N O V E L L E D E R N A C H W E I S V E R O R D N U N G. Novelle Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) Nachweisverordnung (NachwV)

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1 N O V E L L E D E R N A C H W E I S V E R O R D N U N G Novelle Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) Nachweisverordnung (NachwV)

2 R E G E L U N G E N / I N H A L T E Neue Regelungen und Inhalte Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung -2 -

3 Z I E L E Folgende Ziele werden verfolgt: Anpassung an die Vorgaben des EG-Rechts Vereinfachungen in Einzelbereichen Nutzung moderner Kommunikationstechniken -3 -

4 Ä N D E R U N G E N A B Wesentliche Änderungen ab dem Einstufung der Abfälle: Die bisherige 3-Teilung (bü-ü-nü) der Abfälle entfällt; es gibt nur noch gefährliche und nicht gefährliche Abfälle Änderung der Nachweispflichten Einführung von Registern Aufhebung der Abfallkonzept- und Bilanzpflicht Elektronische Nachweisführung -4 -

5 B E G R I F F S B E S T I M M U N G E N Begriffsbestimmungen ( 3Krw-/AbfG) Gefährlich sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach 41 Satz 2 bestimmt worden sind (=AVV) (mit Stern gekennzeichnete Abfallschlüsse-Nr.) Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle -5 -

6 N A C H W E I S P F L I C H T E N Nachweispflichten Ab dem Für gefährliche (alt: besonders überwachungsbedürftige) Abfälle haben Erzeuger, Beförderer und Entsorger Nachweis zu führen Ausnahmen: eigenen Entsorgungsanlage, private Haushalte, Rückgabe/Rücknahme bis zum Abschluss der Rücknahme/Rückgabe bei einer Anlage (ElektroG), freiwillige / verordnete Rücknahme -6 -

7 R E G I S T E R P F L I C H T E N Registerpflichten ( 42 Krw-AbfG) Ab dem gilt: Entsorger haben für alle Abfälle, Erzeuger und Beförderer für gefährliche Abfälle Register zu führen Inhalt der Register: Menge, Art und Ursprung des Abfalls, ggf. weitere Angaben -7 -

8 E L E K T R O N I S C H E N A C H W E I S F Ü H R U N G Elektronische Nachweisführung ( NachwV) Nachweise und Register sind in vorgeschriebener Form elektronisch zu führen Alle Belege, die unterschriftenpflichtig sind, sind qualifiziert elektronisch zu signieren (in zeitlich vorgegebener Abfolge, z.b. BGS: Erzeuger-Beförderer- Entsorger) -8 -

9 E L E K T R O N I S C H E N A C H W E I S F Ü H R U N G Elektronische Nachweisführung ( NachwV) Übergangsregelungen Für den Entsorger ca. 41 Monate nach Verkündung: = Für Erzeuger und Beförderer bis 4 Jahre nach In-Kraft-Treten: = Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann elektronische Nachweisführung auch schon vor dem erfolgen -9 -

10 Ü B E R B L I C K Überblick zur Elektronischen Nachweisführung

11 B E T E I L I G T E P A R T N E R Beteiligte Partner Zentrale Koordinierung Überwachungsbehörden Schnittstelle Wirtschaft ASIS Abfallerzeuger Beförderer Office Entsorger Unterschrift AE+B Beförderer LKW Überwachung Mobil (BAG) Unterschrift B+E

12 A B K Ü R Z U N G E N I M e A N V Online Services Computer Interface (OSCI): - Protokollstandard für die deutsche Kommunalwirtschaft Virtuelle Poststelle (VPS) - Die Virtuelle Poststelle stellt als zentrales System Sicherheitsdienste über standardisierte Schnittstellen bereit, um die gesicherte Kommunikation zwischen der jeweiligen Behörde und externen Kommunikationspartnern zu ermöglichen. Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS) - DV-technische Einrichtung - keine Behörde - Verbindungen der Wirtschaftswelt mit der Behördenwelt - Provider, der von den Ländern betrieben wird - Aufgaben: Elektronisches Adressbuch; Vergabe von BGS-Nummern; Annahme, technische Prüfung und Weiterleitung der Nachrichten von/an Behörden

13 S I G N A T U R Signatur = was ist das? Signaturkarten für die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen (mit Anbieter-Akkreditierung) dürfen nur von bestimmten geprüften Anbietern (Zertifizierungsdienstanbieter) herausgegeben werden. Eine mit einer Signaturkarte erzeugte Signatur ist mindestens 30 Jahre überprüfbar

14 V O R T E I L E Lobbe bietet mit der Mobillösung folgende Vorteile: keine Software keine installierten Kartenleser nur eine Signaturkarte geringe Probleme bei der Kompatibilität der Signaturkarten Registerführung

15 A B L A U F M I T M O B I L E N G E R Ä T E N 1. Erstellung 2. Fahrt zum Erzeuger 1-n 3. Abholung + Quittung 4. Fahrt zur Anlage 5. Entsorgung + Quittung 6. Tourende ZKS - Zentrale KoordinierungsStelle Postfächer: ERZ - BEF - ENT - Behörde Quittungen: Erstellung der BGS/ÜNS auf der Basis der EN - an Erz. und Bef. (wenn nötig) - beim Beförderer oder - in die ZKS-Postfächer Erz. + Bef. + Behörde - wenn beim ERZ Abholung aus dem ZKS Postf. BEF Abfallerzeuger - an Erz. Beförderer Entsorger Sign. Erz. Sign. Bef. Quittungen: - ZKS-Postf. Erz - ZKS-Postf. Ent BGS / ÜNS Tourliste Daten Sign. Ent

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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