Sage50. Neue MWST-Verordnung per Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch

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1 Sage50 Neue MWST-Verordnung per Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch Bei der Einzelunternehmung Bei juristischen Personen Sage Schweiz AG D4 Platz 10 CH-6039 Root Längenbold

2 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage Bei der Einzelunternehmung Bei juristischen Personen

3 1. Ausgangslage Die Eidgenössische Steuerverwaltung ( schreibt vor, die Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch wie folgt zu unterscheiden: Juristischen Personen (Deklaration Ziffer 200/Ziffer 300) Einzelunternehmung (Deklaration Ziffer 415) 3

4 2. Bei der Einzelunternehmung Geschäftsinhaberinnen und -Inhaber (Einzelfirma) und deren Familien decken sich mitunter auch mit (für sie billigeren) Produkten und Dienstleistungen aus dem eigenen Betrieb ein. Als Endkonsumenten ihrer eigenen Kleider, Computer, sowie Nutzung Firmenwagen etc. dürfen sie allerdings die Vorsteuer auf diesen Teil ihrer Auslagen nicht abziehen. Anpassungen ab Mit der Gesetzesreform wird der Eigenverbrauch sowie Eigenverbrauch Fahrzeuge nur noch in Form einer Korrektur des Vorsteuerabzugs berechnet (Ziff. 415 der neuen MwSt- Abrechnung) und bildet somit nicht mehr einen Bestandteil des zur Steuerberechnung massgebenden Umsatzes (Ziff. 020 der bisherigen MwSt-Abrechnung). Die bisherigen Steuerschlüssel EV76/EV24 werden also nicht mehr benötigt. Neu werden folgende Steuerschlüssel benutzt: => Keinen Eigenverbrauch Abgabe von Werbegeschenken zwecks Erzielung steuerpflichtiger oder von der Steuer befreiter Umsätze berechtigt uneingeschränkt zum Vorsteuerabzug, ebenso Geschenke bis CHF

5 Empfehlung / Erfassen eines zusätzlichen Kontos Wir empfehlen Ihnen für die Vorsteuerkürzungen, welche auf dem Abrechnungsformular im Feld 415 und 420 abgefüllt werden, ein separates Automatikkonto zu erfassen (1172, analog bestehenden Konto 1170). Dies führt in der Bilanz zu mehr Transparenz. Entsprechend wäre dann dieses neue Automatikkonto bei den Schlüsseln EIV24, EIV76, VNEN0 sowie bei GEMV zu hinterlegen. Praxisbeispiel Eigenverbrauch (Privatanteil Fahrzeug) Ausgangslage: (keine Deklaration im Lohnausweis) Das Restaurant Engel in Root (Einzelfirma, MwSt-pflichtig, effektive Abrechnungsmethode) hat für die gelegentliche private Benützung des Geschäftsfahrzeuges im Jahr 2009 noch den Eigenverbrauch abzurechnen. Das Geschäftsfahrzeug wurde am für Fr. 43' (inkl. 7.6% MWST) von der MWST-pflichtigen Autogarage AG gekauft. Frage: Wie ist der Eigenverbrauch mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abzurechnen, wenn er im 4. Quartal 2009 oder im 1. Quartal 2010 deklariert wird? Lösungsansatz: Eigenverbrauch im 4. Quartal 2009 Der Eigenverbrauch von Fr. 3' (0.8% pro Monat vom Kaufpreis exkl. MwSt Fr. 40' x12) ist in der Quartalabrechnung unter Ziff. 020 zu deklarieren. Somit wird eine Umsatzsteuer von Fr (7.6% von (100%) Fr. 3'840.00) mit der ESTV abgerechnet (zum Steuersatz im Jahr der Deklaration). Die Eigenverbrauchssteuer ist auf Umsatzsteuer (Passiven) zu buchen. 5

6 Eigenverbrauch im 1. Quartal 2010 Die Eigenverbrauchssteuer von Fr wird in der Quartalsabrechnung unter Ziff. 415 deklariert (ermittelt zum Steuersatz im Jahr des Erwerbs des Geschäftsfahrzeuges). Die Eigenverbrauchssteuer ist als Minus -Vorsteuer auf Vorsteuer(Aktiven) zu buchen. 6

7 Weitere Praxisbeispiele Eigenverbrauch Ausgangslage: Bei der Einzelfirma Max Muster, Schreinerei und Möbelhandel, Zug (MwSt-pflichtig, effektive Abrechnungsmethode), sind folgende Geschäftsfälle im Jahr 2010 zu beurteilen: 1) Der Einzelfirmeninhaber Max Muster entnimmt einen Esstisch (Handelsprodukt). Verkaufspreis: Fr. 1' Einstandspreis: Fr Lösungsansatz: Eigenverbrauchssteuer (Art. 31 nmwstg) 7.6% von (100%) Fr = Fr ) Der Mitarbeitende Hans Meier erhält zum 10jährigen Arbeitsjubiläum einen Schrank (Handelsprodukt) geschenkt. Verkaufspreis: Fr Einstandspreis: Fr Lösungsansatz: Keine Eigenverbrauchssteuer geschuldet, weil unentgeltliche Abgabe eines Geschenkes bis Fr pro Person und Jahr entspricht einem unternehmerischen Grund. 7

8 3. Bei juristischen Personen Wird der Eigenverbrauch sowie Privatanteil Fahrzeug auf dem Lohnausweis ausgewiesen, so hat der Anteil der Mehrwertsteuer unter der Ziffer 200 (Umsatz) zu erfolgen. PRIVATANTEIL FAHRZEUGE: Juristische Person (Deklaration Lohnausweis): Aufrechnung Privatanteil Auto ==> Fr. 6' (Buchungssatz: Lohnaufwand an Durchlaufkonto)./. 5.05% AHV ==> Fr (Buchungssatz: Durchlaufkonto an AHV/ALV)./. 1.00% ALV ==> Fr (Buchungssatz: Durchlaufkonto an AHV/ALV)./. Abzug Privatanteil Auto ==> Fr. 5' (Buchungssatz: Durchlaufkonto / Ertrag aus Privatanteil Auto) Auszahlung/Nettolohn Fr (inkl. 7.6% MwSt) Mit diesem Vorgehen wird der Privatanteil Auto auf ein Ertragskonto gebucht, in welchem der UST76 Schlüssel hinterlegt ist. Somit wird es in die Ziffer 200/300 geschrieben auf der MwSt-Abrechnung. 8

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