Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin der Stadt Weinheim am 20. Juni 2010 und eine evtl. erforderlich werdende Neuwahl am 04.
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- Katja Reuter
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1 Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin der Stadt Weinheim am 20. Juni 2010 und eine evtl. erforderlich werdende Neuwahl am 04. Juli 2010 Wahlscheinantrag Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht Briefwahlbüro Informationen zum Wahlrecht für EU-Bürger/innen in diversen Sprachversionen Wahltermin Wegen Ablaufs der Amtszeit wird die Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin der Stadt Weinheim notwendig. Die Wahl findet am Sonntag, 20. Juni 2010, statt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine/n Bewerber/in mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Neuwahl statt, bei der neue Bewerber/innen zugelassen sind. Eine erforderlich werdende Neuwahl findet am Sonntag, 04. Juli 2010, statt. Bei der Neuwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los. Die Amtszeit des/der gewählten Oberbürgermeisters/Oberbürgermeisterin beträgt 8 Jahre. Wählbar zum Oberbürgermeister sind, Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 25., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Die Bewerber Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 25. Mai 2010 folgende Bewerber, in dieser Reihenfolge, auf dem Stimmzettel für die Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin zugelassen: Heinrich Bernhard
2 Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht Wahlberechtigt sind, Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 1. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt, 2. wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in 1896 Abs. 4 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen ist, oder einen Wahlschein hat. In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 20. Juni 2010 Wahlberechtigten eingetragen. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 30. Mai 2010 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach 22 Meldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung anzuschließen.
3 Vordrucke für diese Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Weinheim, Obertorstraße 9, Weinheim, Eingang A, Zimmer 210, bereit. Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - gegebenenfalls samt der genannten eidesstattlichen Versicherung - spätestens bis zum Sonntag (!) 30. Mai 2010 beim Bürgermeisteramt Weinheim eingehen. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde. Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von 31. Mai 2010 bis 04. Juni 2010 während der allgemeinen Öffnungszeiten von Montag bis Mittwoch von 8.00 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr, am Donnerstag von 8.00 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr, am Freitag von 8.00 Uhr bis Uhr, im Briefwahlbüro, Rathaus/Schloss, Eingang D, Obertorstraße 9, Eingang E, Zimmer 12, Weinheim für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß 33 Abs. 1 Meldegesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch Datensichtgerät möglich. Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, 4. Juni 2010 bis Uhr beim Bürgermeisteramt Weinheim, Obertorstraße 9, Weinheim, Eingang A, Zimmer 210 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden. Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein. Wahlberechtigt für eine eventuelle Neuwahl sind 1. grundsätzlich alle Personen, die schon für die Hauptwahl wahlberechtigt waren, sofern sie nicht zwischenzeitlich aus der Gemeinde weggezogen sind, die Hauptwohnung aus der Gemeinde wegverlegt haben oder nicht mehr Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, sowie 2. Personen, die bis zum Tag der Neuwahl erstmals die oben genannten Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen; sie erhalten auf Antrag einen Wahlschein für die Neuwahl.
4 Wahlscheinantrag Wahlscheinantrag zur OB-Wahl am 20. Juni 2010 Einen Wahlschein erhält auf Antrag 1. ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen Wahlberechtigter, wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach 3 Abs. 2 und 4 KomWO oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen, wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist, wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist. Für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 04. Juli 2010 erhält ferner einen Wahlschein 1. auf Antrag, wer erst für die Neuwahl wahlberechtigt wird, 2. von Amts wegen, wer für die Wahl am 20. Juni 2010 einen Wahlschein nach Nr erhalten hat.
5 Briefwahlbüro Öffnungszeiten des Briefwahlbüros Das Briefwahlbüro ist im Rathaus/Schloss, Obertorstraße 9, Eingang E, Zimmer 12, Weinheim. Öffnungszeiten: von Montag bis Mittwoch am Donnerstag am Freitag von 8.00 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr, von 8.00 Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr, von 8.00 Uhr bis Uhr, Telefonisch erreichbar ist das Briefwahlbüro unter und Wahlscheine können für die Wahl am 20. Juni 2010 bis Freitag, 18. Juni 2010, Uhr, für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 04. Juli 2010 bis Freitag, 02. Juli 2010, Uhr, beim Bürgermeisteramt, Rathaus/Schloss, Obertorstraße 9, Eingang E, Zimmer 12, Weinheim schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag Uhr beantragt werden. Das gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der oben genannten Gründe. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Bei der Briefwahl muss der Wähler/die Wählerin den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
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