Prüfungsordnung für die deutschsprachigen Master-Studiengänge der Fakultät Naturwissenschaften

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1 Prüfungsordnung für die deutschsprachigen Master-Studiengänge der Fakultät Naturwissenschaften Nichtamtliche Lesefassung der Prüfungsordnung der Universität Hohenheim für die deutschsprachigen Masterstudiengänge der Fakultät Naturwissenschaften vom 21. Juni 2010 (Amtliche Mitteilung der Universität Hohenheim Nr. 719) einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 12. Mai 2011 (Amtliche Mitteilung der Universität Hohenheim Nr. 756), der Berichtigung der Amtlichen Mitteilung Nr. 756 vom 20. Juli 2011 (Amtliche Mitteilung der Universität Hohenheim Nr. 768), der 2. Änderungssatzung vom 21. November 2011 (Amtliche Mitteilung der Universität Hohenheim Nr. 786), der 3. Änderungssatzung vom 19. November 2012 (Amtliche Mitteilung der Universität Hohenheim Nr. 863), der 4. Änderungssatzung vom 17. Juli 2013 (Amtliche Mitteilung der Universität Hohenheim Nr. 905), der 5. Änderungssatzung vom 17. Februar 2014 (Amtliche Mitteilung der Universität Hohenheim Nr. 932), der 6. Änderungssatzung vom 03. Juli 2014 (Amtliche Mitteilung der Universität Hohenheim Nr 975), der 7. Änderungssatzung vom 13. Februar 2015 (Amtliche Mitteilung der Universität Hohenheim Nr. 1020), der 8. Änderungssatzung vom 16. April 2015 (Amtliche Mitteilung der Universität Hohenheim Nr. 1047), der 9. Änderungssatzung vom 18. Juli 2016 (Amtliche Mitteilung der Universität Hohenheim Nr. 1112) sowie der 10. Änderungssatzung vom 07. März 2017 (Amtliche Mitteilung der Universität Hohenheim Nr. 1133).

2 Prüfungsordnung für die Master-Studiengänge Biologie, Ernährungsmedizin und Molekulare Ernährungswissenschaft der Fakultät Naturwissenschaften an der Universität Hohenheim I. Allgemeine Bestimmungen 2 1 Geltungsbereich 2 2 Allgemeine Ziele des Studiums, Akademischer Grad 2 3 Regelstudienzeit, Studienumfang, Aufbau des Studiums 2 4 Modulprüfungen 2 5 Modulprüfungen Bestimmungen für Module aus Nachbarfakultäten 3 6 Fristen 3 7 Unterrichtssprache 3 8 Prüfungsausschuss 3 9 Prüfer und Beisitzer 4 10 Anrechnung von Studienzeiten, Anerkennung von Studienleistungen und Modulprüfungen 4 II. Prüfungen im Master-Studiengang 6 11 Organisation von Modulprüfungen 6 12 Zulassung zu Modulprüfungen 6 13 Computergestütze Modulprüfungen 6 14 Schriftliche Modulprüfungen 6 15 Mündliche Modulprüfungen 7 16 Studienleistungen 7 17 Master-Thesis, Ausgabe und Bearbeitungszeit 7 18 Abgabe und Bewertung der Master-Thesis 8 19 Bewertung der Modulprüfungen (einschließlich Master-Thesis), Bildung der Gesamtnote Bestehen und Nichtbestehen von Modulprüfungen Wiederholung von Modulprüfungen Endgültiges Nichtbestehen Versäumnis und Rücktritt Täuschung und Ordnungsverstoß Schutzfristen Abschluss des Studiums Einsichtsrecht Zeugnis, Transcript of Records, Diploma Supplement, Urkunde Aberkennung des akademischen Grades 13 III. Studiengangspezifische Bestimmungen Aufbau des Master-Studienganges Biologie Aufbau des Master-Studienganges Ernährungsmedizin Aufbau des Master-Studienganges Molekulare Ernährungswissenschaft Aufbau des Master-Studienganges Enzym-Biotechnologie Aufbau des Master-Studienganges Lebensmittelwissenschaft und -technologie Aufbau des Master-Studienganges Erdsystemwissenschaft

