Mehrwertsteuerpaket Auswirkungen auf Speditions- und Logistikunternehmen

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1 Mehrwertsteuerpaket 2010 Auswirkungen auf Speditions- und Logistikunternehmen

2 Mehrwertsteuerpaket 2010 Auswirkungen auf Speditions- und Logistikunternehmen Herausgeber: DSLV Deutscher Speditions- und Logistikverband e. V. Weberstraße Bonn Kontakt: Jutta Knell Telefon: Telefax:

3 Inhaltsverzeichnis I. Einführung 4 II. Ort der sonstigen Leistung (Dienstleistung) 4 1. Umsatz (steuerbar / nicht steuerbar, steuerpflichtig / steuerfrei) 4 2. Neue Grundregel 5 3. Ausnahmen von der Grundregel 6 4. Unternehmereigenschaft 7 5. Verwenden einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 7 6. Betriebsstätte 8 7. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 8 8. Ort der Beförderungsleistung 9 Seite a) Inländische Beförderungsleistungen eines deutschen Spediteurs 9 b) Innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen 9 c) Beförderungsleistungen ins Drittland (Ausfuhr) 10 d) Beförderungsleistungen in Zusammenhang mit der Einfuhr Nebenleistungen zu Beförderungsleistungen Nachweispflichten bei der Ein- und Ausfuhr 13 a) Nachweise bei der Ausfuhr 13 b) Nachweise bei der Einfuhr Besonderheiten Freihafen 15 a) Beförderungsleistungen von einem deutschen Freihafen ins Drittland 15 b) Transporte von einem deutschen Freihafen ins Inland oder übrige EU-Gebiet 16 c) Transporte von Deutschland oder EU-Ausland in den Freihafen 12. Anforderungen an Rechnungen 17 a) Eingangsrechnung 17 b) Ausgangsrechnung 18 III. Umsatzsteuervoranmeldungen 20 IV. Pflicht zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen (ZM) für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen 21 V. Vorsteuer-Vergütungsverfahren 21 VI. Weiterführende Quellen 23 DSLV/Mehrwertsteuerpaket 2010

4 I. Einführung Anfang 2008 hat die Europäische Union mit den Richtlinien 2008/8/EG und 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 grundlegende Veränderungen des Umsatzsteuersystems beschlossen, die der deutsche Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2009 in nationales Recht umgesetzt hat. Das neue Mehrwertsteuerpaket gilt seit dem 1. Januar 2010 und enthält insbesondere eine Neugestaltung des Ortes der sonstigen Leistung. So werden künftig Beförderungsleistungen an Unternehmer grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers besteuert. Das bisherige Reverse-Charge-Verfahren, bei dem sich der Ort der Leistung durch Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) in den EU-Mitgliedstaat verlagert, der die USt-IdNr. erteilt hat, ist damit hinfällig. Völlig neu ist die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) für bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen: Bislang musste eine ZM nur für innergemeinschaftliche Warenbewegungen abgegeben werden, künftig müssen auch Speditions- und Logistikunternehmen eine ZM für innergemeinschaftliche Transporte abgeben. Dies führt zu einem Anpassungsbedarf in der Finanzbuchhaltung und EDV. Änderungen ergeben sich auch beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Anträge für im EU- Ausland gezahlte Umsatzsteuer, beispielsweise auf getankte Kraftstoffe, können ab nächstem Jahr elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht werden. Das erspart Anträge per Papier im jeweiligen EU-Mitgliedstaat. Im Großen und Ganzen ist es dem Gesetzgeber gelungen, mit dem Mehrwertsteuerpaket Erleichterungen zu schaffen. Andererseits bleibt abzuwarten, inwieweit sich die neuen Bestimmungen in der Praxis bewähren. Bedauerlicherweise sind schon jetzt Regelungslücken und Umsetzungsprobleme offensichtlich, die schnellstmöglich korrigiert werden sollten. II. Ort der sonstigen Leistung (Dienstleistung) 1. Umsatz (steuerbar / nicht steuerbar, steuerpflichtig / steuerfrei) Deutsches Umsatzsteuergesetz ist gemäß 1 Abs.1 Umsatzsteuergesetz (UStG) nur dann anwendbar, wenn ein so genannter steuerbarer Umsatz vorliegt. Hierfür müssen nachfolgende Kriterien erfüllt sein: Es muss sich um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handeln, die von einem Unternehmer im Inland (d.h., der Ort der Leistung liegt in Deutschland) gegen Entgelt für unternehmerische Zwecke ausgeführt wird. Nur dann liegt ein steuerbarer Umsatz vor, der entweder steuerpflichtig oder steuerfrei nach den Bestimmungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes ist. Ist eines der Kriterien nicht erfüllt, liegt ein (in Deutschland) nicht steuerbarer Umsatz vor, so dass das deutsche Umsatzsteuerrecht von vorneherein nicht anwendbar ist. Inland im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Gebiete des 1 Abs. 2 UStG, z.b. der Freihäfen. Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland und die Gebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten (Ausnahmen, s. 1 DSLV/Mehrwertsteuerpaket

5 Abs. 2a UStG). Drittlandsgebiet ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Ausland ist das Gebiet, das nicht Inland ist, also das Gemeinschafts- und Drittlandsgebiet. Umsatz Lieferung oder sonstige Leistung die von einem Unternehmer im Inland gegen Entgelt für unternehmerische Zwecke ausgeführt wird. Steuerbarer Umsatz Deutsches Umsatzsteuerrecht gilt Nicht steuerbarer Umsatz Deutsches Umsatzsteuerrecht nicht anwendbar steuerpflichtig steuerfrei Nicht steuerbar Rechnung mit deutscher USt Rechnung ohne USt Rechnung ohne deutsche USt 2. Neue Grundregel Der Ort der sonstigen Leistung ist EU-weit grundlegend reformiert worden. Bislang galt als Leistungsort der Sitz des leistenden Unternehmers. Seit dem 1. Januar 2010 gelten Dienstleistungen an Unternehmer grundsätzlich als am Ort des Leistungsempfängers bewirkt. (Empfängerortprinzip). Kernstück der Neuregelung ist 3a Abs.2 UStG (neu): 3a UStG Ort der sonstigen Leistung: (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 und der 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte aus geführt, so gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung. DSLV/Mehrwertsteuerpaket

