Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ Wahlperiode

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1 Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ Wahlperiode G e s e t z e n t w u r f der Fraktionen der Linkspartei.PDS und der SPD Thüringer Gesetz über die Wiedereinführung eines einkommens- und vermögensunabhängigen Blindengeldes A. Problem und Regelungsbedürfnis Mit Artikel 14 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2006/2007 vom 23. Dezember 2005 hat der Thüringer Landtag das Thüringer Blindengeldgesetz (ThürBliGG) dahin gehend geändert, dass lediglich noch blinde Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ein einkommensund vermögensunabhängiges Blindengeld in Höhe von monatlich 300 Euro (voller Betrag) erhalten. Alle übrigen Betroffenen sind seither auf Blindenhilfe nach 72 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) verwiesen, welche allerdings nur einkommens- und vermögensabhängig gezahlt wird und eine Bedürftigkeitsprüfung im sozialhilferechtlichen Sinne voraussetzt. Cirka 80 bis 85 Prozent der Informationen nimmt der Mensch über das Auge auf. Diese Informationen entgehen blinden Menschen. Dies wiederum hat zur Folge, dass blinde Menschen in nahezu allen Lebenslagen auf Assistenz oder Blindenhilfsmittel angewiesen sind. Weder menschliche Assistenz noch Blindenhilfsmittel sind aber zum Nulltarif zu erhalten. Für ganz normale Verrichtungen benötigt ein Blinder spezifische Hilfsmittel, die in der Regel wesentlich teurer sind als allgemein übliche Haushaltsgegenstände. Eine "sprechende" Küchenwaage oder eine "sprechende" Mikrowelle sind wesentlich kostenintensiver als ein entsprechendes handelsübliches Gerät. Gleiches gilt für eine Armbanduhr mit tastbarem Zifferblatt oder einen Wecker. Wollen blinde Menschen sportliche oder kulturelle Veranstaltungen besuchen, so müssen sie eine Begleitperson oder ein Taxi in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für Besuche bei Verwandten oder Freunden. Die Aufzählungen könnten noch beliebig erweitert werden. Deshalb ist allgemein anerkannt, dass blinde Menschen erhebliche blindheitsbedingte Mehraufwendungen haben, wenn sie am gesellschaftlichen Leben gleichberechtigt teilhaben wollen. Dem wenigstens teilweisen Ausgleich dieser Aufwendungen diente das auch in Thüringen bis zum 31. Dezember 2005 an alle Betroffenen gezahlte einkommens- und vermögensunabhängige Blindengeld. Mit dem Wegfall des einkommens- und vermögensunabhängigen Blindengeldes für alle Betroffenen ab Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten ca. 95 Prozent der bisherigen rund Blindengeldberechtig- Vorabdruck verteilt am: 18. Januar 2007 Druck: Thüringer Landtag, 13. Februar

