Vollzug des SGB II; Abruf der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung; Information für die künftigen Haushaltsplanungen
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- Bernd Kohl
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1 Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration München Gemeinsame Einrichtungen Optionskommunen Landkreise kreisfreie Städte Regierungen ZBFS nachrichtlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - Bayerischer Städtetag Bayerischer Landkreistag LAG öffentliche/freie Wohlfahrtspflege LAG freie Wohlfahrtspflege / TB Familie Kommunaler Prüfungsverband Landessozialgericht NAME Schumacher TELEFON TELEFAX referat-i3@stmas.bayern.de Laut -Verteiler Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom Bitte bei Antwort angeben I 3/ /24 DATUM Vollzug des SGB II; Abruf der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung; Information für die künftigen Haushaltsplanungen 1 Anlage Sehr geehrte Damen und Herren, zum Abruf der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach 46 SGB II und zur Information für die künftigen Haushaltsplanungen geben wir die nachfolgenden Telefon Vermittlung: poststelle@stmas.bayern.de Internet: Adresse: Winzererstraße 9, München
2 SEITE 2 Hinweise. Sie finden dieses AMS in Kürze auch unter der Adresse Das AMS vom wird aufgehoben. Gegenüber der genannten Vorfassung wurden Ziff. 1.4 gestrichen, Ziff. 3 und 6 geändert sowie die Anlage beigefügt. Dieses Rundschreiben enthält u. a. Vorabinformationen zu Regelungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen (im Folgenden Gesetzentwurf ); wir weisen darauf hin, dass der Gesetzgebungsprozess bis dato noch nicht abgeschlossen ist. 1. Erstattungsfähige Leistungen 1.1 Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des 46 Abs. 5 SGB II erfasst die Bundesbeteiligung Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach 22 Abs. 1 SGB II Abs. 6 und 8 SGB II begründen neben Abs. 1 stehende, selbstständige Leistungsansprüche, die nicht erstattungsfähig nach 46 Abs. 5 SGB II sind. Denn der Abs. 5 des 46 wurde seinerzeit im Vermittlungsausschuss zum Kommunalen Optionsgesetz vom (BGBl I S. 2014) eingefügt. Die Bezugnahme nur auf die Leistungen des 22 Abs. 1 folgt aus der damaligen Berechnung der kommunalen Gesamtentlastung um 2,5 Mrd. Euro. Dementsprechend sind Leistungen nach 22 Abs. 6 (damals Abs. 3), auf die nicht Bezug genommen wird, reine Kommunalleistungen (ohne Bundesanteil). Das Gleiche gilt für 22 Abs. 8. Diese Leistungen wurden durch das Erste Gesetz zur Änderung des SGB II vom (BGBl I S. 3675) in das SGB II aufgenommen (damals als Abs. 5), weil die vorher vorgesehene Gewährung entsprechender Leistungen im Rechtskreis des SGB XII nicht verwaltungspraktikabel war. Insoweit ist mangels entsprechender Anpassungen in 46 davon auszugehen, dass es bei der vollständigen Kostenträgerschaft der kommunalen Träger bleiben sollte. 1.3 Die übrigen Absätze in 22 SGB II stellen lediglich Detailregelungen bzw. Modifikationen zur Regelung des Abs. 1 bzw. zu Abs. 6 und 8 dar; die Erstattungsfähigkeit nach 46
3 SEITE 3 Abs. 5 SGB II hängt stets von der Zuordnung der Leistung zur Grundnorm des 22 Abs. 1, 6 oder 8 ab. 2. Anmeldung zur Erstattung Die Kommunen melden ihre Ausgaben für KdU beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) an. Das ZBFS führt alle zwei Wochen eine Abrechnung der KdU mit dem Bund durch ( 46 Abs. 8 S. 2 SGB II). Es obliegt grundsätzlich dem Ermessen der einzelnen Kommune, mit welchem zeitlichen Nachlauf sie die Ausgaben und Einnahmen beim Land anmeldet. Das Land führt sogleich die Abrechnung mit dem Bund durch. Es dürfen ausschließlich die unter Ziff. 1 genannten erstattungsfähigen Positionen zur Erstattung angemeldet werden. Soweit bei Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Kameralistik keine entsprechenden Untergruppen und bei Haushaltsführung nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung keine entsprechenden Unterkonten geführt werden, müssen zur Sicherstellung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erstattung die Beträge jeweils nachvollziehbar belegt werden können. 3. Beteiligungsquote Das ZBFS setzt selbstständig die jeweils zutreffende Beteiligungsquote an, ohne dass es eines entsprechenden Antrags der Kommune bedürfte. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligungsquote durch Bundesgesetz oder Rechtsverordnung rückwirkend geändert wird (vgl. unten Ziff. 6). Zur Information für die künftigen Haushaltsplanungen der Kommunen vgl. unten Ziff. 6 Jährliche rückwirkende Anpassung der Beteiligungsquote sowie die beigefügte Anlage Für Bayern geltender Prozentsatz der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach 46 SGB II.