6 (2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 7 und der 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an der Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist statt dessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikations-nummer erteilt worden ist. (3) Abweichend gilt... 3a Abs.1 UStG gilt nur noch für Leistungen an Nichtunternehmer. Hier bleibt es bei der Besteuerung am Sitz des leistenden Unternehmers. Zu den sonstigen Leistungen, die ab dem 1. Januar 2010 unter die Ortsbestimmung nach 3a Abs. 2 UStG fallen, sind insbesondere zu nennen: Güterbeförderungen und Vor- und Nachläufe zu innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen, das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehende selbständige Leistungen. 3. Ausnahmen von der Grundregel 3a Abs. 3 UStG enthält Ausnahmen von der neuen Grundregel, z.b. grundstücksbezogene Dienstleistungen, z.b. Lagerraumvermietung (Ort des Grundstücks) kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (bis zu 30 Tagen, bei Wasserfahrzeugen bis zu 90 Tagen) (Ort der Übergabe) Veranstaltungsdienstleistungen (Tätigkeitsort) Restauration und Verpflegung (Tätigkeitsort) Leistungen für Messen und Ausstellungen, z.b. Messe-Auf- und Abbauarbeiten (Tätigkeitsort) Exkurs: Ort der Leistung bei Lagergeschäften Abgrenzungsprobleme bestehen zwischen Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück (also z.b. Vermietung von Lagerraum) gem. 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG und Lagerlogistikleistungen gemäß 3a Abs. 2 UStG. Grundsätzlich entscheidend hierfür ist, wer die Verfügungsmacht über die Lagerräume bzw. die eingelagerten Waren hat, 3a Abs. 2 UStG. Hat der Einlagerer weiterhin die Verfügungsmacht über die eingelagerten Gegenstände, sind sie ihm also jederzeit physisch zugänglich, so liegt eine Vermietung von Lagerraum und damit eine Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück vor. Der Leistungsort ist dann gemäß 3a Abs. 3 UStG der Ort des Grundstücks. Anderenfalls liegt eine Lagerlogistikleistung vor, bei der sich der Ort der Leistung nach 3 Abs. 2 UStG bemisst. DSLV/Mehrwertsteuerpaket

7 4. Unternehmereigenschaft 3a Abs. 2 UStG sieht vor, dass sonstige Leistungen an einen Unternehmer regelmäßig an dem Ort ausgeführt werden, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Die Leistung muss für den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers ausgeführt worden sein. 3a UStG regelt nicht, wie der leistende Unternehmer nachzuweisen hat, dass sein Auftraggeber Unternehmer ist und die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht. Entsprechend bleibt es dem leistenden Unternehmer überlassen, auf welche Weise er den entsprechenden Nachweis führt. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer eine ihm von einem Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr., kann dieser regelmäßig davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für dessen unternehmerischen Bereich bezogen wird. Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Leistung vom Leistungsempfänger tatsächlich für nicht unternehmerische Zwecke verwendet worden ist, wenn der leistende Unternehmer gem. 18e UStG von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich die Gültigkeit einer USt-IdNr. eines anderen EU- Mitgliedstaates sowie den Namen und die Anschrift der Person, der diese Nummer erteilt wurde, durch das Bundeszentralamt für Steuern bestätigen zu lassen. Beispiel: Der Schreiner S mit Sitz in Frankreich erneuert für den Unternehmer U mit Sitz in Freiburg einen Aktenschrank. U verwendet für diesen Umsatz seine deutsche USt- IdNr. Bei einer Betriebsprüfung stellt sich im Nachhinein heraus, dass U den Aktenschrank für seinen privaten Bereich verwendet. Der Leistungsort für die Reparatur des Schranks ist nach 3a Abs. 2 UStG in Deutschland. Da U gegenüber S seine USt-IdNr. verwendet hat, gilt die Leistung als für das Unternehmen des U bezogen. Unbeachtlich ist, dass der Aktenschrank tatsächlich von U für nicht unternehmerische Zwecke verwendet wurde. U ist für die Leistung des S Steuerschuldner ( 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 UStG). U ist allerdings hinsichtlich der angemeldeten Steuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da die Leistung nicht für unternehmerische Zwecke bestimmt ist. Problematisch ist der Unternehmernachweis bei drittländischen Auftraggebern. Ist der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig, kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden, in der diese bescheinigt, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist. Die Bescheinigung sollte inhaltlich der Unternehmerbescheinigung für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren entsprechen. Diese Verfahrensweise ist aber sehr aufwendig. Insofern soll laut mündlicher Aussage des Bundesfinanzministeriums künftig die Unternehmereigenschaft und die unternehmerische Tätigkeit als gegeben akzeptiert werden, wenn sie sich schon aus der Art der Tätigkeit (z.b. Automobilhersteller) ergibt. 5. Verwenden einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer eine ihm von einem Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr., kann dieser regelmäßig davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für dessen unternehmerischen Bereich bezogen wird. Die USt-IdNr. sollte regelmäßig durch eine qualifizierte Bestätigungsabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern geprüft werden ( Verwendet der Leistungsempfänger eine USt-IdNr., soll dies grundsätzlich vor Ausführung der Leistung erfolgen und in dem jeweiligen Auftragsdokument schriftlich festgehalten werden. Der Begriff Verwendung einer USt-IdNr. setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss, voraus. So kann z. B. auch bei mündlichem DSLV/Mehrwertsteuerpaket

