Diplomprüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Finanz- und Wirtschaftsmathematik an der Technischen Universität München

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1 Diplomprüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Finanz- und Wirtschaftsmathematik an der Technischen Universität München in der Fassung vom 18. September 1997 (KWMBl II S. 1275), zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 29. September 2003 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Technische Universität München folgende Prüfungsordnung. Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. I Allgemeine Bestimmungen 25 Geltungsbereich (1) Die Diplom-Prüfungsordnung für Finanz- und Wirtschaftsmathematik ergänzt die Allgemeine Diplom-Prüfungsordnung (ADPO) der Technischen Universität München. Die ADPO hat Vorrang. (2) Aufgrund einer nach dieser Prüfungsordnung bestandenen Diplomhauptprüfung wird der akademische Grad Diplom-Finanz- und Wirtschaftsmathematiker Univ. bzw. Diplom- Finanz- und Wirtschaftsmathematikerin Univ. ( Dipl.-Math. Oec. Univ. ) verliehen. 26 Ziel der Prüfung Die Diplomhauptprüfung bildet den berufs- und forschungsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Finanz- und Wirtschaftsmathematik. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Student über gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten, insbesondere in Stochastik, Optimierung und Financial Engineering sowie in Volkswirtschaftslehre (VWL) und Betriebswirtschaftlehre (BWL) verfügt. Weiterhin, ob der Student die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten und auf den Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist. 1

2 27 Studiendauer und Gliederung des Studiums (1) Das Studium einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit und des Ablegens der Diplomhauptprüfung dauert in der Regel neun Semester (Regelstudienzeit). Der Höchstumfang der für den Studienabschluss erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 175 Semesterwochenstunden. (2) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplomvorprüfung abgeschlossen wird, und ein viersemestriges Hauptstudium, an das sich eine einsemestrige Prüfungsphase zum Verfassen der Diplomarbeit und zur Ablegung der Diplomhauptprüfung anschließt. (3) Ein verwandter, im Grundstudium gleicher Studiengang ist der Diplom- bzw. Bachelor- Studiengang Mathematik, Richtung Wirtschaftswissenschaften. 28 Prüfungen (1) Die Diplomvorprüfung und die Diplomhauptprüfung gliedern sich in je drei Abschnitte. Die Diplomvorprüfung besteht aus studienbegleitenden Prüfungen im Fach Wirtschaftswissenschaften, Klausuren und mündlichen Einzelprüfungen. Die Diplomhauptprüfung besteht aus der Diplomarbeit und den Fachprüfungen. (2) Die Zusammenstellung der Lehrveranstaltungen für die Diplomhauptprüfung ist vom Prüfungsausschuss Mathematik zu genehmigen. (3) Die mündlichen Einzelprüfungen in der Diplomvorprüfung und in der Diplomhauptprüfung dauern ca. 30 Minuten, falls die Dauer nicht ausdrücklich anders festgelegt wird. (4) Mündliche Teilprüfungen im Hauptstudium dauern mindestens 10 Minuten pro Semesterwochenstunde, insgesamt jedoch nicht länger als ca. 30 Minuten. (5) Schriftliche Teilprüfungen im Hauptstudium dauern ca. 30 Minuten pro Semesterwochenstunde, längstens jedoch 120 Minuten, soweit nicht die Dauer ausdrücklich anders festgelegt wird. (6) Können schriftliche Teilprüfungen im Hauptstudium nur an einer anderen Fakultät abgelegt werden, so gelten abweichend von Absatz 5 die Bestimmungen der entsprechenden Prüfungsordnung. 2