4 SEITE 4 4. Korrektur des Abrufs der Bundesbeteiligung an den KdU aus Vorjahren; Verjährung Es erfolgen regelmäßig Korrekturen für Vorjahre, um Fehler bei der Datenerfassung zu korrigieren. Es gibt im SGB ll keinen spezialgesetzlichen zeitlichen Ausschlussgrund für die Geltendmachung der Bundesbeteiligung an den KdU. Das BMAS vertritt die Auffassung, dass hierbei eine vierjährige Verjährungsfrist zu beachten sei. Wir stimmen dem zu und bitten um Beachtung. Dies gilt gleichermaßen für Berichtigungen zugunsten und zulasten der Kommunen. Begründung im Schreiben des BMAS vom : Da eine spezialgesetzliche Regelung über die Verjährung des Anspruchs der Länder auf die Bundesbeteiligung nicht existiert, kann aus 113 SGB X und den anderen Verjährungsregelungen im SGB ( 45 SGB l, 25, 27 Absatz 2 und 3 SGB lv, 50 Absatz 4 SGB X, 111 SGB Xll) der allgemeine Grundsatz einer vierjährigen Verjährungsfrist im Sozialrecht hergeleitet werden. Nach 113 Absatz 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Nach der Rechtsprechung des BSG kann aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht geschlossen werden, dass ein streitiger Anspruch nicht der Verjährung unterliegen soll. Es ist vielmehr ein allgemeiner Rechtsgedanke, der in 194 BGB seinen Ausdruck gefunden hat, dass Ansprüche grundsätzlich der Verjährung unterliegen. Während bis zum Inkrafttreten der Verjährungsvorschriften in den Büchern des Sozialgesetzbuchs regelmäßig auf die Verjährungsvorschriften des BGB zurückgegriffen wurde, gelten nunmehr vorrangig die Verjährungsregelungen im Sozialgesetzbuch als Sonderregelungen (BSG, Urteil vom , Az: 2 RU 119l75, juris-rdnr. 26). 113 SGB X enthält hierbei den allgemeinen Grundsatz, dass Erstattungsansprüche - auch wenn sie bislang gesetzlich noch nicht geregelt worden waren - einheitlich in vier Jahren verjähren (BSG, Urteil vom , Az: 6 RKa 9/89, juris-rdnr. 20).