3 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich (1) Diese Bestimmungen gelten für die Master-Studiengänge Biologie Ernährungsmedizin Molekulare Ernährungswissenschaft (2) Ziele, Inhalte, Aufbau und Leistungsanforderungen der einzelnen im Masterstudium angebotenen Studiengänge sind in den jeweiligen studiengangspezifischen Bestimmungen dieser Prüfungsordnung geregelt. Auf der Grundlage studiengangspezifischer Bestimmungen erstellt die Fakultät für jeden Studiengang einen Studienplan sowie einen Modulkatalog. 2 Allgemeine Ziele des Studiums, Akademischer Grad (1) Im Masterstudium sollen die im Bachelor- oder Diplom-Studiengang erworbenen wissenschaftlichen und methodischen Qualifikationen vertieft und ergänzt werden. Die Absolventen sollen in der Lage sein, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden selbstständig anzuwenden und ihre Bedeutung und Reichweite für die Lösung komplexer wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Probleme zu bewerten. (2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der akademische Grad "Master of Science" (abgekürzt: M.Sc.) verliehen. 3 Regelstudienzeit, Studienumfang, Aufbau des Studiums (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Masterstudiums in den Studiengängen der Fakultät Naturwissenschaften an der Universität Hohenheim beträgt zwei Studienjahre; ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Die Master-Prüfung erfolgt in Form von studienbegleitenden Modulprüfungen und der abschließenden Master-Arbeit. Für den erfolgreichen Abschluss der Master-Prüfung müssen mindestens 120 credits erworben werden. Die Module werden geblockt angeboten. Je Semester sind vier Blöcke mit einer Dauer von jeweils vier Wochen vorgesehen. Die Module schließen in der Regel mit einer benoteten bzw. unbenoteten Modulprüfung ab. Näheres kann dem Studienplan bzw. dem Modulkatalog entnommen werden. (3) Art, Zahl und zeitliche Einordnung der im Studienverlauf zu erbringenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen (Modulprüfungen) sind in Teil III dieser Prüfungsordnung geregelt. (4) Der Erwerb von credits setzt das Bestehen der Modulprüfung gemäß 4 Absatz 1 voraus. (5) Das Master-Studium enthält gemäß den studiengangspezifischen Bestimmungen in Teil III dieser Prüfungsordnung Pflicht-, Wahlpflicht-, Wahl- und Zusatzmodule. Zusatzmodule sind Leistungen, die für den erfolgreichen Abschluss der Master-Prüfung nicht erforderlich sind und in die Gesamtnote der Master-Prüfung nicht einfließen. Sie werden im Zeugnis, auf Antrag beim Prüfungsamt, als solche ausgewiesen. 4 Modulprüfungen (1) Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab. Ein Modul ist bestanden, wenn alle zugehörigen Studienleistungen erbracht und die Prüfungsleistung mit mindestens ausreichend (4,0) oder bestanden bewertet wurde. Näheres regelt der Studienplan. (2) Endnotenrelevante Module werden mit einer Note gemäß 19 Absatz 1 ausgewiesen und fließen in die Gesamtnote der Master-Prüfung gemäß 19 Absatz 2 mit ein. Nichtendnotenrelevante Module werden mit bestanden / nicht bestanden bewertet. Sie fließen nicht in die Gesamtnote der Master-Prüfung ein. (3) In den Modulprüfungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die in der Modulbeschreibung beschriebenen Lernziele erreicht und die entsprechenden Kompetenzen erworben haben. Die für Modulprüfungen zulässigen Hilfsmittel werden vom Prüfenden rechtzeitig bekannt gegeben. 2 16

4 (4) Im Rahmen der Module des Master-Studiums werden Klausuren und mündliche Prüfungen innerhalb der vorgesehenen Prüfungszeiträume abgelegt; sonstige Prüfungsleistungen wie Protokolle, Berichte, Vorträge etc. können im Verlauf des Moduls erbracht werden. Jedem Modul sind im gemäß Studienplan vorgesehenen Semester zwei Prüfungszeiträume zugeordnet. Die Prüfungszeiträume werden im vorhergehenden Semester vom Prüfungsausschuss festgelegt und durch das Prüfungsamt bekannt gegeben. (5) Die Zulassung zu Modulprüfungen gemäß Absatz 1 kann von der Erbringung unbenoteter Studienleistungen abhängig gemacht werden. Näheres regeln die Modulbeschreibungen. 5 Modulprüfungen Bestimmungen für Module aus Nachbarfakultäten Für Prüfungen, die von den Fakultäten Agrarwissenschaften bzw. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften angeboten werden, gelten bezüglich der Form und Dauer der Prüfung der Teilprüfungen, Teilleistungen und Vorleistungen sowie des Zeitpunktes der Prüfung die Bestimmungen der anbietenden Fakultät. Satz 1 gilt entsprechend für Prüfungen, die an einer anderen Universität im Rahmen von Kooperations-Studiengängen mit der Universität Hohenheim abgelegt werden. Dies schließt Prüfungen, die im Curriculum der Studiengänge der Universität Hohenheim ausgewiesen werden, jedoch als Lehrimport an einer anderen Universität abgelegt werden, mit ein. 6 Fristen (1) Die Studienpläne sind so konzipiert, dass bis zum Ende der Regelstudienzeit von vier Semestern die Studierenden alle Modulprüfungen aus den im Studienplan aufgeführten Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodulen erbracht haben können. (2) Der Prüfungsanspruch und die Zulassung für den Studiengang erlöschen, wenn die Modulprüfungen nicht spätestens drei Semester nach dem Ablauf der Regelstudienzeit erbracht sind, es sei denn die Fristüberschreitung ist von der zu prüfenden Person nicht zu vertreten. (3) Studierende, die mit einem Kind unter drei Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Studien- und Prüfungsleistungen nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Fristen abzulegen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen; die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs gemäß 34 Abs. 2 LHG beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. 7 Unterrichtssprache Lehr- und Prüfungssprache ist Deutsch, oder Englisch. Die Sprache des jeweiligen Moduls wird im Modulkatalog angegeben. 8 Prüfungsausschuss (1) Prüfungsausschüsse für die jeweiligen Studiengänge werden durch Beschluss des Fakultätsrates der Fakultät Naturwissenschaften bestimmt. Ein Ausschuss kann für einen oder mehrere Studiengänge zuständig sein. (2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, von denen drei zur Professorenschaft gehören müssen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Dem Prüfungsausschuss gehört ferner ein studentisches Mitglied mit beratender Stimme an. Dessen Amtszeit beträgt ein Jahr. Alle Mitglieder können mehrmals bestellt werden. (3) Den Vorsitz und dessen Stellvertretung, welcher vom Fakultätsrat der Fakultät Naturwissenschaften bestellt wird, stellt je ein Mitglied aus der Gruppe der Professorenschaft. Die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses werden durch den Vorsitz geführt. Der Prüfungsausschuss kann einzelne seiner Aufgaben zur Erledigung an den Vorsitz übertragen, soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. 3 16