2 Drucksache 4/2618 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode ten in Thüringen keine einkommens- und vermögensunabhängige Leistung mehr. Dies hat zur Folge, dass blinde Menschen für den Ausgleich des blindheitsbedingten Mehraufwandes keine staatlichen Leistungen erhalten, soweit z. B. bei Alleinstehenden die Vermögensgrenze von Euro überschritten wird. Zur Deckung des blindheitsbedingten Mehrbedarfes muss der Betroffene also zunächst seine Ersparnisse, die ihm zumeist zur Altersvorsorge dienen sollten, in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für Lebensversicherungen, die zurückgekauft werden müssen u. ä. Hat er dann sein Vermögen so weit aufgebraucht, dass es die Freigrenze nicht mehr überschreitet, so kann er einen Antrag auf Gewährung von Blindenhilfe nach 72 SGB XII stellen. Dieser Antrag zieht allerdings eine Bedürftigkeitsprüfung bei nahen Angehörigen nach sich. Blinden Menschen wird also zugemutet, für einfachste persönliche Bedürfnisse, für die jeder andere Bürger die Möglichkeit hat, entsprechende Vermögensdispositionen vorzunehmen, in die Sozialhilfe abzugleiten oder auf die Befriedigung dieser ganz normalen persönlichen Bedürfnisse zu verzichten. Seit dem 1. Januar 2006 führt diese geltende Gesetzespraxis dazu, dass lediglich ca. 1/3 der bis dahin Blindengeldberechtigten Anträge auf Blindenhilfe gestellt haben. Die übrigen wissen von vornherein, dass sie aufgrund der Überschreitung der Vermögensgrenzen keine Leistungen erhalten würden oder schämen sich, Sozialhilfe zu beantragen. Andere Betroffene scheuen sich vor der Einbeziehung ihrer nahen Angehörigen in die Bedürftigkeitsprüfung, weil dies erfahrungsgemäß zu Spannungen in den Familien führen kann. Von denjenigen, die bisher Anträge auf Blindenhilfe gestellt haben, haben ca. 40 Prozent aus den verschiedensten Gründen ablehnende Bescheide bekommen - viele dieser Betroffenen nur deshalb, weil die Vermögensgrenzen sehr geringfügig überschritten waren (zumeist durch Lebens- oder Sterbeversicherungen). Die Folge von alledem ist neben einer finanziellen Verarmung auch eine geistige bzw. soziale Ausgrenzung der Betroffenen, wobei die geistige "Verarmung" in vielen Fällen ihre Ursache in der Tatsache hat bzw. haben wird, dass sich Betroffene - angesichts ihrer finanziellen Situation - überlegen müssen, welche Veranstaltungen oder Zusammenkünfte sie noch besuchen und welche Besuchskontakte sie noch pflegen können. B. Lösung In Niedersachsen, wo die zurzeit in Thüringen geltende Regelung bereits zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten war, hatte der dortige Blinden- und Sehbehindertenverband (BVN) eben diese Entwicklung prognostiziert. Aufgrund dieser Entwicklung, die offenbar auch von der niedersächsischen Landesregierung und den sie tragenden Landtagsfraktionen in ihren Auswirkungen als negativ beurteilt wurde, aber auch auf Grund wirksamer öffentlicher Proteste - nicht nur von blinden und sehbehinderten Menschen - die auch in einer breit unterstützen Volksinitiative ihren Ausdruck fanden, wird das einkommens- und vermögensunabhängige Blindengeld in diesem Bundesland ab dem 1. Januar 2007 wieder eingeführt. Angesichts dieser niedersächsischen Erfahrungen sollte sich auch der Thüringer Gesetzgeber bzw. ganz konkret eine entsprechende Mehrheit des Landtags für die Wiedereinführung eines einkommens- und vermögensunabhängigen Blindengeldes entscheiden. Der vorliegende Gesetzentwurf basiert weitgehend auf Regelungsvorschlägen, die vom Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen e.v. entwickelt wurden und vor einiger Zeit in die öffentliche Diskussion gebracht worden waren. Der im Gesetzentwurf festgeschriebene Betrag von monatlich 320 Euro stellt das Mindestmaß des notwendigen finan- 2

3 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/2618 ziellen Nachteilsausgleichs für blinde und sehbehinderte Menschen dar; schon deshalb darf bei den Betroffenen keine Differenzierung mehr nach Lebensaltersstufen stattfinden. Die Zulässigkeit - ja mehr noch Gebotenheit - eines einkommens- und vermögensunabhängigen (finanziellen) Nachteilsausgleichs zu Gunsten blinder und sehbehinderter Menschen ergibt sich vor allem auch aus dem in der Verfassung des Freistaats Thüringen in Artikel 2 Abs. 4 verankerten Gleichstellungs- und Förderungsgebot zu Gunsten behinderter Menschen. C. Alternativen keine D. Kosten Durch die vorgeschlagene Regelung werden nach Schätzungen der Einreicher Kosten in Höhe von ca. 14,7 Millionen Euro jährlich entstehen. Dies entspricht dem Mittelansatz im Haushalt 2007 für Blindengeld, Blindenhilfe und den Härtefonds. Bei Beibehaltung der gegenwärtig geltenden Regelung wären dagegen steigende Sozialhilfekosten sowie Mehrkosten wegen zunehmend notwendig werdender Heimunterbringung blinder Menschen zu erwarten. Insgesamt ist bei Umsetzung des Gesetzentwurfs zumindest langfristig mit niedrigeren Kosten zu rechnen, als dies bei Beibehaltung der geltenden Regelung der Fall wäre. 3

