Die Winterreifenpflicht in Deutschland. Häufig gestellte Fragen und Antworten
|
|
- Jobst Innozenz Hochberg
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die Winterreifenpflicht in Deutschland Häufig gestellte Fragen und Antworten
2 Impressum Herausgeber: Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.v. (BRV) Franz-Lohe-Str. 19, Bonn Telefon: 0228/ , Telefax: 0228/ Internet: Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.v. Zentralverband (ZDK) Franz-Lohe-Straße 21, Bonn Telefon: 0228/ , Telefax: 0228/ Internet: Verfasser: Neofitos Arathymos (ZDK) Ulrich Dilchert (ZDK) Hans-Jürgen Drechsler (BRV) Erscheinungsdatum: Januar 2011 Nachdruck auch auszugsweise nur mit Genehmigung des Herausgebers
3 1 Einleitung Um bei Wintereinbruch Unfälle von Kraftfahrzeugen auf Grund nicht geeigneter Bereifung sowie erhebliche Verkehrsbehinderungen durch liegen gebliebene Kraftfahrzeuge zu vermeiden, wurde bei der Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung auch der 2 Abs. 3a StVO, in dem die Winterreifenpflicht in Deutschland definiert wird, überarbeitet. Die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldverordnung trat am 4. Dezember 2010 in Kraft. 2 Abs. 3a StVO lautet wie folgt: "Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom , S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom , S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBL. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S- Reifen verfügbar sind." Im Rahmen der Einführung der Winterreifenpflicht in Deutschland sind viele Fragen sowohl an den Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) als auch an den Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) gerichtet worden. Aus diesem Grund haben BRV und ZDK diese gemeinsame Information mit den wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Winterreifenpflicht erstellt, im Einzelnen sind dies: 3
4 1. Was sind M+S-Reifen (Winterreifen)? 2. Gilt ein bestimmter Zeitraum für die Winterreifenpflicht? 3. Bei welchen Straßenverhältnissen müssen Kraftfahrzeuge gemäß StVO mit M+S- Reifen (Winterreifen) ausgerüstet sein? 4. Was sind winterliche Straßenverhältnisse? 5. Welche Fahrzeuge fallen unter die Winterreifenpflicht? 6. Welche Fahrzeuge fallen nicht oder nur bedingt unter die Winterreifenpflicht? 7. Besteht die Winterreifenpflicht für Anhänger (Pkw und Lkw)? 8. Besteht die Winterreifenpflicht auch für Roller und Motorräder? 9. Dürfen Motorräder (z.b. Enduros) bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Stollenreifen gefahren werden? 10. Viele Pkw-M+S-Reifen (Winterreifen) sind zusätzlich mit dem so genannten "Schneeflockensymbol" gekennzeichnet, welche Bedeutung ist dieser Kennzeichnung beizumessen? 11. Müssen Neu- und Gebrauchtfahrzeuge, die auf den Höfen der Automobilhändler stehen, mit M+S-Reifen (Winterreifen) ausgerüstet werden? 12. Können Kraftfahrzeuge mit Sommerreifen für Probefahrten genutzt werden? 13. Muss oder kann ein Automobilhändler die Auslieferung eines Neu- oder Gebrauchtfahrzeuges verweigern, wenn das Kraftfahrzeug mit Sommerreifen ausgerüstet ist, die winterlichen Straßenverhältnisse jedoch die Nutzung von M+S- Reifen (Winterreifen) erforderlich machen? 14. Wer ist bei Verstoß gegen die Winterreifenpflicht bußgeldverantwortlich - der Fahrer oder der Halter? 15. Ist es richtig, dass ein Ganzjahresreifen mit einem Restprofil nicht mehr als M+S- Reifen (Winterreifen), sondern als Sommerreifen gilt? 16. Wie ist mit M+S-gekennzeichneten Sommer- oder Geländereifen zu verfahren? 17. Ist es für das neue Gesetz ausreichend, wenn das Kraftfahrzeug mit neuen Sommerreifen, die das M+S-Zeichen tragen, fährt? 18. Ist die Mindestprofiltiefe neu geregelt? 19. Sind auch Kraftfahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind und von Ausländern in Deutschland bewegt werden, von der Winterreifenpflicht betroffen? 4
5 2 Fragen und Antworten zur Winterreifenpflicht Nachfolgend sind die wichtigsten Fragen und Antworten aufgeführt, die durch die Einführung der Winterreifenpflicht in Deutschland aufgetreten sind: 1. Was sind M+S-Reifen (Winterreifen)? In Anhang II der Richtlinie 92/23/EWG werden M+S-Reifen (Winterreifen) wie folgt definiert: "M+S-Reifen" Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist. M+S-Reifen werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Winterreifen bezeichnet, als solche verkauft und mit einem M+S-Symbol auf beiden Reifenseitenwänden (mindestens auf der äußeren) gekennzeichnet, dies kann auch in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke geschehen. Jedoch können auch Ganzjahresreifen, die den Eigenschaften der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen, mit einem M+S-Symbol versehen sein (Abbildung 2-1). 5
6 Abbildung 2-1: Woran erkenne ich ein Winterprofil? 2. Gilt ein bestimmter Zeitraum für die Winterreifenpflicht? In Deutschland handelt es sich nach wie vor um eine "situative Winterreifenpflicht", das heißt, nur wer bei winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte) am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen will, muss sein Kraftfahrzeug mit M+S- Reifen (Winterreifen) ausstatten. 3. Bei welchen Straßenverhältnissen müssen Kraftfahrzeuge gemäß StVO mit M+S- Reifen (Winterreifen) ausgerüstet sein? Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- und Reifglätte müssen Kraftfahrzeuge, die durch eine Maschine (z.b. Verbrennungsmotor, Elektromotor) angetrieben werden und die gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für den Straßenverkehr zugelassen sind, an allen Rädern mit M+S-Reifen (Winterreifen) ausgestattet sein. Folgende Kraftfahrzeuge sind betroffen: Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, Motorfahrräder 6
