Hinweise zur Durchführung der Neuregelung der Übergangsversorgung:

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1 Anlage 1 zu NL 99/15 Hinweise zur Durchführung der Neuregelung der Übergangsversorgung: 1. Anspruch auf Übergangsversorgung im Einsatzdienst ( 46 Nr. 4 Ziffer 1 BT- V) 1.1 Nach 46 Nr. 4 Ziffer 1 Satz 1 BT-V sind Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst auf ihr schriftliches Verlangen hin für einen Zeitraum von 36 Monaten unwiderruflich von der Arbeitsleistung unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie bei demselben Arbeitgeber mindestens 35 Jahre im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätig waren (zum Freistellungsanspruch bei einer kürzeren Dauer des Arbeitsverhältnisses als 35 Jahre siehe nachfolgend Ziffer 1.3 und 3.8; zum Arbeitgeberwechsel siehe nachfolgend Ziffer 5.). Nicht unter diese Neuregelungen fallen Angehörige von Werksfeuerwehren wie z.b. die Feuerwehren an Verkehrsflughäfen, die nicht vom TVöD- V erfasst werden. Für die Flughafenfeuerwehren gelten die Bestimmungen des TVöD-F. Die Freistellung erfolgt frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach den jeweiligen Landesbeamtengesetzen eine Beamtin / ein Beamter im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr nach der für sie / ihn jeweils maßgeblichen Altersgrenze in den gesetzlichen Ruhestand treten kann. Einer Änderung des Arbeitsvertrages bedarf es nicht. Die Freistellung erfolgt allein auf das schriftliche Verlangen der / des Beschäftigten. Eine Ankündigungsfrist, die die / der Beschäftigte dabei einzuhalten hat, ist nicht vereinbart. Im Hinblick auf eine angemessene Vorlaufzeit sollte darauf hingewirkt werden, dass sich die / der Beschäftigte entsprechend der bisherigen Regelung spätestens drei Monate vor Erreichen des frühestmöglichen Freistellungszeitpunkts erklärt. 1.2 Eine Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst liegt wie bislang immer dann vor, wenn die zu beurteilende Tätigkeit unmittelbar dem Brandschutz dient (BAG, Urteil vom 6. Oktober AZR 189/64 AP Nr. 1 zu 22, 23 BAT, vom 22. März AZR 411/88 ZTR 1990 S. 517 und vom 6. August AZR 167/97 AP Nr. 1 zu 2 BAT-O = ZTR 1998 S. 35). Damit gelten für die Abgrenzung des Geltungsbereichs die bisherigen Maßstäbe (vgl. z.b. für die Beschäftigten in Einsatzleitstellen: Urteil des LAG Hamm vom 9. Februar Sa 1179/94 ZTR 1995 S. 367 und des BAG vom 6. August 1997, aao. und für als Gerätewart bei der freiwilligen Feuerwehr Beschäftigte: Urteil des LAG Baden- Württemberg vom 27. Juni Sa 39/77 ). 1.3 Die 35 Jahre im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst müssen bis zum Beginn der Freistellung zurückgelegt sein. Die Protokollerklärung zu 46 Nr. 4 Ziffer 1 Satz 5 BT-V bestimmt hierzu, dass Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit, einer Elternzeit, einer Familien-/Pflegezeit oder ei-

2 2 nes Sonderurlaubs im dienstlichen Interesse nicht den Anspruch nach 46 Nr. 4 Ziffer 1 Satz 1 BT-V mindern. Demzufolge sind entsprechende Unterbrechungen des feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes auch wenn sie nicht mit Entgelt belegt sind auf die zurückgelegte Zeit im feuerwehrtechnischen Dienst ohne zeitliche Begrenzung anzurechnen. Zeiten ab Beginn der Freistellung werden hingegen nicht auf die notwendigen 35 Jahre im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst angerechnet. Werden bis zum Zeitpunkt der Freistellung keine 35 Jahre im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst erreicht, erfolgt nach 46 Nr. 4 Ziffer 1 Satz 6 i.v.m. Ziffer 4 Satz 3 BT-V für je zwölf Kalendermonate, in denen die / der Beschäftigte ihren / seinen Eigenanteil erbracht hat, eine Freistellung für einen Kalendermonat. Angefangene zwölf Kalendermonate bleiben unberücksichtigt (zur Erhöhung des Freistellungsumfangs durch eigene Leistungen der / des Beschäftigten siehe nachfolgend Ziffer 3.8). 1.4 Die Beendigungstatbestände der 33, 34 TVöD bleiben von der Freistellungsregelung unberührt. Vollendet z.b. eine Beschäftigte / ein Beschäftigter während der Freistellungsphase das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente, endet das Arbeitsverhältnis nach 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD während der Freistellungsphase. Gleiches gilt bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente nach Maßgabe des 33 Abs. 2 und 3 TVöD. Endet die Freistellungsphase hingegen bevor das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet ist, so ist tarifvertraglich nicht die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Freistellungsphase vereinbart. Hintergrund hierfür ist, dass nach 41 Satz 2 SGB VI eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin / eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen gilt, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Tarifpolitische Zielsetzung der Übergangsversorgung ist, dass Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst ihr aktives Arbeitsleben vorzeitig beenden können. Um auszuschließen, dass Beschäftigte nach Ende ihrer Freistellungsphase die Arbeit wieder aufnehmen wollen, ist in 46 Nr. 4 Ziffer 2 Satz 3 BT-V als Voraussetzung für den Entgeltanspruch deshalb vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Freistellung endet. Der Zahlungsanspruch während der Freistellung ist mithin an die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an die Freistellung geknüpft. Demzufolge muss, wenn die Freistellungsphase vor dem Erreichen der Regelaltersrente endet, zu Beginn der Freistellungsphase ein Auflösungsvertrag vereinbart werden. Kommt dieser nicht zustande, ist das während der Freistellungsphase geleistete Entgelt ohne Rechtsgrund gezahlt und zurückzufordern.