8 Abschluss eines Auftrags zur Erbringung einer sonstigen Leistung eine Erklärung über die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug durch Verwendung einer bestimmten USt-IdNr. abgegeben und dies vom Auftragnehmer aufgezeichnet werden. Es reicht ebenfalls aus, wenn bei der erstmaligen Erfassung der Stammdaten eines Leistungsempfängers zusammen mit der für diesen Zweck erfragten USt-IdNr. zur Feststellung der Unternehmereigenschaft und des unternehmerischen Bezugs zusätzlich eine Erklärung des Leistungsempfängers aufgenommen wird, dass diese USt-IdNr. bei allen künftigen unternehmerischen Einzelaufträgen verwendet werden soll. Eine im Briefkopf eingedruckte USt- IdNr. oder eine in einer Gutschrift des Leistungsempfängers formularmäßig eingedruckte USt-IdNr. reicht allein nicht aus, um die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug der zu erbringenden Leistung zu dokumentieren. Unschädlich ist es im Einzelfall, wenn der Leistungsempfänger eine USt-IdNr. erst nachträglich verwendet oder durch eine andere ersetzt. In diesem Fall muss ggf. die Besteuerung in dem einen EU-Mitgliedstaat rückgängig gemacht und in dem anderen EU-Mitgliedstaat nachgeholt und ggf. die abgegebene ZM berichtigt werden. 6. Betriebsstätte Der Ort der Betriebsstätte ist nach 3a Abs. 1 Satz 2 UStG Leistungsort, wenn die Leistung von dort ausgeführt wird. 13b Abs. 4 Satz 1 UStG (neu): Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland ansässig, wenn der Umsatz nicht von der Betriebsstätte ausgeführt wird. Führt diese Betriebsstätte also keine auf den Umsatz bezogenen Leistungen oder reine Hilfsarbeiten aus, so bleibt die Betriebsstätte außen vor. Die Leistung gilt am Sitz des Leistungsempfängers erbracht. 7. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Die Entstehung der Steuerschuld am Ort des Leistungsempfängers ( 3a Abs. 2 UStG) ist strikt zu unterscheiden von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG). 3a Abs. 2 UStG regelt nur, in welchem Land die Leistung als ausgeführt gilt, also die Nationalität der Umsatzsteuer. Beispiel 1: Ein französischer Spediteur (S) transportiert für einen deutschen Unternehmer (D) Waren innerhalb der EU. Leistungsort: Deutschland 3a Abs. 2 UStG. Damit gilt deutsches Umsatzsteuerrecht Beispiel 2: Ein deutscher Spediteur (S) transportiert für einen deutschen Unternehmer (D) Waren innerhalb der EU. Leistungsort: Deutschland 3a Abs. 2 UStG. Damit gilt deutsches Umsatzsteuerrecht. DSLV/Mehrwertsteuerpaket

9 Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner. 13b Abs. 2 UStG sieht aber vor, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, wenn dieser im Ausland ansässig ist und es sich um Werklieferungen oder sonstige Leistungen handelt. Ausländischer Vertragspartner ist, wer als Unternehmer nicht im Inland ansässig ist, also hier weder einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. Damit gilt für obige Beispiele: 1) D (aus Sicht des S im Ausland ansässig) ist Steuerschuldner gemäß 13b Abs. 2 UStG 2) S ist Steuerschuldner, da D nicht im Ausland ansässig ist! 8. Ort der Beförderungsleistung Seit dem 1. Januar 2010 gelten gemäß 3a Abs. 2 UStG Beförderungsleistungen, die für Unternehmer erbracht werden, grundsätzlich als am Ort des Leistungsempfängers bewirkt. Die bisherigen Ortsregelungen für innergemeinschaftliche Transporte, wonach sich durch Verwendung der USt-IdNr. der Ort der Beförderungsleistung in den Mitgliedstaat der verwendeten USt-IdNr. verlagerte, sind damit hinfällig. Die bisherigen Regelungen gelten nur noch für Leistungen an Nichtunternehmer. Die Verwendung der USt-IdNr. dient also künftig nur zum Nachweis der Unternehmereigenschaft und des unternehmerischen Zwecks! a) Inländische Beförderungsleistungen eines deutschen Spediteurs (S) (1) für einen deutschen Unternehmer (D) Leistungsort: Deutschland ( 3a Abs. 2 Satz 1 UStG) Steuerschuldner ist S Rechnung mit deutscher USt (2) für einen EU-ausländischen Unternehmer (z.b. FR) Leistungsort: Frankreich ( 3a Abs. 2 Satz 1 UStG) Steuerschuldner ist FR Rechnung ohne USt (reverse charge) (3) für einen drittländischen Unternehmer (z.b.us) Leistungsort: USA ( 3a Abs. 2 Satz 1 UStG) Leistung in Deutschland nicht steuerbar Rechnung ohne USt b) Innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen Bei innergemeinschaftlichen Beförderungsleistungen verlagerte sich nach bisheriger Rechtslage der Ort der Beförderungsleistung in den Mitgliedstaat, der dem Leistungsempfänger die von ihm für diesen Umsatz verwendete USt-IdNr. erteilt hat. Diese Regelung ist seit dem 1. Januar 2010 entfallen. Nunmehr werden Beförderungsleistungen an Unternehmer grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers besteuert ( 3a Abs. 2 UStG). DSLV/Mehrwertsteuerpaket