7 Personenkraftwagen (einschließlich Quads) Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw) 4. Was sind winterliche Straßenverhältnisse? Mit winterlichen Straßenverhältnissen werden gemäß 2 Absatz 3 StVO folgende Gegebenheiten definiert: Glatteis Schneeglätte Schneematsch Eis- oder Reifglätte Sind diese Straßenverhältnisse gegeben, müssen Kraftfahrzeuge, die am Straßenverkehr teilnehmen, mit M+S-Reifen (Winterreifen) ausgerüstet sein. 5. Welche Fahrzeuge fallen unter die Winterreifenpflicht? Die Winterreifenpflicht gilt für alle Kraftfahrzeuge, die durch eine Maschine (z.b. Verbrennungsmotor, Elektromotor) angetrieben werden und die gemäß StVZO für den Straßenverkehr zugelassen sind; folgende Kraftfahrzeuge sind betroffen: Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, Motorfahrräder Personenkraftwagen (einschließlich Quads) Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw) 6. Welche Fahrzeuge fallen nicht oder nur bedingt unter die Winterreifenpflicht? Fahrzeuge, die nicht durch eine Maschine (z.b. Verbrennungsmotor, Elektromotor) angetrieben werden, müssen nicht mit M+S-Reifen (Winterreifen) ausgerüstet sein; Beispiele hierfür sind: Fahrräder Anhänger 7
8 Von der Winterreifenpflicht sind folgende Kraftfahrzeuge befreit, soweit für diese bauartbedingt keine M+S-Reifen (Winterreifen) verfügbar sind: Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft Einsatzfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Polizei Eine eingeschränkte Ausrüstungspflicht gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3. Diese dürfen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- und Reifglätte auch gefahren werden, wenn nur die Räder der Antriebsachsen mit M+S-Reifen (Winterreifen) ausgerüstet sind. Gemäß Anlage XXIX StVZO werden die Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 wie folgt definiert: Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen. Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen. Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen. Klasse N3: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen. Unabhängig davon wird bei Nutzfahrzeugen (Lkw und Busse) eine Bereifung pro Antriebs- und Lenkachse nach Einsatzart des jeweiligen Fahrzeugs empfohlen. Die Reifenhersteller des Wirtschaftsverbandes der deutschen Kautschukindustrie e.v. (wdk) haben dazu entsprechende Empfehlungen zum Betrieb von Nutzfahrzeugen unter winterlichen Bedingungen 8
9 herausgegeben (Stand Oktober 2010), die unter abrufbar sind. 7. Besteht die Winterreifenpflicht für Pkw- und Nutzfahrzeuganhänger? Fahrzeuge, die nicht durch eine Maschine (z.b. Verbrennungsmotor, Elektromotor) angetrieben werden, müssen nicht mit M+S-Reifen (Winterreifen) ausgerüstet sein. Hieraus folgt, dass Pkwund Nutzfahrzeug-Anhänger (auch Wohnanhänger) von der Winterreifenpflicht ausgenommen sind. 8. Besteht die Winterreifenpflicht auch für Roller und Motorräder? Die Winterreifenpflicht gilt auch für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge. Daher müssen Roller und Motorräder bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit M+S- Reifen (Winterreifen) ausgerüstet sein, deren Profil von Lauffläche und Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als z.b. Sommerreifen. Nur dann dürfen sie bei den zuvor genannten Wetterverhältnissen gefahren werden, damit eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr gewährleistet ist. 9. Dürfen Motorräder (z.b. Enduros) bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Stollenreifen gefahren werden? Nach Einsatz und Charakteristik werden Motorräder in Typen unterteilt, z.b. Motorroller, Straßenmotorräder (ausschließlich oder überwiegend für den Einsatz auf der Straße konzipierte motorisierte Zweiräder) oder Geländemotorräder (ausschließlich oder überwiegend für den Geländeeinsatz konzipierte motorisierte Zweiräder); so zählen z.b. Enduros aufgrund ihrer Bauweise zu den Geländemotorrädern. Gemäß der Definition in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG sind "M+S-Reifen" Reifen, deren Profil der Lauffläche und deren Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen (z.b. Sommerreifen). Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen ist im 9
10 Allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind als dies z.b. bei Sommerreifen der Fall ist. Aufgrund der Definition in der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen Stollenreifen den gesetzlichen Anforderungen von M+S-Reifen (Winterreifen), so dass z.b. Enduros bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Stollenreifen gefahren werden dürfen. 10. Viele Pkw-M+S-Reifen (Winterreifen) sind zusätzlich mit dem so genannten "Schneeflockensymbol" gekennzeichnet, welche Bedeutung ist dieser Kennzeichnung beizumessen? Erfüllen Reifen die in Anhang II der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften als Winterreifen, sind sie mit M+S (oder M&S oder M.S.) zu kennzeichnen. Insofern stellt diese Kennzeichnung die gesetzliche Grundlage für die Einordnung eines Reifens als Winterreifen dar. Beim so genannten "Schneeflockensymbol" handelt es sich dagegen um eine zurzeit freiwillige Kennzeichnung durch die Reifenhersteller in Europa, als Ergebnis eines freiwilligen Eigentests von Pkw-Winterreifen/M+S-Reifen (nach ECE-R 30 oder Richtlinie 92/23/EG). Sie ist damit zurzeit keine gesetzliche Grundlage, unabhängig davon aber zu empfehlen. Darüber hinaus muss an dieser Stelle festgestellt werden, dass es für Lkw- und Lkw-Reifen (nach ECE-R 54 oder Richtlinie 92/23/EG) derzeitig weder in der USA noch in Europa ein analoges Testprozedere (einschließlich Referenzreifen) gibt und insofern auch keine relevante "Schneeflockenkennzeichnung"! 11. Müssen Neu- und Gebrauchtfahrzeuge, die auf den Höfen der Automobilhändler stehen, mit M+S-Reifen (Winterreifen) ausgerüstet werden? Es gibt keine generelle Pflicht, Kraftfahrzeuge mit M+S-Reifen (Winterreifen) auszurüsten. Grundsätzlich sind daher Kraftfahrzeuge, so lange sie auf den Höfen oder in den Hallen der Automobilhändler stehen, nicht umrüstungspflichtig. 10