5 SEITE 5 5. Zeitliche Zuordnung von Zahlungsflüssen Für die Ermittlung des zutreffenden Beteiligungssatzes ist eine zutreffende zeitliche Zuordnung von Zahlungsflüssen erforderlich. 5.1 Grundsätzlich gilt für KdU-Ausgaben und Einnahmen das Abfluss- und Zufluss- Prinzip; für die zeitliche Zuordnung von Zahlungsflüssen ist also die Kassenwirksamkeit bei der Kommune maßgeblich. Zahlungen, die erst im neuen Jahr erfolgen, werden ungeachtet des Zeitpunkts der Entstehung oder der Fälligkeit des Anspruchs des Leistungsberechtigten ausschließlich dem neuen Jahr zugeordnet. Das gilt auch für Nachzahlungen, die z. B. infolge gerichtlicher Entscheidung für Monate zurückliegende Zeiträume erfolgen, sowie für Einnahmen wie Rückzahlungen von KdU für Zeiträume im vorangegangenen Jahr. Der o. g. Grundsatz ergibt sich im Umkehrschluss aus der Ausnahmeregelung des 46 Abs. 8 Satz 3 SGB II (hierzu nachfolgen d Ziff. 5.2) Abs. 8 Satz 3 SGB II enthält eine (Ausnahme-)Regelung zur periodengerechten Zuordnung von KdU-Zahlungen zum Jahreswechsel. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die Zahlung dem folgenden Jahr zuzuordnen. 5.3 Für die Zuordnung ohne Bedeutung ist, wann die Abrechnung zwischen Bund und Land erfolgt (Kassenwirksamkeit beim Bund). 5.4 lm - durch ZBFS geführten - Nachweis gegenüber dem Bund sind sowohl die Aufwendungen für KdU (Tabellenblatt 1) als auch die abgerufene Beteiligung des Bundes an den KdU (Tabellenblatt 2) ausgewiesen. Der Nachweis enthält zum Zweck der Zuordnung des zutreffenden Beteiligungssatzes gesonderte Spalten für abzurechnende KdU / Korrekturen aus Vorjahren.
6 SEITE 6 6. Jährliche rückwirkende Anpassung der Beteiligungsquote durch Rechtsverordnung des Bundes 6.1 Die Beteiligungsquote wird zum 1. Januar des laufenden Jahres angepasst, soweit die Bundesbeteiligung an KdU als mittelbarer Ausgleich für die Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (BuT) gedacht ist ( 46 Abs. 7 S. 1SGB II bzw. künftig in der Fassung des Gesetzentwurfs Abs. 8 und Abs. 10 S. 1 Nr. 1). Bei der Bestimmung der Beteiligungsquote nach Abs. 7 (künftig Abs. 8) sind die KdU bloßer Berechnungsfaktor. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der im Bezugsjahr zwischen Bund und Land abgerechneten KdU. Für die zeitliche Zuordnung von Zahlungsflüssen ist also die Kassenwirksamkeit beim Bund maßgeblich. Diese Regelung entspricht einer Vereinbarung zwischen BMAS und Ländern zum Revisionsverfahren und beruht ungeachtet der hierdurch entstehenden Unschärfen auf der unabweisbaren Notwendigkeit, einen Stichtag festzulegen. Andernfalls wäre zu keinem Zeitpunkt eine Datenbasis fixiert, auf deren Grundlage die Revision stattfinden könnte. Die im Bezugsjahr geleisteten Bundesanteile an KdU werden mit den Ausgaben für BuT verglichen. Eine festgestellte Differenz wird nicht ausgeglichen (hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage; dies ergibt sich aus dem Urteil des BSG vom , mit Urteilsbegründung abrufbar unter z=17), eine Spitzabrechnung findet also nicht statt. Die errechnete Differenz wird allerdings als Maßstab für die Zukunft genommen und die Beteiligungsquote des laufenden Jahres entsprechend angepasst. 6.2 Soweit die Bundesbeteiligung an KdU als mittelbarer Ausgleich für die flüchtlingsbedingten Belastungen im SGB II dient, ist wie folgt zu differenzieren: a) Für das Jahr 2016 ist als einmalige und abschließende Regelung eine Erhöhung vorgesehen, die für Bayern 6 Prozent-Punkte beträgt ( 46 Abs. 9 S. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzentwurfs). Eine Revision und rückwirkende Anpassung für das Jahr 2016 findet nicht statt.