10 Beispiel: Ein deutscher Spediteur (S) transportiert für einen französischen Unternehmer (FR) Ware von Köln nach Amsterdam. Leistungsort: Frankreich ( 3a Abs. 2 Satz 1 UStG) Steuerschuldner ist FR Rechnung ohne USt c) Beförderungsleistungen ins Drittland (Ausfuhr) (1) für einen deutschen Unternehmer: Güterbeförderungsleistungen von Deutschland ins Drittland sind zwar steuerbar, aber steuerfrei gemäß 4 Nr. 3 a) aa) UStG. Die Ausfuhr muss aber durch Belege gemäß 10 UStDV nachgewiesen werden. Beispiel 1: Ein deutscher Spediteur befördert für einen deutschen Unternehmer (D) Waren in die USA. Leistungsort: Deutschland 3a Abs. 2 UStG steuerfreie Ausfuhrlieferung gemäß 4 Nr. 3 Satz 1a) aa) UStG Beispiel 2: Ein deutscher Spediteur (S) befördert für einen deutschen Unternehmer (D) Waren von Frankreich in die USA. Leistungsort ist gemäß 3a Abs. 2 UStG Deutschland. Es hat zwar keine tatsächliche Ausfuhr aus Deutschland stattgefunden, aber: BMF-Schreiben vom Rz 22: Wird ein Gegenstand im Zusammenhang mit einer Ausfuhr oder einer Einfuhr grenzüberschreitend befördert und ist der Leistungsort für diese Leistung unter Anwendung von 3a Abs. 2 UStG im Inland, ist dieser Umsatz unter den weiteren Voraussetzungen des 4 Nr. 3 UStG steuerfrei ( 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a UStG), auch wenn bei dieser Beförderung das Inland nicht berührt wird. (2) für einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer: Beförderungsleistungen ins Drittland sind in allen EU-Mitgliedstaaten steuerfrei (Art. 146 Abs. 1e) EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL). Somit gibt es im jeweiligen nationalen Umsatzsteuerrecht der anderen EU-Länder eine dem deutschen 4 Nr. 3a) aa) UStG entsprechende Vorschrift. Beispiel: Ein deutscher Spediteur (S) befördert für einen französischen Unternehmer (FR) Waren in die USA. Leistungsort: Frankreich ( 3a Abs. 2 Satz 1 UStG) S erbringt somit eine in Frankreich steuerbare, aber steuerfreie Leistung nach französischem Umsatzsteuergesetz (vgl. Art. 146 Abs 1e MwStSystRL). DSLV/Mehrwertsteuerpaket

11 Hinweis: In zahlreichen EU-Ländern ist eine steuerliche Registrierung oder alternativ die Einschaltung eines Fiskalvertreters erforderlich, wenn ausländische Unternehmer im jeweiligen Mitgliedstaat sonstige Leistungen erbringen, auch wenn diese steuerfrei sind. Insoweit müssten sich deutsche Spediteure im EU- Ausland in den Fällen steuerlich registrieren, in denen sie Exportleistungen für dort ansässige Unternehmen erbringen. Diese Problematik wird zur Zeit in Wirtschaft und Verwaltung kontrovers diskutiert. Teilweise wird auch von Verwaltungsseite die Auffassung vertreten, eine Registrierung sei nicht erforderlich, da auch die deutsche Verwaltung sie von EUansässigen Unternehmen, die in Deutschland nur steuerfreie Umsätze erbringen, nicht fordert. d) Beförderungsleistungen in Zusammenhang mit der Einfuhr (1) für einen deutschen Unternehmer: Güterbeförderungsleistungen vom Drittland in die EU sind zwar steuerbar, aber steuerfrei gemäß 4 Nr. 3 a) bb) UStG, wenn sich die Leistungen unmittelbar auf Gegenstände der Einfuhr beziehen, die Beförderungskosten in die Einfuhrumsatzsteuer-Bemessungsgrundlage einbezogen sind und ein Nachweis hierüber vorliegt. Beispiel: Ein deutscher Spediteur befördert für einen deutschen Unternehmer (D) Waren von den USA in die EU. Leistungsort: Deutschland, 3a Abs. 2 UStG steuerfrei gemäß 4 Nr. 3 a) bb) UStG, wenn die Beförderungskosten in die EUSt-Bemessungsgrundlage einbezogen sind und ein Nachweis hierüber vorliegt. (2) für einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer Importe aus Drittländern in die EU sind in allen EU-Mitgliedstaaten steuerfrei (Art. 144 EU-MwStSystRL), wenn obige Voraussetzungen erfüllt sind. Somit gibt es im jeweiligen nationalen Umsatzsteuerrecht der anderen EU-Länder eine dem deutschen 4 Nr. 3 a) bb) UStG entsprechende Vorschrift. Beispiel 1: Ein deutscher Spediteur (S) befördert für einen französischen Unternehmer (F) Waren von den USA in die EU. Leistungsort: Frankreich, 3a Abs. 2 UStG. S erbringt eine in Frankreich steuerbare, aber steuerfreie Leistung nach französischem Umsatzsteuergesetz (vgl. Art. 144 EU-MwStSystRL). Beispiel 2: Ein französischer Spediteur (F) befördert für einen deutschen Unternehmer (D) Waren von den USA nach Japan. Leistungsort: Deutschland, 3a Abs. 2 UStG. Es hat zwar keine tatsächliche Ausfuhr aus Deutschland stattgefunden, aber: DSLV/Mehrwertsteuerpaket