4 Drucksache 4/2618 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Thüringer Gesetz über die Wiedereinführung eines einkommens- und vermögensunabhängigen Blindengeldes Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG -) 1 Anspruchsberechtigte Personen (1) Anspruchsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind Blinde, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des 30 Abs. 3 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch in Thüringen haben. Sie erhalten zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Blindengeld erhalten auch Blinde, die sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hatten und am Ort der Anstalt, des Heimes oder der Einrichtung keinen Anspruch auf Blindengeld nach den dortigen landesrechtlichen Vorschriften haben. (2) Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. (3) Ausländer können Leistungen nach diesem Gesetz nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. 2 Ausgeschlossener Personenkreis (1) Keinen Anspruch nach diesem Gesetz haben Personen, die Leistungen wegen Blindheit nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhalten. (2) Entsprechendes gilt für blindheitsbedingte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. 3 Höhe des Blindengeldes (1) Das Blindengeld beträgt 320 Euro monatlich. (2) 72 Abs. 3 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Beträge der Blindenhilfe nach 72 Abs. 2 SGB XII die Beträge des Blindengeldes nach Absatz 1 Anwendung finden. 4

5 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/2618 (3) Berechtigte, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, in Sicherungsverwahrung oder auf Grund strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht sind, erhalten Blindengeld in Höhe von 50 vom Hundert des ihnen nach Absatz 1 zustehenden Betrages. 4 Anrechnung anderer Leistungen (1) Leistungen, die Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, auf das Blindengeld angerechnet. (2) Leistungen bei häuslicher Pflege nach den 36 bis 38 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI), bei teilstationärer Pflege nach 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei der Pflegestufe I mit 25 vom Hundert, bei der Pflegestufe II mit 37,5 vom Hundert und bei der Pflegestufe III mit 50 vom Hundert des Blindengeldes nach 3 Abs. 1 angerechnet. (3) Entsprechende Leistungen auf Grund eines Pflegeversicherungsvertrags mit einem privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang angerechnet. Absatz 2 gilt entsprechend, wenn derartige Leistungen, zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden. Ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist aufzurunden. (4) Werden anzurechnende Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum, für den Blindengeld geleistet worden ist, nachgezahlt, sind die überzahlten Beträge des Blindengeldes zurückzuerstatten. 5 Versagung oder Kürzung des Blindengeldes (1) Das Blindengeld ist zu versagen oder angemessen zu kürzen, wenn Blinde ihnen nach anderen Rechtsvorschriften zustehende Leistungen, die dem gleichen Zweck wie das Blindengeld dienen, nicht in Anspruch nehmen. (2) Das Blindengeld kann versagt oder angemessen gekürzt werden, soweit eine bestimmungsgemäße Verwendung des Blindengeldes durch oder für den Berechtigten nicht möglich ist. 6 Unveräußerlichkeit Der Anspruch auf das Blindengeld kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Der Anspruch ist nicht vererblich. Eine Sonderrechtsnachfolge ist ausgeschlossen. Sind beim Tode des Berechtigten die Leistungen nach 2 noch nicht ausgezahlt, so erlischt der Anspruch. 5

