Leitsatz: 1. Der Streitwert darf auch dann nachträglich auf Beschwerde geändert werden, wenn dadurch eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung

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1 Aktenzeichen: 11 W 858/04 Leitsatz: 1. Der Streitwert darf auch dann nachträglich auf Beschwerde geändert werden wenn dadurch eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung falsch wird (Abweichung von BGH XII ZR 103/98 vom ). 2. Der Streitwert einer Klage auf Auflassung entspricht dem Kaufpreisrest über den die Parteien allein noch streiten. angewandte Vorschriften: 6 ZPO 3 ZPO 25 GKG Rechtsgebiete: Verfahrensrecht - Streitwert

2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 11 W 0858/04 15 O 7034/03 LG Leipzig Beschluss des 11. Zivilsenats vom In dem Rechtsstreit 1. A.S Lampertswalde OT Brockwitz 2. B.S Lampertswalde OT Brockwitz Kläger und Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigter zu 1) 2): Rechtsanwalt Leipzig gegen W. GmbH vertr. durch den Geschäftsführer Leipzig Beklagte und Beschwerdegegnerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Partner GbR Dresden & wegen Feststellung hier: Beschwerde gegen Streitwertbeschluss

3 3 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter beschlossen: Auf die Beschwerde der Kläger wird der Streitwertbeschluss vom des Landgerichts Leipzig geändert: Für die erste Instanz beträgt der Streitwert bis EUR vom bis EUR danach EUR. Gebühren werden nicht erhoben Kosten nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beklagte hatte sich mit notariellem Vertrag verpflichtet den Klägern eine Eigentumswohnung zu bauen und zu übereignen. Der Kaufpreis betrug (umgerechnet) EUR. Die Kläger hatten sich wegen des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Auflassung war noch nicht erklärt. Die Parteien stritten nur noch über die Fälligkeit der restlichen Kaufpreisrate von EUR. Die Kläger behaupteten die letzte Kaufpreisrate sei durch Aufrechnung mit Gewährleistungsansprüchen erloschen und beantragten zunächst festzustellen dass der Beklagten kein Zahlungsanspruch aus dem Kaufvertrag mehr zustehe und die Auflassung zu erklären. Nachdem die Beklagte eine vollstreckbare Ausfertigung an der Kaufvertragsurkunde vom Notar erhalten hatte erweiterten die Kläger am ihre Klage und beantragten zusätzlich die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig zu erklären. Weil das zunächst angegangene Amtsgericht wegen der Klage auf Auflassung Bedenken wegen seiner Zuständigkeit hatte

4 4 nahmen die Kläger mit Schriftsatz vom die Klage auf Auflassung zurück und verfolgten nur noch den Feststellungsantrag und den Antrag darauf die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Das Landgericht an welches das Amtsgericht die Sache gleichwohl verwiesen hatte verurteilte die Beklagte antragsgemäß bewertete nun den zurückgenommenen Auflassungsantrag mit dem Verkehrswert der Wohnung von EUR und die Vollstreckungsabwehrklage mit EUR und den Feststellungsantrag mit 80 % davon nämlich EUR und legte die Kosten des gesamten Rechtsstreits den Klägern auf weil verglichen mit dem Gesamtstreitwert ihr Unterliegen wegen der zurückgenommenen Auflassungsklage das Obsiegen weit überwogen habe 92 Abs. 2 ZPO. Diese Streitwertfestsetzung griffen die Kläger mit der Streitwertbeschwerde vom an. Weil über die Beschwerde zunächst nicht entschieden wurde blieb die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ohne Erfolg. Ihre Berufung gegen die Kostengrundentscheidung war ebenfalls erfolglos weil Kostengrundentscheidungen nicht isoliert anfechtbar sind. Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen sondern die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt: wenn eine Änderung des Streitwertes nachträglich eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung falsch mache sei die Streitwertbeschwerde gemäß einem Beschluss des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom unzulässig (Az.: 12 ZR 103/98). Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Landgericht beruft sich zunächst mit Recht auf den zitierten Beschluss des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Dessen Rechtsmeinung teile ich nicht. Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs beruft sich auf einen Beschluss des 8. Zivilsenats vom MDR Dort ist der vom 12. Zivilsenat behauptete Rechtssatz zum ersten Mal aufgestellt. Dort trug aber der Sachverhalt den Rechtssatz nicht. Im Verfahren vor dem 8. Zivilsenat war es so gewesen dass die Beklagte Revision und die Kläger Anschlussrevision eingelegt hatten der BGH die Revision der