12 BMF-Schreiben vom Rz 21 i.v.m. Ergänzung vom : Wird eine Güterbeförderungsleistung tatsächlich ausschließlich im Drittlandsgebiet erbracht und ist der Leistungsort für diese Leistung unter Anwendung von 3a Abs. 2 im Inland, so wird es nicht beanstandet, wenn der Leistende oder Leistungsempfänger den Umsatz nicht der Umsatzbesteuerung unterwirft. 9. Nebenleistungen zu Beförderungsleistungen Voneinander abzugrenzen sind Hauptleistung, unselbstständige Nebenleistungen und selbstständige Nebenleistungen. Im Regelfall ist die Transportleistung Hauptleistung. Eine Nebenleistung muss mit einer Hauptleistung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich sein. Wird die Nebenleistung vom selben Unternehmer erbracht, der auch die Beförderungsleistung erbringt, so teilt sie als unselbstständige Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung, wird also steuerlich genauso behandelt wie diese. Erbringt ein anderer Unternehmer die Nebenleistung zum Transport, so stellt diese aus Sicht des Unternehmers eine Hauptleistung dar. In der Gesamtschau spricht man dann von einer selbstständigen Nebenleistung zum Transport. Der Leistungsort einer solchen selbstständigen Nebenleistung richtet sich nach 3a Abs. 2 UStG. Güterbeförderungsleistungen reine Beförderung Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche Leistungen Hauptleistung + Beförderung? ja nein 3a Abs. 2 UStG Nebenleistung ( unselbstständige Nebenleistung) Hauptleistung (auch selbstständige Nebenleistung ) 3a Abs. 2 UStG DSLV/Mehrwertsteuerpaket

13 Beispiele für selbstständige Beförderungsleistungen: Beladen, Entladen, Umschlagen Vorläufe/Nachläufe Transportbedingte Zwischenlagerung Zollabfertigung Kaigebühren, Terminal Handling Charge (THC) 10. Nachweispflichten bei der Ein- und Ausfuhr Grenzüberschreitende Beförderungsleistungen und andere damit zusammenhängende Leistungen sind steuerfrei gemäß 4 Nr. 3 a) UStG, wenn bestimmte Nachweispflichten erfüllt sind. Das Mehrwertsteuerpaket 2010 hat an der bisherigen Rechtslage nichts geändert. a) Nachweise bei der Ausfuhr: Güterbeförderungen für deutsche Auftraggeber ins Drittland sind zwar steuerbar, aber steuerfrei gemäß 4 Nr. 3 a) aa) UStG. Der Unternehmer muss durch Belege nachweisen, dass seine Beförderungsleistung oder sonstige Leistung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr steht ( 20 UStDV). Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, muss Umsatzsteuer berechnet werden! Als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke kommen insbesondere in Betracht: Versendungsbeleg (Frachtbrief oder Konnossement) Schriftlicher Speditionsauftrag Sonstige handelsübliche Belege, z.b. Weiße Spediteurbescheinigung Elektronischer ATLAS-Ausgangsvermerk Bescheinigung des Hauptfrachtführers/Spediteurs auf dem schriftlichen Transportauftrag* ) Hinweis: Liegt der Ort der Beförderungsleistung gemäß 3a Abs. 2 UStG in einem anderen EU-Staat, so muss der Ausfuhrnachweis nach dortigem Umsatzsteuerrecht ausgestellt sein! * ) Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke Ich versichere, dass ich die im Auftrag genannten Gegenstände nach. (Ort im Drittlandsgebiet) versenden werde. Die Angaben habe ich nach bestem Wissen und Gewissen auf Grund meiner Geschäftsunterlagen gemacht, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind. (Ort und Datum) (Unterschrift) DSLV/Mehrwertsteuerpaket

14 b) Nachweise bei der Einfuhr: Transporte vom Drittland in die EU und sonstige damit zusammenhängende Leistungen sind steuerbar, aber steuerfrei gemäß 4 Nr. 3 a) bb) UStG, wenn der Unternehmer nachweist, dass die Kosten hierfür in der EUSt-Bemessungsgrundlage enthalten sind. 11 Abs. 3 UStG legt Einzelheiten fest, welche Kosten in die Beförderungsgrundlage einbezogen werden müssen. Hierzu gehören alle sonstigen Leistungen bis zum ersten Bestimmungsort in der EU, unter anderem alle Beförderungskosten Lagerung, Umschlag Kosten für die Zollabfertigung alle anfallenden sonstige Kosten, z.b THC, Kaigebühren Stehen die Kosten zu einem weiteren Bestimmungsort schon im Zeitpunkt der Verzollung fest, so sind auch diese Kosten in die EUSt-Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Diese Nachweispflichten führen aber in der Praxis häufig zu Problemen, da Transportunternehmen von ihrem Auftraggeber oftmals keine Nachweise darüber erhalten, welche Kosten in der EUSt-Bemessungsgrundlage enthalten sind. Hinweis 1: In den Fällen, in denen der belegmäßige Nachweis nicht mittels zollamtlichem Beleg geführt werden kann, ist als ausreichender Nachweis auch eine Bestätigung eines Verzollungsspediteurs auf einem der in Abschnitt 47 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 UStR genannten Belege (insbesondere der schriftliche Speditionsauftrag, das im Speditionsgewerbe übliche Bordero, ein Doppel des Versandscheines, ein Doppel der Rechnung des Lieferers über die Lieferung der Gegenstände oder der vom Lieferer ausgestellte Lieferschein) anerkannt. Der Verzollungsspediteur muss in dieser eigenhändig unterschriebenen Bestätigung versichern, dass es sich bei den beförderten Gegenständen um Gegenstände der Einfuhr handelt, die zollamtlich abgefertigt wurden und die Beförderungskosten (des Beförderungsspediteurs) in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer enthalten sind. Hinweis 2: Sonstige Leistungen, die sich auf (noch) unverzollte Ware beziehen, können immer ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden, wenn der Leistungserbringer den Nachweis erbringt, dass die Einfuhrumsatzsteuer noch nicht entstanden ist! Ein entsprechender Erlass des Senators für Finanzen in Bremen vom , abgestimmt mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der übrigen Bundesländer, ist unverändert gültig. Dies hat der Senator für Finanzen auf Anfrage des Vereins Bremer Spediteure am noch einmal ausdrücklich bestätigt. Daraus folgt, dass im Seehafenimport diverse Leistungen regelmäßig ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden können: so zum Beispiel die Seefracht, Terminal Handling Charges oder die Leistungen des Spediteurs, der als delivery agent eines einkommenden Sammelcontainerdienstes fungiert und Sendungen an andere Importspediteure zu übergeben hat. Die von ihm in Rechnung gestellten LCL service charges, die Umschlagsgebühren, die delivery order fee und etwaige weitere Leistungen werden allesamt zu einem Zeitpunkt erbracht, zu dem die Ware noch nicht verzollt ist. Der delivery agent wird dies anhand der in seinen Unterlagen befindlichen Konnossementskopien oder seiner Bestandaufzeichnungen über die vorübergehende Verwahrung leicht belegen können. DSLV/Mehrwertsteuerpaket

