Umsetzung der Klärschlammverordnung aus kommunaler Sicht

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1 Wasser Berlin International, Umsetzung der Klärschlammverordnung aus kommunaler Sicht Dipl.-Ing. agr. Thomas Langenohl

2 Umsetzung der Klärschlammverordnung aus kommunaler Sicht 1. Klärschlammentsorgung unterliegt dem Abfall- und Düngemittelrecht 2. Klärschlammentsorgung in Deutschland 3. Klärschlammverordnung 4. Düngemittelverordnung 5. Düngeverordnung 6. Abschätzung neu zu schaffender Verbrennungskapazität 7. Prognose der Preisentwicklung 8. Zusammenfassung

3 Klärschlammverwertung und -entsorgung unterliegen Abfall- und Düngemittelrecht Abfallrecht: Kreislaufwirtschaftsgesetz Klärschlammverordnung Klärschlamm Düngemittelverordnung und Düngeverordnung Düngemittelrecht: Düngegesetz Neu ab 2017: Die Klärschlammverordnung regelt zukünftig auch den Landschaftsbau und die thermische Entsorgung!

4 Klärschlammverwertung und -entsorgung unterliegen dem Abfall- und Düngemittelrecht Die zu erwartende Klärschlammverordnung wird - die landwirtschaftliche und landschaftsbauliche Verwertung neu regeln, - einen Teilausstieg aus der landwirtschaftlichen Verwertung festlegen, - Vorgaben für eine thermische Entsorgung festlegen - und eine Pflicht zum P-Recycling verbindlich fordern. Die Düngemittelverordnung definiert seit dem deutlich strengere Grenzwerte für eine landwirtschaftliche Verwertung, Die Klärschlammverordnung wird ab 2017 nur noch 4 zusätzliche Schadstoffe regeln. Die zu erwartende Düngeverordnung wird die landwirtschaftliche Verwertung deutlich erschweren. Klärschlammverordnung rund Düngeverordnung werden nach heutigem Stand im Juni 2017 verabschiedet

5 Die Ausgangssituation: Klärschlammentsorgung in Deutschland Entsorgung in % Landwirtschaft 29,4 27,0 26,0 23,7 Landschaftsbau 12,7 11,3 11,3 10,5 Thermik 54,4 57,7 59,9 63,7 Sonstiges 4,5 4,0 2,8 2,1 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% Sonstiges Thermik Landschaftsbau Landwirtschaft Von den 1,8 Mio. t Klärschlamm-Trockenmasse werden derzeit entsorgt: 1,15 Mio. t TR in der Thermik, 0,76 Mio. t TR in der Landwirtschaft und 0,58 Mio. t TR im Landschaftsbau

6 Klärschlammverordnung: Neue Regeln Landwirtschaft, Landschaftsbau und Thermik o o o o o Schadstoffgrenzwerte nur noch für 4 Parameter, Keine Pflicht zur Klärschlammhygienisierung (Verweis auf Düngeverordnung), kein Abwasser aus der industriellen Kartoffelverarbeitung, Häufigere Untersuchungsintervalle, Bodengrenzwerte nach BBodenschutzVO, Flächen des Landschaftsbaus sind mit erfasst (max. 20 t TR/ha/10a) Die bodenbezogene Verwertung soll für Kläranlagen der Größenklasse bis EW unbegrenzt weiter möglich sein. Für Kläranlagen ab EW ist eine bodenbezogene Verwertung nur noch bis 12 Jahre und für Kläranlagen von bis EW ist eine bodenbezogene Verwertung nur noch bis 15 Jahre nach Verabschiedung der Klärschlammverordnung möglich. Ausbaugröße (Einwohnerwerte) Bis Ausstieg Landwirtschaft und Pflicht zur thermischen Behandlung und P-Rückgewinnung Nein Ab dem Jahr 2032 Über Ab dem Jahr 2029