5 5 Beklagten nicht zur Entscheidung angenommen hat der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt und den Streitwert nur nach der Revision nicht nach der Anschlussrevision bestimmt hat. Der 8. Senat hatte eine nachträgliche Änderung des Streitwerts abgelehnt weil damit seine Kostengrundentscheidung falsch werde. Das war aber nicht richtig. Wenn der 8. Senat den Wert der Anschlussrevision nachträglich berücksichtigt hätte hätte sich an der Kostengrundentscheidung nichts geändert nach wie vor wäre die Beklagte verpflichtet gewesen die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens zu tragen nur wäre diese Kostenlast wegen des höheren Streitwertes größer geworden. Darauf hatte damals schon Egon Schneider in seiner Anmerkung MDR hingewiesen. Im Fall des 12. Senats hatten Kläger und Beklagte Revision eingelegt der Bundesgerichtshof hat beide Revisionen nicht angenommen hat beide für gleichwertig gehalten und deswegen die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben. Mit der Gegenvorstellung hatten die Prozessbevollmächtigten der Kläger geltend gemacht die Revision der Kläger habe einen viermal höheren Gegenstandswert als die Revision der Beklagten gehabt. Der 12. Zivilsenat hielt es für eine grob unbillige Belastung der Beklagten wenn sie nun wegen des höheren Gesamtstreitwerts 1/2 der dadurch erhöhten Gerichtskosten zahlen müsse und ihre außergerichtlichen Kosten auch aus einem höheren Streitwert allein tragen müsse; denn bei rechtzeitiger Erkenntnis über den höheren Streitwert der Revision hätte es eine Kostenquote zugunsten der Beklagten und keine Kostenaufhebung als Grundentscheidung gegeben. Es kann dahinstehen ob diese Nachteile der Beklagten es rechtfertigen den Anwälten der Kläger die ihnen zustehenden Gebühren zu versagen (vgl. dagegen mit überzeugenden Gründen Egon Schneider MDR und MDR ). Denn im vorliegenden Fall wird die beklagte Partei durch die nachträgliche Änderung des Streitwertes auch dann nicht unbillig belastet wenn es bei der rechtskräftig gewordenen Kostengrundentscheidung bleiben sollte. Die Situation der Beklagten selbst würde sich nicht verschlechtern wenn die Kläger die Kosten der Beklagten nur aus demjenigen Streitwert tra-

6 6 gen der nachträglich festgesetzt wird. Die nachträgliche Reduzierung des Streitwerts beeinträchtigt lediglich die Interessen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Der Beklagten kann es gleich sein ob die Kläger die Kosten der Beklagtenvertreter aus einem Gegenstandwert von o- der aus einem Gegenstandswert von EUR begleichen in keinem Fall muss die Beklagte selbst mehr bezahlen als wenn es beim alten Streitwert bliebe. Deswegen scheidet die vom Bundesgerichtshof allein herangezogene unbillige Beeinträchtigung der Interessen des Prozessgegners als Rechtfertigung dafür aus einen falschen Streitwert aufrechtzuerhalten. Umgekehrt belastet es die Kläger unbillig wenn man sie zusätzlich zu einer möglicherweise falschen Kostengrundentscheidung dazu zwingt diese falsche Kostengrundentscheidung aus einem auch noch 20-fach überhöhten Streitwert bedienen zu müssen. Der Streitwert erster Instanz bemisst sich nicht nach dem Verkehrswert der Eigentumswohnung sondern nach dem Wert der letzten Kaufpreisrate um welche die Parteien allein gestritten haben. Allerdings ist richtig dass die noch h. M. den Gegenstandswert einer Klage auf Auflassung immer am Verkehrswert des Grundstücks oder der Eigentumswohnung ausrichtet auch wenn nur noch ein geringer Teil des Kaufpreises in Streit steht (Nachweise bei Schneider/Herget Streitwertkommentar 11. Aufl. Rn. 315 f 341 f mit umfassenden Nachweisen). Allerdings haben die Oberlandesgerichte München (KostRsp ZPO 6 Nr. 96) und Celle (aao. Nr. 97) darauf hingewiesen dass 6 den Gegenstandswert nur dann nach dem Wert der Sache bestimmt wenn es auf deren Besitz ankommt. Hat der Kläger die Sache schon im Besitz und streitet nur noch um die Auflassung ist 6 unmittelbar nicht anwendbar. Damit ist der Weg frei für die Bestimmung des Streitwerts der Auflassungsklage nach den allgemeinen Regeln hier 3 wonach der Streitwert sich am Interesse des Klägers orientiert.

7 7 Mit demselben Ergebnis hat das Oberlandesgericht Frankfurt (JurBüro ) die Klage auf Auflassung eines Grundstücks das DM wert war mit DM bewertet was allein die noch offene Forderung des Verkäufers war. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte einen anderen Rechtsgedanken des 6 ZPO angewandt nämlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise: Streiten die Parteien um ein Pfand ist zunächst der Wert der mit dem Pfand gesicherten Forderung maßgebend ist aber das Pfand weniger wert als die Forderung ist der geringere Wert des Pfandgegenstandes maßgeblich. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise welche auch Herget aao. Rn für richtig hält teile ich. Man würde es gerade dem Verkäufer unmöglich machen sich betreffend der Auflassung auf ein Zurückbehaltungsrecht beim Streit um die letzte Kaufpreisrate zu berufen wenn er als Prozessrisiko die Gebührenforderungen aus dem vollen Kaufpreis gewärtigen muss. Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeutet das dass der Streitwert solange EUR war wie die Kläger Auflassung und Feststellung nebeneinander begehrt haben. Denn insoweit war die Feststellung als Zwischenfeststellungsklage zu betrachten und hatte keinen eigenen Gegenstandswert. Vom an war der Streitwert doppelt so hoch weil die Kläger zugleich Vollstreckungsabwehrklage wegen des Kaufpreisrestes erhoben haben. Vom an (Rücknahme der Auflassungsklage) war der Streitwert dann nur noch EUR und setzt sich zusammen aus EUR für die Vollstreckungsabwehrklage und EUR (80 % von EUR für die nunmehr zum Hauptantrag gewordene Feststellungsklage. Die Kostenentscheidung beruht auf 25 Abs. 6 GKG. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist vom Gerichtskostengesetz nicht vorgesehen. Deswegen kann sie trotz Abweichung von den genannten Beschlüssen des 12. und 8. Senats auch nicht zugelassen werden.

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