11 12. Können Kraftfahrzeuge mit Sommerreifen für Probefahrten genutzt werden? Die neue Winterreifenpflicht verlangt, dass bei winterlichen Straßenverhältnissen (bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte) ein Kraftfahrzeug nur mit M+S-Reifen (Winterreifen) genutzt werden darf. Wünscht ein Kunde bei derartigen Wetterverhältnissen die Durchführung einer Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug, welches noch mit Sommerreifen ausgerüstet ist, ist dies nicht unproblematisch. Zwar trifft die bußgeldrechtliche Verantwortung den Fahrer des Kraftfahrzeugs, nicht das Autohaus. Allerdings wird dringend empfohlen, den Kunden deutlich (am besten schriftlich im Rahmen der Probefahrtvereinbarung) auf seine eigene Verantwortung diesbezüglich hinzuweisen. Gleichfalls wird dringend empfohlen, mit der eigenen Kfz-Versicherung abzuklären, ob und inwieweit Versicherungsschutz im Falle eines Falles besteht. Im Zweifel sind jedoch Kraftfahrzeuge entweder für Probefahrten mit M+S-Reifen (Winterreifen) auszurüsten oder es sollte in kritischen Zeiten auf die Durchführung von Probefahrten verzichtet werden, wie es zum Teil auch gängige Praxis war. 13. Muss oder kann ein Automobilhändler die Auslieferung eines Neu- oder Gebrauchfahrzeuges verweigern, wenn das Kraftfahrzeug mit Sommerreifen ausgerüstet ist, die winterlichen Straßenverhältnisse jedoch die Nutzung von M+S- Reifen (Winterreifen) erforderlich machen? Da die Nutzung von M+S-Reifen (Winterreifen) bei winterlichen Straßenverhältnissen eine Verhaltensvorschrift für den Fahrer darstellt, liegt die Verantwortlichkeit ausschließlich beim Fahrer des Kraftfahrzeuges. Ein Recht oder eine Pflicht des Händlers, ein Kraftfahrzeug einzubehalten, besteht nicht. Es empfiehlt sich, an das Verantwortungsbewusstsein des Fahrers zu appellieren und auch einen entsprechenden Vermerk auf der Rechnung anzubringen, dass der Kunde trotz winterlicher Straßenverhältnisse auf die Auslieferung des Kraftfahrzeuges mit Sommerreifen besteht. 11
12 14. Wer ist bei Verstoß gegen die Winterreifenpflicht bußgeldverantwortlich - der Fahrer oder der Halter? Die Winterreifenpflicht ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) angesiedelt. Sie ist eine Verhaltensvorschrift. Generell ist der Fahrer eines Kraftfahrzeuges für die Einhaltung der Vorschriften aus der Straßenverkehrsordnung verantwortlich. Insoweit wird bei einem festgestellten Verstoß gegen die Winterreifenpflicht immer der Fahrer zur Verantwortung gezogen, nicht der Halter. 15. Ist es richtig, dass ein Ganzjahresreifen mit einem Restprofil nicht mehr als M+S- Reifen (Winterreifen), sondern als Sommerreifen gilt? Als Winterreifen gelten alle M+S-Reifen. Dazu zählen auch Ganzjahresreifen, sofern sie über die M+S-Kennzeichnung verfügen. M+S-Reifen (Winterreifen) sind Reifen, deren Profil der Lauffläche und deren Struktur so konzipiert sind (größere Profilrillen und/oder Stollen), dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen (z.b. Sommerreifen). Ein Ganzjahresreifen mit M+S-Kennzeichnung und einer Mindestprofiltiefe von 1,6 mm ist und bleibt ein Winterreifen. Beträgt die Profiltiefe weniger als 1,6 mm, bleibt der Reifen ebenfalls ein Winterreifen im Sinne der StVO - lediglich die Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr ist untersagt. Laut StVZO ist für Reifen eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm erforderlich, allerdings empfehlen BRV und ZDK eine Mindestprofiltiefe von 4 mm bei M+S-Reifen (Winterreifen) für Pkw und Leicht-Nutzfahrzeuge (Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtmasse) und 6 mm bis 8 mm bei M+S-Reifen (Winterreifen) für Nutzfahrzeuge, um eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu gewährleisten. 16. Wie ist mit M+S-gekennzeichneten Sommer- oder Geländereifen zu verfahren? Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Fachbetrieb, der die Reifen montiert, hier in der Sachmängelhaftung steht, das heißt, er muss wissen, ob es sich um M+S-Reifen (Winterreifen) oder "nur" um Sommer- oder Geländereifen mit M+S-Kennzeichnung handelt. 12
13 17. Ist es für das neue Gesetz ausreichend, wenn das Kraftfahrzeug mit neuen Sommerreifen, die das M+S-Zeichen tragen, fährt? "M+S-Reifen" sind Reifen, deren Profil der Lauffläche und deren Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen (z.b. Sommerreifen). Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen ist im Allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind als dies z.b. bei Sommerreifen der Fall ist. Nach Ansicht von BRV und ZDK verfügt ein Sommerreifen im Allgemeinen nicht über das erforderliche Profil der Lauffläche, um als M+S-Reifen (Winterreifen) Gültigkeit zu haben. Gleichwohl ist die Verwendung jeglicher Reifen mit M+S-Kennzeichnung nach der StVO zulässig (wenn auch im Einzelfall gegebenenfalls nicht sinnvoll). 18. Ist die Mindestprofiltiefe neu geregelt? Nein, unabhängig von der nach wie vor gültigen Empfehlung von 4 mm bei M+S-Reifen (Winterreifen) für Pkw und Leicht-Nutzfahrzeuge (Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtmasse) und 6 mm bis 8 mm bei M+S-Reifen (Winterreifen) für Nutzfahrzeuge, gilt die in der StVZO gesetzlich geregelte Mindestprofiltiefe von 1,6 mm. 19. Sind auch Kraftfahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind und von Ausländern in Deutschland bewegt werden, von der Winterreifenpflicht betroffen? Da die Winterreifenpflicht eine Verhaltensregel für alle Fahrer von Kraftfahrzeugen ist, gilt diese unabhängig davon, in welchem Land ein Kraftfahrzeug zugelassen ist bzw. welcher Nationalität der Fahrer angehört. Auch Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Halteverbote etc. sind von jedem zu beachten. 13
Gesetzliche Änderungen. Im Überblick
Gesetzliche Änderungen Im Überblick LVW / TÜV Thüringen INHALT Wegfall AU Plakette Fahrradbeleuchtung Begleitetes Fahren mit 17 Winterreifenverordnung Tagfahrlicht Umweltzonen Kennzeichenmitnahme Auslandsbußgelder
MehrKfz-Steuer für Wohnmobile
