Begründung gem. 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB): A. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung sowie wesentliche Auswirkungen

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1 Begründung gem. 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB): A. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung sowie wesentliche Auswirkungen B. Umweltbericht gem. 2a BauGB zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld" A. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung sowie wesentliche Auswirkungen 1. Allgemeine Vorbemerkungen / Anlass und Ziel der Planung 2. Übergeordnete Vorgaben 2.1 Landes- und Regionalplanung 2.2 Landschaftsplan Ahlen 2.3 Flächennutzungsplan 2.4 Einzelhandelskonzept der Stadt Ahlen 3. Räumlicher Geltungsbereich 3.1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes 4. Städtebauliche Bestandsaufnahme 4.1 Bestehende Nutzungen im Umfeld 4.2 Bestehende Nutzungen im Plangebiet / Bestehende planungsrechtliche Festsetzungen 5. Planung 5.1 Einzelhandelskonzept der Stadt Ahlen Erschließung Stadtgestaltung / Landschaftsbild Ver- und Entsorgung Infrastruktureinrichtungen 5.2 Planungsrechtliche Festsetzungen Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise Baugestalterische Ziele (Verweis auf die Gestaltungssatzung) Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen Grünflächen Verkehrsflächen 6 Umweltprüfung 6.1 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima 6.2 Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit 6.3 Auswirkungen auf den Landschafts- und Naturschutz 6.4 Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter 6.5 Auswirkungen auf Energieressourcen und sonstige Lebensgrundlagen 6.6 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes 7. Sonstige planungs- / entscheidungsrelevante Aspekte 7.1 Flächenbilanz 7.2 Kosten 7.3 Umsetzung / Sicherung der Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld", 2. Änderung 1

2 B. Umweltbericht gem. 2a BauGB 1. Allgemeine Vorbemerkungen 2. Vorhaben- / Planungsbeschreibung 2.1 Inhalt und Ziel des Bauleitplanes 2.2 Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sowie Bedarf an Grund und Boden 3. Standortbeschreibung 3.1 Einschlägige Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und der Umweltmerkmale der voraussichtlich erheblich beeinflussten Gebiete 4. Bedeutsame Ziele des Umweltschutzes 4.1 Vorgaben durch Fachgesetze und Fachpläne 5. Festlegung der Erforderlichkeit von Umfang und Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Belange der Umwelt 5.1 Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 6. Beschreibung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale im Einwirkungsbereich des Vorhabens / der Planung bei Durchführung und Nichtdurchführung des Vorhabens / der Planung (Nullvariante) unter Berücksichtigung folgender Umweltbelange gem. 1 (6) Ziffer 7 BauGB und Vorgaben gem. 1a BauGB 6.1. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes in Bezug auf die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter die Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern die Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie die Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen die Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind die Wechselwirkungen zwischen den Belangen 5.1.1, und die Bodenschutzklausel einschließlich der Berücksichtigung von Flächenrecycling, Nachverdichtung und sonstige Innenentwicklung die Umwidmungssperrklausel gem. 1a (3) BauGB 7. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 7.1 Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung 7.2 Technische Maßnahmen des Boden- und Immissionsschutzes 7.3 Maßnahmen zum Schutz von Kulturgütern und sonstigen Sachgütern 8. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches des Planes 9. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung und Hinweise auf Probleme bei der Zusammenstellung der Angaben Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld", 2. Änderung 2

3 10. Beschreibung der geplanten Maßnahmen der Überwachung / des Monitoring gem. 4 c BauGB nach Abschluss des Planverfahrens 10.1 Unterrichtung der Gemeinde durch die Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. 4 (3) BauGB 11. Zusammenfassung 12. Anlagen 13. Zusammenfassende Erklärung gem. 10 (4) BauGB (Wird nach dem Satzungsbeschluss erstellt) Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld", 2. Änderung 3

4 A. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung sowie wesentliche Auswirkungen 1. Allgemeine Vorbemerkungen / Anlass und Ziel der Planung Im April 2005 hat die Stadt Ahlen das Büro für Stadtforschung und Planung Junker und Kruse aus Dortmund mit der Erstellung eines Einzelhandelsstrukturgutachtens beauftragt. Der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am das vom Büro Junker und Kruse erarbeitete Einzelhandelskonzept der Stadt Ahlen - Stand: Mai als Grundlage/Leitlinie für die weiteren Einzelhandelsentwicklungen der Stadt Ahlen beschlossen. Der Rat der Stadt Ahlen hat in seiner Sitzung am gem. 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der 2. Änderung des seit dem rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld" beschlossen, um innerhalb des Plangebietes die Entwicklung von Einzelhandelsbetrieben im Hinblick auf ihre Verkaufsfläche und Sortimente zu steuern. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes wurde auf der Basis des Gutachtens zu den Entwicklungsspielräumen und Entwicklungsperspektiven für den Einzelhandel der Stadt Ahlen erarbeitet. Die Stadt Ahlen ist bestrebt, die Funktionen der Innenstadt und der zentralen Versorgungsbereiche zu erhalten und zu stärken. Dazu gehört unter anderem der Erhalt und die Stärkung der Einzelhandelsfunktionen in den schützenswerten zentralen Versorgungsbereichen: Innenstadt Stadtteilzentrum Nahversorgungszentrum Das Einzelhandelskonzept der Stadt Ahlen bildet den dazu erforderlichen strukturellen und räumlich-funktionalen Rahmen. Demgemäß soll u. A. auch der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld" den Handlungsempfehlungen des Gutachtens entsprechend planungsrechtlich überplant werden. Darüber hinaus soll dem als Sondergebiet (SO3) im Sinne des 11 (3) BauNVO festgesetzten Standort des Hagebaumarkt entsprechend den konkreten Betriebsplanungen langfristig orientierte und brachenübliche Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Des Weiteren sollen Änderungsinhalte der mit Ratsbeschluss vom eingestellten (ehemaligen) 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 aufgegriffen und im Rahmen der nunmehr anstehenden (neuen) 2. Änderung des Bebauungsplanes planungsrechtlich umgesetzt werden. Konkret geht es hierbei um den Gewerbestandort Kleiwellenfeld 43 bzw. um Schaffung erforderlicher Rahmenbedingungen zur Ansiedlung eines Gewerbebetriebes. 2. Übergeordnete Vorgaben 2.1 Landes- und Regionalplanung Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld" wird innerhalb des Gebietsentwicklungsplanes Teilabschnitt Münsterland- als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich dargestellt. 2.2 Landschaftsplan des Kreises Warendorf Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 28 trifft der Landschaftsplan des Kreises Warendorf keine Festlegungen. 2.3 Flächennutzungsplan Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld", 2. Änderung 4