3 3 Damit die Ausschlussfrist des 37 TVöD für etwaige Rückzahlungsansprüche gewahrt werden kann, sollte der Auflösungsvertrag bei Beginn der Freistellungsphase vereinbart werden bzw. bei kürzerem Freistellungsanspruch als drei Jahre schon vor Beginn der Freistellung. 1.5 Das mit der Freistellung einhergehende Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei geminderter weiterer Entgeltzahlung steht abweichend von der früher von den Sozialversicherungsträgern vertretenen Auffassung seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. September 2008 B 12 KR 22/07 R dem Erhalt der Sozialversicherungspflicht nicht entgegen. Das BSG hat mit diesem Urteil festgestellt, dass die weitere Sozialversicherungspflicht auch dann besteht, wenn eine Beschäftigte / ein Beschäftigter einvernehmlich und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird. 2. Entgeltanspruch während der Freistellungsphase ( 46 Nr. 4 Ziffer 2 BT-V) 2.1 Beschäftigte erhalten nach 46 Nr. 4 Ziffer 2 Satz 1 BT-V während der Zeit der Freistellung als monatliches Entgelt 70 Prozent des monatlichen Durchschnitts des vor dem Beginn der Freistellung bezogenen rentenversicherungspflichtigen Entgelts der letzten zwölf Monate unter Aufzehrung des Wertguthabens nach 46 Nr. 4 Ziffer 3 BT-V (zur Aufzehrung des Wertguthabens siehe nachfolgend Ziffer 4). Mit dieser Regelung folgen die Tarifvertragsparteien den Vorgaben der Sozialversicherungsträger in Umsetzung des genannten Urteils des BSG vom 24. September Die Sozialversicherungsträger fordern, dass zum Fortbestand der Sozialversicherungspflicht während einer Freistellung mindestens 70 Prozent des bisherigen Entgelts gezahlt werden (vgl. Ziffer 3 des Besprechungsergebnisses des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 13./14. Oktober 2009). Die Neuregelung, deren Eckpunkte, mit der Deutschen Rentenversicherung Bund abgestimmt sind, folgt dem. 2.2 Maßgeblich ist das von der / dem Beschäftigten in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung tatsächlich bezogene rentenversicherungspflichtige Entgelt. Einzubeziehen sind hierbei sämtliche rentenversicherungspflichtige Entgeltbestandteile, gleich aus welchem Grund sie gezahlt wurden. Damit sind auch alle rentenversicherungspflichtigen Entgeltbestandteile neben dem Monatstabellenentgelt, wie z.b. die Feuerwehrzulage, unständige Entgeltbestandteile (z.b. Mehrarbeitsoder Überstundenzuschläge), die Jahressonderzahlung und die leistungsorientierte Bezahlung, die der / dem Beschäftigten in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Freistellung zugeflossen sind, in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen. Dabei ist der Eigenbeitrag der / des Beschäftigten in Höhe von 2,75 Prozent, der in das Wertguthaben geflossen ist, nicht in Abzug zu bringen. Es ist mithin jeweils das ungekürzte rentenversicherungspflichtige Entgelt zu Grunde zu legen.