Kfz-Steuer für Wohnmobile Neue Steuersätze für Wohnmobile gültig ab 1. Januar 2006 Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe Zentralverband Impressum Herausgeber: Verfasser: Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.v. Zentralverband
MehrKFZ-Steuer-Übersicht 2009
KFZ-Steuer-Übersicht 2009 Die Kfz-Steuer wird nach der Schadstoffklasse eines PKWs berechnet. Die dazugehörige Schlüsselnummer findet man in der neuen Zulassungsbescheinigung im Feld 14.1 bzw. im "alten"
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 33/2015 07.08.2015 Kr ITALIEN: Verbot der Verwendung bestimmter Winterreifen im Sommer Sehr geehrte Damen und Herren, die aktuelle Diskussion um
MehrEnergielabels für Reifen Merkblatt Energieeffizienzkriterien für Produkte
Energielabels für Reifen Merkblatt Energieeffizienzkriterien für Produkte Energielabels für Reifen 2 Reifen Stand: 04.02.2015 Einführung Für Reifen gibt es das EU-Energielabel das Kriterien für die Energieeffizienz
MehrSeminar Landtechnik 09. Juli 2009
Seminar Landtechnik 09. Juli 2009 Anforderungen und Entwicklung der Bremsentechnologie für Traktoren und Anhänger EG-Vorschriften für Traktoren und Anhänger Regelwerke für Bremsanlagen an Traktoren, Anhängern
MehrKraftfahrzeugtechnik. 14a des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L)
14a des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) Wer braucht die Abgasplakette Die Kennzeichnung ist grundsätzlich freiwillig Bei Einfahren in die dafür gekennzeichneten Gebiete jedoch Pflicht Gebiete ab 2014
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
1974L0346 DE 07.07.1998 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juni
MehrVorbesitz: keine Klasse erforderlich Mindestalter: 25 Jahre Befristet: Nein Einschluss der Klassen: keine Untersuchungen: Nur Sehtest
Fahrerlaubnisklassen Nach der 2. EU-Führerscheinrichtlinien mussten von den Mitgliedstaaten entsprechend den Vorgaben die Hauptklassen A, B, BE, C, CE, D und DE eingeführt werden. Daneben ermöglicht die
MehrWinterausrüstung in Europa
RDA Internationaler Bustouristik Verband e. V. Winterausrüstung in Europa Land Winterreifen Schneeketten Spikes Albanien Schneeketten sind Nicht bekannt. mitzuführen. Belgien Keine generelle Winterreifenpflicht.
MehrDigitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich. RAin Ina Witten
Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich Allgemeine Informationen Lenk- und Ruhezeiten sind in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und
MehrEinsatzempfehlung für Mercedes-Benz LKW 2016
Einsatzempfehlung für Mercedes-Benz LKW 2016 Inhaltsverzeichnis Einsatzempfehlungen... 4 Reifenprofilübersicht... 5-6 Dimensionsübersicht... 7-10 ECOPIA Sie haben sich für Ecopia-Reifen als Ihre beste
MehrReifen. Aktuelle Informationen für den Kfz-Betrieb zum Themenschwerpunkt Reifen DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGEWERBE. Zentralverband
Reifen Aktuelle Informationen für den Kfz-Betrieb zum Themenschwerpunkt Reifen DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGEWERBE Zentralverband Reifen Aktuelle Informationen für den Kfz-Betrieb zum Themenschwerpunkt Reifen
MehrHerstellerbescheinigung für S-Klasse (Fahrzeugtyp 221 bzw. 221 AMG)
BR 221 E/FQZ / GS 14.10.2010 Herstellerbescheinigung für S-Klasse (Fahrzeugtyp 221 bzw. 221 AMG) Die unter Punkt 2. aufgeführten Rad-/Reifenkombinationen entsprechen hinsichtlich ihres Anbaus an den unter
MehrKlasse A - Zweiräder. Klasse A unbeschränkt (ab 25 Jahre)
Klasse A - Zweiräder Klasse A unbeschränkt (ab 25 Jahre) Die Klasse A (unbeschränkt) wird unbefristet erteilt. Vorraussetzung ist jedoch die Vollendung des 25. Lebensjahres. Alternativ kann jedoch mit
MehrWir geben unser Wissen als KFZ Meister gerne weiter weil wir Autos und unsere Kunden lieben. Autohaus Schreieck. Stefan Schreieck Autohaus Schreieck
Wir geben unser Wissen als KFZ Meister gerne weiter weil wir Autos und unsere Kunden lieben. Autohaus Schreieck Stefan Schreieck Autohaus Schreieck Reifenratgeber 2016 In vielen Berichten werden immer
MehrZiehen von Anhängern mit PKW technische und rechtliche Bestimmungen Stand: Jänner 2005
LANDESPOLIZEIKOMMANDO NIEDERÖSTERREICH L a n d e s v e r k e h r s a b t e i l u n g Neue Herrengasse 15, 3100 St. Pölten Tel.: +43-59133 30-4444, Fax: +43-59133 30-4009 Lpk-n-lva@polizei.gv.at, www.polizei.at/noe
MehrWinterausrüstung in Europa
Belgien Zeitraum: 1. November bis 31. März Geschwindigkeitsbeschränkungen: 60 km/h / 90 km/h (Freiland/Autobahn) Spikereifen dürfen nur bei Fahrzeugen mit maximal 3,5 t verwendet Diese Gewichtsbeschränkung
MehrUmweltzone in Neu-Ulm
Umweltzone in Neu-Ulm In Neu-Ulm ist seit 1. November 2009 eine Umweltzone in Kraft. Außerdem besteht auch im benachbarten Ulm eine Umweltzone, die ebenfalls in den untenstehenden Karten eingezeichnet
MehrINFOBLATT VO (EU) Nr. 165/2014 / VO (EWG) Nr. 3821/85. Einleitung
/ Einleitung Inhaltlich entspricht der Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 weitgehend dem bisherigen Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idgf. Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 übernimmt
MehrAllgemeinverfügung zur. Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach. 35 Abs. 3 GGVSEB
Stand: 01.07.2016 Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach 35 Abs. 3 GGVSEB im Bereich der Stadt Leverkusen Gemäß 35 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung
MehrPKW- ALLRAD-REIFEN 2013
PKW- ALLRAD-REIFEN 2013 EINLEITUNG SOMMERREIFEN IHRE BEDÜRFNISSE BEKOMMEN PROFIL! WINTERREIFEN SOMMERREIFEN Genau wie der Mensch ist jedes Fahrzeug anders. Besonders im PKW- Segment gilt es daher auf individuelle
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/519 16. Wahlperiode 02. 02. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung
MehrFührerschein 2013 Die wichtigsten Änderungen
Führerschein 2013 Die wichtigsten Änderungen Landkreis Barnim Dez. I, Ordnungsamt Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde Am Markt 1 16225 Eberswalde Aus welchem Grund sind diese Änderungen erforderlich?
