagworte: Wohngeld, Einkommen, Vorbringen, Gerichtsverfahren, Verlustausgleich, Einkunftsart, Steuerrecht
VG Würzburg, Urteil v. 15.10.2015 W 3 K 15.254 Titel: Keine Bewilligung von Wohngeld Normenkette: WoGG 1 I, 13, 14 I 3, 15 I 1, 16 I 1 Nr. 2, 24 II Schlagworte: Wohngeld, Einkommen, Vorbringen, Gerichtsverfahren,
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 401/09 verkündet am :
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 401/09 verkündet am : 12.05.2009 Justizobersekretärin In dem Rechtsstreit - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt g e g e n Antragstellers,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 231/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrVerwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 3922/10
Page 1 of 5 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 3922/10 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 20.07.2012 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 6. Kammer Gerichtsbescheid 6 K 3922/10
MehrVERWALTUNGSGERICHT POTSDAM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 K 1445/08 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Ersatzpflanzung nach Erteilung einer Baumfällgenehmigung hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts
MehrSchlagworte: Untätigkeitsklage, Unzulässigkeit, Klageantrag, Klageänderung, Erledigung, Erholungsurlaub, Abgeltung, Berufssoldat
VG Ansbach, Urteil v. 11.03.2015 AN 11 K 14.00152 Titel: VG Ansbach: Untätigkeitsklage, Personalmanagement, Urlaubsabgeltung, Urlaubsabgeltungsanspruch, Bescheidung, finanzielle Vergütung, Rechtsquelle,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 97.10 OVG 10 KS 1/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BVerwG 6 B 9.02 OVG 13 L 2847/00 BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 2002 durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 5.04 VG 31 A 22.03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 66.14 OVG 12 B 10.13 In der Verwaltungsstreitsache - - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 2015 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Mehr