Übersicht: Meldungen zur Sozialversicherung

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1 Die folgende Übersicht der IKK Südwest informiert Sie zu den verschiedenen Meldungen zur Sozialversicherung und deren en. Anmeldungen... 2 Abmeldungen... 2 An-/Abmeldungen... 3 Jahresmeldungen/ sonstige Entgeltmeldungen... 4 Meldungen wegen der Beschäftigung... 5 Meldungen in Insolvenzfällen... 5 Änderungsmeldungen... 6 Seite 1 von 6

2 Anmeldungen Beginn der Beschäftigung Anmeldung 10 mit der ersten folgenden Lohnund Wechsel der Krankenkasse Wechsel der Beitragsgruppe Sonstige Gründe/ Änderung im / Wechsel eines Wertguthabens Anmeldung 11 mit der ersten folgenden Lohnund Anmeldung 12 mit der ersten folgenden Lohnund Anmeldung 13 mit der ersten folgenden Lohnund Abmeldungen Ende der Beschäftigung Abmeldung 30 mit der nächsten folgenden Wechsel der Krankenkasse Abmeldung 31 mit der nächsten folgenden Wechsel der Beitragsgruppe Abmeldung 32 mit der nächsten folgenden Sonstige Gründe Abmeldung 33 mit der nächsten folgenden Seite 2 von 6

3 Wechsel von einem Wertguthaben, das im Bundesgebiet Ost, und einem Wertguthaben, das im Bundesgebiet West erzielt wurde Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen ses nach 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von mehr als einem Monat wegen Arbeitskampf Wechsel des Entgeltabrechnungsprogrammes (optional) Ende der Beschäftigung wegen Todes Abmeldung 33 mit der nächsten folgenden Abmeldung 34 mit der nächsten folgenden Wochen nach Beginn der Abmeldung 35 mit der nächsten folgenden Wochen nach Beginn der Abmeldung 36 mit der nächsten folgenden Abmeldung 49 mit der nächsten folgenden An-/Abmeldungen Betrifft befristete Beschäftigungen, bei denen das Ende der Beschäftigung von vorneherein feststeht. Beginn und Ende einer Beschäftigung An-/Abmeldung 40 mit der ersten folgenden Lohnund Seite 3 von 6

4 Jahresmeldungen/ sonstige Entgeltmeldungen Beschäftigungszeit und Arbeitsentgelt im vorangegangenen Kalenderjahr Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als Sondermeldung (z. B. in beitragsfreien Zeiten) Meldung von Arbeitsentgelt in so genannten Störfällen Meldung des Unterschiedsbetrages bei Zahlung von Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeitarbeit Jahresmeldung 50 mit der ersten nach dem folgenden Lohn- und, spätestens bis zum des Folgejahres Sondermeldung 54 mit der ersten folgenden Lohnund Wochen nach der Zahlung Sondermeldung 55 mit der nächsten folgenden Sondermeldung 56 mit der ersten folgenden Lohnund Gesonderte Meldung von beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitarbeiters bei Rentenantragsstellung oder Versorgungsausgleichsverfahren GKV Monatsmeldung Meldung von einmalig gezahltem, ausschließlich in der Unfallversicherung beitragspflichtigem Arbeitsentgelt Sondermeldung 57 mit der ersten folgenden Lohnund Sondermeldung 58 mit der ersten Lohn- und nach Aufnahme der weiteren Beschäftigung oder der Erzielung einer anderen beitragspflichtigen Einnahme abzugeben Meldeanlass ist die Mitteilung des Beschäftigten oder die Information durch die Krankenkasse Sondermeldung 91 spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Zahlung Seite 4 von 6

5 Meldungen wegen der Beschäftigung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von weniger als einem Monat (z. B. unbezahlter Urlaub, Krankengeldbezug) Keine Meldung (-) (-) der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens einen Kalendermonat, ohne dass die Mitgliedschaft in der Kranken-/Pflegeversicherung berührt wird (z. B. Krankengeldbezug) der Beschäftigung wegen Elternzeit der Beschäftigung wegen Ableistung gesetzlicher Dienstpflicht (Wehr- oder Zivildienst) von mehr als einem Kalendermonat smeldung smeldung smeldung 51 zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der 52 zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der 53 zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Meldungen in Insolvenzfällen Weiterbeschäftigung trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels Masse Freistellung von der Beschäftigung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels Masse Anmeldung 10 mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung innerhalb von 6 Wochen Abmeldung 71 mit der nächsten folgenden, Seite 5 von 6

6 Rechtliches Ende der Beschäftigung während des Insolvenzverfahrens bei freigestellten Arbeitnehmern Entgeltmeldung eines freigestellten Arbeitnehmers während des Insolvenzverfahrens Abmeldung 72 mit der nächsten folgenden Jahresmeldung 70 mit der ersten nach dem folgenden Lohn- und spätestens bis zum des Folgejahres Änderungsmeldungen Änderung des Namens des Arbeitnehmers Änderung der Anschrift des Arbeitnehmers Änderung des Aktenzeichens oder der Personalnummer Änderung der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers Namensänderung 60 mit der nächsten folgenden Wochen nach der Änderung Anschriftsänderung 61 mit der nächsten folgenden, Wochen nach der Änderung Änderungsmeldung 62 freiwillige Meldung keine Änderungsmeldung 63 mit der ersten folgenden Lohnund, Wochen nach der Änderung Seit dem besteht für die Arbeitgeber nicht mehr die Verpflichtung, die Änderung personenbezogener Daten an die Einzugsstelle als Änderungsmeldung gesondert zu übermitteln. Dies betrifft die Meldegründe 60, 61 und 63. Ergeben sich solche Änderungen beim Arbeitnehmer, sollen die geänderten Daten künftig ohne weiteren Hinweis bei der nächsten Meldung (z. B. Jahresmeldung, smeldung) mit aufgenommen werden. Anmerkung: Stornierungen sind unverzüglich vorzunehmen. Seite 6 von 6

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