5 Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Ahlen (FNP) stellt das Gewerbegebiet Kleiwellenfeld als eine gewerbliche Baufläche i. S. d. 1 (1) Nr. 3 BauNVO dar. Darüber hinaus sind die großflächigen Einzelhandelsstandorte SB-Warenhaus Kaufland (Kleiwellenfeld 16) und Bau- und Heimwerkermarkt Hagebaumarkt (Kleiwellenfeld 27) als Sonderbauflächen i. S. d. 1 (1) Nr. 4 BauNVO dargestellt. In Verbindung mit der beabsichtigten langfristig orientierten Sicherung/Erweiterung des Standortes Hagebaumarkt wird die erforderliche 60. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Ahlen (Bereich: Kleiwellenfeld) gem. 8 (3) BauGB im Parallelverfahren durchgeführt. 2.3 Einzelhandelskonzept der Stadt Ahlen Der Rat der Stadt Ahlen hat in seiner Sitzung am das Einzelhandelskonzept der Stadt Ahlen als Grundlage /Leitlinie für die weiteren gesamtstädtischen Einzelhandelsentwicklungen beschlossen. Im Zuge der grundsätzlichen Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes die schützenswerten zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Ahlen - Innenstadt - Stadtteilzentren - Nahversorgungszentren langfristig zu sichern und zu entwickeln sollen nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente außerhalb der genannten Bereiche (den sogenannten Tabubereichen ) und somit auch innerhalb des Gewerbegebietes Kleiwellenfeld ausgeschlossen werden. Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Ahlen in der gleichen Sitzung folgenden Beschluss gefasst: Alternativ zu den Überlegungen der Ansiedlung eines Discounters am Röteringshof (Anmerkung: Umfeld des Nahversorgungszentrums an der Gemmericher Straße) sollen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, im Bereich des Kleiwellenfeldes eine Umsetzung für die Bevölkerung des Südens und für Dolberg anzustreben. Auf das parallel durchgeführte Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld" wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Gleichzeitig wurde das Gewerbegebiet Kleiwellenfeld auf Grund des bestehenden Besatzes an Fachmärkten als Sonderstandort insbesondere für nichtzentrenrelevante Sortimente eingestuft. Als Handlungsempfehlung wurden eine Bestandssicherung und eine Arrondierung im nicht-zentrenrelevanten Bedarfsbereich gegeben. 3. Räumlicher Geltungsbereich 3.1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes Der Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld" befindet sich in der Randlage der Stadt Ahlen ca. 2,5 km südwestlich vom Innenstadtkern entfernt. Der Geltungsbereich innerhalb der Flur 38, Gemarkung Ahlen wird wie folgt begrenzt: Im Norden: durch die Straße Am Morgenbruch sowie durch die Wohnbebauung entlang dieser Straße, im Osten: durch die Hammer Straße (L 811), im Süden: durch den Verlauf der Landwehr und im Westen: durch die Bahnlinie Hamm-Hannover 3.2 Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Die 2. Änderung des Bebauungsplanes 28 umfasst folgende - innerhalb der Gemarkung Ahlen, Flur 38 gelegenen Baugebiete/Flächen: Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld", 2. Änderung 5

6 Den als Sondergebiet (SO 3 ) i. S. d. 11 (3) BauNVO festgesetzten Standort des Hagebaumarkt - Kleiwellenfeld 27, alle Gewerbegebiete i. S. d. 8 BauNVO mit Ausnahme einer ca m² großen Fläche (Flurstücke 843 tlw. und 920 tlw.) zwischen der SO 3 -Fläche des Hagebaumarkt (Kleiwellenfeld 27) und der Hammer Straße (auf die mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 verbundene Zielsetzung wird verwiesen), alle Mischgebiete i. S. d. 6 BauNVO, die nördlich der neuen Gewerbezufahrt ausgewiesene ca. 750 m² große öffentliche Grünfläche und den südlichen Teil der Planstraße Städtebauliche Bestandsaufnahme 4.1 Bestehende Nutzungen im Umfeld Im direkten Umfeld des Bebauungsplanes grenzt nördlich das Wohngebiet Am Morgenbruch, östlich die Hammer Straße und der überwiegend landwirtschaftlich geprägte Außenbereich, südlich die Westfalenkaserne und westlich die Bahnlinie Hamm- Hannover und der landwirtschaftlich geprägte Außenbereich an. 4.2 Bestehende Nutzungen im Plangebiet/Bestehende planungsrechtliche Festsetzungen Die bestehenden Nutzungen im Umfeld des Hagebaumarktes bzw. innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 28 sind entsprechend gewerblich geprägt. 5. Planung 5.1 Einzelhandelskonzept der Stadt Ahlen Der Rat der Stadt Ahlen hat in seiner Sitzung am gem. 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der 2. Änderung des seit dem rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld" beschlossen. Zielsetzung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 ist im Wesentlichen die planungsrechtliche Umsetzung des durch den Rat der Stadt Ahlen am beschlossenen Einzelhandelskonzept der Stadt Ahlen. Auf Grundlage der Ahlener Sortimentsliste soll insbesondere die Unzulässigkeit von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten innerhalb der gem. Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesenen Misch- und Gewerbegebiete planungsrechtlich geregelt werden. Mit diesem Ausschluss von Sortimenten sollen - der grundsätzlichen Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes entsprechend - die schützenswerten zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Ahlen - Innenstadt - Stadtteilzentren - Nahversorgungszentren gesichert und entwickelt werden. Damit verbunden soll auch eine - durch die höheren Renditemöglichkeiten von Einzelhandelsnutzungen ausgelöste - Verdrängung der bestehenden Gewerbestrukturen entgegen gesteuert werden. Der im Einzelhandelskonzept für das Gewerbegebiet Kleiwellenfeld ermittelte und dargestellte Besatz von Fachmärkten insbesondere mit nicht-innenstadtrelevanten Sortimenten haben zu der Empfehlung geführt, diesen Sonderstandort Kleiwellenfeld im Bestand zu sichern und entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten einzuräumen. Demgemäß soll Zulässigkeit von nicht-zentrenrelevanten Sortimenten innerhalb des Sonderstandort Kleiwellenfeld unterhalb der Großflächigkeit eingeräumt werden. Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld", 2. Änderung 6