3 II Diplomvorprüfung 29 Zulassung, Anmeldung zur Diplomvorprüfung (1) Der Student soll sich so rechtzeitig zur Diplomvorprüfung anmelden, dass er den ersten Prüfungsabschnitt am Ende des zweiten Fachsemesters und den letzten Prüfungsabschnitt (vgl. 30 Abs. 2) spätestens am Ende des vierten Fachsemesters vollständig ablegen kann. (2) Dem Antrag sind neben den in 7 ADPO geforderten Nachweisen beizufügen: a) Bei der Anmeldung zum ersten Prüfungsabschnitt der Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an den folgenden Lehrveranstaltungen (2 Scheine): wahlweise Analysis 1 oder Analysis 2 (1 Schein) und wahlweise Lineare Algebra und Analytische Geometrie 1 oder Lineare Algebra und Analytische Geometrie 2 (1 Schein). b) Bei der Anmeldung zum dritten Prüfungsabschnitt der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des ersten Prüfungsabschnitts in den Fächern gemäß 30 Abs. 1 Buchst. a und b sowie der Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an den folgenden Lehrveranstaltungen (3 Scheine): 1. wahlweise Analysis 3 oder Analysis 4 (1 Schein) 2. Numerisches Praktikum 1,2 (1 Schein) 3. wahlweise Optimierung 1 oder Stochastik 1 (1 Schein). Weiterhin der Nachweis der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (2 Scheine): 4. Einführung in die Programmierung 5. Praktikum Statistik. (3) Die unter Absatz 2 genannten Scheine werden durch Leistungen wie etwa Hausaufgaben, Präsenzaufgaben, schriftliche oder mündliche Prüfungen erworben. Einzelheiten legt unter Beachtung der Studienordnung die Lehrperson fest, die für die jeweilige Lehrveranstaltung verantwortlich ist. 3

4 30 Art und Zeitpunkt der Prüfung (1) Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung sind: a) Analysis 1,2 b) Lineare Algebra und Analytische Geometrie c) Numerische Mathematik d) Stochastik 1,2 oder Stochastik 1, Optimierung 1 e) Wirtschaftswissenschaften (2) Die Diplomvorprüfung gliedert sich in drei Abschnitte. a) Der erste Abschnitt der Diplomvorprüfung besteht aus je einer zweistündigen schriftlichen Prüfung und je einer etwa 30-minütigen mündlichen Prüfung über den gesamten Stoff des ersten Studienjahres in den Prüfungsfächern - Analysis 1,2 - Lineare Algebra und Analytische Geometrie. b) Der zweite Abschnitt der Diplomvorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungen gemäß Anlage. c) Der dritte Abschnitt der Diplomvorprüfung besteht aus zwei mündlichen Prüfungen in den Fächern - Numerische Mathematik - Stochastik 1,2 oder Stochastik 1, Optimierung 1. d) Der zweite Abschnitt der Diplomvorprüfung kann ab dem ersten Semester begonnen werden und ist unabhängig von den Abschnitten eins und drei. (3) In jedem Abschnitt der Diplomvorprüfung sind die Prüfungsleistungen in einem zusammenhängenden Zeitraum von längstens acht Wochen zu erbringen. (4) Ein Student darf in jedem Prüfungsabschnitt nach Absatz 2 in zwei mündlichen Prüfungen nicht von demselben Prüfer geprüft werden. 31 Ergebnis der Diplomvorprüfung (1) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsfächer in 30 Abs. 1 Buchst. a bis e mindestens mit der Note ausreichend (bis 4,0) bewertet worden sind. Andernfalls ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden. (2) In Analysis 1,2 sowie Lineare Algebra und Analytische Geometrie ergibt sich die Fachnote als Mittel aus den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen. Ebenso ergibt sich die Fachnote im Fach Wirtschaftswissenschaften als Mittel der Noten der Teilprüfungen. (3) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung ergibt sich als Mittel aller Fachnoten. 4

5 32 Wiederholung der Diplomvorprüfung Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich nur auf die nicht bestandenen Prüfungsfächer von 30 Abs Zeugnis Ist die Diplomvorprüfung bestanden, so ist ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis auszustellen, das die in den einzelnen Fächern erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. III Diplomhauptprüfung 34 Zulassung zur Diplomhauptprüfung (1) Der Student soll sich so rechtzeitig zum dritten Prüfungsabschnitt der Diplomhauptprüfung ( 37 Abs. 1 Buchst. c) anmelden, dass er die Diplomhauptprüfung einschließlich Diplomarbeit spätestens am Ende des neunten Fachsemesters vollständig abschließen kann. (2) Dem Antrag sind neben den in 7 ADPO geforderten Nachweisen beizufügen: a) bei der Anmeldung zum ersten Abschnitt ( 37 Abs. 1 Buchst. a) das Zeugnis über die an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestandene Diplomvorprüfung in Finanz- und Wirtschaftsmathematik oder über eine als gleichwertig anerkannte Prüfung in beglaubigter Kopie. b) bei der Anmeldung zum zweiten Abschnitt ( 37 Abs. 1 Buchst. b) der Schein Optimierung 1 oder Stochastik 1. c) bei der Anmeldung zum dritten Abschnitt ( 37 Abs. 1 Buchst. c) 1. der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des ersten Prüfungsabschnitts gemäß 37 Abs. 1 Buchst. a mit der Angabe von bestandenen, studienbegleitend abgelegten Teilprüfungen im Umfang von mindestens 12 und höchstens 20 Semesterwochenstunden pro Anwendungsfach; 2. der Nachweis über ein mindestens zweimonatiges Praktikum in Industrie, Wirtschaft, Verwaltung oder Forschungseinrichtungen (insbesondere in Banken, Versicherungen und Beratungsunternehmen); 3. Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (4 Scheine): 3.1 Seminar Mathematik (1 Schein) 5