4 4 Dies gilt auch, wenn sich was nur ausnahmsweise der Fall sein dürfte arbeitsvertraglich ausnahmsweise der Umfang der vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ändert. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Arbeitszeit erhöht oder reduziert. Außer Betracht bleiben bei der Durchschnittsberechnung nur volle Kalendermonate, die nicht mit Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach 22 Abs. 1 TVöD belegt sind. Der Divisor von zwölf reduziert sich ebenfalls entsprechend (sind z.b. nur zehn Kalendermonate mit Entgelt belegt, ist das in dieser Zeit erzielte rentenversicherungspflichtige Entgelt durch zehn zu dividieren). Ist ein Kalendermonat teilweise mit Entgelt belegt, und sei es nur für einen Tag, ist er in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen. Die Gewerkschaften hatten gefordert, auch solche Kalendermonate aus der Durchschnittsberechnung herauszunehmen, was arbeitgeberseitig abgelehnt und auch nicht vereinbart wurde. Die Tarifvertragsparteien haben aber verabredet, die sich hieraus ergebenden Auswirkungen für die Beschäftigten zu überprüfen und sich spätestens in der Tarifrunde 2016 auf den Zeitpunkt der Überprüfung zu verständigen. 2.3 Das solchermaßen ermittelte Entgelt ist für die gesamte Freistellungsphase in jedem Kalendermonat in gleichbleibender Höhe zu zahlen. Die Gewerkschaften haben gefordert, dass auch dieses Entgelt an allgemeinen Tariferhöhungen teilnimmt. Dies ist arbeitgeberseitig zurückgewiesen worden. Die Gewerkschaften haben daraufhin erklärt, die Dynamisierung des während der Freistellungsphase fortzuzahlenden Entgelts in der Tarifrunde 2016 weiterzuverfolgen. 2.4 Das fortzuzahlende Entgelt ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtig. Insoweit gelten keine Besonderheiten. 3. Aufbau des Wertguthabens ( 46 Nr. 4 Ziffer 3 BT-V) 3.1 Zur Finanzierung der Aufwendungen für die Zeit der Freistellung nach 46 Nr. 4 Ziffer 1 Satz 4 BT-V ist ein Wertguthaben gemäß 7d SGB IV zu bilden. Ausnahmen hiervon sind nicht vereinbart, insbesondere ist die Wertkontenbildung nicht in das Belieben der Arbeitsvertragsparteien gestellt. Damit kann z.b. auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen von einer Wertguthabenbildung nicht abgesehen werden. Einer gesonderten ausdrücklichen Wertguthabenvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien bedarf es aufgrund der tarifvertraglichen Regelung, die 10 Abs. 6 TVöD-V (Errichtung eines Langzeitkontos) vorgeht, nicht. Nach 46 Nr. 4 Ziffer 3 Satz 1 BT-V sind dem Wertguthaben jeweils 2,75 Prozent des der / dem Beschäftigten im Kalendermonat zustehenden Entgelts zuzuführen. Ebenfalls dem Wertguthaben zuzuführen ist gemäß 46 Nr. 4 Ziffer 3 Satz 2 BT-V (entsprechend 7d Abs. 1 SGB IV) der auf diesen Betrag entfallende Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

5 5 Nach 7d Abs. 2 SGB IV hat der Arbeitgeber die Beschäftigte / den Beschäftigten mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres / seines im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten. Dabei ist im Wertkonto eine Unterscheidung zwischen dem Entgeltguthaben der / des Beschäftigten und den darauf entfallenden Arbeitgeberanteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag erforderlich, um den Informationspflichten nach 7d Abs. 2 SGB IV zu genügen. 3.2 Zur Ausgestaltung und Führung von Wertguthaben verweisen wir auf die Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 31. März 2009 "Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht" und vom 13. April 2010 mit einem Frage- /Antwortkatalog zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen. Die beiden Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) unter unter der Suchfunktion mit den Stichworten Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen abrufbar. 3.3 Bei dem monatlich von der / dem Beschäftigten zu erbringenden Eigenbeitrag in Höhe von 2,75 Prozent des ihr / ihm im jeweiligen Kalendermonat insgesamt zustehenden Entgelts zur späteren Mitfinanzierung der Freistellungsphase ist eine Begrenzung auf bestimmte Entgeltbestandteile nicht vereinbart. Darauf, ob es sich um steuer-, sozialversicherungs- oder zusatzversorgungspflichtige Entgeltbestandteile handelt, kommt es nicht an. Ebenso unerheblich ist, ob es sich um regelmäßige monatliche Entgeltbestandteile oder um Einmalzahlungen handelt. Von dem Eigenbeitrag zum Aufbau des Wertguthabens sind alle Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen erfasst, wie z.b. - das Tabellenentgelt im Sinne des 15 TVöD-V, - die Feuerwehrzulage nach Nr. 2 Abs. 2 der Anlage D.2 zum TVöD-V, - die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile, wie z.b. Besitzstandszulagen nach 9 bis 11 TVÜ-VKA, der Strukturausgleich nach 13 TVÜ-VKA, die persönliche Zulage nach 14 TVöD-V, Überstundenpauschalen, - die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (sog. unständige Entgeltbestandteile), wie z.b. Zeitzuschläge oder die Abgeltung von Überstunden außerhalb einer Überstundenpauschale, - Entgeltbestandteile, die auf beamtenrechtlicher Grundlage gezahlt werden, wie z.b. Erschwerniszuschläge

6 6 - Leistungen im Rahmen einer Entgeltfortzahlung, - der Krankengeldzuschuss, - Sachbezüge in dem Umfang, in dem sie auf den Entgeltanspruch angerechnet werden, - einmalig zu zahlende Entgeltbestandteile, wie z.b. die Jahressonderzahlung nach 20 TVöD-V und das Leistungsentgelt nach 18 TVöD-V, - vermögenswirksame Leistungen nach 23 Abs. 1 TVöD-V. Unberücksichtigt bleiben demgegenüber die Arbeitgeberleistungen, die keine Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen darstellen, wie z.b. gewährter Aufwendungsersatz, Fürsorgeleistungen u.ä. 3.4 Der Eigenbeitrag in Höhe von 2,75 Prozent ist von dem der / dem Beschäftigten im Kalendermonat zustehenden monatlichen Bruttoentgelt in Abzug zu bringen. Dies gilt auch für die vor der Freistellung liegenden Monate, die wenn 35 Jahre im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nicht erreicht werden weniger als zwölf Monate betragen und damit entsprechend 46 Nr. 4 Ziffer 4 Satz 3 BT-V nicht mehr zu einer Erhöhung des Freistellungsumfangs mehr führen. Das steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtige Entgelt verringert sich um den Eigenbeitrag der / des Beschäftigten. Die Kürzung des zustehenden Entgelts erfolgt dabei ungeachtet der steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtigen Behandlung der einzelnen Entgeltbestandteile. Damit wirkt sich eine Entgeltumwandlung ebenso nicht mindernd auf den Abzugsbetrag aus wie die Arbeitnehmereigenbeteiligung an der betrieblichen Altersversorgung, gleich ob es sich um steuerfreie oder steuerpflichtige Eigenbeiträge der / des Beschäftigten handelt. Bei der Zuführung des Eigenbeitrags zum Wertkonto ist hingegen zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Entgeltbestandteilen zu unterscheiden. Aus dem oben genannten Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 31. März 2009 ergibt sich aus Punkt 4.1, dass steuerfreie Arbeitsentgeltbestandteile, die kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind, bei einer späteren Verwendung ebenfalls kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt darstellen und bei ihrer Entnahme aus dem Wertkonto weiterhin steuerfrei (R 3b Abs. 8 LStR 2015) bleiben. Zu beachten ist dabei, dass die mit diesem (steuerfreien) Wertguthaben erzielten Wertsteigerungen, d.h. die Erhöhung des Wertguthabens bei allgemeinen Tariferhöhungen nach 46 Nr. 4 Ziffer 3 Satz 6 BT-BV (siehe nachfolgend Punkt 3.6), steuerpflichtig und damit auch sozialversicherungspflichtig sind.