7 Obwohl im Hinblick auf seine Großflächigkeit als Sondergebiet (SO ³) festgesetzt, ist im Grundsatz auch der Hagebaumarkt als Fachmarkt mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten einzuordnen. Demgemäß soll dem als Sondergebiet (SO 3 ) im Sinne des 11 (3) BauNVO festgesetzten Standort des Hagebaumarkt entsprechend den konkreten Betriebsplanungen langfristig orientierte und brachenübliche Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Auf die gutachterliche Stellungnahme der BBE Unternehmensberatung GmbH vom Oktober 2000 zur Baumarktstruktur in der Stadt Ahlen und der damit verbundenen grundsätzlichen Empfehlung einer Stärkung des Standortes Hagebaumarkt wird ergänzend verwiesen Erschließung Die im Rahmen der 2. Änderung vorgenommene Erweiterung des Standortes Hagebaumarkt ist über das bestehende Straßennetz des Gewerbegebietes ausreichend erschlossen. Insbesondere die für den gewerblichen Verkehr ausgelegten Straßen und deren Anbindung an die Hammer Straße (L811) stellen eine reibungslose Abwicklung des Individual- und Anlieferungsverkehrs sicher. Die vorgesehene Änderung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes im Hinblick auf die Neuregelung der Zulässigkeit/Unzulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen und deren Sortimente ist für die Erschließung nicht relevant. Schädliche Auswirkungen i. S. d. 11 (3) BauNVO auf den Verkehr sind nicht zu erwarten. Im Zuge der Ansiedlung auf dem Grundstück Kleiwellenfeld 43 soll eine zweite rückwärtige Erschließung des Grundstücks planungsrechtlich gesichert werden. Hierzu soll der bislang 5 m breite Teilbereich der Planstraße 2 auf 7 m verbreitert und am südlichen Ende aufgeweitet werden Stadtgestaltung / Landschaftsbild Sowohl die im Rahmen der 2. Änderung vorgenommene Erweiterung des Standortes Hagebaumarkt als auch die vorgesehene Änderung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes im Hinblick auf die Neuregelung der Zulässigkeit/Unzulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen und deren Sortimente haben keinen negativen Einfluss auf die Stadtgestaltung bzw. das Landschaftsbild Ver- und Entsorgung Sowohl die im Rahmen der 2. Änderung vorgenommene Erweiterung des Standortes Hagebaumarkt als auch die vorgesehene Änderung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes im Hinblick auf die Neuregelung der Zulässigkeit/Unzulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen und deren Sortimente haben keinen negativen Einfluss auf die bestehende Ver- und Entsorgung bzw. werden über die bestehenden Einrichtungen abgedeckt Infrastruktureinrichtungen Sowohl die im Rahmen der 2. Änderung vorgenommene Erweiterung des Standortes Hagebaumarkt als auch die vorgesehene Änderung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes im Hinblick auf die Neuregelung der Zulässigkeit/Unzulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen und deren Sortimente haben keinen negativen Einfluss auf die infrastrukturellen Einrichtungen. 5.2 Planungsrechtliche Festsetzungen Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise Im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplanes soll abweichend vom bisher festgesetzten generellen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen eine differenziertere Betrachtung auf Grundlage der Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Ahlen und der darin enthaltenen Ahlener Sortimentsliste vorgenommen werden. Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld", 2. Änderung 7

8 Mischgebiet gem. 6 BauNVO Unter Anwendung des 1 BauNVO sollen die vorab aufgelisteten nahversorgungsund zentrenrelevanten Sortimente innerhalb der festgesetzten Mischgebiete i. S. d. 6 BauNVO grundsätzlich ausgeschlossen werden. Um den Sonderstandort Kleiwellenfeld mit seinen gewerblichen Strukturen, die insbesondere auch durch nicht-zentrenrelevante Sortimente geprägt ist, nicht nur in seinem Bestand zu sichern, sondern auch weiter zu entwickeln, sollen unter Anwendung der Steuerungsmöglichkeiten des 1 BauNVO nicht-zentrenrelevante Sortimente zugelassen werden. Gewerbegebiet gem. 8 BauNVO Unter Anwendung des 1 BauNVO sollen die vorab aufgelisteten nahversorgungsund zentrenrelevanten Sortimente innerhalb der festgesetzten Gewerbegebiete i. S. d. 8 BauNVO grundsätzlich ausgeschlossen werden. Das von der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 betroffene - für die Ansiedlung eines Discount-Marktes vorgesehene - Gewerbegebiet (GE*) zwischen dem Sondergebiet (SO ³) - Hagebaumarkt - und der Hammer Straße ist von dem Ausschluss der nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente nicht betroffen. Um den bestehenden gewerblichen Strukturen Rechnung zu tragen soll unter Anwendung des 31 (1) BauGB eine Ausnahme formuliert werden, die den Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ermöglicht, wenn ein unmittelbarer räumlicher und betrieblicher Zusammenhang mit produzierenden Gewerbe- Handwerksbetrieben besteht und keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die schützenswerten zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Ahlen zu erwarten sind. Um den Sonderstandort Kleiwellenfeld mit seinen gewerblichen Strukturen, die insbesondere auch durch nicht-zentrenrelevante Sortimente geprägt sind, nicht nur in seinem Bestand zu sichern, sondern auch weiter zu entwickeln, sollen unter Anwendung der Steuerungsmöglichkeiten des 1 BauNVO nicht-zentrenrelevante Sortimente zugelassen werden. Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld", 2. Änderung 8

9 Im Bereich der Zurücknahme der öffentlichen Grünfläche wird eine neue Gewerbefläche (nicht überbaubare Fläche) festgesetzt, die innerhalb der Schutzabstände der das Plangebiet querenden Hochspannungsfreileitungen Uentrop - Gütersloh (220- /380-KV) und Gersteinwerk - Uentrop (220-/380-KV) liegt. Mit der dem Abstandserlass von 1998 wurden erstmalig Schutzabstände zu Hochspannungsfreileitungen aufgeführt, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse i. S. d. 1 (6) Nr. 1 BauGB zu gewährleisten. Bezogen auf die neu entstehende - nicht überbaubare Gewerbefläche soll sichergestellt werden, dass in diesem Bereich keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet werden. Demgemäß wird die neue, das Betriebsgrundstück Kleiwellenfeld 43 ergänzende Gewerbefläche den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 28 im direkten Umfeld entsprechend als Gewerbegebiet (GE ³) gem. 8 BauNVO mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Im Zusammenhang mit der auf dieser Fläche bezogenen Ausweisung als Gewerbegebiet (GE ³) wird lediglich eine Nutzung als Lagerfläche im Sinne des 8 (2) Nr. 1 BauNVO für zulässig erklärt. Hierdurch wird sichergestellt, dass auf dieser - im Bereich des Schutzabstandes zur Hochspannungsfreileitung gelegenen neuen Gewerbeflächen keine Arbeitsplätze entstehen, an denen sich Personen mehr als nur vorübergehend aufhalten. Der Maststandort wird unter Beachtung einer 25,0 m Radius von jeglicher Bebauung freigehalten. Die vom Mast selbst und von der um den Mastfuß angeordneten Masterde nicht in Anspruch genommene Fläche kann in Abstimmung mit dem zuständigen Versorgungsträger als Lagerfläche genutzt werden. Sondergebiet gem. 11 (3) BauNVO Der Standort des Hagebaumarktes, Kleiwellenfeld 27, wird zurzeit als Sondergebiet SO 3 gem. 11 (3) BauNVO - großflächige Einzelhandelsbetriebe als Baumarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufs und Geschossfläche von m² bzw m² ausgewiesen. Verbunden mit der ausschließlich festgesetzten Nutzung als Baumarkt sind die zulässigen branchentypischen Warensortimente festgesetzt. Da es sich hier um die Erweiterung eines Baumarktstandortes innerhalb des Stadtgebietes handelt, wurde zur Beurteilung der daraus resultierenden Auswirkungen nicht nur auf das Einzelhandelskonzept der Stadt Ahlen sondern auch auf gutachterliche Stellungnahme zur Baumarktstruktur und zu Entwicklungschancen einer Baumarkt- Neuansiedlung in der Stadt Ahlen der BBE Unternehmensberatung GmbH vom Oktober 2000 zurück gegriffen. Das BBE-Gutachten trifft im Zusammenhang mit der damaligen Ansiedlung des Baumarktes an der Beckumer Straße die Aussage, dass die in der Stadt Ahlen befindlichen Baumarktstandorte bezogen auf die Größenordnung gleichrangige Entwicklungsmöglichkeiten erhalten sollen. Die nunmehr von HBB Baumarkt-Betreibergesellschaft mbh & Co. KG Ahlen vorgelegte Zielkonzeption zur langfristigen Standortentwicklung/-sicherung ist im Sinne der vorgenannten gutachterlichen Aussagen positiv zu beurteilen. Hierbei soll die Sondergebietsausweisung (SO 3 ) bzw. der Standort des Hagebaumarkt in westlicher Richtung bis zur Hammer Straße erweitert werden. In erster Linie soll hierbei ein bereits existierender Parkplatz in die Sondergebietsausweisung einbezogen werden. Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 soll diese bereits im Besitz der HBB befindliche, ca m² große Gewerbefläche umgewandelt und als Sondergebietsfläche (SO 3 ) i. S. d. 11 (3) BauNVO mit einer Gesamtgröße von ca m² festgesetzt werden. Die Zulässigkeit zur Erweiterung des Hagebaumarktes soll durch die Ausweisung als Sondergebiet (SO 3 ) - großflächiger Einzelhandel mit der Zweckbestimmung Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter - gem. 11 (3) Nr. 2 BauNVO erlangt werden. Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld", 2. Änderung 9