5 (4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Person den Ausschlag, die den Vorsitz inne hat. Geheime Abstimmungen und Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der Person, die den Vorsitz inne hat oder deren Stellvertretung mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Professorenschaft, anwesend sind. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, verpflichtet sie die Person, die den Vorsitz inne hat, zur Verschwiegenheit. (7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden den Betroffenen unverzüglich schriftlich und mit Begründung mitgeteilt. Der Bescheid wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. (8) Die Verfahrensordnung für Gremien, Ausschüsse und Kommissionen der Universität Hohenheim findet in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung. 9 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die bei den Prüfungen mitwirkenden Prüferinnen und Prüfer. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der prüfenden Person bestellt und durch den Prüfungsausschuss bestätigt. (2) Zu prüfenden Personen dürfen nur Professorinnen und Professoren sowie andere Personen mit Prüfungsbefugnis, insbesondere Hochschul- und Privatdozentinnen und - dozenten, bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, die Lehrveranstaltungen des abzuprüfenden Moduls durchgeführt haben. (3) Zu Beisitzenden dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens die Masterprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss in dem zu prüfenden oder verwandten Studiengang abgeschlossen haben. (4) Die Prüfungstermine und Namen der Prüfenden, die für die einzelnen Module bestellt wurden, werden rechtzeitig durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuweisung zu bestimmten Prüfungsberechtigten. Die bestellten Prüferinnen und Prüfer sind zur Abnahme der Modulprüfung innerhalb der festgelegten Fristen verpflichtet, falls sie nicht durch triftige Gründe verhindert sind, die sie rechtzeitig der Person, die den Vorsitz inne hat, anzuzeigen haben. (5) Für Prüfende und Beisitzende gilt 8 Absatz 6 entsprechend. 10 Anrechnung von Studienzeiten, Anerkennung von Studienleistungen und Modulprüfungen (1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen an der Universität Hohenheim, an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. (2) Kein wesentlicher Unterschied im Sinne von Absatz 1 besteht bei der Anerkennung einer Studien- oder Prüfungsleistung - anstelle eines Pflichtmoduls, wenn die erworbenen Kompetenzen zu mindestens 75 % mit den für das Pflichtmodul im Hohenheimer Modulkatalog aufgeführten Lern- und Qualifikationszielen übereinstimmen. Bei Unklarheiten kann der Modulverantwortliche zu Rate gezogen werden; - anstelle eines Wahlpflichtmoduls, wenn die erworbenen Kompetenzen für die gewählte Fachrichtung bzw. das gewählte Profil geeignet sind; 4 16

6 - anstelle eines Wahlmoduls, wenn die erworbenen Kompetenzen bezüglich des Niveaus denen des betreffenden Master-Studienganges im Wesentlichen entsprechen. (3) Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden angerechnet, wenn zum Zeitpunkt der Anrechnung die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, die auf das Hochschulstudium anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ist eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Die Gleichwertigkeitsprüfung orientiert sich bezüglich der Inhalte und Anforderungen an den Lernzielen und den zu vermittelnden Kompetenzen des Moduls. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die außerhalb des Hochschulsystems erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Inhalt des Moduls und den Anforderungen im Wesentlichen entsprechen. Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen nur bis zu höchstens 50 Prozent des Studiums angerechnet werden. Eine fachliche Einstufungsprüfung ist zulässig. Über die Erforderlichkeit und Gestaltung der Einstufungsprüfung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. (4) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt auf schriftlichen Antrag. Es obliegt der Antragstellerin/dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Unklarheiten kann der Prüfungsausschuss Modulverantwortliche fachlich nahe stehender Module zu Rate ziehen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. (5) Die Anerkennung zuvor an einer anderen Hochschule erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen kann nur gleichzeitig mit der Zulassung oder unmittelbar nach der Zulassung zum Studium, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Semesters, für welches die Zulassung erfolgt, beantragt werden. Geht der Antrag mit erforderlichen Unterlagen beim Prüfungsamt nicht fristgerecht ein, verliert der/die Studierende seinen Anspruch auf Anerkennung. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, nach Maßgabe des 20 zu übernehmen und in die Berechnung der Modulnoten und der Gesamtnote einzubeziehen. Sind die Notensysteme nicht vergleichbar, wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Bei Pflichtmodulen werden für die anerkannte Leistung die credits der Hohenheimer Leistung übernommen, die die anerkannte Leistung ersetzt. Der Modultitel der anerkannten Leistung bleibt unverändert. Bei Wahlpflichtund Wahlmodulen werden für die anerkannte Leistung die credits und der Modultitel der anerkannten Leistung übernommen. Diese credits werden nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtbewertung einbezogen. Die Anerkennung wird im Zeugnis gekennzeichnet. (7) Studienzeiten werden angerechnet, wenn den anerkannten Studien- und Prüfungsleistungen credits in entsprechendem Umfang zugeordnet sind. In der Regel kann ein Semester anerkannt werden, wenn Anerkennungen im Umfang von mindestens 30 ECTS-credits vorliegen. Die Teilnahme an anerkannten Fernstudieneinheiten wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Anerkennung von Studienzeiten gemäß 19 Hochschulvergabeverordnung in der jeweils geltenden Fassung bleiben hiervon unberührt. (8) Die Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften sind zu beachten. 5 16