7 7 Beispiel: Beschäftigter im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst der Entgeltgruppe 6 Stufe 6, Steuerklasse I/0, keine Kirchensteuer, 6,5 Prozent Umlage / 0,65 Prozent Eigenbeitrag des Beschäftigten in der Zusatzversorgung (Beispiel: kommunale Zusatzversorgungskasse Tarifgebiet West) 1. Schritt: Berechnung 2,75 Prozent Eigenbeitrag Tabellenentgelt 2.851,47 Feuerwehrzulage 127,38 Vermögenswirksame Leistung 6,65 Steuerfreie Zuschläge 68,70 Entgelt insgesamt 3.054,20 davon Eigenbeitrag 2,75 Prozent 83,99 (steuer- und sozialversicherungspflichtig 82,10, steuerfrei 1,89 [2,75 % aus 68,70 ]) zustehendes Entgelt 2.970,21 2. Schritt: Berechnung des Netto-Entgelts Bruttoentgelt 2.970,21 Steuerpflichtiges Entgelt 2.903,40 Sozialversicherungspflichtiges Entgelt 3.002,30 Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 2.896,75 Hinweis: Es bestehen keine Bedenken, die vermögenswirksamen Leistungen insgesamt als nicht zusatzversorgungspflichtig zu behandeln. davon ab: Lohnsteuer 427,25 Solidaritätszuschlag 23,49 Sozialversicherung Rentenversicherung 280,72 Krankenversicherung (einschl. Zusatzbeitrag von 0,9 %) 246,19 Pflegeversicherung (einschl. Zuschlag von 0,25 %) 42,78 Arbeitslosenversicherung 45,03 ZVK-Eigenbetrag (0,65 %) 18,83 Auszahlungsbetrag 1.885,92 Erläuterung: Ohne Zuführung von 2,75 Prozent Eigenbeitrag hätte der Auszahlungsbetrag 1.928,64 betragen. 3. Schritt: Zuführung Wertkonto Arbeitnehmeranteil steuer- und sozialversicherungspflichtig 82,10 Arbeitnehmeranteil steuerfrei 1,89 Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbetrag auf 82,10 15,86 gesamt 99,85 Erläuterung Arbeitgeberanteil: Rentenversicherung 18,7 %, Krankenversicherung 14,6 %, Pflegeversicherung 2,35 % (ohne Berücksichtigung des vom kinderlosen Beschäftigten zu tragenden Zuschlag von 0,25 %), Arbeitslosenversicherung 3,0 % = 38,65 %./. 2 = 19,325 % auf 82,10