10 Bei einer maximal zulässigen Geschossfläche von m² ergibt sich eine maximale zulässige Verkaufsfläche von m², die wie folgt gliedert wird: - Bau- und Heimwerkermarkt m² - Gartencenter m² - Freiverkaufsfläche 600 m² Im Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter sind in Anlehnung an das Einzelhandelskonzept der Stadt Ahlen und den heute planungsrechtlich festgesetzten Sortimenten folgende (in der Regel nicht-zentrenrelevante) Sortimente zulässig: Kernsortimente: Werkzeuge, Beschläge: Heimwerkermaschinen und Zubehör, Werkzeuge aller Art und Kleineisenwaren, Befestigungstechnik, Beschläge, Sicherheitstechnik, Regalsysteme, Baumaschinen und -geräte, Draht, Ketten, Seile, Brief-, Sortiments- und Werkzeugkästen Elektroartikel: E-Installation, Kabel und Zubehör, Antennen, Schwachstromtechnik, Staubsauger für Gewerbe und Außenbereich, Leuchtmittel, Stromwandler, Pumpen und Kompressoren, Heizgeräte, Batterien Malerartikel: Farben aller Art, Malerwerkzeug, Gips- und Spachtelmassen, chemisch technische Produkte, Reinigungsmittel und -geräte, Klebstoffe, Folien, Tapeten und sonstiger Wandbelag, Putze, Teppichboden, Teppichbrücken und sonstige Bodenbeläge (außer abgepasste Teppiche) Holzprodukte: Konstruktionsholz, Leisten und Latten, Boden-, Wand- und Deckenverkleidung, Befestigungstechnik, Holz für Möbelbau, Regalsystem, Kleinmöbel, Saunen und Zubehör, Plattenzuschnitt, Bilderrahmenzuschnitt Sanitärartikel: San- Installation, Sanitärobjekte, Armaturen und Zubehör, Heizungsbau, technische Badausstattung, Großplastik (Eimer, Schüsseln, Boxen etc.), Bad- und Küchenmöbel, Duschkabinen, Spiegel, Regalsysteme, Kaminöfen und Zubehör Gartenartikel: Pflanzen aller Art, Gartengeräte, Pflanzennahrung und -pflege, Erden, Sämereien, Zaunbau und Gartenholz, Gartenbau- und Dekorationsartikel, Teichbau und Teichpflege, Brennmaterial, Leitern, Garten- und Gewächshäuser, Pflanztöpfe, Gartenkamine, Bewässerungssysteme, Sonnenkollektoren, Garten- und Campingmöbel, Zelte und Zubehör, Grillgeräte und Zubehör, Körbe und Flechtwaren, Tierfutter, Zubehör und Tiere Baustoffe und Bauelemente: Sonnenschutz- und Verdunklungsanlagen, Lager- und Transportbehälter, Bedachungsmaterialien, Isolierung, Ausbaustoffe, Baube- und -entwässerung, Baumörtel und Kleber, Baustoffe, Bauelemente, Fliesen, Steine, Pflaster, Gerüste, Bauprofile, Bautenschutzmittel, Zuschlagstoffe Randsortiment: In Ergänzung der Kernsortimente sind folgende Randsortimente zulässig, deren Verkaufsfläche als Teil der oben definierten Gesamtverkaufsfläche eine Größenordnung von maximal 500 m² nicht überschreiten darf. Arbeitschutzkleidung/ -schuhe max. 30 m² Wohnraumleuchten max. 150 m² Fensterdekoration max. 100 m² (Gardinenstangen + Zubehör, Rollos und Jalousien, Fertiggardinen) Badtextilien max. 50 m² Bastelartikel max. 50 m² Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld", 2. Änderung 10

11 Fahrräder und techn. Zubehör max. 100 m² Poster- und Bilderrahmen max. 40 m² Fachliteratur/Fachzeitschriften max. 5 m² Vasen max. 2 m² Seidenblumen max. 23 m² Eigenständige Ladeneinheiten für diese Randsortimente sind nicht zulässig. Folgende Konzessionäre sind im Rahmen des Bau- und Heimwerkermarktes mit Gartencenter zulässig, deren Flächen als Teil der definierten Gesamtverkaufsflächen eine Größenordnung von max. 220 m² nicht überschreiten dürfen: Werkzeugverleih Schuh- und Schlüsseldienst Handwerkervermittlung Bistro (kein Backwarenshop) mit max. 50 m² Nutzfläche = Verkaufsfläche mit max. 20 m² Nutzfläche = Verkaufsfläche mit max. 50 m² Nutzfläche = Verkaufsfläche mit max. 130 m² Nutzfläche = Verkaufsfläche Folgende nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente sind unter Anwendung der Ahlener Sortimentsliste unzulässig: Nahrungs- und Genussmittel, Getränke Drogerieartikel (Körperpflege, Parfümerie und Kosmetikartikel) Pharmazeutische Artikel und Arzneimittel Oberbekleidung, Wäsche und sonstige Bekleidungstextilien (mit Ausnahme von Arbeitsschutzkleidung) Haus- und Heimtextilien, Dekostoffe und Gardinen (mit Ausnahme von Badtextilien und Fertiggardinen), Bettwaren (Bettwäsche und Matratzen) Handarbeitsbedarf, Stoffe, Wolle, Tuche, Meterware, Künstlerbedarf Kunstgewerbe und Antiquitäten, Bilder Schuhe (mit Ausnahme von Sicherheitsschuhen) und Lederwaren, Taschen Baby- und Kinderartikel (einschl. Kinderwagen) Spielwaren und Sportartikel, Sportgroßgeräte, Sportpreise, -pokale Sportbekleidung, -schuhe Uhren und Schmuck Optik- und Fotoartikel Medizinische und orthopädische Artikel Glaswaren, Porzellan und Keramik Musikalien, Musikinstrumente, Tonträger (Schallplatten, CD s, DVD s usw.) Papier, Bücher, Zeitschriften, Schreibwaren und Bürobedarf (mit Ausnahme von Fachzeitschriften und -bücher im Sinne der Zweckbestimmung des Sondergebietes) Elektrohaushaltsgeräte (Klein- und Großgeräte, sog. weiße Ware ) Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik (Radio- und Fernsehgeräte, Videogeräte, Hifigeräte usw. sowie Telekommunikationsgeräte und Zubehör) Computer und Zubehör Teppiche (Einzelware, keine Auslegware, keine Bodenbeläge) Hausrat, Haushaltswaren, Einrichtungszubehör ( ohne Möbel) Jagdartikel und Waffen Erotikartikel Auf Grundlage des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) vom 22. Januar 2004 sind grundsätzlich alle Flächen, die dem Verkauf dienen und zur Förderung des Kaufabschlusses bestimmt sind - einschließlich der Gänge, Treppen und Standflächen für Einrichtungsgegenstände sowie gegebenenfalls auch die den Kunden zugänglichen Freiverkaufsflächen, soweit sie Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld", 2. Änderung 11