7 II. Prüfungen im Master-Studiengang 11 Organisation von Modulprüfungen (1) Die Termine für die Modulprüfungen bestimmen die Modulverantwortlichen im Rahmen der Vorgaben des 4 Absatz 1. Die Termine werden mit dem Prüfungsamt abgestimmt, sofern dieses für die Organisation der Prüfungsleistungen zuständig ist. (2) Zu den Modulprüfungen melden sich die Studierenden innerhalb der vom Prüfungsamt festgelegten und kommunizierten Frist (Meldefrist) an. Die Anmeldung erfolgt schriftlich mit dem hierfür vorgesehenen Formular oder, sofern verfügbar, online gegenüber dem Prüfungsamt. Mit der Anmeldung zur Prüfung legen die Studierenden fest, ob es sich um ein Pflicht-, Wahlpflicht-, Wahl- oder Zusatzmodul handelt. Diese Zuordnung kann ein einziges Mal und auf Antrag beim Prüfungsausschuss vor Erstellung des Zeugnisses geändert werden. (3) Studienplan und Lehrangebot stellen sicher, dass die Prüfungen grundsätzlich innerhalb der vorgesehenen Fristen vollständig abgelegt werden können. Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgeschlossen werden, sofern die Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen werden und alle erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen vorliegen. 12 Zulassung zu Modulprüfungen (1) Zu Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer a) an der Universität Hohenheim im entsprechenden Master-Studiengang eingeschrieben ist, b) die im Modulkatalog beschriebenen, für die jeweilige Modulprüfung notwendigen Voraussetzungen gemäß Modulkatalog nachweist, c) seinen Prüfungsanspruch nicht verloren hat und d) die Prüfung in dem jeweiligen Modul nicht endgültig nicht bestanden hat. (2) Studierenden, die zum Zeitpunkt des Erbringens der Prüfungsleistung nicht im entsprechenden Master-Studiengang an der Universität Hohenheim eingeschrieben sind, wird die Zulassung entzogen. (3) Die Ablehnung des Zulassungsantrags wird den Studierenden vom Prüfungsamt schriftlich bekannt gegeben und mit einer Begründung sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. 13 Computergestütze Modulprüfungen (1) Computergestützte Modulprüfungen sind klausurähnliche Prüfungen an einem Computer, bei denen z.b. Freitextaufgaben, Lückentextaufgaben, Zuordnungsaufgaben oder Antwortwahlaufgaben (multiple-choice) zu beantworten sind. Die Antworten werden von den Studierenden elektronisch übermittelt und, sofern möglich, automatisiert ausgewertet. Die Prüfungsinhalte werden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer erstellt. Bei der Gestaltung des Tests und der Bewertung ist eine "Beisitzerin" bzw. ein Beisitzer zu hören. (2) Vor der computergestützten Prüfung stellt die prüfende Person sicher, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können. Der Nachweis hierüber wird gegenüber dem Prüfungsamt geführt. Der störungsfreie Verlauf einer computergestützten Prüfung wird durch entsprechende technische Betreuung gewährleistet. Die Prüfung wird in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person durchgeführt. (3) Alle weiteren Bedingungen einer computergestützten Prüfung unterliegen den Regelungen, die für schriftliche Modulprüfungen ( 14 dieser Ordnung) gelten. 14 Schriftliche Modulprüfungen (1) Schriftliche Modulprüfungen sind Klausuren einschließlich Antwort-Wahl-Aufgaben (multiple-choice) und sonstige schriftliche Arbeiten einschließlich der Masterthesis. 6 16

8 (2) Die Dauer der Klausuren einschließlich der computergestützten Modulprüfungen soll in der Regel mindestens 60 Minuten und höchstens 180 Minuten betragen. Bei Antwort-Wahl- Aufgaben werden je Frage drei oder vier Antwortmöglichkeiten vorgegeben, von denen nur eine richtig ist. Punkte für die Beantwortung einer Frage werden dann vergeben, wenn ausschließlich die richtige Antwort ausgewählt wurde; Maluspunkte werden nicht vergeben. Näheres regeln die Modulbeschreibungen. (3) Für Antwort-Wahl-Aufgaben sowie alle weiteren Aufgabentypen, die eine automatische Auswertung zulassen werden die Prüfungsaufgaben, Fragen und Antwortmöglichkeiten, der Gewichtungsfaktor, die Punktzahl der einzelnen Prüfungsaufgaben sowie die Gesamtpunktzahl von einem Prüfer festgelegt. Die Prüfungsaufgaben müssen auf die im Modul vermittelten Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. (4) Schriftliche Modulprüfungen mit Antwort-Wahl-Aufgaben sind bestanden, wenn die/der Studierende mindestens 54 Prozent der erreichbaren Punkte (Mindestpunktzahl) erreicht hat. Wenn die durchschnittlich von allen Studierenden in der Modulprüfung erreichte Punktzahl unterhalb von 60 Prozent der erreichbaren Punktzahl liegt, ist die Modulprüfung bestanden, wenn der Anteil der erreichten Punkte nicht mehr als 10 Prozent unter der durchschnittlich von den Studierenden bei dem Prüfungstermin erreichten Punktzahl liegt. Die Spannweite zwischen erreichbarer Punktzahl und der so festgelegten Mindestpunktzahl für das Bestehen der Prüfung wird linear auf die Einzelnoten 1,0 bis 4,0 der Tabelle gemäß 18 Absatz 5 aufgeteilt. (5) Vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses sind die Antwort-Wahl-Aufgaben durch die/den Prüfenden anhand der Ergebnisse darauf zu prüfen, ob sie fehlerhaft waren. Fehlerhafte Prüfungsaufgaben dürfen bei der Feststellung der erreichbaren Punktezahl nicht berücksichtigt werden. Für die richtige Beantwortung fehlerhafter Fragen werden die Punkte jedoch vergeben. Liegt der Anteil fehlerhafter Antwort-Wahl-Aufgaben in einer Klausur bei über 20 Prozent, ist die Klausur ungültig und muss wiederholt werden. (6) Das Verfahren der Bewertung schriftlicher Modulprüfungen sowie der Master-Thesis soll sechs Wochen nach Abschluss des Moduls nicht überschreiten. 15 Mündliche Modulprüfungen (1) Mündliche Modulprüfungen sind neben mündlichen Prüfungen z.b. auch Berichte oder Vorträge. Sie werden als Gruppen- oder Einzelprüfung in der Regel von einem Prüfenden gemäß 8 Absatz 2 in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abgelegt. Vor der Festsetzung der Note hört die/der Prüfende die beisitzende Person an. (2) Die Dauer der Prüfung beträgt je Prüfling mindestens 20 Minuten und höchstens 45 Minuten. Näheres kann der Modulbeschreibung entnommen werden. (3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung werden in einem Protokoll festgehalten. (4) Studierende, die sich an einem späteren Prüfungstag der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Prüfling widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen. 16 Studienleistungen Studienleistungen werden innerhalb eines Moduls erbracht; sie werden nicht benotet sondern lediglich mit "bestanden" bzw. "nicht bestanden" bewertet. Studienleistungen können beispielsweise als Studienarbeiten, Projektarbeiten, Protokolle oder Referate erbracht werden. Näheres kann den Modulbeschreibungen entnommen werden. 17 Master-Thesis, Ausgabe und Bearbeitungszeit (1) Zum Modul 'Master-Thesis' zugelassen werden kann nur, wer mindestens 75 credits erbracht hat. Der Antrag auf Zulassung zur Master-Thesis ist spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der letzten bestandenen Prüfungsleistung durch das Prüfungsamt zu stellen. 7 16