8 8 3.5 Die Versteuerung und Verbeitragung sowie die Zusatzversorgungspflichtigkeit der in das Wertguthaben eingestellten Beträge erfolgt erst im Rahmen des Abbaus des Wertguthabens und der Auszahlung an die / den Beschäftigten in der Freistellungsphase (siehe nachfolgend unter Ziffer 4 und die entsprechenden Ausführungen im Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 31. März 2009). 3.6 Das Wertguthaben erhöht sich nach 46 Nr. 4 Ziffer 3 Satz 6 BT-V bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich festzulegenden Höhe, so wie dies auch in 7 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ vereinbart ist. 3.7 Die Minderung des Entgelts unterbleibt gemäß 46 Nr. 4 Ziffer 3 Satz 1 Halbsatz 2 BT-V, sobald die / der Beschäftigte ihren / seinen Finanzierungsanteil 35 Jahre lang erbracht hat. Hintergrund für diese Begrenzung ist, dass mit Vollendung einer 35-jährigen Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst die / der Beschäftigte den höchstmöglichen Freistellungsanspruch von 36 Monaten erreicht hat. 3.8 Sofern Beschäftigte, gerechnet von ihrer Einstellung an, absehbar 35 Jahre im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nicht erreichen können, kann nach 46 Nr. 4 Ziffer 3 Satz 3 BT-V die / der Beschäftigte auf ihr / sein Verlangen hin die für eine Freistellung von 36 Monaten fehlenden Monate durch eine entsprechend höhere Beteiligung am Wertguthaben aufbauen. Der zusätzliche Beitrag der / des Beschäftigten darf dabei ebenfalls 2,75 Prozent also insgesamt 5,5 Prozent ihres / seines Monatsentgelts nicht übersteigen und nicht zu einer geringfügig entlohnten Beschäftigung führen (vgl. zu letzterem 7b Nr. 5 SGB IV). Auch dieses zusätzliche Wertguthaben erhöht sich nach 46 Nr. 4 Ziffer 3 Satz 6 BT-V bei allgemeinen Tariferhöhungen entsprechend der von den Tarifvertragsparteien festgelegten Höhe. Hierbei ist zu beachten, dass das nach 46 Nr. 4 Ziffer 2 BT-V zu zahlende Entgelt für zusätzliche Freistellungsmonate vollständig von der / dem Beschäftigten mittels ihres / seines zusätzlichen Beitrags zu erbringen ist. Dazu ist es notwendig, das Wertguthaben getrennt in einen pflichtigen Teil und einen freiwilligen Teil zu führen, um im Zeitpunkt des Abbaus des Wertguthabens den sich daraus ergebenden Freistellungsanspruch auf der Grundlage des fortzuzahlenden Entgelts in Höhe von 70 Prozent des durchschnittlichen rentenversicherungspflichtigen Entgelts der letzten zwölf Monate ermitteln zu können. An ein entsprechendes Verlangen gegenüber dem Arbeitgeber ist die / der Beschäftigte mindestens für den Zeitraum von zwölf Monaten gebunden. Auch für einen zusätzlich in das Wertguthaben eingestellten Betrag gilt entsprechend der Vorgabe des 7d Abs. 1 SGB IV, dass der vom Arbeitgeber aufzubringende Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ebenfalls in das Wertguthaben zu überführen ist.

9 9 Beispiel: Der Beschäftigte im Beispiel unter Ziffer 3.4 leistet über den Eigenbeitrag von 2,75 Prozent hinaus freiwillig einen weiteren Beitrag im Umfang von 2,5 Prozent zum Aufbau des Wertguthabens. 1. Schritt: Berechnung weiterer Eigenbeitrag von 2,5 Prozent Entgelt insgesamt 3.054,20 davon Eigenbeitrag 2,75 Prozent 83,99 (steuer- und sozialversicherungspflichtig 82,10, steuerfrei 1,89 ) davon weiterer Eigenbeitrag von 2,5 Prozent 76,36 (steuer- und sozialversicherungspflichtig 74,64, steuerfrei 1,72 ) zustehendes Entgelt 2.893,85 2. Schritt: Berechnung des Netto-Entgelts Bruttoentgelt 2.893,85 Steuerpflichtiges Entgelt 2.828,76 Sozialversicherungspflichtiges Entgelt 2.923,29 Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 2.822,11 davon ab: Lohnsteuer 407,75 Solidaritätszuschlag 22,42 Sozialversicherung Rentenversicherung 273,33 Krankenversicherung (einschl. Zusatzbeitrag von 0,9 %) 239,71 Pflegeversicherung (einschl. Zuschlag von 0,25 %) 41,66 Arbeitslosenversicherung 43,85 ZVK-Eigenbetrag (0,65 %) 18,34 Auszahlungsbetrag 1.846,79 3. Schritt: Zuführung Wertkonto a) Pflichtbeitrag 99,85 b) freiwilliger Beitrag Arbeitnehmeranteil steuer- und sozialversicherungspflichtig 74,64 Arbeitnehmeranteil steuerfrei 1,72 Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbetrag auf 74,64 14,42 gesamt 90,78 insgesamt 190,63 Keine Bedenken bestehen, wenn auf Wunsch der / des Beschäftigten ein zusätzlicher Eigenbeitrag nicht monatlich, sondern einmal jährlich, z.b. im Monat der Jahressonderzahlung, in Abzug gebracht wird. 3.9 Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig oder wird die / der Beschäftigte in das Beamtenverhältnis übernommen, tritt ein Störfall mit der Folge ein, dass die / der Beschäftigte nach 46 Nr. 4 Ziffer 4 Satz 6 BT-V Anspruch auf das Wertguthaben hat, ausgenommen des darin enthaltenen Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der im Rahmen der nachträglichen Verbeitragung verbraucht wird.