7 SEITE 7 b) Für die Jahre 2017 und 2018 werden bundesweit vorläufig je 900 Mio. Euro verteilt. Die endgültige Regelung zu Höhe und Verteilung erfolgt jeweils im Folgejahr durch rückwirkende Anpassung der Beteiligungsquote zum 1. Januar des vorangegangenen Jahres entsprechend den tatsächlichen flüchtlingsbedingten Mehrkosten im SGB II. Zu deren Ermittlung sind gem. dem Gesetzentwurf die Ausgaben für solche Bedarfsgemeinschaften zu erfassen, in denen mindestens ein Mitglied ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter mit bestimmtem aufenthaltsrechtlichen Status ist (Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den 22 bis 26 Aufenthaltsgesetz), der erstmals ab 1. Januar 2016 SGB II-leistungsberechtigt war. Familiennachzügler sind eingeschlossen, sie müssen lediglich Teil der o. g. Bedarfsgemeinschaft sein. Die Daten werden unmittelbar aus der Leistungsbearbeitungs-Software (für die gemeinsamen Einrichtungen ALLEGRO) gewonnen. Es handelt sich also nicht um Haushaltsdaten; maßgeblich ist weder die Kassenwirksamkeit beim Bund noch bei der Kommune, sondern der Zahlungsanspruch der Leistungsberechtigten. Die Bundesagentur für Arbeit erstellt auf dieser Basis stichtagsbezogene Daten mit einer Wartezeit von drei Monaten. Nach der dreimonatigen Wartezeit werden die Daten festgeschrieben. Das heißt nach dieser Wartezeit wird es keine Änderungen an der Datenbasis mehr geben. Bei der Bestimmung der Beteiligungsquote sind die KdU bloßer Berechnungsfaktor. Die für Flüchtlinge entstehenden Mehraufwendungen werden je Land ermittelt, in einen Gesamt-Transferbetrag je Land umgerechnet und in eine allgemeine Erhöhung der Bundesbeteiligung an KdU (für deutsche und ausländische Leistungsberechtigte, ohne Differenzierung) je Land umgerechnet ( 46 Abs. 9 S. 1 und Abs. 10 S. 1 Nr. 2, S. 3 ff SGB II in der Fassung des Gesetzentwurfs). Beispiel mit fiktiven Zahlen: Wenn die Bayerischen Kommunen im Jahr 2017 flüchtlingsbedingt 0,1 Mrd. zusätzlich für KdU ausgeben, wird die Bundesbeteiligung an KdU rückwirkend zum 1. Januar 2017 einheitlich für deutsche und ausländische Leistungsberechtigte um ca. 10 Prozentpunkte angehoben.
8 SEITE 8 Konsequenz: Die Kommunen rechnen nicht ihre flüchtlingsbedingten Kosten ab, sondern erhalten bei Abrechnung ihrer KdU einheitlich für deutsche und ausländische Leistungsberechtigte zusätzlich 10 Prozentpunkte. Zugleich wird die Quote für das Jahr 2018 vorläufig mit 10 Prozentpunkten festgelegt; sie unterliegt anschließend der Revision. 6.3 Deckelung zur Meidung der Bundesauftragsverwaltung. Der Bund kann sich an der Finanzierung von Geldleistungsgesetzen beteiligen, die von den Ländern ausgeführt werden; sobald der Bund mindestens 50 % der Kosten trägt, setzt automatisch Bundesauftragsverwaltung ein (Art. 104a Abs. 3 GG). Der Gesetzentwurf sieht vor, dass durch die Bundesbeteiligung an KdU eine Bundesauftragsverwaltung nicht ausgelöst werden soll; die Quote soll daher insgesamt 49 Prozent nicht überschreiten (Deckelungs- Regelung). Maßgeblich ist nach allgemeiner Auffassung die mittlere Bundesbeteiligung im Bundesgebiet, nicht diejenige im