15 Liegt nach der Entstehung der EUSt kein Nachweis über die Einbeziehung der Kosten in die EUSt-Bemessungsgrundlage vor, so MUSS eine Rechnung mit Umsatzsteuer erstellt werden! Denn es gilt der Grundsatz, dass entweder Einfuhrumsatzsteuer oder Umsatzsteuer zu berechnen ist! 11. Besonderheiten Freihafen Die deutschen Freihäfen gehören gemeinschaftsrechtlich zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 5 MwStSystRL). Nach deutschem Umsatzsteuerrecht sind die Freihäfen aber Ausland (Ausnahmen s. 1 Abs. 3 UStG). Durch die im Mehrwertsteuerpaket 2010 vorgesehenen Ortsverlagerungen führt diese Kollision zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Hinweis: Seit dem 1. Januar 2010 gelten sonstige Leistungen nur noch dann als im Freihafen ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger (=Auftraggeber) seinen Sitz im Freihafen hat. a) Beförderungsleistungen von einem deutschen Freihafen ins Drittland Auch hier gilt das neue Reverse-Charge-Verfahren gemäß 3a Abs. 2 UStG. Problem: Eine Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn ein Transport vom Inland ins Drittland stattgefunden hat. Nach deutschem Umsatzsteuerrecht gelten die Freihäfen als Drittland. Nach europäischem Umsatzsteuerrecht zählen die deutschen Freihäfen aber zum deutschen Steuergebiet. Eine Ausfuhr liegt damit dennoch gemäß Artikel 146 MwStSystRL durch das Verbringen von Waren an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft vor. Transporte von einem deutschen Freihafen ins Drittland: (1) für einen deutschen Auftraggeber: Leistungsort: Deutschland ( 3a Abs. 2 Satz 1 UStG) Freihafen = Drittland nach deutschem Umsatzsteuerrecht steuerfrei als Ausfuhr gemäß 4 Nr. 3 a) aa) UStG (s. BMF-Schreiben vom Rz 22) BMF-Schreiben vom Rz 22: Wird ein Gegenstand im Zusammenhang mit einer Ausfuhr oder einer Einfuhr grenzüberschreitend befördert und ist der Leistungsort für diese Leistung unter Anwendung von 3a Abs. 2 UStG im Inland, ist dieser Umsatz unter den weiteren Voraussetzungen des 4 Nr. 3 UStG steuerfrei ( 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a UStG), auch wenn bei dieser Beförderung das Inland nicht berührt wird. Rechnung ohne USt (2) für einen im übrigen EU-Gebietsansässigen Leistungsort: jeweiliger EU-Mitgliedstaat ( 3a Abs. 2 Satz 1 UStG) steuerfreie Ausfuhr gemäß dem jeweiligen nationalen Umsatzsteuerrecht (vgl. Art. 146 EU-MwStSystRL) Rechnung ohne USt (3) für einen im Drittland ansässigen Unternehmer in D nicht steuerbar Rechnung ohne USt DSLV/Mehrwertsteuerpaket

16 b) Transporte von einem deutschen Freihafen ins Inland oder übrige EU-Gebiet: 1) für einen deutschen Auftraggeber Beispiel: Ein deutscher Spediteur (S) transportiert für einen deutschen Unternehmer (D) Waren aus dem Freihafen Hamburg (aus deutscher Sicht umsatzsteuerrechtlich Drittland) nach München. Leistungsort: Deutschland ( 3a Abs. 2 Satz 1 UStG) Steuerfrei gemäß 4 Nr. 3 a) bb) UStG Voraussetzung: Beförderungskosten in der EUSt-Bemessungsgrundlage enthalten und Nachweis hierüber Rechnung ohne USt (2) für einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Auftraggeber Beispiel: Ein deutscher Spediteur (S) transportiert für einen französischen Unternehmer (F) Waren aus dem Freihafen Hamburg (aus französischer Sicht umsatzsteuerrechtlich Deutschland) nach Paris. Leistungsort: Frankreich ( 3a Abs. 2 Satz 1 UStG) Steuerfrei gemäß Artikel 144 MWStSystRL Rechnung ohne USt (3) für einen im Drittland ansässigen Auftraggeber Leistungsort: Drittland ( 3a Abs. 2 Satz 1 UStG) Nicht steuerbar Rechnung ohne USt c) Transporte von Deutschland oder EU-Ausland in den Freihafen (1) für einen deutschen Auftraggeber Beispiel: Ein deutscher Spediteur (S) transportiert für einen deutschen Unternehmer (D) Waren von München in den Freihafen Hamburg. Leistungsort: Deutschland ( 3a Abs. 2 Satz 1 UStG) Steuerfrei gemäß 4 Nr. 3 a) aa) UStG Rechnung ohne USt (2) für einen EU-ausländischen Unternehmer Beispiel: Ein deutscher Spediteur (S) transportiert für einen französischen Unternehmer Waren von Paris in den Freihafen Hamburg Leistungsort: Frankreich Nach französischem Umsatzsteuerrecht ist das Gebiet deutscher Freihäfen deutsches Inland. Endet der Transport im Freihafen, ist zu unterscheiden: DSLV/Mehrwertsteuerpaket