MehrEinsatzempfehlung für Renault LKW 2016
Einsatzempfehlung für Renault LKW 2016 Inhaltsverzeichnis Einsatzempfehlungen... 3 Reifenprofilübersicht... 4 Dimensionsübersicht... 5-6 ECOPIA Sie haben sich für Ecopia-Reifen als Ihre beste Wahl entschieden:
MehrWinterreifen 2016/17. Exklusive Angebote für Sie als Fahrer der Klasse Citan, Vito, Viano, V, Sprinter BR 415/639/447/906
Winterreifen 2016/17 Exklusive Angebote für Sie als Fahrer der Klasse Citan, Vito, Viano, V, Sprinter BR 415/639/447/906 Unser Service Jederzeit für Sie da. Und für Ihren Mercedes. Treu unserem Leitspruch
MehrAbschrift. Vom 5. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 254)
Abschrift V e r o r d n u n g über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie
MehrTechnisches Baurecht in Baden-Württemberg
Behälterbau Seite 1/5 Technisches Baurecht in Baden-Württemberg 0 Inhalt 0 Inhalt 1 1 Allgemeines 1 2 Baurecht Baden-Württemberg 1 3 Verwendete Unterlagen 4 3.1 Baurecht Baden-Württemberg 4 3.2 Sonstige
MehrEuropäische Vorschriften zur Winterausrüstung bei Lkw und Bussen Winter 2015/2016
Europäische Vorschriften zur Land Reifenvorschriften Schneekettenvorschriften Weitere Hinweise Albanien Mitführpflicht und Verwendung auf Antriebsachse bei entsprechender Beschilderung bzw. Witterungsverhältnissen.
MehrTagfahrlicht. Informationen rund um die Aus- und Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Tagfahrleuchten. Stand: November 2013. Überreicht durch die
Tagfahrlicht Informationen rund um die Aus- und Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Tagfahrleuchten zusammengestellt vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe Stand: November 2013 Überreicht durch
MehrÜbersicht über die Fahrerlaubnisklassen
Seite 1 von 8 Übersicht über die n Es gibt in der Besrepublik Deutschland folgende n: ab 2013 Fahrzeugdefinition bis 2013 AM Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h einer
MehrErstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Bundesrat Drucksache 392/13 BRFuss 17.05.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Vk Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung
MehrPedelec. aktuelle Rechtslage. Mit Sicherheit in guten Händen! LVW / TÜV Thüringen
Pedelec aktuelle Rechtslage LVW / TÜV Thüringen Pedelec = Pedal Electric Cycle Pedelecs 25 Tretunterstützung bis 25 km/h Motorleistung max. 250 W Definition ergibt sich aus Richtlinie 2002/24/EG Elektro-Leichtmofas
MehrVO (EU) Nr. 167/2013 Anforderungen der VO (EU) Nr.167/2013 im Überblick
IFM Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität VO (EU) Nr. 167/2013 Anforderungen der VO (EU) Nr.167/2013 im Überblick 1 VO (EU) Nr.167/2013 Überblick Aufbau der VO (EU) 167/2013 Abmessungen und Gesamtmasse
MehrVerordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger
Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1) Änderung vom 6. September 2000 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 19. Juni 1995 1 über
MehrLeises Fahren Leise und zugleich umweltund klimafreundlich. www.umwelt.nrw.de www.umgebungslaerm.nrw.de
Leises Fahren Leise und zugleich umweltund klimafreundlich www.umwelt.nrw.de www.umgebungslaerm.nrw.de Laut auf der Straße Verkehrslärm stört viele Menschen Der Verkehr ist eine der häufigsten und lautesten
MehrWer bezahlt die Rechnung
Wer bezahlt die Rechnung Landwirtschaftliche oder Gewerbliche Beförderung In der Landwirtschaft gehören Transporte zum Tagesgeschäft. Egal ob Ernteprodukte, Futtermittel, Dünger oder Vieh, immer müssen
MehrInanspruchnahme von Sonderrechten nach 35 StVO mit Privatfahrzeugen und bei Übungen
Inanspruchnahme von Sonderrechten nach 35 StVO mit Privatfahrzeugen und bei Übungen Thema: Recht und Organisation Richtlinien und Hinweise Ausgabe: 10.12.2009 Hildinger, Reiter, Schröder Urheberrechte:
MehrHerstellerbescheinigung für E-Klasse Coupé / Cabriolet (Fahrzeugtyp 207)
BR 207 E/FQZ / GS 28.04.2011 Herstellerbescheinigung für E-Klasse Coupé / Cabriolet (Fahrzeugtyp 207) Die unter Punkt 2. aufgeführten Rad-/Reifenkombinationen entsprechen hinsichtlich ihres Anbaus an den
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 14/2014 14.04.2014 Kr Warnwesten in Kraftfahrzeugen im Ausland Sehr geehrte Damen und Herren, die vorliegende Mitteilung gibt einen umfassenden Überblick
MehrFreie Fahrt durch Eis und Schnee 2015/2016 VW Nutzfahrzeuge
Freie Fahrt durch Eis und Schnee 2015/2016 VW Nutzfahrzeuge Reduzieren Sie Ihren Bremsweg und erhöhen Sie Ihre Sicherheit Vertrauen Sie nur einem von Ihrem Garagisten empfohlenen Winterreifen, der Sie
MehrVerwendung von Sicherheitsgurten beim Transport von Kindern und Jugendlichen in Feuerwehrfahrzeugen
Verwendung von Sicherheitsgurten beim Transport von Kindern und Jugendlichen in Feuerwehrfahrzeugen Grundsätzlich gilt die Regelung des 21a StVO, nach der vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt
MehrKapitel 2 Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht
Kapitel 2 Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht Zum Fahrerlaubnisrecht: Das Kapitel 2 befasst sich mit den Themen: Fahrerlaubnisrecht Zulassungsrecht Kontrolle von Fahrzeugen Zum Fahrerlaubnisrecht: Sachverhalt:
MehrDie Feinstaubplakette
Die Feinstaubplakette Ausgabe von Feinstaubplaketten ab dem 01.03.2007 durch Zulassungsbehörden (im Kreis Offenbach ab dem 07.05.2007 auch durch das Bürgerbüro im Foyer des Kreishauses), TÜV, DEKRA, GTÜ,
MehrVerordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge*)
2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006 Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge*)
MehrAlte Autokindersitze seit April nicht mehr zulässig!