9 Wird diese Frist ohne triftige Gründe versäumt, so gilt die Master-Thesis im ersten Versuch als mit nicht ausreichend (5, 0) bewertet. Im Übrigen gilt 12 entsprechend. (2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, können sich die Studierenden an eine prüfungsberechtigte Person mit dem Antrag um Themenstellung wenden. Die Studierenden können Themenwünsche äußern. Die Themenstellung sollte bis spätestens sechs Wochen nach Antragstellung erfolgen. (3) Das Thema der Master-Thesis wird mit der Zulassung zur Master-Thesis durch die betreuende Person. vergeben. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema der Arbeit sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Frist für die Anfertigung der Arbeit beginnt mit der Vergabe des Themas. (4) In der Regel ist die Master-Thesis an einer Einrichtung der Universität Hohenheim durchzuführen. In Ausnahmefällen kann die Master-Thesis in einer Einrichtung außerhalb der Universität Hohenheim bearbeitet werden, in der die Rahmenbedingungen für eine universitäre Forschungsarbeit sichergestellt sind. Eine solche externe Master-Thesis muss mit den folgenden Angaben vor Beginn der Arbeit beim Prüfungsausschuss beantragt und von diesem genehmigt werden: Arbeitstitel der Master-Thesis, Exposé zur Master-Thesis, Begründung, warum die Master-Thesis extern abgefasst werden soll, Name der betreuenden Person, die gemäß 9 prüfungsberechtigt ist, Name der zweiten prüfenden Person gemäß 18 Absatz 3. Falls die Master-Thesis von einer Person ausgegeben und betreut werden soll, die nicht hauptamtlich an der Fakultät Naturwissenschaften tätig ist, jedoch die gleichwertige Qualifikation wie Prüfungsberechtigte gemäß 9 besitzt, muss dies ebenfalls vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. (5) Die Master-Thesis kann auch als Gruppenarbeit verfasst werden. Gruppenarbeiten sind zulässig, sofern der individuelle Beitrag deutlich abgrenzbar und benotbar ist. (6) Die Bearbeitungszeit für die Master-Thesis beträgt sechs Monate. Themenstellung und Betreuung sind auf die Bearbeitungszeit auszurichten. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss die Arbeitszeit um höchstens zwei Monate verlängern. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Bearbeitungszeit beim Prüfungsausschuss eingegangen sein und bedarf der Zustimmung der Betreuer der Arbeit. (7) Das Thema kann nur ein einziges Mal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ein neues Thema ist binnen vier Wochen gemäß Absatz 2 zu stellen und auszugeben. Auf 21 Absatz 3 Satz 4 wird verwiesen. (8) Die Master-Thesis ist wahlweise in deutscher oder, mit Einverständnis der Betreuer, in englischer Sprache abzufassen. Es muss jeweils eine Zusammenfassung in der anderen Sprache vorangestellt sein. 18 Abgabe und Bewertung der Master-Thesis (1) Die Master-Thesis ist gebunden und in zweifacher Ausfertigung fristgerecht beim Prüfungsamt ein-zureichen. Zusätzlich ist dem Prüfungsamt zu weiteren Prüfzwecken eine Fassung der Master-Thesis auf einem elektronischen Datenträger (CD/DVD) zu übermitteln. Bei der Abgabe ist schriftlich zu versichern, dass die Arbeit bei einer Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeichnete Abschnitt der Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt werden. (2) Wird die Master-Thesis nicht fristgerecht abgeliefert, so gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, es sei denn, das Fristversäumnis ist von der zu prüfenden Person nicht zu vertreten. (3) Die Master-Thesis ist in der Regel von zwei Prüfenden zu bewerten. Die Prüfenden sollen die/der Betreuende der Master-Thesis und eine weitere prüfungsberechtigte Person sein. Ist die betreuende Person hochschulextern, muss die zweite Person der Fakultät angehören. 8 16

10 Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten. Es schließt eine eventuelle Präsentation der Master-Thesis durch den Prüfling und eine mögliche mündliche Prüfung mit ein. 9 16