6 3.2 wahlweise aus Stochastik 3 oder Stochastik 4 oder Optimierung 2 oder Optimierung 3 (2 Scheine) 3.3 Praktikumsseminar (1 Schein). Der Nachweis einer schriftlichen Studienarbeit (von einer prüfungsberechtigten Lehrperson mit mindestens ausreichend bewertet) über ein während des Studiums bearbeitetes Projekt aus den Bereichen Mathematik, Wirtschaftswissenschaften oder Informatik kann wahlweise statt eines der unter 3.2 genannten Scheine eingereicht werden. (3) Für den Erwerb der unter Absatz 2 genannten Leistungsnachweise gilt 29 Abs. 3 sinngemäß. (4) Die in Absatz 2 genannten Leistungsnachweise dürfen nicht bereits zur Zulassung bei der Diplomvorprüfung verwendet worden sein. 35 Umfang der Diplomhauptprüfung (1) Die Diplomhauptprüfung setzt sich aus der Diplomarbeit und fünf Prüfungsfächern zusammen, die in drei Prüfungsabschnitten gemäß 37 geprüft werden. (2) Die fünf Prüfungsfächer der Diplomhauptprüfung sind: a) Stochastik b) Optimierung c) Weitere mathematische Gebiete d) Wirtschaftswissenschaften e) Financial Engineering oder Informatik (3) Die drei mathematischen Fächer (Absatz 2 Buchst. a, b und c) sind jeweils in einer mündlichen Prüfung, die Prüfungen zu den zwei Anwendungsfächern (Absatz 2 Buchst. d und e) sind jeweils studienbegleitend in mehreren Teilprüfungen gemäß 37 abzulegen. 36 Die Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung. Sie wird in der Regel vor Ablegung des dritten Prüfungsabschnitts ( 37 Abs. 1 Buchst. c) angefertigt. (2) Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung der Diplomarbeit soll sechs Monate nicht überschreiten. Auf Antrag des Studenten kann die Bearbeitungsfrist in besonders begründeten Ausnahmefällen und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses um höchstens drei Monate verlängert werden. Das Thema der Diplomarbeit kann vor dem Ablegen des dritten Prüfungsabschnitts gemäß 37 Abs. 1 Buchst. c ausgegeben werden. Beginnt ein Student auf eigenen Wunsch die Diplomarbeit bereits unmittelbar nach Abschluss des siebten Fachsemesters und wird dies dem Prüfungsausschuss angezeigt, kann die Bearbeitungsfrist in begründeten Ausnahmefällen um bis zu sechs Monate verlängert werden. 6