12 nicht nur vorübergehend zum Verkauf genutzt werden - als Verkaufsfläche anzurechnen. Aufgrund der zurzeit rechtskräftig festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) in Höhe von 0,8 für Gewerbegebiete und der ebenfalls in dieser Höhe beabsichtigten Festsetzung innerhalb der Sondergebietsausweisung werden die Oberwerte des 17 (1) BauNVO ausgeschöpft ohne dass im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplanes eine Änderung der GRZ vorgenommen wird. Die innerhalb des Bebauungsplanes festgesetzte abweichende Bauweise mit zulässigen Gebäudelängen über 50 m im Rahmen der offenen Bauweise bleibt unangetastet Baugestalterische Ziele Die dem Bebauungsplan Nr. 28 zugehörige eigenständige Gestaltungssatzung ist durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 nicht betroffen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen Stellplätze und Garagen i S. d 9 (1) Nr. 22 BauGB sind nur innerhalb der überbaubaren Fläche bzw. innerhalb der entsprechend umgrenzten Flächen zulässig. Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. Die Erweiterung des SO 3 Gebietes hat die flächige Erweiterung einer bereits entsprechend nach 9 (1) Nr. 4 BauGB festgesetzten Stellplatzanlage zum Inhalt. Gleichwohl wird dabei auf die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 28 Bezug genommen Grünflächen Öffentliche Grünflächen i. S. d. 9 (1) Nr. 15 BauGB sind im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 nur im Bereich der südlichen Anbindung des Gewerbegebietes an die Hammer Straße betroffen. Bedingt durch die Schaffung erforderlicher Rahmenbedingungen für eine innerstädtische Betriebsverlagerung auf das Grundstück Kleiwellenfeld 43 wird die fast vollständige Rücknahme der gem. 9 (1) Nr. 15 BauGB festgesetzten öffentlichen Grünfläche erforderlich Diese Rücknahme der öffentlichen Grünfläche (0, 5 WE/m²) in einer Größenordnung von ca. 700 m² zugunsten einer Ausweisung als Gewerbegebiet (nicht überbaubare Fläche, 0,1 WE/m²) ergibt sich auf Grundlage des Warendorfer Modell ein ökologischer Eingriff in Höhe von 300 WE. Bestand: Öffentliche Grünfläche (Nr. 4.3 des Bewertungsrahmens) 700,0 m² x 0,5 WE/m² = 350,0 WE Planung: Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen gem. 9 (1) Nr. 25 BauGB (Nr. 2.2 des Bewertungsrahmens) 70,0 m² x 0,4 WE/m² = 28,0 WE Gewerbefläche GRZ 0,8 (Nr. 1.1 des Bewertungsrahmens) (630 m² x 0,8) x 0,0 WE/m ² = 0,0 WE Nichtüberbaubare Fläche (Nr. 1.2 des Bewertungsrahmens) (630 m² x 0,1) x 0,1 WE/m² = 6,3 WE Grenzbegrünung 10% (Nr. 4.1 des Bewertungsrahmens) (630 m² x 0,1) x 0,3 WE/m² = 18,9 WE 53,2 WE Bilanzierung: In Gegenüberstellung von Bestand und Planung entsteht ein ökologischer Eingriff in Höhe von 300 WE. Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld", 2. Änderung 12

13 Der entstehende Eingriff soll im Flächenpool der Stadt Ahlen entsprechend ausgeglichen werden. Belange der Grünordnung sind durch die Rücknahme der gem. 9 (1) Nr. 15 BauGB ausgewiesenen öffentlichen Grünfläche insoweit betroffen, dass ein Flächenverlust in einer Größenordnung von 700 zu verzeichnen ist. Ökologisch bedeutsame Vernetzungsfunktionen sind bei dieser aus rein gestalterischer Sicht (Betonung der Eingangsbereichs zum Gewerbegebiet Kleiwellenfeld) festgesetzten und bepflanzten Fläche nicht betroffen. Insgesamt ist festzustellen, dass erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Gleichwohl wird der planungsrechtlich entstehende Eingriff auf Grundlage des Warendorfer Modell bilanziert und innerhalb des Flächenpools Lippeaue der Stadt Ahlen entsprechend kompensiert. Der durchgehend entlang der Hammer Straße gem. 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzte Pflanzstreifen wird im Bereich der entfallenden öffentlichen Grünfläche entsprechend ergänzt Verkehrsflächen Auswirkungen auf den Verkehr sind im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes nicht anzunehmen, da die von den Ansiedlungen/Betriebserweiterungen ausgehenden zusätzlichen Verkehrsströme über die vorhandenen Erschließungsanlagen abgewickelt werden können. Insbesondere die für den gewerblichen Verkehr ausgelegten Straßen und deren Anbindung an die Hammer Straße (L811) stellen eine reibungslose Abwicklung des Individual- und Anlieferungsverkehrs sicher. Im Zuge der Schaffung erforderlicher Rahmenbedingungen für eine innerstädtische Betriebsverlagerung auf das Grundstück Kleiwellenfeld 43 soll eine zweite rückwärtige Erschließung des Grundstücks planungsrechtlich gesichert werden. Hierzu soll der bislang 5 m breite Teilbereich der Planstraße 2 auf 7 m verbreitert und am südlichen Ende aufgeweitet werden. 6 Umweltprüfung 6.1 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima Das Kataster des Kreises Warendorf über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten und das Verzeichnis über Altablagerungen, Altstandorte und schädliche Bodenveränderungen enthält Eintragungen für den (fast mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes identischen) Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28. Anhand historischer Karten sind innerhalb des Plangebietes zwei Ziegeleistandorte und mehrere Vertiefungen oder Unebenheiten zu erkennen. Beide Ziegeleistandorte und alle Vertiefungen wurden mittlerweile überbaut. Hinweise bzw. Meldungen über dabei festgestellte Auffälligkeiten oder Verunreinigungen sind weder der Stadt Ahlen noch dem Kreis Warendorf als Untere Bodenschutzbehörde bekannt. Die in den Jahren 2002/2003 vom Kreis Warendorf durchgeführte flächendeckende Erfassung von Altstandorten weist für den Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 die nachfolgenden Standorte aus: - Bessemerstraße 5 (17388) Branchenbezeichnung: Großhandel mit Schrott / Herstellung von Kunststoffwaren - Bunsenstraße 4 (23772) Branchenbezeichnung: Gießereiindustrie - Bunsenstraße 6 (23945) Branchenbezeichnung: Mechanik / Gießereiindustrie - Bunsenstraße 17 (60205) Branchenbezeichnung: Herstellung von Kunststoffwaren Für die genannten Grundstücke/Altstandorte, die zurzeit alle einer gewerblichen (überwiegend versiegelten) Nutzung unterliegen, liegen keine abschließenden Altlastbewertungen vor. Der Standort Bessemerstraße 5 bzw. die darauf aufstehenden Betriebsgebäude werden zurzeit von der Firma Innovitalia ltd. genutzt, die im Im- und Exportbereich tä- Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld", 2. Änderung 13