10 10 Ein Störfall ist ebenfalls dann anzunehmen, wenn die / der Beschäftigte die Möglichkeit der Freistellung nicht in Anspruch nimmt und im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bis zur Regelaltersgrenze tätig bleibt oder wenn ihr / ihm eine andere Tätigkeit beim Arbeitgeber übertragen wird, die keinen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst darstellt. Beim Tod der / des Beschäftigten steht gemäß 46 Nr. 4 Ziffer 4, Satz 7 BT-V der Anspruch auf das Wertguthaben, ebenfalls ohne den darin enthaltenen Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag, den Erben zu. Kein Störfall liegt vor, wenn die / der Beschäftigte zu einem anderen kommunalen Arbeitgeber wechselt und sie / er gemäß 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber die Übertragung des Wertguthabens verlangt und der neue Arbeitgeber der Übertragung zustimmt (siehe dazu nachfolgend unter Ziffer 5). Zur Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses siehe nachfolgend unter Ziffer Verwendung des Wertguthabens ( 46 Nr. 4 Ziffer 4 BT-V) Der Abbau des Wertguthabens erfolgt nach 46 Nr. 4 Ziffer 4 Satz 1 BT-V ausschließlich zur anteiligen monatlichen Mitfinanzierung der Freistellungsphase. Eine andere Verwendung, wie z.b. im Rahmen einer Eltern- oder Pflegezeit, ist nicht möglich. Für jeden Monat der Freistellung wird bei einem Freistellungsanspruch von 36 Monaten infolge einer mindestens 35-jährigen Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber dem Wertguthaben nach 46 Nr. 4 Ziffer 4 Satz 2 BT-V 1/36 entnommen. Da 46 Nr. 4 Ziffer 2 Satz 1 BT-V festschreibt, dass die / der Beschäftigte während der Zeit der Freistellung als monatliches Entgelt 70 Prozent des monatlichen Durchschnitts des vor dem Beginn der Freistellung bezogenen rentenversicherungspflichtigen Entgelts der letzten zwölf Monate unter Aufzehrung des Wertguthabens nach 46 Nr. 4 Ziffer 3 BT-V erhält, ist der weitere erforderliche monatliche Mitfinanzierungsbetrag, welcher sich aus der Differenz zwischen dem Entgeltanspruch nach 46 Nr. 4 Ziffer 2 Satz 1 BT-V und dem aus dem Wertguthaben nach 46 Nr. 4 Ziffer 4 BT-V mitfinanzierten Anteil ergibt, jeweils monatlich vom Arbeitgeber zu leisten. Soweit Beschäftigte im Einsatzdienst zum Zeitpunkt des Verlangens nach 46 Nr. 4 Ziffer 1 BT-V keine 35 Jahre im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst aufweisen, erfolgt der Abbau des Wertguthabens gemäß 46 Nr. 4 Ziffer 4 Satz 4 BT-V ratierlich entsprechend der Anzahl der Freistellungsmonate. Hat die / der Beschäftigte freiwillig ein höheres Wertguthaben aufgebaut (vgl. vorstehende Hinweise unter Ziffer 3.8), erfolgt der Abbau dieses zusätzlichen Wertguthabens anschließend. Aus diesem zusätzlichen Wertguthaben ist der Entgeltanspruch von 70 Prozent des monatlichen Durchschnitts der letzten zwölf Monate

11 11 des vor der Freistellung bezogenen rentenversicherungspflichtigen Entgelts in voller Höhe zu leisten. Beispiel (vereinfachte Darstellung): Unterstellt, der Beschäftigte im Beispiel unter Ziffer 3.8 hat 20 Jahre lang einen weiteren freiwilligen Eigenbeitrag im Umfang von 2,5 Prozent und damit in Höhe von 76,36 monatlich geleistet (hier ohne Berücksichtigung der Jahressonderzahlung und der leistungsorientierten Bezahlung und ohne angenommene Erhöhung infolge von allgemeinen Entgelterhöhungen, da der Umfang des zusätzlichen Freistellungsanspruchs ebenfalls nach den heutigen Entgeltansprüchen berechnet ist). 1. Schritt: Höhe des zusätzlichen Wertguthabens (76,36 x 12 Monate x 20 Jahre) = ,40 2. Schritt: Berechnung des Entgeltanspruchs Durchschnittliches rentenversicherungspflichtiges Entgelt der letzten zwölf Monate (wie Beispiel 3.4, aber ohne steuerfreie Entgeltbestandteile) 2.985,50 davon 70 % 2.089,85 3. Schritt: Berechnung des zusätzlichen Freistellungsanspruchs Wertguthaben ,40 dividiert durch Entgeltanspruch 2.089,85 ergibt einen zusätzlichen Freistellungsanspruch von abgerundet 8 Monaten, 23 Tage Erläuterung zum Umfang der Freistellung: 8 Monate x 2.089,85 = ,80, Freistellungsanspruch vom 1 bis 23. eines Monats (bei 30 Tagen) bei Zahlung des Restbetrages aus dem Wertguthaben von 1.607, Arbeitgeberwechsel ( 46 Nr. 4 Ziffer 5 BT-V) Wechselt eine Beschäftigte / ein Beschäftigter unter Verbleib im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst zu einem anderen Arbeitgeber, der einem Mitgliedverband der VKA angehört, wird nach 46 Nr. 4 Ziffer 5 Satz 1 BT-V die bei dem vorherigen Arbeitgeber im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst zurückgelegte Zeit auf die geforderte 35-jährige Zeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst angerechnet, wenn die / der Beschäftigte gemäß 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber die Übertragung des Wertguthabens verlangt und der neue Arbeitgeber der Übertragung zugestimmt hat. Es gilt die Ausschlussfrist des 37 TVöD-V. Eine Pflicht zur Zustimmung durch den neuen Arbeitgeber ist nicht vereinbart. Weitere Hinweise zur Mitnahme des Wertguthabens ergeben sich aus dem vorgenannten Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 31. März 2009.