11 19 Bewertung der Modulprüfungen (einschließlich Master-Thesis), Bildung der Gesamtnote (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 sehr gut hervorragende Leistung 2 gut Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt. 3 befriedigend Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 ausreichend Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5 nicht ausreichend Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt Zur differenzierten Bewertung können die o.g. Noten auf Zwischenwerte um 0,3 abgestuft werden. Ausgeschlossen sind dabei die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3. (2) Die Gesamtnote der Masterprüfung ergibt sich aus dem gewichteten Mittel aller endnotenrelevanten Modulnoten einschließlich der Note der Master-Thesis. Dabei werden die Modulnoten und die Note der Master-Thesis gemäß Teil III dieser Prüfungsordnung gewichtet. (3) Alle Noten werden entsprechend folgender Tabelle ausgewiesen: Einzelnote Endnote Notenbezeichnung Deutsch Englisch 1,0 1,0 bis 1,5 sehr gut very good 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 1,6 bis 2,5 gut good 3,0 3,3 3,7 4,0 2,6 bis 3,5 3,6 bis 4,0 befriedigend ausreichend satisfactory sufficient > 4,0 5,0 nicht ausreichend fail 20 Bestehen und Nichtbestehen von Modulprüfungen (1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis mit mindestens ausreichend (4,0) bzw. bestanden bewertet wird. (2) Ist eine Modulprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, gilt 21 dieser Ordnung. (3) Die Modulprüfung "Master-Thesis" sowie eine evtl. erforderliche Präsentation gemäß Teil III dieser Prüfungsordnung sind bestanden, wenn sie jeweils mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet wurden. (4) Ist die Modulprüfung Master-Thesis nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt das Prüfungsamt dem Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid mit den Auskünften gemäß 21 Absatz 3. Der Bescheid wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen

12 21 Wiederholung von Modulprüfungen (1) Modulprüfungen, die mit nicht ausreichend (5,0) bzw. nicht bestanden bewertet wurden oder als nicht bestanden gelten, können, soweit Teil III dieser Prüfungsordnung nichts anderes regelt, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche für dasselbe Modul aus anderen Studiengängen an der Universität Hohenheim werden angerechnet. (2) Wiederholungen von Modulprüfungen sind in den festgelegten Prüfungszeiträumen ( 4 Absatz 4) abzulegen. Bei Versäumnis der Frist für eine letzte Wiederholungsprüfung erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die zu prüfende Person hat das Versäumnis nicht zu vertreten. (3) Eine Master-Thesis, die mit nicht ausreichend (5,0) bewertet worden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung muss spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe des ersten Prüfungsergebnisses eingereicht werden. Bei Versäumnis dieser Frist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die zu prüfende Person hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine Rückgabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn die zu prüfende Person bei der Anfertigung ihrer ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. 22 Endgültiges Nichtbestehen (1) Die Master-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn a) die Master-Thesis im zweiten Versuch nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, b) eine Wiederholungsprüfung gemäß 20 nicht bestanden wurde oder sie als nicht bestanden gilt, c) der Prüfungsanspruch aufgrund einer Fristüberschreitung verloren wurde. (2) 26 Absatz 2 gilt entsprechend. 23 Versäumnis und Rücktritt (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend bzw. nicht bestanden bewertet, wenn ein Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt wird oder wenn jemand nach der Anmeldung zur Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss innerhalb von sieben Tagen schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest eines Amtsarztes verlangt werden. Wird der Grund als triftig anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen. 24 Täuschung und Ordnungsverstoß (1) Versucht jemand das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend bzw. nicht bestanden bewertet. Dazu gehört insbesondere auch das wortgleiche Übernehmen von Inhalten aus dem Internet oder anderen Quellen ohne diese als solche zu kennzeichnen. Wer den ordnungs-gemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von der jeweils prüfen-den Person oder Prüfungsaufsicht von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit nicht ausreichend bzw. nicht bestanden bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die zu prüfende Person von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (2) Die von dieser Entscheidung betroffene Person kann innerhalb von zwei Wochen verlangen, dass diese Entscheidungen vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt, begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen

13 25 Schutzfristen (1) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Anmeldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen sowie für Prüfungsleistungen betroffen sind, steht die Krankheit des Prüflings der Krankheit eines von ihm zu versorgenden Kindes gleich. (2) Bei Schwangerschaft, Mutterschutz und Wahrnehmung von Familienpflichten soll der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings eine Freistellung von der Teilnahme an der Prüfung ermöglichen. (3) Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweiligen gültigen Gesetzes (BErzGG) auf Antrag zu berücksichtigen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem sie oder er die Elternzeit antreten will, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, zu welchem Zeitraum die Elternzeit in Anspruch genommen wird. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einem Arbeitnehmer den Anspruch nach Elternzeit auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie ggf. die neu festgesetzten Prüfungszeiten unverzüglich mit. Die Bearbeitungszeit der Master-Thesis kann nicht durch Elternzeit unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat ein neues Thema. (4) Auf Antrag sind Fristen, in denen Studierende Familienpflichten wahrzunehmen haben, entsprechend zu berücksichtigen. Der Antrag ist formlos über das Prüfungsamt an den Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. 26 Abschluss des Studiums (1) Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Modulprüfungen des Studienganges einschließlich der Master-Arbeit jeweils mindestens mit der Note ausreichend (4,0) oder als bestanden bewertet und mindestens 120 ECTS-credits erzielt wurden. (2) Hat ein Studierender/eine Studierende das Master-Studium nicht erfolgreich abgeschlossen, erhält er/sie mit der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung, in der alle erfolgreich erbrachten Prüfungen und gegebenenfalls Studienleistungen sowie die Noten dokumentiert sind. 27 Einsichtsrecht Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der geprüften Person auf Antrag beim Prüfungsausschuss in angemessener Form Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in Prüfungsprotokolle gewährt. 29 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 28 Zeugnis, Transcript of Records, Diploma Supplement, Urkunde (1) Über das bestandene Masterstudium wird dem/der Studierenden innerhalb von vier Wochen nach dem Bestehen der letzten Modulprüfung ein Zeugnis (Transcript of Records) ausgestellt. Dieses enthält die Gesamtnote der Masterprüfung, die ECTS-Einstufungstabelle gemäß Absatz 2, die im Laufe des Masterstudiums belegten Module einschließlich der Modulnoten, das Thema und die Note der Master-Thesis, gegebenenfalls mit der mündlichen Präsentation zum Thema der Arbeit sowie gegebenenfalls die Zusatzmodule. Das Zeugnis trägt das Datum der letzten Modulprüfung und ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) Dem Zeugnis wird eine ECTS-Einstufungstabelle im Sinne des ECTS Users Guide von 2009 beigefügt, die die statistische Verteilung der Gesamtnoten in Prozent in Form einer Standardtabelle darstellt. Als Grundlage für die Berechnung der ECTS-Einstufungstabelle werden alle Gesamtnoten der bestandenen Master-Prüfungen herangezogen, die im jeweiligen Master-Studiengang innerhalb von zwei Studienjahren vor der Erstellung des Zeugnisses vergeben wurden. (3) Dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement beigefügt welches das Datum der letzten Modulprüfung trägt und von dem/der Prüfungsausschussvorsitzenden unterschrieben wird. Das Diploma Supplement enthält neben persönlichen Angaben zur Absolventin bzw. zum 12 16