6 Drucksache 4/2618 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode 7 Verfahren (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Bestimmungen für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch bei Streitigkeiten nach Satz 1. (3) 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. 8 Zuständigkeit (1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen den Versorgungsämtern. Durch Rechtsverordnung des für Blindenhilfe zuständigen Ministeriums kann die Zuständigkeit zur Durchführung dieses Gesetzes anderen für soziale Angelegenheiten zuständigen Behörden des Landes übertragen werden. Diese Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Landtags. (2) Zur Entgegennahme der Anträge, zur Überprüfung ihrer Vollständigkeit sowie zu deren Weiterleitung können die Landkreise und kreisfreien Städte herangezogen werden. 9 Antragsverfahren (1) Blindengeld wird auf Antrag gewährt. Der Nachweis der medizinischen Voraussetzungen ist durch augenärztliche Bescheinigung zu erbringen. Die 20 und 21 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. (2) Blindengeld wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch von Beginn des Monats an, in dem der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt worden ist. Das Blindengeld wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Zahlung eines höheren Blindengeldes entsprechend. (3) Eine Änderung der Tatsachen, die eine Herabsetzung oder eine Einstellung des Blindengeldes bewirken, ist vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem die Tatsachen sich geändert haben. 2 Abs. 2 bleibt unberührt. 10 Anzeigepflichten Empfänger von Blindengeld haben jede Änderung der Tatsachen, die für die Gewährung des Blindengeldes maßgebend sind, unverzüglich der nach 8 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde anzuzeigen. 6

7 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ Härtefonds Aus dem beim Land einzurichtenden Härtefonds werden Mittel bereitgestellt, um Blinden in besonderen Fällen eine finanzielle Unterstützung zu gewähren. Das für Blindengeld zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen e. V. und mit Zustimmung des Landtags das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren sowie die Verwaltung des Härtefonds durch Rechtsverordnung zu regeln. 12 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Artikel 2 Übergangsregelung In Fällen, in denen Anspruchberechtigte nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen zum Blindengeld höhere Leistungen erhalten haben als sie nach diesem Gesetz erhalten würden, steht ihnen das Blindengeld in der bisherigen Leistungshöhe zu bis zum dem Zeitpunkt, in dem sich Änderungen in den Anspruchsvoraussetzungen ergeben. Artikel 3 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Thüringer Blindengeldgesetz in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 66) außer Kraft. 7

8 Drucksache 4/2618 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Begründung: Zu Artikel 1 (Thüringer Blindengeldgesetz): Zu 1 (Anspruchsberechtigte Personen): Absatz 1 regelt den Kreis der Blindengeldberechtigten. Danach ist ein ständiger Wohnsitz im Gebiet des Freistaats Thüringen Voraussetzung für den Leistungsbezug. Blindengeld erhalten aber auch Blinde, die sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hatten und am Ort der Anstalt, des Heimes oder der Einrichtung keinen Anspruch auf Blindengeld nach den dortigen landesrechtlichen Vorschriften haben. Die Tatsache der Unterbringung in einer Einrichtung außerhalb Thüringens, auf die der Betroffene in nahezu allen Fällen keinen Einfluss hat, soll ihn nicht vom Leistungsbezug ausschließen. Absatz 2 definiert, wer blind im Sinne des Gesetzes ist. Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. Dies entspricht der bisher geltenden Definition und trägt der Tatsache Rechnung, dass schwer sehbehinderte Menschen einen mit blinden Menschen vergleichbaren behinderungsbedingten Mehraufwand haben. Absatz 3 schließlich legt fest, dass Ausländer dann Blindengeld nach diesem Gesetz erhalten können, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnen. Diese Gleichbehandlung ist nicht nur vor dem Hintergrund europäischer Antidiskriminierungsregelungen, sondern auch im Hinblick auf das Gleichstellungsgebot zu Gunsten behinderter Menschen gemäß des Artikels 2 Abs. 3 und 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen geboten. Zu 2 (Ausgeschlossener Personenkreis): Dieser Paragraph dient der Vermeidung von Mehrfachzahlungen aus gleichem oder ähnlichem Rechtsgrund. Keinen Anspruch nach diesem Gesetz haben danach Personen, die Leistungen wegen Blindheit nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhalten. Entsprechendes gilt für blindheitsbedingte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu 3 (Höhe des Blindengeldes): Absatz 1 regelt die Höhe des monatlichen Blindengeldes und legt es auf 320 Euro fest. Dabei wird nicht mehr nach dem Lebensalter der Betroffenen differenziert, weil nicht zu erkennen ist, weshalb beispielsweise jüngere Blinde einen niedrigeren blindheitsbedingten Mehraufwand haben sollten. Absatz 2 stellt klar, dass für den Fall, dass ein blinder Mensch in einer stationären Einrichtung lebt und die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden, sich das Blindengeld um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert des Betrages nach 3 Abs. 1 dieses Gesetzes, verringert. 8