14 tig ist und folgende Artikel vertreibt: Werbeträger, Espressomaschinensystheme, Feinkost und Vertrieb von Werbeanzeigen. Der Standort Bunsenstraße 4 bzw. die darauf aufstehenden Betriebsgebäude werden zurzeit von einem Raumausstatter genutzt. Der Standort Bunsenstraße 6 bzw. die darauf aufstehenden Betriebsgebäude werden von der Metallschlosserei Budde genutzt. Aufgrund der durchgehenden und alleinigen Nutzung der Firma Budde kann von einem laufenden Betrieb ausgegangen werden. Der Standort Bunsenstraße 17 bzw. die darauf aufstehenden Betriebsgebäude werden zurzeit sowohl von der Novum Behältertechnik GmbH als auch von der Novum Stahlverarbeitung genutzt. Eine Kennzeichnung der Altlaststandorte im Sinne des 9 (5) BauGB unter Benennung der KeyFläche (z. B ) wird im Bebauungsplan Nr. 28 vorgenommen. Obwohl die genannten 4 Altlaststandorte an der Bessemerstraße und Bunsenstraße im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 unter Beibehaltung der Gewerbegebietsausweisung lediglich eine Neuordnung hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen erhalten, werden weitergehende Altlastuntersuchungen/- recherchen in Abstimmung mit dem Kreis Warendorf - Amt für Umweltschutz - vorgenommen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 28 einschließlich des Bereichs der 2. Änderung kennzeichnet Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind. Auf die entsprechende Kennzeichnung gem. 9 (5) BauGB innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 28 wird verwiesen. Das Plangebiet liegt nach Auskunft des Bergamtes Kamen nicht über oder in unmittelbarer Nähe verlassener Tagesöffnungen und oberflächennaher Grubenbaue. Kampfmittel bzw. Bombenblindgänger sind innerhalb des Änderungsbereiches nicht bekannt bzw. ein Verdacht auf deren Vorhandensein ist nicht gegeben. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes dient der Inanspruchnahme einer ausgewiesenen Gewerbefläche zur Erweiterung eines angrenzenden Sondergebietes. Daher erübrigt sich die Prüfpflicht nach 4 (2) Landesbodenschutzgesetz. Die Bodenversiegelung wird sich an dem bereits vorhandenen, durch den Bebauungsplan rechtsverbindlich festgesetzten Versiegelungs- / Überbauungsgrad orientieren. Innerhalb des Plangebietes sind keine schutzwürdigen Böden gemäß Bodenkarte des Geologischen Landesamtes vorhanden. Vorrangig andere, für den Nutzungszweck in Frage kommende Flächen, sind vor dem Hintergrund der Erweiterung eines bestehenden Baumarktes ohne Belang für die Planung. Belange des Gewässerschutzes sind durch die Planung nach heutigem Kenntnisstand nicht berührt. Natürliche oder gesetzliche Überschwemmungsgebiete sind durch die Planung nach heutigem Kenntnisstand nicht betroffen. 6.2 Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sind im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes zurzeit nicht zu erkennen. Hinsichtlich der 4 Altlastverdachtsflächen werden in Abstimmung mit dem Kreis Warendorf Recherchen durchgeführt um die Erforderlichkeit weitergehender Untersuchungen/Maßnahmen abschließend bestimmen bzw. veranlassen zu können. Bezogen auf die Hochspannungsfreileitung werden die mit dem Abstandserlass von 1998 erstmalig aufgeführten Schutzabstände zu Hochspannungsfreileitungen berücksichtigt, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse i. S. d. 1 (6) Nr. 1 BauGB zu gewährleisten. Unter Beachtung dessen wird sichergestellt, dass auf der - im Bereich des Schutzabstandes zur Hochspannungsfreileitung gelegenen nunmehr neuen Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld", 2. Änderung 14

15 Gewerbefläche keine Arbeitsplätze entstehen, an denen sich Personen mehr als nur vorübergehend aufhalten. 6.3 Auswirkungen auf den Landschafts- und Naturschutz Mit dem Änderungsbereich liegt eine Fläche vor, die innerhalb des Gewerbegebietes Kleiwellenfeld eine deutlich gewerbliche Prägung aufweist. Die planungsrechtliche und für die Bilanzierung des potenziellen Eingriffs in den Natur- und Landschaftshaushalt maßgebliche Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung bleibt im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 unangetastet. Ein erheblicher Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist danach nicht gegeben. 6.4 Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind im Rahmen der 2. Änderung des bebauungsplanes nicht zu erkennen. 6.5 Auswirkungen auf Energieressourcen und sonstige Lebensgrundlagen Auswirkungen auf Energieressourcen und sonstige Lebensgrundlagen sind im Rahmen der 2. Änderung des bebauungsplanes nicht zu erkennen. 6.6 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes sind im Rahmen der 2. Änderung des bebauungsplanes nicht zu erkennen bzw. werden nach Abschluss der weiteren Altlastrecherchen abschließend beurteilt. 7. Sonstige planungs- / entscheidungsrelevante Aspekte 7.1 Flächenbilanz Gewerbegebiet ~ m² 61,94 % - 0,56 % Sondergebiet (SO 1 bis SO 3 ) ~ m² 9,50 % + 1,00 % Mischgebiet ~ m² 1,00 % Allgemeines Wohngebiet ~ m² 1,40 % Verkehrsfläche ~ m² 12,31 % + 0,01 % Öffentliche Grünfläche ~ m² 13,85 % - 0,45 % (einschl. Verkehrsgrün) Gesamtfläche ~ m² 100,00 % 7.2 Kosten 7.3 Umsetzung / Sicherung der Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld", 2. Änderung 15