7 Wesentliche Eckpunkte der neuen Klärschlammverordnung: o K L Ä S E R & L A N G E N O H L G b R Klärschlammverordnung: Neue Regeln Landwirtschaft, Landschaftsbau und Thermik o o o Mit der Beendigung der Verwertung wird für nicht landwirtschaftlich verwertete Schlämme ab 2029/2032 eine Pflicht zum P-Recycling verbindlich. Der Klärschlamm muss dann unmittelbar einer Phosphorrückgewinnung oder einer thermischen Vorbehandlung zugeführt werden. Eine Mitverbrennung ist nur noch in Ausnahmefällen bei sehr aschearmer Kohle möglich. Es verbleibt dann in erster Linie die Monoverbrennung. Nach der thermischen Vorbehandlung muss die Asche einer Rückgewinnung oder stofflichen Verwertung unterzogen werden, wobei eine Langzeitlagerung der Asche möglich ist. o Die entsprechenden Verbrennungskapazitäten müssen geschaffen werden und das P- Recycling muss umgesetzt werden.

8 Neue Grenzwerte der Düngemittelverordnung und der Klärschlammverordnung Parameter Grenzwert (mg/kg TR) Blei (Pb) 150 Cadmium (Cd) 1,5 Kupfer (Cu) 900 (statt 800) Nickel (Ni) 80 Quecksilber (Hg) 1 Zink (Zn) (statt 2.500) Arsen 40 Thallium 1,0 AOX 400 (statt 500) PCB (ug je Kongener) 0,1 (statt 0,2) Dioxine/Furane und dl-pcb (ng TE) 30 PFC (als Summe von PFOA/PFOS) 0,1 Die Grenzwerte der Klärschlammverordnung werden die stoffliche Verwertung nicht beeinträchtigen. Die Grenzwerte der DümVO für Hg und Cd sind dagegen sehr anspruchsvoll!

9 Zu erwartende Einschränkungen aus der Düngeverordnung Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden. Abweichend hiervon dürfen auf Ackerland Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff bis in Höhe des Stickstoffdüngebedarfs bis zum 1. Oktober aufgebracht werden: - zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. September oder zu - Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober jedoch insgesamt nicht mehr als 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar Drei Einschränkungen sind somit zu erwarten: - Sperrfrist ab Ernte bis 31. Januar - Ausnahme möglich für bestimmte zu düngende Früchte - dann aber mit Mengenbegrenzung im Herbst

10 Betroffenheit unterschiedlicher Klärschlämme: z.b. Polymerschlamm Entwässerter Schlamm (mit Polymer entwässert) Derzeit geltende DüV Zu erwartende DüV TS-Gehalt N-Gehalt (NH4-N/Gesamt-N in % TS) 1/4 1/4 Wesentlicher Gehalt an (verfügbarem) Stickstoff Ja (>1,5% Gesamt-N und >10% löslich) Ja (>1,5% Gesamt-N) Einschränkung der Kulturen Nein Ja Ausbringungssperre 3 Monate (November-Januar) Mindestens 4 Monate (Ernte Hauptfrucht ) Mengenbegrenzung im Herbst (kg/ha) Nein Ja (30kg NH4/60 kg Gesamt-N) Maximale Gabe (t TS/ha) ca. 3 (Phosphat limitiert) 1,5 Maximale Gabe (t/ha) ca Flächenbedarf im Herbst (Fläche bisher x Faktor) Flächenbedarf steigt/zwischenlagerkapazität muss geschaffen werden! >2

11 Zu erwartende Einschränkungen aus der Düngeverordnung - In Zukunft werden Klärschlämme mit > 1,5% Gesamt N (% TS) von den Neuregelungen betroffen sein. Das sind etwa 99% aller Klärschlämme. - Diese Schlämme sind sämtlich von den Einschränkungen (Ausbringung nur zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober) betroffen. Die Flächenverfügbarkeit im Herbst wird deutlich zurückgehen. - Die Mengenbegrenzung (30/60) hat im Herbst: - für Polymerschlamm eine sehr große Bedeutung (Flächenfaktor > 2, geringe Akzeptanz wg. geringer P-Fracht) - für Kalkschlamm ebenfalls eine sehr große Bedeutung (Flächenfaktor 2,5 und geringe Akzeptanz wg. geringer Kalkfracht) Die Düngeverordnung wird die Kosten der landwirtschaftlichen Verwertung deutlich ansteigen lassen und den Druck auf die Thermik massiv erhöhen.