9 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/2618 Absatz 3 enthält weitere Ausnahmen, bei deren Vorliegen das Blindengeld nicht in voller Höhe gezahlt wird. Dabei handelt es sich um Berechtigte, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, in Sicherungsverwahrung oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht sind. Sie erhalten Blindengeld in Höhe von 50 vom Hundert des ihnen nach Absatz 1 zustehenden Betrages. Zu 4 (Anrechnung anderer Leistungen): Absatz 1 enthält die Anrechnungsvorschrift bezüglich anderer Leistungen zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen, z. B. der Blindenhilfe nach 72 SGB XII. Absatz 2 enthält die Anrechnungsbestimmung für Pflegeleistungen nach dem SGB XI. Dabei wurde die Anrechnung vereinfacht. Bei der Pflegestufe I erfolgt die Anrechnung mit 25 vom Hundert des Blindengeldbetrages, bei der Pflegestufe II mit 37,5 vom Hundert und bei der Pflegestufe III mit 50 vom Hundert des Blindengeldes nach 3 Abs. 1. Mit dieser Anrechnung verbleibt dem blinden Menschen in jedem Fall mindestens der hälftige Blindengeldbetrag, was darin begründet ist, dass selbst bei schwerster Pflegebedürftigkeit noch ein gewisser blindheitsbedingter Mehrbedarf besteht. Leistungen aus einem privaten Pflegeversicherungsvertrag werden nach Absatz 3 ebenfalls maximal in der in Absatz 2 genannten Höhe angerechnet. Absatz 4 enthält eine Rückforderungsvorschrift für überzahlte Leistungen, um "Doppelversorgung" zu verhindern. Zu 5 (Versagung oder Kürzung des Blindengeldes): Nach Absatz 1 ist das Blindengeld zu versagen oder angemessen zu kürzen, wenn Blinde ihnen nach anderen Rechtsvorschriften zustehende Leistungen, die dem gleichen Zweck wie das Blindengeld dienen, nicht in Anspruch nehmen. Damit wird klargestellt, dass das Blindengeld als Landesleistung nachrangig zu anderen vergleichbaren Leistungsansprüchen ist. Absatz 2 regelt, dass das Blindengeld versagt oder angemessen gekürzt werden kann, soweit eine bestimmungsgemäße Verwendung des Blindengeldes durch oder für den Berechtigten nicht möglich ist. Zu 6 (Unveräußerlichkeit): Der Anspruch kann weder übertragen noch gepfändet noch verpfändet werden. Damit ist der Anspruch auf Blindengeld als Anspruch definiert, der ausschließlich an die Person des Leistungsbeziehers gebunden ist. Dies ist der Funktion des Anspruchs als persönlicher Nachteilsausgleich geschuldet. Außerdem wird geregelt, dass der Anspruch nicht vererblich ist. Eine Sonderrechtsnachfolge ist ausgeschlossen. Sind beim Tode des Berechtigten die Leistungen nach 3 noch nicht ausgezahlt, so erlischt der Anspruch. Auch diese Regelungen sind der ausschließlichen Bindung des Anspruchs an die Person des Leistungsbeziehers geschuldet. 9