Alte Autokindersitze seit April nicht mehr zulässig! Sitze mit dem Normen ECE 44/01 und ECE 44/02 sind seit dem 08.April 2008 nicht mehr zugelassen. Sie entsprechen nicht mehr dem heutigen Sicherheitsstandard
MehrZulässige Rad-/Reifenkombinationen für Vito/V-Klasse/Marco Polo (Baureihe 447)
Zulässige Rad-/Reifenkombinationen für Vito/V-Klasse/Marco Polo (Baureihe 447) Es ist zu beachten, dass es bei der Baureihe 447 folgende verschiedene Varianten bezüglich des zul. Gesamtgewicht und der
MehrBayerisches Staatsministerium des Innern. Sicherung. von Kindern. in Kraftfahrzeugen.
Bayerisches Staatsministerium des Innern Sicherung von Kindern in Kraftfahrzeugen www.verkehrssicherheit.bayern.de 1. Grundsatz: Die Kindersicherungspflicht gilt seit 1. April 1993. 2. Verpflichtet ist
MehrHerstellerbescheinigung für E-Klasse Limousine und Kombi (Fahrzeugtypen 212, 212 AMG, 212 K, 212 K AMG)
BR 212 E/FQZ / GS 06.06.2013 Herstellerbescheinigung für E-Klasse Limousine und Kombi (Fahrzeugtypen 212, 212 AMG, 212 K, 212 K AMG) Die in der Anlage aufgeführten Rad-/Reifenkombinationen entsprechen
MehrEs kann ein Fahrzeug entgegenkommen, das Ihren Fahrstreifen mitbenutzt. Auf Ihrem Fahrstreifen kann sich ein langsam fahrendes Fahrzeug befinden
Welches Verhalten ist richtig? Ich darf durchfahren Ich muss den gelben Pkw durchfahren lassen Welches Verhalten ist richtig? Ich muss den Radfahrer abbiegen lassen Ich muss den blauen Pkw durchfahren
MehrHerstellerbescheinigung für SLK-Klasse (Fahrzeugtyp 170)
170-17 Zoll E/FQZ / GS 04.09.2009 Herstellerbescheinigung für SLK-Klasse (Fahrzeugtyp 170) Die in der Anlage aufgeführten Rad-/Reifenkombinationen entsprechen hinsichtlich ihres Anbaus an den unter Punkt
MehrDatum Klasse Uhrzeit Thema Kurzbeschreibung
Datum Klasse Uhrzeit Thema Kurzbeschreibung Donnerstag Grund 10.15-11.45 10 Ruhender Verkehr 15.09.2016 Halten und Parken / Halteverbote / Parkverbote / Ein- und Aussteigen Grund 14.45-16.15 1 Persönliche
MehrKFZ-Steuertabellen. Befreiungen gem. 3 b
KFZ-Steuertabellen Befreiungen gem. 3 b Euro 3 Schlüsselnummern: 30, 31, 44, 47, 67, 69 Voraussetzung: erstmalige Zulassung vor dem 1.1.2001 Höhe 250,00 DM Otto DM Diesel aber: Befristung wirkt sich aber
MehrLMIV Umsetzung und Folgemaßnahmen. Was seit Kundmachung der LMIV passiert ist
LMIV Umsetzung und Folgemaßnahmen Was seit Kundmachung der LMIV passiert ist Durchführungsverordnungen bzw. delegierte Verordnungen der EK Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 der Kommission vom 22.
MehrHerstellerbescheinigung für M-Klasse (Fahrzeugtyp 164 bzw. 164 AMG)
W 164 E/FQZ / GS 17.06.2009 Herstellerbescheinigung für M-Klasse (Fahrzeugtyp 164 bzw. 164 AMG) Die unter Punkt 2. aufgeführten Rad-/Reifenkombinationen entsprechen hinsichtlich ihres Anbaus an den unter
Mehr21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 2182/2004 DES RATES vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen
MehrHerstellerbescheinigung für C-Klasse Limousine, Kombi und Sportcoupé (Fahrzeugtypen 203, 203 K, 203 CL)
203-17 Zoll E/FQZ / GS 14.09.2009 Herstellerbescheinigung für C-Klasse Limousine, Kombi und Sportcoupé (Fahrzeugtypen 203, 203 K, 203 CL) Die in der Anlage aufgeführten Rad-/Reifenkombinationen entsprechen
MehrVon Bedeutung sind aber die Regelungen in der Zweiten Ausnahmeverordnung (siehe unten).