17 Hat S den Nachweis, dass sich seine Leistung unmittelbar auf eine Ausfuhr bezieht, liegt eine steuerfrei Ausfuhr gemäß Artikel 146 MwStSystRL vor. Rechnung ohne USt Hat S den Nachweis nicht, dass die Gegenstände, die er in den Freihafen transportiert hat, unmittelbar zur Ausfuhr bestimmt sind, ist F Steuerschuldner (reverse charge). Rechnung ohne USt (3) für einen im Drittland ansässigen Auftraggeber Leistungsort: Drittland Nicht steuerbar Rechnung ohne USt 12. Anforderungen an Rechnungen a) Eingangsrechnung Die Eingangsrechnung hat alle in 14 Abs. 4 UStG aufgelisteten Angaben zu enthalten. Hinweis: Schuldet der Rechnungsempfänger als Leistungsempfänger die Steuer, so muss in der Rechnung gemäß 14a Abs. 1 UStG sowohl die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers als auch die des Leistungsempfängers enthalten sein. Des Weiteren sollte die Rechnung in diesen Fällen einen Hinweis auf die Steuerschuld des Rechnungsempfängers aufweisen. In Betracht kommen hier beispielsweise folgende Formulierungen: Sie sind als Leistungsempfänger Steuerschuldner oder Reverse-Charge-Regime Artikel der MWSt-Systemrichtlinie, die verwendet werden und die eventuell auf ausländischen Eingangsrechnungen stehen: Article 44 (Council) VAT Directive 2008/9/EC = 3a (2) UStG Articel 196 (Council) VAT Directive 2006/112/EC = 3a (4) UStG Article 194 (Council) VAT Directive 2006/112/EC = 13b UStG Articel 144 Council Directive 2006/112/EC = 4 Nr. 3 a) bb) UStG (steuerfreier Import) Articel 146 (1) e Council Directive 2006/112/EC = 4 Nr. 3 a) bb) UStG (steuerfreier Export) Fehlt der Hinweis auf die Steuerschuld des Rechnungsempfängers, so entfällt die Steuerschuldnerschaft des Rechnungsempfängers NICHT. Damit ist der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft nicht obligatorisch. Aufgrund der Neuregelung des Leistungsorts im unternehmerischen Bereich (B2B) wird der Umfang der Sachverhalte, für die der inländische Dienstleistungsempfänger die Umsatzsteuer gemäß 13b UStG schuldet, erheblich zunehmen. Insbesondere bei Abrechnungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Dienstleistern DSLV/Mehrwertsteuerpaket

18 (mit USt-IdNr.) sollte mit großer Sorgfalt die Eingangsrechnung geprüft, die Konsequenzen einer Steuerschuldnerschaft gem. 13b UStG bzw. für eine Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gezogen werden. Die Angaben werden wie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen seit 1993 mit den Angaben in den Zusammenfassenden Meldungen der EU-ausländischen Dienstleister abgeglichen. Hinweis: Wegen des beabsichtigten Kontrollverfahrens sind die Leistungen EU-ausländischer Unternehmer (mit USt-IdNr.) im Abschnitt Leistungsempfänger als Steuerschuldner in der UStVA auch gesondert auszuweisen. Alle übrigen im Inland steuerbaren Umsätze ausländischer Unternehmer an steuerpflichtige Leistungsempfänger sind wie bisher in der Zeile 48 (KZ 52) zu deklarieren. b) Ausgangsrechnung Ist der Leistungsempfänger im Inland ansässig, so hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten: Angabe der eigenen Steuernummer bzw. USt-IdNr. vollständiger Name und Adresse des Leistungsempfängers Engelt Steuerbetrag Steuersatz Hinweis auf Steuerfreiheit nur bei Drittlandsgüterbeförderungen Ist der Leistungsempfänger Unternehmer, in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig und Steuerschuldner sind folgende Angaben in der Rechnung erforderlich: Angabe der eigenen USt-IdNr. USt-IdNr. des Leistungsempfängers vollständiger Name und Adresse des Leistungsempfängers Entgelt Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld Ist der Leistungsempfänger Unternehmer und im Drittland ansässig, sind folgende Angaben nötig: vollständiger Name und Adresse des Leistungsempfängers Entgelt auf Wunsch des Drittländers: Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld DSLV/Mehrwertsteuerpaket

19 Übersicht Beförderungsleistungen Unternehmer (Auftraggeber) in Deutschland ansässig im EU-Land ansässig im Drittland ansässig Leistungsort in Deutschland, Leistung ist in D steuerpflichtig Leistungsort im jeweiligen EU- Staat, der USt-IdNr. erteilt hat, dort steuerpflichtig Leistungsort im Drittstaat, dort ggf. steuerbar und steuerpflichtig Rechnung mit deutscher USt Rechnung ohne USt Rechnung ohne USt Ausnahme: Steuerbefreiung für Drittlandsbeförderungen Ausnahme: Steuerbefreiung für Drittlandsbeförderungen DSLV/Mehrwertsteuerpaket