12 12 6. Kein Insolvenzschutz ( 46 Nr. 4 Ziffer 6 BT-V) Nach 46 Nr. 4 Ziffer 6 Satz 1 BT-V gehen die Tarifvertragsparteien gemäß 7e Abs. 9 SGB IV davon aus, dass es einer Regelung zum Insolvenzschutz nicht bedarf. Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst sind generell nur bei Kommunen tätig. Gemäß 7e Abs. 9 SGB IV finden die Vorschriften zum Insolvenzschutz u.a. keine Anwendung gegenüber den Gemeinden, da über deren Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist. 7. Urlaub während der Freistellungsphase ( 46 Nr. 4 Ziffer 7 BT-V) Die Freistellung erfolgt nach 46 Nr. 4 Ziffer 7 Satz 1 BT-V unter Anrechnung von für in der Freistellungsphase ggf. zustehenden Urlaubsansprüchen der / des Beschäftigten. Einer ausdrücklichen Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber bedarf es nicht. 8. Nebentätigkeiten ( 46 Nr. 4 Ziffer 8 BT-V) Beschäftigte dürfen gemäß 46 Nr. 4 Ziffer 8 Satz 1 BT-V während der Freistellungsphase keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Freistellungsphase ausgeübt worden. Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt. 9. Sonderregelungen für die am 30. Juni 2015 schon und am 1. Juli 2015 noch im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätigen Beschäftigten ( 46 Nr. 4 Ziffer 9 BT-V) Für Beschäftigte, die am 30. Juni 2015 schon und am 1. Juli 2015 noch im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätig sind, wurden gesonderte Regelungen zur Überführung in das neue Recht vereinbart. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass diese Beschäftigten regelmäßig kein entsprechend ausreichendes Wertguthaben mehr ansparen können, um für die Dauer von 36 Monaten zum Ende ihres Berufslebens unter Zahlung von 70 Prozent ihres bisherigen Entgelts von der Arbeit freigestellt zu werden. 9.1 Altersteilzeitarbeit nach dem TV FlexAZ ( 46 Nr. 4 Ziffer 9.1 BT-V) Nach 46 Nr. 4 Ziffer 9.1 Satz 1 BT-V soll einem Antrag auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) bei Beschäftigten, die bereits am 30. September 2005 schon und am 1. Juli 2015 noch im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst beschäftigt sind, vorrangig im Rahmen der Quote des 4 TV FlexAZ entsprochen werden. 12 TV FlexAZ, nach dem in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung von den 2 bis 11 TV FlexAZ abweichende Regelungen vereinbart werden können, bleibt unberührt.

13 13 Es ist keine ausdrückliche Regelung dazu vereinbart, wie im Falle einer Altersteilzeitarbeit mit dem bis dahin angesammelten Wertguthaben zu verfahren ist. Die Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst sollen genauso behandelt werden, wie alle anderen Beschäftigten, mit denen Altersteilzeitarbeit vereinbart ist. Da diese eine Altersteilzeit nicht mittels Eigenbeiträgen leisten, ist, auch im Hinblick auf die Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährung der gesetzlichen Aufstockungsbeträge (vgl. insoweit 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Altersteilzeitgesetz i.v.m. 3 Nr. 28 EStG), von einem Störfall bei Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit auszugehen und das Wertguthaben nach den hierfür geltenden Regelungen auszukehren. 9.2 Feststellung des Gesamtfreistellungsanspruches unter anteiliger Einrechnung der bisher erworbenen Arbeitgeberleistung ( 46 Nr. 4 Ziffer 9.2 BT-V Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst, deren Tätigkeit im Einsatzdienst über den 30. Juni 2015 fortbesteht, werden nach Maßgabe des 46 Nr. 4 Ziffer 9.2 BT-V in das neue System überführt. Anknüpfungspunkt hierfür ist die bisherige Übergangszahlung nach 46 Nr. 4 Abs. 2 oder Abs. 4 BT-V in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung. Diese wird nach Maßgabe der tariflichen Regelungen quasi als fiktive Startgutschrift in Freistellungsmonate umgerechnet. Dazu wird in einem ersten Schritt fiktiv die Höhe der Übergangszahlung (unter Einbeziehung auch der Übergangsregelung für die Altbeschäftigten) anteilig nach den im Einsatzdienst zurückgelegten Jahren im Verhältnis zu den geforderten 35 Jahren für die Vollleistung ermittelt. Dazu wird der der / dem Beschäftigten bei einer Tätigkeit von mindestens 35 Jahren im Einsatzdienst als Leistung nach Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) 46 Nr. 4 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 BT-V nach der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung zustehende Betrag berechnet nach dem Stand vom 30. Juni 2015 durch 35 (Anzahl der Jahre im feuerwehrtechnischen Dienst für die Vollleistung) dividiert und mit der Anzahl der am 30. Juni 2015 im Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, zurückgelegten Jahre multipliziert. Angefangene Jahre sind hierbei kaufmännisch zu runden (weniger als sechs Monate ab-, mindestens sechs Monate aufgerundet). Im zweiten Schritt wird die Höhe des im Monat Juni 2015 zustehenden Entgelts, bestehend aus Tabellenentgelt, Feuerwehrzulage und anteiliger Jahressonderzahlung, ermittelt, auf 70 Prozent reduziert (Höhe des während der Freistellung fortzuzahlenden Entgelts) und pauschal um 30 Prozent Arbeitgeberaufwand an der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung erhöht. Die anteilige Jahressonderzahlung ist hierbei aus dem Tabellenentgelt und der Feuerwehrzulage zu ermitteln. Gemäß 46 Nr. 4 Ziffer 9.2 Satz 4 BT-V wird im dritten Schritt der Betrag der fiktiv zustehenden Übergangszahlung nach bisherigem Recht durch den im zweiten Schritt ermittelten Arbeitgeberaufwand dividiert. Das Ergebnis ergibt nach 46 Nr. 4 Ziffer 9.2 Satz 6 BT-V die am 1. Juli 2015 erworbenen Freistellungsmonate.