14 Absolventen Informationen über Art und Ebene des Abschlusses, den Status der Universität Hohenheim sowie detaillierte Informationen über den Studiengang, in dem der Abschluss erworben wurde. Das Zeugnis (Transcript of Records) wird in deutscher und englischer, das Diploma Supplement in englischer Sprache erstellt. (4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Absolventin bzw. dem Absolventen die Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrads gemäß 2 Absatz 2 beurkundet. Die Urkunde wird von der Dekanin/dem Dekan der Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. (5) Absolventen, die ihre Master-Prüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. 29 Absatz 2 gilt entsprechend. 29 Aberkennung des akademischen Grades (1) Hat die zu prüfende Person bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so können die Noten der Modulprüfungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für nicht ausreichend (5,0) bzw. nicht bestanden und die Master- Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die zu prüfende Person darüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die zu prüfende Person die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die Modulprüfung für nicht ausreichend (5,0) bzw. nicht bestanden und die Master-Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. (3) Vor einer Entscheidung wird Gelegenheit zur Äußerung gegeben. (4) Das unrichtige Zeugnis ist zu entziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Masterprüfung auf Grund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. (5) Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. (6) Die Aberkennung des akademischen Grads richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. III. Studiengangspezifische Bestimmungen 30 Aufbau des Master-Studienganges Biologie (1) Im Verlauf des Studiums müssen insgesamt mindestens 120 credits erfolgreich erworben werden, die sich wie folgt auf unterschiedliche Modularten verteilen: 1. Studienjahr: Wahlpflichtmodule im Umfang von mindestens 52,5 credits aus dem Katalog für den Master-Studiengang Biologie, welcher dem Studienplan entnommen werden kann, Weitere 7,5 credits, frei wählbar aus Modulen aller in Hohenheim angebotenen Studiengänge 2. Studienjahr: Forschungsmodul im Umfang von mindestens 26 credits. Dieses Modul kann in Absprache mit einem Dozenten der Biologie aus Hohenheim auch an Institutionen außerhalb der Universität Hohenheim durchgeführt werden. Darüber hinaus können für dieses Modul auch Aufenthalte an ausländischen Universitäten anerkannt werden ein Pflichtmodul (Personale Kompetenz ( )) im Umfang von mindestens 4 credits, das studiengangsbegleitend absolviert werden kann Modul Masterarbeit Biologie (30 credits) (2) Die Wiederholung von Modulprüfungen ist im Sinne des 21 Absatz 1 zweimal möglich

15 (3) Die Note des Moduls Masterarbeit Biologie wird mit dem Faktor 4 gewichtet. 31 Aufbau des Master-Studienganges Ernährungsmedizin (1) Das Modulangebot gliedert sich gemäß Studienplan in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule. Im Verlauf des Studiums müssen insgesamt mindestens 120 credits erworben werden; diese verteilen sich wie folgt auf die unterschiedlichen Modularten: Pflichtmodule im Umfang von mindestens 60 credits gemäß unten stehender Grafik Wahlpflichtmodule aus dem Bereich der Ernährungsmedizin im Umfang von mindestens 15 credits Wahlmodule im Umfang von mindestens 15 credits entweder aus dem kompletten Modulangebot des Master-Studienganges "Molekulare Ernährungswissenschaft" sowie ausgewählte Module anderer Studiengänge. Näheres regelt Absatz 2 und 3. Das Modul Masterarbeit Ernährungsmedizin (30 credits) Pflichtmodule im Umfang von insgesamt 60 credits Angewandte Ernährungsmedizin ( ) 7,5 Biofunktionalität von Lebensmitteln mit Lebensmittelrecht ( ) 7,5 Ernährungsabhängige Erkrankungen I ( ) 7,5 Ernährungsabhängige Erkrankungen II ( ) 7,5 Ernährungsökonomik ( ) 7,5 Molekulare Prinzipien der Ernährungswissenschaft und -medizin ( ) 7,5 Profilbereich Experimentell-Ernährungsmedizinisches Projekt ( ) 15 Masterarbeit im Umfang von insgesamt 30 credits Wahlpflichtmodule im Umfang von insgesamt (Näheres regelt der Studienplan) Wahlmodule im Umfang von insgesamt (Näheres regelt der Studienplan) credits 15 credits 15 credits Module im Umfang von insgesamt 120 credits (2) Eine Liste der Wahlpflicht- und Wahlmodule kann dem Studienplan entnommen werden. Über diese Liste hinaus kann im Wahlbereich aus dem Angebot der naturwissenschaftlichen Master-Studiengänge der Universität Hohenheim frei gewählt werden. Darüber hinaus können auf Antrag beim Prüfungsausschuss im Wahlpflicht- und Wahlbereich Modulleistungen auch aus dem Studienangebot der anderen Studiengänge der Universität Hohenheim, einer anderen deutschen Hochschule oder einer ausländischen Universität gewählt werden. (3) Die Gewichtung der Modulnoten zur Bildung der Gesamtnote erfolgt entsprechend der für das jeweilige Modul vergebenen credits. 32 Aufbau des Master-Studienganges Molekulare Ernährungswissenschaft (1) Das Modulangebot gliedert sich gemäß Studien-plan in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule. Im Verlauf des Studiums müssen insgesamt mindestens 120 credits erworben werden; diese verteilen sich wie folgt auf die unterschiedlichen Modularten: Pflichtmodule im Umfang von mindestens 37,5 credits gemäß unten stehender Grafik Wahlpflichtmodule aus dem Bereich der Molekularen Ernährungswissenschaft im Umfang von mindestens 37,5 credits Wahlmodule im Umfang von mindestens 15 credits entweder aus dem kompletten Modulangebot des Master-Studienganges "Ernährungsmedizin" sowie ausgewählte Module anderer Studiengänge. Näheres regelt Absatz 2 und 3. Das Modul Masterarbeit Molekulare Ernährungswissenschaft (30 credits) 14 16