20 III. Umsatzsteuervoranmeldungen Im Hinblick auf die Neuerungen sind neue Meldezeilen aufgenommen in die Umsatzsteuer- Voranmeldungen aufgenommen worden: 1. Zeile 41 für den leistenden Unternehmer: 2. Zeile 47 für den Leistungsempfänger als Steuerschuldner: DSLV/Mehrwertsteuerpaket

21 IV. Pflicht zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen (ZM) für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen Seit dem 1. Januar 2010 müssen Zusammenfassende Meldungen auch für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, z.b. Beförderungsleistungen und damit zusammen hängende Leistungen abgegeben werden. Der neue 18a UStG sieht vor, dass Unternehmer Dienstleistungen in die ZM aufnehmen müssen, die an einen EU-ausländischen Leistungsempfänger erbracht wurden. Dies gilt nicht für Kleinunternehmer i.s.d. 19 Abs. 1 UStG. Die Umsätze müssen ab 2010 auch gesondert in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Umsatzsteuerjahreserklärung ausgewiesen werden. Die ZM ist bis zum 10. Tage nach Ablauf jedes Meldezeitraums (Kalendervierteljahr) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Saarlouis, abzugeben ( 18a Abs. 1 Satz 1 UStG). ZM sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln ( 18 a Abs.1 Satz 1 UStG). Weitere Informationen sind auf dem BZSt-Portal abrufbar: Für Unternehmer, denen Dauerfristverlängerung um einen Monat beim zuständigen Finanzamt für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung gewährt ist, gilt diese Fristverlängerung für die Abgabe der ZM entsprechend ( 18a Abs. 1 Satz 3 UStG). Ein gesonderter Antrag beim BZSt ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Hat das Finanzamt den Unternehmer (Jahreszahler) von der Verpflichtung ( 18 Abs. 2 UStG) zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlung befreit, kann er die ZM unter den Voraussetzungen des 18a Abs. 6 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalenderjahres abgeben, wenn: 1. die Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird, 2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen im vorangegangenen Kalenderjahr Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird, und 3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit ausländischer USt-IdNr. handelt. Ist ein Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der ZM trotz der vorhergehenden Erinnerung und Androhung eines Zwangsgeldes nicht nachgekommen, so kann vom BZSt ein Zwangsgeld festgesetzt werden, um den Unternehmer zur Einhaltung seiner Mitwirkungspflicht zu zwingen. V. Vorsteuer-Vergütungsverfahren Inländische Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können die ihnen in Rechnung gestellte ausländische Umsatzsteuer (beispielsweise für Tankungen im Ausland) unter bestimmten Voraussetzungen erstattet bekommen (Vorsteuer- Vergütungsverfahren). Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ab 2010 deutlich vereinfacht worden: DSLV/Mehrwertsteuerpaket

22 Das bisherige Papierverfahren wird für die in den EU-Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmer auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Inländische Unternehmer reichen ihre Anträge nicht mehr direkt beim Vergütungsmitgliedstaat, sondern über das elektronische Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein: Das BZSt prüft die Anträge insbesondere auf Vorliegen der Unternehmereigenschaft. Sofern keine Beanstandungen vorliegen, leitet es die Anträge innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang über eine elektronische Schnittstelle an den Vergütungsmitgliedstaat weiter. Der Vergütungszeitraum muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate in einem Kalenderjahr umfassen. Es müssen nicht in jedem Kalendermonat Vorsteuerbeträge angefallen sein. Für den restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres können die Monate November und Dezember oder es kann auch nur der Monat Dezember Vergütungszeitraum sein. Die Mindestbeträge für Jahresanträge oder Anträge für den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres werden von bisher 25 auf 50 angehoben. Stellt der Unternehmer einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, muss die Antragssumme mindestens 400 betragen. Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Wege die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens (ohne Umsatzsteuer), bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 (ohne Umsatzsteuer) beträgt. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlage der Originalrechnungen verlangt werden. Der Vergütungsantrag ist bis spätestens (bisher ) des Folgejahres im Mitgliedstaat der Ansässigkeit zu stellen. Das BZSt hat den Vergütungsantrag eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers grundsätzlich innerhalb von vier Monaten und zehn Tagen nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen abschließend zu bearbeiten und den Vergütungsbetrag auszuzahlen. Die Bearbeitungszeit verlängert sich bei Anforderung weiterer Informationen zum Vergütungsantrag durch das BZSt auf längstens acht Monate. Erfolgt die Vergütung erst nach Ablauf der Erstattungsfrist, ist der Vergütungsbetrag zu verzinsen. Das Antragsformular zur Erfassung der benötigten Angaben ist auf dem Onlineportal des Bundeszentralamtes für Steuern bereitgestellt: Das BZSt hat darauf hingewiesen, dass die Dateigröße der je Antrag insgesamt beigefügten Belege 5 MB nicht überschreiten darf. Nach aktuellem Stand der Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten wird daher empfohlen, Belege s/w mit einer Auflösung von 200 dpi beizufügen. DSLV/Mehrwertsteuerpaket

23 VI. Weiterführende Quellen Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern: BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung ab 1. Januar 2010 vom 4. September 2009: Startseite/Aktuelles/BMF Sch reiben/veroffentlichungen zu Steuerarten/umsatzsteuer/041 a,templateid=raw,property=p ublicationfile.pdf Ergänzung zum BMF-Schreiben vom 4. September 2009: Startseite/Aktuelles/BMF Schreib en/veroffentlichungen zu Steuerarten/umsatzsteuer/227.html BMF-Schreiben vom 3. Dezember zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Startseite/Aktuelles/BMF Schreib en/veroffentlichungen zu Steuerarten/umsatzsteuer/050.html DSLV/Mehrwertsteuerpaket

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