16 B. Umweltbericht gem. 2a BauGB 1 Allgemeine Vorbemerkungen Der vorliegende Umweltbericht erfasst in angemessener Weise unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstandes, den allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie dem Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplanes die ermittelten Belange des Umweltschutzes und der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen und somit nur die absehbaren konkreten Folgen dieses Bauleitplanes. Bezüglich der Ermittlung der Belange der Umwelt und der zu betrachtenden Schutzgüter (Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter- und sonstige Sachgüter) sowie deren Wechselwirkungen sind nach heutigem Kenntnisstand Fachgutachten nicht erforderlich. Der Umfang der Darstellung der (erheblichen) Umweltauswirkungen wird auf die einzuholenden Auskünfte und Stellungnahmen der Fachbehörden nach heutigem Kenntnisstand beschränkt. Es wird auf die Aufforderung an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Äußerung im Hinblick auf Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung im Verfahren nach 4 (1) BauGB hingewiesen (Scoping) hingewiesen. Zudem wird auf die Pflicht der Zurverfügungstellung durch die Behörden und Träger öffentlicher Belange und die Berücksichtigung von Landschaftsplänen sowie sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes gem. 1 (6) Ziffer 7 Buchstabe g) BauGB mit deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen sowie aller Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind ( 4 (2) BauGB), verwiesen. 2 Vorhaben- / Planungsbeschreibung 2.1 Inhalt und Ziel des Bauleitplanes Der Rat der Stadt Ahlen hat in seiner Sitzung am gem. 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der 2. Änderung des seit dem rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld" beschlossen, um innerhalb des Plangebietes die Entwicklung von Einzelhandelsbetrieben im Hinblick auf ihre Verkaufsfläche und Sortimente zu steuern. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes wurde auf der Basis des Gutachtens zu den Entwicklungsspielräumen und Entwicklungsperspektiven für den Einzelhandel der Stadt Ahlen erarbeitet. Die Stadt Ahlen ist bestrebt, die Funktionen der Innenstadt und der zentralen Versorgungsbereiche zu erhalten und zu stärken. Darüber hinaus soll dem als Sondergebiet (SO3) im Sinne des 11 (3) BauNVO festgesetzten Standort des Hagebaumarkt entsprechend den konkreten Betriebsplanungen langfristig orientierte und brachenübliche Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Des Weiteren sollen kleinräumliche Änderungsinhalte der mit Ratsbeschluss vom eingestellten (ehemaligen) 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 aufgegriffen werden. Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld", 2. Änderung 16

17 2.2 Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sowie Bedarf an Grund und Boden Mischgebiet gem. 6 BauNVO und Gewerbegebiet gem. 8 BauNVO Im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplanes soll abweichend vom bisher festgesetzten generellen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen eine differenziertere Betrachtung auf Grundlage der Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Ahlen und der darin enthaltenen Ahlener Sortimentsliste vorgenommen werden. Unter Anwendung des 1 BauNVO sollen die in der Ahlener Sortimentsliste aufgelisteten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente innerhalb der festgesetzten Mischgebiete i. S. d. 6 BauNVO und Gewerbegebiete i. S. d. 8 BauNVO grundsätzlich ausgeschlossen werden. Um den Sonderstandort Kleiwellenfeld mit seinen gewerblichen Strukturen, die insbesondere auch durch nicht-zentrenrelevante Sortimente geprägt sind, nicht nur in seinem Bestand zu sichern, sondern auch weiter zu entwickeln, sollen unter Anwendung der Steuerungsmöglichkeiten des 1 BauNVO Nicht-zentrenrelevante Sortimente im Sinne der Ahlener Sortimentsliste zugelassen werden. Sondergebiet gem. 11 (3) BauNVO Die Zulässigkeit zur Erweiterung des Hagebaumarktes soll durch die Ausweisung als Sondergebiet (SO 3 ) - großflächiger Einzelhandel mit der Zweckbestimmung Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter - gem. 11 (3) Nr. 2 BauNVO erlangt werden. Bei einer maximal zulässigen Geschossfläche von m² ergibt sich eine maximale zulässige Verkaufsfläche von m², die wie folgt gliedert wird: - Bau- und Heimwerkermarkt m² - Gartencenter m² - Freiverkaufsfläche 600 m² 3 Standortbeschreibung 3.1 Einschlägige Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und der Umweltmerkmale der voraussichtlich erheblich beeinflussten Gebiete Der Änderungsbereich betrifft im Wesentlichen den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld". Das Gewerbegebiet Kleiwellenfeld ist ein seit Jahrzehnten existierendes Gewerbegebiet der Stadt Ahlen und unterliegt demgemäß einer starken gewerblichen Prägung. Relevante durch die Änderung der Bauleitplanung betroffene Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und der Umweltmerkmale sind nicht betroffen. 4 Bedeutsame Ziele des Umweltschutzes Für die Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes für die Bauleitplanung bestehen keine gesonderten Fachplanungen, die beim geplanten Vorhaben betroffen sind. 4.1 Vorgaben durch Fachgesetze und Fachpläne Über die ergänzenden Vorschriften des 1a Vorgaben des Baugesetzbuches hinaus bestehen neben den Aussagen des Landschaftsplanes keine unmittelbaren Vorgaben für das Plangebiet durch Fachgesetzte und Fachpläne. Vorgaben des für die einzelnen Umweltbelange jeweils einschlägigen Fachrechtes sind e- benso wie die aus diesen jeweiligen Fachrechten ergebenden Ausgleichspflichten wie folgt zu berücksichtigen: Bodenschutzrecht: Die Bodenschutzbelange unter Berücksichtigung des Bundesbodenschutzgesetzes (BBoSchG), der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) und des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) werden bei der Planung berücksichtigt. Die aus bauplanungsrechtlichen Gründen erforderlichen bodenschutzrelevanten Kennzeichnungen gem. 9 (5) Nr. 3 BauGB wird vorgenommen und nach erfolgter Altlastrecherche in Abstimmung mit dem Kreis Warendorf aktualisiert. Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld", 2. Änderung 17

18 Immissonsschutzrecht: Belange des vorbeugenden Immissionsschutzes sind im Hinblick auf den Lärmschutz nach 18. BImSchV zu beurteilen. Naturschutzrecht: Ein erheblicher Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist im Zusammenhang mit der Änderung des Bebauungsplanes nicht gegeben. Es wird lediglich eine auf die Aufgabe der öffentlichen Grünfläche bezogene Gegenüberstellung der geplanten Änderungsversiegelung mit den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes vorgenommen und mittels des Warendorfer Modells bewertet. Durch diese Rücknahme der öffentlichen Grünfläche (0, 5 WE/m²) um ca. 700 m² zugunsten einer Ausweisung als Gewerbegebiet (nicht überbaubare Fläche, 0,1 WE/m²) ergibt sich ein ökologischer Eingriff in Höhe von 300 WE. Der beschriebene Sachverhalt führt insgesamt zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes im Sinne des 8 (1) Bundesnaturschutzgesetz. Der entstehende Eingriff soll im Flächenpool der Stadt Ahlen entsprechend ausgeglichen werden. Die Umsetzung dessen wird über einen städtebaulichen Vertrag sichergestellt. Wasserschutzrecht: Belange des Grundwasser- und Gewässerschutzes sind durch die Planung nach heutigem Kenntnisstand nicht berührt. Das Plangebiet befindet sich weder in einem bereits festgesetzten noch in einem derzeit geplanten Wasserschutzgebiet. Landschaftsplan und andere Fachpläne: Belange der Landschaftsplanung und anderer umweltrelevanter Fachplanungen sind durch die Bauleitplanung nicht berührt. Aus dem Landschaftsplan ergeben sich keine Vorgaben für das Plangebiet, da der Änderungsbereich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegt. Denkmalschutzrecht: Belange des Denkmal- und Bodendenkmalschutzrechtes werden durch die Planung nicht berührt. 5 Festlegung der Erforderlichkeit von Umfang und Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Belange der Umwelt Der Umfang und der Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Belange der Umwelt und der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen werden auf der Grundlage des gegenwärtigen Wissensstandes und entsprechend dem Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplanes vorgenommen. Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes werden die folgenden Zielsetzungen verfolgt, die keine wesentlichen Auswirkungen auf die Belange der Umwelt haben: - Neureglementierung der Zulässigkeit/Unzulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen auf Grundlage des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Ahlen, - Standortsicherung des Hagebaumarktes im Zuge einer Sondergebietsausweisung (Erweiterung) unter Beibehaltung des Maßes der baulichen Nutzung, - Aufgabe einer ca. 700 m² großen öffentlichen Grünfläche zu Gunsten einer mit einer Betriebsansiedlung verbundenen Ausweisung als Gewerbegebiet und - und kleinstflächige Verbreiterung der Planstraße 2 zu Lasten des angrenzenden Gewerbegebietes. Aus hiesiger Sicht sind bezüglich der Ermittlung der Belange der Umwelt nach heutigem Kenntnisstand Fachgutachten nicht erforderlich. 5.1 Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Zur Festlegung der Erforderlichkeit von Umfang und Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Belange der Umwelt sind von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Rahmen des Planverfahrens gem. 4 (1) BauGB (Beteiligung der Behörden) folgende Äußerungen gemacht worden: Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld", 2. Änderung 18