14 14 Hierbei werden angefangene Kalendermonate ebenfalls kaufmännisch gerundet (unter 0,5 Monate ab-, ab 0,5 Monate aufgerundet). Der Arbeitgeber hat nach 46 Nr. 4 Ziffer 9.2 Satz 6 BT-V der / dem Beschäftigten den solchermaßen ermittelten Freistellungsanspruch mit Stand vom 1. Juli 2015 mitzuteilen. Ein entsprechendes Musterschreiben ist als Anlage 2 beigefügt, in dem auch das von den Tarifvertragsparteien zur Erläuterung als Niederschriftserklärung vereinbarte Beispiel wiedergegeben wird. Weitere Beispiele: 1. Alter des Beschäftigten am 30. Juni 2015: 55 Jahre, Entgeltgruppe 6 Stufe 6, am 30. Juni 2015 im Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber 29 Jahre 8 Monate 5 Tage, aufgerundet 30 Jahre. 1. Schritt: Fiktiver Anspruch auf Übergangszahlung nach Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 Buchst. c der Anlage D.2 zum TVöD-V am 30. Juni 2015 in Höhe von ,24. (Nebenrechnung: 100 % der Übergangszahlung = 26,3-faches Entgelt der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 = ,66, Lebensalter am 1. Oktober 2005 = 45 Jahre, damit Anspruch auf 87,5 % der Vollleistung = ,45 x 30 Jahre/35 Jahre = ,24 ). 2. Schritt: Ermittlung des zu berücksichtigenden Entgelts Tabellenentgelt 2.851,47 Feuerwehrzulage 127,38 anteilige Jahressonderzahlung 223, ,26 reduziert auf 70 % 2.241,58 erhöht um 30 % 2.914,05 3. Schritt Ermittlung des am 1. Juli 2015 zustehenden Freistellungsanspruchs fiktiv zustehende Übergangszahlung am 30. Juni ,24 dividiert durch zu berücksichtigendes Entgelt 2.914,05 ergibt 19,30 Freistellungsmonate kaufmännisch gerundet 19 Freistellungsmonate 2. Alter des Beschäftigten am 30. Juni 2015: 50 Jahre, Entgeltgruppe 8 Stufe 6, am 30. Juni 2015 im Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber 22 Jahre 5 Monate 0 Tage, abgerundet 22 Jahre. 1. Schritt: Fiktiver Anspruch auf Übergangszahlung nach Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 Buchst. d der Anlage D.2 zum TVöD-V in Höhe von ,63. (Nebenrechnung: 100 % der Übergangszahlung = 26,3-faches Entgelt der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 = ,66, Lebensalter am 1. Oktober 2005 = 40 Jahre, damit Anspruch auf 77,5 % der Vollleistung = ,09 x 22 Jahre/35 Jahre = ,63 ) 2. Schritt: Ermittlung des zu berücksichtigenden Entgelts Tabellenentgelt 3.097,26

15 15 Feuerwehrzulage 127,38 anteilige Jahressonderzahlung 241, ,49 reduziert auf 70 % 2.426,54 erhöht um 30 % 3.154,50 3. Schritt Ermittlung des am 1. Juli 2015 zustehenden Freistellungsanspruchs Übergangszahlung ,63 dividiert durch zu berücksichtigendes Entgelt 3.154,50 ergibt 11,58 Freistellungsmonate kaufmännisch gerundet 12 Freistellungsmonate Hinzu kommen jeweils die vom 1. Juli 2015 an in entsprechender Anwendung der Nr.4 Satz 3 erworbenen Freistellungsansprüche (je zwölf Monate Einsatzdienst ein Monat Freistellung). 10. Beschäftigte, die entsprechend Nr. 4 Abs. 3 Satz 1 der Anlage D.2 zum TVöD-V in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung eine kapitalbildende Versicherung abgeschlossen haben, entscheiden eigenständig, ob sie die Versicherung aufrechterhalten, ruhend stellen oder kündigen. Der in solch einer Versicherung angesammelte Kapitalbetrag steht allein der / dem Beschäftigten zu. Eine Einbringung des Kapitalbetrags in den Freistellungsumfang der / des Beschäftigten ist nicht vereinbart. Dies hätte ansonsten dazu geführt, dass die aus dem versteuerten und verbeitragten Entgelt der / des Beschäftigten finanzierte Versicherungsleistungen im Rahmen einer späteren Freistellung nochmals hätten versteuert und verbeitragt werden müssen. Von einer Beratung der / des Beschäftigten, wie mit der auf eine Kapitalleistung gerichteten Versicherung zu verfahren ist, ist im Hinblick auf etwaige haftungsrechtliche Risiken abzusehen. 11. Mit den Gewerkschaften ist verabredet, die notwendige Änderung des TVöD-V im Zusammenhang mit der Änderung infolge der Umsetzung der Tarifeinigung zum Sozial- und Erziehungsdienst vorzunehmen. 12. Ein Merkblatt zur Übergangsversorgung zur Aushändigung an die Beschäftigten folgt mit gesondertem Rundschreiben nach Änderung des TVöD-V.

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