10 Drucksache 4/2618 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Zu 7 (Verfahren): Absatz 1 verweist dabei auf das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch. Absatz 2 bestimmt die Zuständigkeit der Sozialgerichte für Rechtsstreitigkeiten wegen Angelegenheiten nach diesem Gesetz. Diese Zuordnung zu Sozialbehörden und Gerichten unterstreicht die Funktion des Blindengeldes als sozialrechtlichen Nachteilsausgleich. Zu 8 (Zuständigkeit): Nach Absatz 1 obliegen die Aufgaben nach diesem Gesetz den Versorgungsämtern. Das für die Blindenhilfe zuständige Ministerium wird allerdings ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags abweichende Regelungen zu treffen. Zur Entgegennahme der Anträge, zur Überprüfung ihrer Vollständigkeit sowie zur Weiterleitung können gemäß Absatz 2 die Landkreise und kreisfreien Städte herangezogen werden. Damit ist es möglich, für die Antragsteller einen bürger- und wohnortnäheren Service anzubieten. Zu 9 (Antragsverfahren): Nach Absatz 1 wird Blindengeld auf Antrag gewährt. Der Nachweis des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen ist durch augenärztliche Bescheinigung zu erbringen. Absatz 2 regelt, dass Blindengeld von Beginn des Monats an geleistet wird, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch von Beginn des Monats an, in dem der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt worden ist. Das Blindengeld wird monatlich im Voraus gezahlt. Nur eine Zahlung im Voraus gewährleistet, dass das Blindengeld seine Funktion als finanzieller Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile auch wirksam erfüllen kann. Die Regelung zum erhöhten Blindengeld ist klarstellend notwendig für Fälle, in denen Bezieher mit bisher reduziertem Leistungsanspruch, z.b. wegen Entlassung aus Strafhaft oder aus einem Heim in den vollen Leistungsbezug überwechseln. Eine Änderung der Tatsachen, die eine Herabsetzung oder eine Einstellung des Blindengeldes bewirkt, ist nach Absatz 3 vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem die Tatsachen sich geändert haben. Dies gilt nicht unter den Voraussetzungen des 3 Abs. 2. Zu 10 (Anzeigepflichten): Gemäß dieser Vorschrift haben Empfänger von Blindengeld jede Änderung der Tatsachen, die für die Gewährung des Blindengeldes maßgebend sind, unverzüglich der nach 8 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde anzuzeigen. Zu 11 (Härtefonds): Hier wurde die Härtefondsregelung übernommen, die mit dem Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2006/2007 in das Thüringer Blindengeldgesetz eingefügt wurde. Da im Vergleich zu dem Zahlbetrag von monatlich 400 Euro, der bis zum 31. Dezember 2005 in Thüringen galt, mit diesem Entwurf nur noch ein Zahlbetrag von 320 Euro vorgesehen ist, sind künftig Härtefälle durchaus denkbar. Dies entspricht außerdem der niedersäch- 10

11 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/2618 sischen Regelung. Ergänzend zur bisherigen Rechtslage werden ein Informations- und Stellungnahmerecht des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen e. V. und ein Zustimmungserfordernis des Landtags festgeschrieben. Zu 12 (Gleichstellungsbestimmung): Diese Norm bestimmt, dass Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form gelten. Zu Artikel 2 Diese Regelung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Absicherung des Rechts auf Bestandsschutz der Leistungsbezieher notwendig. Nach Einschätzungen aus der Praxis sind jedoch Fälle der Schlechterstellung im Vergleich zu den bisher geltenden Regelungen nicht zu erwarten. Zu Artikel 3 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten/Außerkrafttreten. Eine Befristung der Geltungsdauer ist im Gegensatz zur jetzigen Regelung nicht aufgenommen worden. Für die Fraktion der Linkspartei.PDS: Für die Fraktion der SPD: Hausold Matschie 11

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