12 Beispiel: Speicherung von entwässertem Klärschlamm Überdachung des Klärschlammlagers zum Schutz vor Niederschlägen

13 Beispiel: Speicherung von entwässertem Klärschlamm Lagerung von Kalkschlamm auf dem Klärwerksgelände: Verdoppelung der Lagermenge durch Erhöhung der Seitenwände

14 Auswirkungen der gesetzlichen Neuerungen auf die Entsorgungssicherheit Bedarfsabschätzung für die thermische Entsorgung von Klärschlamm 1. Six und Lehrmann kommen zum Ergebnis, dass bundesweit mit einem zukünftigen Fehlbedarf von etwa t TR zu rechnen ist, der durch den Neubau von Monoverbrennungsanlagen aufgefangen werden muss. (KA 10/16) 2. Malms et al. schätzen die bundesweit zu schaffenden Mono- Klärschlammverbrennungskapazitäten auf t TR ab. (27. Aachener Kolloquium für Abfall und Ressourcenwirtschaft, Aachen, 2014) 3. Eigene Erhebungen von Langenohl kommen zu dem Ergebnis, dass bundesweit bis zum Jahr 2026 für etwa t TR neue Monoverbrennungskapazitäten geschaffen werden müssen (KA 02/15): - Zurückgehende Verbrennungskapazitäten durch Energiewende, Stilllegung alter Kraftwerke, Neubau ohne Klärschlammverbrennung - Zunehmender Druck aus der Landwirtschaft (Düngeverordnung) - Zunehmender Druck aus dem Landschaftsbau (Klärschlammverordnung) Der Ausstieg aus der Landwirtschaft und das Verbot der Mitverbrennung erhöhen diesen Bedarf um weitere t TR!

15 Abschätzung der zukünftig für den Kläranlagenbetreiber zu erwartenden Preise für die thermische Entsorgung von Klärschlamm ( /t netto) Kosten Verbrennung 44,93 49,64 53,42 56,42 58,35 59,84 61,39 63,19 Kosten Transport 15,00 15,23 15,45 15,69 15,92 16,16 16,40 16,65 Gesamtkosten 59,93 64,87 68,87 72,11 74,27 76,00 77,79 79, Kosten Verbrennung Kosten Transport Gesamtkosten

16 Bereitstellung von entwässertem Klärschlamm: Containerabfuhr Transporteinheit: 2 Absetzcontainer 10 m³, Zuladung ca t

17 Bereitstellung von entwässertem Klärschlamm: Containerabfuhr Transporteinheit: 3 Absetzcontainer a 10 m³, Zuladung ca t

18 Bereitstellung von entwässertem Klärschlamm: Hochsilo Transporteinheit: Sattelzug, Zuladung bis ca. 26 t

19 Bereitstellung von entwässertem Klärschlamm: Hochsilo Transporteinheit: Sattelzug, Zuladung bis ca. 26 t

20 Zusammenfassung: K L Ä S E R & L A N G E N O H L G b R - Die Klärschlammentsorgung unterliegt dem Abfall- und Düngerecht. Klärschlammverordnung und Düngeverordnung werden aktuell novelliert. Im Juni diesen Jahres dürften beide Verordnungen verabschiedet werden. - Die Klärschlammverordnung fordert zukünftig den Ausstieg aus der bodenbezogenen Verwertung für Kläranlagen mit mehr als EW. - Es verbleibt im wesentlichen die Monoverbrennung. Eine P-Rückgewinnung wird ab den Jahren 2029/32 Pflicht, sie ist aus Klärschlamm und Asche möglich, wobei letztere auch gelagert werden kann. - Die Düngeverordnung wird die landwirtschaftliche Verwertung erschweren und stark einschränken. Gleiches gilt für den Landschaftsbau. Deutlich höhere Verwertungskosten sind die Folge. - Der Druck auf die Thermik wird sich deutlich erhöhen und die Kosten werden entsprechend ansteigen. Der Neubau von Monoverbrennungsanlagen zur Sicherstellung der Entsorgungssicherheit ist zwingend notwendig.

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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