Fahrerlaubnisrecht 6 FeV (Klasseneinteilung): Die Klasse L berechtigt zum Führen von Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt und geeignet
MehrNeue Fahrerlaubnisklassen und Führerscheine ab 2013
Für den Direkteinstieg von der Klasse A1 zur neuen Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A ist nach einem zweijährigen Ablauf eine praktische (keine theoretische) Prüfung erforderlich. Für den Direkteinstieg
MehrTEILEGUTACHTEN. Sonderräder und Reifen
Blatt: 1 von 4 TEILEGUTACHTEN über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Teilen gemäß 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO für das Teil / den Änderungsumfang Sonderräder
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrHerstellerbescheinigung für SL - Klasse Baureihe 231
R 231 E/BP2Z / GS 16.09.2014 Herstellerbescheinigung für SL - Klasse Baureihe 231 Amtl. Typbezeichung 2 3 1 bzw. 23 1 AMG bzw. 230 bzw. 230 AMG Die unter Punkt 2. aufgeführten Rad-/Reifenkombinationen
MehrL-LKW/LKW/Tieflader-Reifen Kennzeichnung Tragfähigkeit/Referenzgeschwindigkeit Belastungsfälle Abbildung Tabellen
Breite 245/70 R 16 S/T 107 V 7 247 752 258 764 338 2294 6 1/2-8 265/70 R 16 S/T 112 V 8 262 780 283 792 349 2379 7-9 235/65 R 17 S/T 104 V 7 1/2 240 735 250 750 334 2242 6 1/2-8 1/2 225/65 R 18 S/T 103
MehrHerstellerbescheinigung für M-Klasse (Fahrzeugtyp 164 bzw. 164 AMG)
W 164 E/FQZ / GS 17.11.2011 Herstellerbescheinigung für M-Klasse (Fahrzeugtyp 164 bzw. 164 AMG) Die unter Punkt 2. aufgeführten Rad-/Reifenkombinationen entsprechen hinsichtlich ihres Anbaus an den unter
MehrKraftfahrzeug-Klimaanlagen Relevante Neuerungen
Kraftfahrzeug-Klimaanlagen Relevante Neuerungen Relevante Informationen für die Kfz-Betriebe im Zusammenhang mit Kraftfahrzeug-Klimaanlagen DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE Zentralverband Kraftfahrzeug-Klimaanlagen
MehrHerstellerbescheinigung für G-Klasse G55 AMG, G55 AMG Kompressor, G63 AMG, G65 AMG (Fahrzeugtyp 463)
W 463 / AMG-Fahrzeuge E/FQZ / GS 06.09.2012 Herstellerbescheinigung für G-Klasse G55 AMG, G55 AMG Kompressor, G63 AMG, G65 AMG (Fahrzeugtyp 463) Die unter Punkt 2. aufgeführten Rad-/Reifenkombinationen
MehrDer Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften
Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. LTV informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr.
MehrHerstellerbescheinigung für CLK-Klasse (Fahrzeugtyp 209)
209-18 Zoll E/FCZ / GS 17.04.2008 Herstellerbescheinigung für CLK-Klasse (Fahrzeugtyp 209) Die unter Punkt 2. aufgeführten Rad-/Reifenkombinationen entsprechen hinsichtlich ihres Anbaus an den unter Punkt
MehrHerstellerbescheinigung für C - Klasse Limousine, Coupé und Kombi Baureihe 204
BR 204 E/BP2Z / GS 12.12.2014 Herstellerbescheinigung für C - Klasse Limousine, Coupé und Kombi Baureihe 204 ( Amtl. Typbezeichnung 204, 204 AMG, 204 K bzw. 204 K AMG) Die unter Punkt 2. aufgeführten Rad-/Reifenkombinationen
MehrÄnderungen im Fahrpersonalrecht
Änderungen im Fahrpersonalrecht Informationsveranstaltung für Sicherheitsfachkräfte Gewerbeaufsicht West 1 Änderungen im Fahrpersonalrecht VERORDNUNG (EU) Nr. 165/2014 (4. Februar 2014) Änderung des Fahrpersonalgesetzes
MehrAuflistung der Vorschriften in Bezug auf GEWICHTE für Fahrzeuge
Gewicht Vorschrift Auflistung der Vorschriften in Bezug auf GEWICHTE für Fahrzeuge 44.000 kg Transport von Rundholz aus dem Wald oder Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten
MehrGesetzliche Bestimmungen und Handhabung
Gesetzliche Bestimmungen und Handhabung Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Praktisches Verhalten im Einsatz 3. Lenkerberechtigung 4. Einsatzbereitschaft des KFZ Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen
MehrZahlen zu technischen Fragen
Zahlen zum Führerschein 1) Bis zu welcher zul. Gesamtmasse dürfen Fahrzeuge mit dem Führerschein der Kl. B gefahren werden? 3,5 t 2) Wie lange dauert die Probezeit? 2 Jahre 3) Auf wie viel Jahre verlängert
MehrKEINE ANGST VOR TYPGENEHMIGUNGEN
ARGE-NKF Jahrestagung 07.11.2013 SGS-TÜV Saar GmbH Stefano Mastrogiovanni Teamleiter Homologation EG-Rahmenrichtlinie 2007/46/EG Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
MehrTIPP VON TÜV SÜD. Ihre Autoreifen: Gut in Schuss oder schlecht bei Puste? TÜV SÜD Auto Service GmbH
Auto Service QR Code scannen und auf folgende Webseite gelangen: www.tuev-sued.de/auto Region Baden-Württemberg NORD 70469 Stuttgart Krailenshaldenstr. 30 Telefon 0711 8933 0 Telefax 0711 8933 173 Region
MehrHerstellerbescheinigung für A-Klasse (Baureihe 176)
W 176 E/FB2Z / GS 14.10.2013 Herstellerbescheinigung für A-Klasse (Baureihe 176) Fahrzeugtypen 176 / 176 AMG / 245 G / 245 G AMG Die unter Punkt 2. aufgeführten Rad-/Reifenkombinationen entsprechen hinsichtlich
MehrAlles was Sie über Reifen wissen müssen
Alles was Sie über Reifen wissen müssen Reifen Funktion Pirelli hat seine Produkte durch die über 100-jährige Erfahrung in Sachen Reifentechnologie mit höchster Sicherheit, Langlebigkeit, Komfort und Umweltschutzfunktionen
MehrREIFENFIBEL FÜR LKW UND BUS.