7 (3) Die Diplomarbeit ist fristgemäß in zweifacher Ausfertigung beim Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses abzuliefern. Beginn und Abgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen. (4) Das Thema der Diplomarbeit kann gemäß 12 Abs. 3 ADPO von jedem fachkundigen Prüfer der Technischen Universität München ausgegeben werden. Die Diplomarbeit soll Bezüge sowohl zu mathematischen Fragestellungen als auch zu Fragestellungen aus einem der Anwendungsfächer aufweisen. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. (5) Die Diplomarbeit ist vom Aufgabensteller und in der Regel von einem zweiten, vom Prüfungsausschuss zu bestellenden Prüfer innerhalb von acht Wochen zu bewerten. Die Note der Diplomarbeit ergibt sich aus dem nicht gerundeten Mittelwert der Noten beider Prüfer. (6) Mindestens einer der Prüfer, die die Diplomarbeit bewerten, muss ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät für Mathematik sein. 37 Prüfungsabschnitte, Fachprüfungen (1) Die Diplomhauptprüfung (ohne Diplomarbeit) gliedert sich in drei Abschnitte. a) Der erste Abschnitt ist studienbegleitend abzulegen und beinhaltet die Teilprüfungen zu den Anwendungsfächern. In jedem der beiden Anwendungsfächer ist eine Anmeldung zu studienbegleitenden Prüfungen bis zum Umfang von 20 Semesterwochenstunden (SWS) möglich. Der erste Abschnitt gilt mit der Angabe von bestandenen Teilprüfungen im Umfang von mindestens 12 SWS pro Anwendungsfach (vgl. 34 Abs. 2 Buchst. c Nr. 1) als abgeschlossen. Der Student hat sich bei dem Prüfer zu der jeweiligen Teilprüfung anzumelden. Zulässige Teilprüfungen sind in 11 Abs. 7 der Studienordnung aufgeführt. Hinzu kommen alle Lehrveranstaltungen in den Bereichen Informatik und Wirtschaftswissenschaften, die in den Studiengängen der betreffenden Fakultäten dem Hauptstudium zugeordnet werden. b) Im zweiten Abschnitt wird die Prüfung in einem der in 35 Abs. 2 genannten mathematischen Fächer absolviert. Die Anmeldung zum zweiten Abschnitt soll am Ende des 7. Fachsemesters erfolgen. c) Der dritte Abschnitt umfasst die zwei restlichen Prüfungen in den mathematischen Fächern. Hierzu soll sich der Student spätestens am Ende des 9. Fachsemesters anmelden. Die erste Anmeldung zum zweiten Prüfungsabschnitt muss spätestens mit der ersten Anmeldung zum dritten Prüfungsabschnitt erfolgen. (2) Die Prüfungen in den mathematischen Fächern umfassen jeweils Gebiete im Umfang von ca. 14 SWS Lehrveranstaltungen aus den genannten Gebieten (siehe auch 11 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 der Studienordnung). Vorlesungen aus dem Financial Engineering sind in der Regel dem zweiten Anwendungsfach oder der Stochastik zuzurechnen. In den mathematischen Fächern muss mindestens eine der Vorlesungen Stochastik 3 oder 4, mindestens eine aus Optimierung 2 oder 3 und mindestens eine Lehrveranstaltung aus der Numerischen Mathematik angegeben werden. Der Student wählt eines der mathematischen Prüfungsfächer oder Financial Engineering als Spezialgebiet. Dort wird er, z.b. aus dem Umfeld des Themas seiner Diplomarbeit, vertieft geprüft. Das erste Anwendungsfach ist 7

8 Wirtschaftswissenschaften. Der Student wählt das zweite Anwendungsfach aus den Gebieten Financial Engineering oder Informatik (vgl. 11 Abs. 7 der Studienordnung). (3) Veranstaltungen, die bereits in die Diplomvorprüfung eingegangen sind, insbesondere Stochastik 1 und Optimierung 1, bleiben außer Ansatz. Jede Lehrveranstaltung kann höchstens für ein Prüfungsfach von 35 Abs. 2 angegeben werden. (4) Ein Prüfer kann für höchstens zwei der mathematischen Fächer bestellt werden. In der Regel soll jedes dieser Fächer von einer anderen Lehrperson geprüft werden. Dies gilt nicht für Wiederholungsprüfungen. (5) Die Prüfungsleistungen im dritten Prüfungsabschnitt sind jeweils in einem zusammenhängenden Zeitraum von längstens acht Wochen zu erbringen. 38 Ergebnis der Diplomhauptprüfung (1) Die Diplomhauptprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit und sämtliche Prüfungsfächer mindestens mit ausreichend (bis 4,0) benotet worden sind. Andernfalls ist die Diplomhauptprüfung nicht bestanden. (2) Die Gesamtnote errechnet sich als arithmetisches Mittel der Noten in den Prüfungsfächern und der Diplomarbeitsnote. Die Fächer a) bis e) von 35 Abs. 2 gehen mit einfachem, und die Diplomarbeit mit doppeltem Gewicht ein. (3) Die Gesamtnote eines studienbegleitend abgelegten Anwendungsfachs berechnet sich aus den mit den Semesterwochenstunden gewichteten Noten der gemäß 34 Abs. 2 Buchst. c Nr. 1 eingebrachten bestandenen Teilprüfungsfächer. 39 Wiederholung von Prüfungen (1) Die Wiederholungsprüfungen im zweiten und dritten Prüfungsabschnitt erstrecken sich nur auf die nicht bestandenen Prüfungsfächer von 35 Abs. 2 Buchst. a bis c. (2) Nicht bestandene Teilprüfungen im ersten Prüfungsabschnitt sind zum nächstmöglichen Termin zu wiederholen. Ein Anspruch auf Durchführung von Wiederholungsprüfungen in jedem Semester besteht nicht. (3) Ist die Diplomarbeit nicht bestanden, so kann sie einmal mit neuem Thema wiederholt werden 8