einzelnen Land. Wenn die Deckelungs-Regelung greift, werden die allgemeinen Beteiligungssätze, nicht aber die mittelbar zum Ausgleich für BuT oder die mittelbar zum Ausgleich der flüchtlingsbedingten Mehrkosten gedachten Beteiligungssätze gemindert ( 46 Abs. 10 S. 8 ff SGB II in der Fassung des Gesetzentwurfs). Die Gesetzesbegründung (zu Abs. 5, letzter Absatz) enthält den Hinweis, dass immer im Fall der Anwendung der og Deckelungs-Regelung eine Änderung des FAG vorgenommen wird und zulasten des Bundes eine Erhöhung der Umsatzsteueranteile der Kommunen erfolgt. Länder und Kommunen sollen nicht wegen der Meidung der Bundesauftragsverwaltung Geld verlieren. 6.4 Die vor Erlass der Rechtsverordnung im Rückwirkungszeitraum bereits abgerechneten KdU werden unter Anwendung der neuen Beteiligungsquote erneut abgerechnet und sich hieraus ergebende Nach- oder Rückzahlungen geleistet ( 46 Abs. 7 S. 3 SGB II; künftige Rechtsgrundlage in der Fassung des Gesetzentwurfs: 46 Abs. 11 S. 4 SGB II). Das ZBFS führt dies selbstständig durch, ohne dass es neuerlicher Meldungen / Anträge durch die Kommunen bedürfte.
9 SEITE 9 Hierbei sind die KdU Gegenstand der Erstattung. Für die zeitliche Zuordnung von Zahlungsflüssen sind die unter Ziff. 5 dargelegten Grundsätze zu beachten. Es sind ausschließlich die hiernach dem laufenden Jahr zugehörigen KdU-Ausgaben und Einnahmen der Kommunen zu berücksichtigen. lm - durch ZBFS geführten - Nachweis gegenüber dem Bund wird Tabellenblatt 2 des betreffenden Jahres entsprechend korrigiert, die Jahres-Abrechnung unter Zugrundelegung der neuen Beteiligungsquote dokumentiert. 7. Frauenhausfälle nach 36a SGB II Gemäß Vereinbarung zwischen Bund und Ländern bitten wir, die Bruttomethode anzuwenden: Die nach 36 SGB II örtlich zuständige und gem. 36a SGB II erstattungsberechtigte Kommune (Standortkommune) fordert von der Herkunftskommune eine vollständige Erstattung; die Herkunftskommune meldet den geleisteten Erstattungsbetrag vollständig bei Ihrem Land (in Bayern beim ZBFS) zur Bundeserstattung an. Ausgaben und Einnahmen nach 36a SGB II sind im IT-Verfahren wie Ausgaben und Einnahmen nach 22 SGB II (KdU) zu verbuchen. Die maßgeblichen Bestimmungen ( 36a, 46 Abs. 5 SGB II) ließen auch eine anderweitige Auslegung zu, die zur Nettomethode führt; danach würde die Standortkommune die Aufwendung bei ihrem Land zur Bundeserstattung anmelden und von der Herkunftskommune nur den Differenzbetrag einfordern. Dieses Verfahren hat sich (jedenfalls im Jahr 2009, als Bund und Länder sich vereinbarten) als nicht praktikabel bzw. zu verwaltungsaufwändig gezeigt. Im Fall uneinheitlicher Verfahren würden je nach Konstellation Überzahlungen des Bundes oder Unterdeckungen bei Kommunen drohen. Eine entsprechende Verfahrensabsprache war und ist daher unabweisbar. Bund und Länder trafen die maßgebliche Verfahrensabsprache im Rahmen der Bund-Länder-Aufsichtskonferenz
10 SEITE 10 (BLK; Vorläufer zum Bund-Länder-Ausschuss nach 18c SGB II) vom Oktober Diese Vereinbarung gilt fort. Mit freundlichen Grüßen Jochen Schumacher Ministerialrat
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