REIFENFIBEL REIFENFIBEL FÜR LKW UND BUS AUSGABE 2011 www.vroe.at Sehr geehrte Damen und Herren! Bei Gesetzesänderungen und Novellierungen fällt es oft schwer, sich schnell und einfach einen Überblick über
MehrGesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1355 Landtag 18. Wahlperiode 22.04.2014 Mitteilung des Senats vom 22. April 2014 Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung
MehrT e i l e g u t a c h t e n
T e i l e g u t a c h t e n Nr. RZ-051483-C0-002 über die Verwendung von Sonderbereifungen auf Serienrädern an SUZUKI Fahrzeugen Reifenhersteller: Goodyear : Goodyear GmbH & Co. KG Xantener Straße 105
MehrDPA 2223 Transport von lebenden Tieren - Infrastruktur [2223] v3
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Provinziale Kontrolleinheit von : Datum : Verantwortlicher Kontrolleur: Nr. : Betreiber : Einmalige Nr. : Adresse : DPA 222 Transport von lebenden
MehrG e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird
G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2009R0041 DE 10.02.2009 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 41/2009 DER
MehrMontageanweisungen: Street Triple Rx, Daytona 675R bis FIN , Street Triple ab FIN und Street Triple R ab FIN A
Deutsch Montageanweisungen: Street Triple Rx, Daytona 675R bis FIN 564947, Street Triple ab FIN 48078 und Street Triple R ab FIN 488 A9687 Vielen Dank, dass Sie sich für diesen Triumph Originalzubehörsatz
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des
MehrBildung einer Rettungsgasse: So geht s!
Verkehrsexperten informieren Bildung einer Rettungsgasse: So geht s! Warum ist eine Rettungsgasse wichtig? Welche gesetzlichen Vorschriften gibt es? Wie verhält man sich richtig? ADAC Wir machen Mobilität
MehrHerstellerbescheinigung für CLA-Klasse (Baureihe 117)
BR 117 E/BP2Z / GS 27.10.2015 Herstellerbescheinigung für CLA-Klasse (Baureihe 117) Amtl. Typbezeichnung 117 oder 245 G bzw. 245 G AMG Die unter Punkt 2. aufgeführten Rad-/Reifenkombinationen entsprechen
MehrWeitere Kernpunkte der neuen EU-Führerscheinregelung:
Der neue EU-Führerschein Durch die Einführung des neuen Führerscheines sollen in den einzelnen EU-Ländern die Vorschriften einschließlich der Ausbildung und Prüfung vereinheitlicht werden. Weitere Kernpunkte
MehrVerkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Kfz i.s.d. Zulassungsrechts. Bernd Huppertz 1
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Kfz i.s.d. Zulassungsrechts 1 Grundregel der Zulassung Kfz und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der Zulassungsbehörde
MehrWinterreifen: Die Zukunft / 2012 und die weiteren Jahre dieses Jahrzehnts
Definition und Kennzeichnung wintertüchtiger Lkw-Reifen Geschichte, Status Quo und Zukunft von Winterreifen im NFZ-Bereich Poing, Deutschland 07. April 2011 Winterreifen: Im Spiegel der Zeit Winterreifen:
MehrReifenworkshop Neue EU Verordnungen zur Performance von Pkw Reifen sowie Anmerkungen zu Vision Zero
Reifenworkshop Neue EU Verordnungen zur sowie Anmerkungen zu Vision Zero Welf Stankowitz, Referatsleiter Fahrzeugtechnik 14. Juli 2009 Vision Zero- Entwicklung der Zahl der im Straßenverkehr Getöteten
MehrKapitel 2 Aufgaben Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht
Kapitel 2 Aufgaben Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht Dieses Kapitel befasst sich mit folgenden Themen: Fahrerlaubnisrecht Zulassungsrecht Kontrolle von Fahrzeugen Zum Fahrerlaubnisrecht Sachverhalt: Anlässlich
MehrWie lese ich den neuen KFZ-Schein?
Vorher Ab 1. Oktober 2005 Inhalt Fahrzeugschein Fahrzeugbrief Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) Alle Daten zur Fahrzeugbeschreibung Nur wichtige
MehrDie Führerscheinklassen - Welche Fahrzeuge darf ich mit welcher Klasse fahren?
Die Führerscheinklassen - Welche Fahrzeuge darf ich mit welcher Klasse fahren? Welche Schlepper darf ich mit meinem Führerschein eigentlich fahren, wie viele Anhänger darf ich mitführen und welches zulässige
MehrRATGEBER WINTERREIFEN
RATGEBER WINTERREIFEN Reifen sind das Bindeglied zwischen Straße und Fahrzeug. Damit die Bindung auch bei extremen Wetterlagen stimmt, ist die passende Winterbereifung Pflicht. Saison 2011/2012 INHALT
MehrBenützung von Trendsportgeräten durch Kinder und Jugendliche im Straßenverkehr
Benützung von Trendsportgeräten durch Kinder und Jugendliche im Straßenverkehr (Stand November 2016) 1. Fahrzeugähnliche Kinderspielzeuge bzw. vorwiegend außerhalb der Fahrbahn verwendete Kleinfahrzeuge:
MehrSonderfahrberechtigung für
Sonderfahrberechtigung für Der Bundesrat hat am 09.07.2010 den Gesetzesantrag zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen, mit dem die Einsatzfähigkeit von n erhöht werden soll (durch die Neuregelung
MehrE-Kennzeichen. Das E-Kennzeichen wird nur auf Antrag zugeteilt!
E-Kennzeichen Mit der 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wird zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität eine Kennzeichnungsregelung geschaffen,
MehrWARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK
WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör Ausgabe 2017 Statistisches
MehrKfz-Angelegenheiten. Einfuhr von Fahrzeugen Führerscheinen Notrufnummern und ukrainische Automobilclubs Abmeldung von Kfz durch die Botschaft
Kfz-Angelegenheiten Stand: 30.06.2016 Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit,
Mehr