9 40 Zeugnis, Diplom (1) Ist die Diplomhauptprüfung bestanden, so ist ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis auszustellen, das die fünf Prüfungsfächer gemäß 35 Abs. 2 und die in diesen Fächern erzielten Noten, das Thema und die Note der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote enthält. Die studienbegleitend erzielten Teilnoten werden nicht explizit ins Zeugnis aufgenommen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind. (2) Mit dem Zeugnis wird dem Studenten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in dem die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Finanz- und Wirtschaftsmathematiker Univ. bzw. Diplom-Finanz- und Wirtschaftsmathematikerin Univ. beurkundet wird. IV Schlussbestimmung 41 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Übergangsregelung (1) Diese Satzung gilt für alle Studenten, die nach In-Kraft-Treten dieser Satzung mit dem Grund- bzw. dem Hauptstudium beginnen. (2) Studenten, die ihr Hauptstudium vor In-Kraft-Treten dieser Satzung an der Technischen Universität München begonnen haben, können die Diplomhauptprüfung auf Antrag nach dieser Satzung ablegen, falls sie noch keine Prüfungsleistung in der Diplomhauptprüfung für ihr Fachstudium an der Technischen Universität München erbracht haben. 9

10 ANLAGE: Prüfungsfächer im Anwendungsfach Wirtschaftswissenschaften zum Vordiplom 1. Credits (SWS) Die Credits für eine der folgenden Veranstaltungen sind erbracht, wenn die studienbegleitende Prüfung im entsprechenden Fach mindestens mit Note 4,0 bestanden wurde. 1 Semesterwochenstunde (SWS) entspricht 1,5 Credits. 2. Pflichtfächer: Hieraus sind mindestens 12 Credits zu erbringen. Nr. Fachbezeichnung Sem. SWS Credits 1 Grundlagen der Volkswirtschaftslehre *) 6 2 Grundlagen der Volkswirtschaftslehre *) 6 3 Grundlagen der Buchführung Investitions- und Finanzmanagement Erläuterungen: Sem. = Semester (empfohlen, z.b. kann eine Vorlesung statt im 1. auch im 3. Sem. gehört werden) *) VWL 1 und VWL 2 werden laut DPA-Beschluss mit je 4 SWS und je 6 Credits bewertet. 3. Wahlpflichtfächer: Hier sind mindestens 12 Credits (entsprechend 8 SWS) zu erbringen: Nr. Fachbezeichnung Sem. SWS Credits 1 Kosten- und Leistungsrechnung Grundlagen des Marketing Unternehmensplanung- und Unternehmensführung Organisation und Führung Grundlagen des Controlling Grundlagen Management Science Es können auch jeweils 3 Credits aus Veranstaltungen wie Grundlagen der BWL aus finanzwirtschaftlicher Perspektive, Grundlagen der BWL aus produktionswirtschaftlicher Perspektive, Grundlagen der BWL aus informationswirtschaftlicher Perspektive erbracht werden. 4. Gesamtnote Die Gesamtnote im Vordiplom für das Anwendungsfach Wirtschaftswissenschaften ergibt sich als Mittel aus den mit den Credits gewichteten Teilnoten der oben genannten Fachprüfungen. 5. Wiederholungen Nicht bestandene Fachprüfungen sind zum nächstmöglichen Termin zu wiederholen. Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist möglich, falls der Student schon mindestens 18 Credits erworben hat. 10

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