16 Pflichtmodule im Umfang von insgesamt 37,5 credits Biofunktionalität von Lebensmitteln mit Lebensmittelrecht ( ) 7,5 Ernährungsabhängige Erkrankungen I ( ) 7,5 Ernährungsabhängige Erkrankungen II ( ) 7,5 Molekulare Prinzipien der Ernährungswissenschaft und -medizin ( ) 7,5 Nutrigenomik ( ) 7,5 Masterarbeit im Umfang von insgesamt 30 Wahlpflichtmodule im Umfang von insgesamt (Näheres regelt der Studienplan) Wahlmodule im Umfang von insgesamt (Näheres regelt der Studienplan) credits 37,5 credits 15 credits Module im Umfang von insgesamt 120 credits (2) Eine Liste der Wahlpflicht- und Wahlmodule kann dem Studienplan entnommen werden. Über diese Liste hinaus kann im Wahlbereich aus dem Angebot der naturwissenschaftlichen Master-Studiengänge der Universität Hohenheim frei gewählt werden. Darüber hinaus können auf Antrag beim Prüfungsausschuss im Wahlpflicht- und Wahlbereich Modulleistungen auch aus dem Studienangebot der anderen Studiengänge der Universität Hohenheim, einer anderen deutschen Hochschule oder einer ausländischen Universität gewählt werden. (3) Die Gewichtung der Modulnoten zur Bildung der Gesamtnote erfolgt entsprechend der für das jeweilige Modul vergebenen credits. 33 Aufbau des Master-Studienganges Enzym-Biotechnologie (1) Studiengang ist auslaufend. Seit dem Wintersemester 2013/14 erfolgen keine Zulassungen mehr. Die verbliebenen Studierenden werden in den Master-Studiengang Food Microbiology and Biotechnology umgeschrieben. 34 Aufbau des Master-Studienganges Lebensmittelwissenschaft und -technologie (1) Studiengang ist auslaufend. Seit dem Wintersemester 2013/14 erfolgen keine Zulassungen mehr. Die verbliebenen Studierenden werden in den Master-Studiengang Food Science and Engineering umgeschrieben. 35 Aufbau des Master-Studienganges Erdsystemwissenschaft (1) Studiengang ist auslaufend. Seit dem Wintersemester 2013/14 erfolgen keine Zulassungen mehr. Die verbliebenen Studierenden werden in den Master-Studiengang Earth System Science umgeschrieben

17 Übergangsregelung für den Pflichtbereich der Master-Studiengänge der Fakultät Naturwissenschaften im Zuge der Curriculumsänderungen zum Wintersemester 2014/ Alle Studierende der Master-Studiengänge der Fakultät Naturwissenschaften verbleiben in den momentan für sie geltenden Prüfungsordnungen. 2. Alle Studierenden, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2014/15 aufgenommen haben, werden im Laufe des Sommersemesters 2014 über die Änderungen der Curricula informiert und gebeten, in Abstimmung mit der Fachstudienberatung bzw. dem Studiengangverantwortlichen, einen für beide Seiten verbindlichen Studien- und Prüfungsplan anhand des umseitig abgebildeten Formulars zu erstellen, der den weiteren Verlauf des Studiums bzgl. der noch zu erbringenden Leistungen im Pflichtbereich regelt. Eine Kopie des unterschriebenen Formulars ist beim Prüfungsamt einzureichen. Regelung für die Studiengänge Erdsystemwissenschaft bzw. Earth System Science: Herr Denneler wird im Laufe des Sommersemesters 2014 die entsprechenden Studierenden kontaktieren und über die Änderungen informieren sowie diese Studierenden nach Möglichkeit unterstützen. 3. Studierende, die ab dem Wintersemester 2014/15 eine Wiederholungsprüfung für ein Modul ablegen, für das sie sich vor dem Wintersemester 2014/15 angemeldet hatten, erhalten die Möglichkeit, das Modul zu allen alten Bedingungen abzuschließen. 4. Studierende, die vor dem Wintersemester 2014/15 ein Modul besucht haben, sich aber nicht zu einer Prüfung angemeldet haben, müssen ggf. die Prüfung innerhalb der ab dem Wintersemester 2014/15 geltenden Regularien ablegen und erhalten bei erfolgreicher Prüfungsleistung ggf. eine abweichende Anzahl an Credits

18 Impressum (gem 8 Landespressegesetz) Universität Hohenheim Fakultät Naturwissenschaften Stuttgart Deutschland Tel. +49 (0) natur@uni-hohenheim.de Stand: März 2017

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