19 Mit Schreiben vom hat der Kreis Warendorf auf fünf Altstandorte innerhalb des Gewerbegebietes Kleiwellenfeld hingewiesen, für die noch keine abgeschlossenen Altlastbewertungen vorliegen. Stellungnahme der Stadt Ahlen: Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 sind insgesamt 4 dieser Altstandorte betroffen, die im Zuge weiterer Recherchen untersucht werden. Die weitere Vorgehensweise erfolgt in enger Abstimmung mit dem Kreis Warendorf. 6 Beschreibung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale im Einwirkungsbereich des Vorhabens / der Planung bei Durchführung und Nichtdurchführung des Vorhabens / der Planung (Nullvariante) unter Berücksichtigung folgender Umweltbelange gem. 1 (6) Ziffer 7 BauGB und Vorgaben gem. 1a BauGB 6.1. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes in Bezug auf die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt Planung: Mit dem Änderungsbereich liegt eine Fläche vor, die als Gewerbegebiet und kleinteilig als Sondergebiet bereits überwiegend durch eine entsprechende Überbauung bzw. durch eine entsprechende Nutzung als Stellplatzflächen bzw. als Lagerbereiche geprägt ist. Dieser Charakter soll durch die Planung nicht verändert werden. Lediglich die Aufgabe der öffentlichen Grünfläche und die kleinstflächige Verbreiterung des südlichen Abschnitts der Planstraße 2 lassen, wenn auch nur in geringsten Umfängen, eine Betroffenheit von Umweltbelangen erkennen. Ein Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist danach im Zusammenhang mit der Änderung des Bebauungsplanes nur rein formal gegeben. Daher wird eine Gegenüberstellung der geplanten Änderungsversiegelung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes vorgenommen. Der hierbei auf Grundlage des Warendorfer Modells ermittelte ökologische Eingriff in Höhe von 300 Werteinheiten (WE) soll im Flächenpool der Stadt Ahlen ausgeglichen werden. Die Durchführung dieser Maßnahmen und deren Absicherung werden durch die Stadt Ahlen sichergestellt. Aufgrund der vorhandenen Situation sind durch die Änderung des Bebauungsplanes keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Landschaft und biologische Vielfalt zu erwarten. Eine Einbeziehung dieser Schutzgüter in die gesetzlich vorgeschriebene Umweltprüfung ist somit entbehrlich. Altlasten und Altstandorte sind in dem Planungsraum nur im Rahmen der bereits bekannten und dargestellten Kenntnisstände betroffen. Unter Berücksichtigung der Beibehaltung der gewerblichen Gebietsausweisungen in den Bereichen der Altstandorte werden in Abstimmung mit dem Kreis Warendorf entsprechende Recherchen durchgeführt, um anhand dessen die weitere Vorgehensweise bzw. u. U. erforderliche Untersuchungen/Maßnahmen verlassen zu können. Mit der Nutzung eines bereits planungsrechtlich festgesetzten Gewerbegebietes und dessen Umwandlung in ein Sondergebiet zum Zwecke der Sicherung eines bereits existierenden Baumarktstandortes wird im Hinblick auf den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und der Begrenzung der Bodenversiegelung auf das notwendige Maß ( 1a (2) BauGB) ein wesentlicher Beitrag geleistet. Ein Gewässer ist im Planungsraum nicht vorhanden, so dass im Rahmen der Umweltprüfung kein weiterer Prüfbedarf besteht. Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld", 2. Änderung 19

20 Infolge der Planung werden keine klimaempfindlichen Flächen beeinträchtigt. Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch das Planungsvorhaben bleiben aus. Weitergehende Anforderungen an die Umweltprüfung bestehen nach heutigem Kenntnisstand nicht. Die von der bereits existierenden gewerblichen und sonstigen Prägung des Gewerbegebietes Kleiwellenfeld ausgehende Belastung durch Luftschadstoffe werden durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt. Eine Überprüfung der Grenzwerte der 22. BImSchV soll demgemäß nicht vorgenommen werden. Andere Emissionsorte in Form von Gewerbebetrieben, Verkehrsbändern sind für die Änderungsplanung im Hinblick auf den vorbeugenden Geruchs- und Lärmimmissionsschutz nicht gegeben. Nullvariante: Bei einer Nichtdurchführung der Planung sind die umweltbezogenen Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt genauso zu beurteilen wie bei einer Durchführung der Planung. Mit der Änderung des Bebauungsplanes im Hinblick auf die Zulässigkeit/Unzulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen bzw. die Sicherung/Erweiterung eines bestehenden Baumarktstandortes werden lediglich bereits bestehende gewerbliche Strukturen genutzt. Da durch diese Bauleitplanung im Wesentlichen lediglich eine bestandsbezogene Überplanung unter Beibehaltung des Maßes der baulichen Nutzung vorgenommen wird, ergeben sich in Gegenüberstellung der Planungsdurchführung und der Nullvariante als Unterlassung der Planung keine beachtenswerten Unterschiede im Hinblick auf die umweltbezogenen Auswirkungen Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete Der Belang trifft für den Änderungsbereich und sein Umfeld nicht zu bzw. entsprechende Aspekte werden nicht berührt Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt Planung: Aus grünplanerischer Sicht sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch im Hinblick auf das Teilschutzgut Erholung zu erwarten. Eine Umweltprüfung bezüglich dieses Schutzgutes ist daher nach jetzigem Kenntnisstand nicht erforderlich. Nullvariante: Bei einer Nichtdurchführung der Planung sind die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt genauso zu beurteilen wie bei einer Durchführung der Planung Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter Der Belang trifft für den Änderungsbereich und sein Umfeld nicht zu bzw. entsprechende Aspekte werden nicht berührt die Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Kleiwellenfeld", 2. Änderung 20

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