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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Karin Binder, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/4092 Einsatz ausländischer Polizeikräfte in Deutschland sowie deutscher Polizeikräfte im Ausland Vorbemerkung der Fragesteller DerEinsatzeinesfranzösischenPolizistenderCompagniesRépublicainesde Sécurité (CRS)gegenAnti-Atomkraft-DemonstrantenanlässlichdesCastortransporteswirftgrundsätzlicheFragenzuUmfangundPraxissolcherinternationalenEinsätzeauf.AufdieSchriftlicheFrage10aufBundestagsdrucksache17/3807derAbgeordnetenUllaJelpkenanntedieBundesregierungEinsätzewiedendesCRS-Beamten gelebteundständigeübungaufeuropäischerebene.ausländischepolizeikräfteseienindeutschland regelmäßig auchmitexekutivenbefugnissenausgestattet,führtesieinihrerantwort aufdiekleineanfragederfraktiondielinke.aufbundestagsdrucksache 17/4013 aus. EinesolcheFormdereuropäischenKooperation,beiderPolizeieinsatzkräfte gegendemonstrantenvorgehen (wieetwawasserwerfereinsätzeunterbeimischungvonreizgasendurchbundespolizistenanlässlichderprotestegegendennato-gipfel2009instraßburg),stelltnachauffassungderfraktion DIELINKE.eineArtWaffenbrüderschaftderRegierungengegendieBevölkerung dar. AlsRechtsgrundlagefürEinsätzeausländischerPolizeikräfteinDeutschland kommenderzeitmaßnahmendersogenanntennacheileaufdergrundlagedes SchengenerVertragesinBetracht,perdefinitionemnurimgrenznahenBereich,sowieKooperationengemäßdesPrümerVertragesund 64Absatz4 des Bundespolizeigesetzes. DerDeutscheBundestagwirdbislangüberEinsätzedeutscherPolizeikräfteim Auslandnurrudimentärunterrichtet.DieFraktionDIELINKE.erkundigtsich regelmäßiginkleinenanfragennachdeutschenbeteiligungenaninternationalenpolizeimissionen,derentsendungvondokumentenberatern,verbindungsbeamten,derteilnahmeanbzw.angebotenvonausbildungskursenfür ausländischepolizeien.nichtvondiesenantwortenerfasstwerdenallerdings grenzüberschreitendeeinsätzevonpolizeikräften.diegewerkschaftderpolizei (GdP)sprichtdavon,derEinsatzimeuropäischenAuslandnehmezu (DEUTSCHEPOLIZEI,Heft11/2010).AlsAnlässewerdenGroßereignisse DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom16.Dezember2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wiefußballspiele,demonstrationen,naziaufmärsche,punkerfestivalsusw. genannt.diegdpweistzudemaufeinereiherechtlicherproblemehinund bezeichnet grundsätzlicheundexistenziellefragen (insbesonderebeiden RechtsgrundlagenfürdieUnterstützungen,demEinschreitverhaltenundder Einsatzphilosophie,einschließlichderAnwendungvonZwangsmitteln,der Beweissicherung sowie Dokumentation) als ungeklärt. Vorbemerkung der Bundesregierung ImZusammenhangmitdemeuropäischenEinigungsprozessundderfortschreitendenGlobalisierungisteswichtig,dassdieinternationalepolizeilicheZusammenarbeitverstärktundausgebautwird.AuchmitBlickaufdenWegfall derstationärengrenzkontrollenandenaußengrenzendeutschlandsgewinnt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zunehmend an Bedeutung. InsbesondereinnerhalbderStrukturenderEuropäischenUnionsindRegelungenmitvölkerrechtlicherQualitätvorhanden,dieauchfürgrenzüberschreitende Einsätze entsprechende Rechtsgrundlagen enthalten. SoistinsbesonderemitdemVertragvonPrüm (VvP)aufeuropäischerEbene einbedeutenderfortschrittinderpolizeilichenzusammenarbeiterzieltworden.dervertragermöglichtgemeinsameeinsatzformenzurgefahrenabwehr, grenzüberschreitendeseingreifenzurgefahrenabwehrbeigegenwärtigergefahrfürleiboderlebenundhilfeleistungbeigroßereignissenundkatastrophen.fernerkonkretisierterdiebisherbereitsnachdenschengenerregelungen mögliche Zusammenarbeit der Polizeibehörden auf Ersuchen. QualitätundEffektivitätderinnerstaatlichenPolizeiarbeitsindverstärktvon derleistungsfähigkeitderstruktureneuropäischerzusammenarbeitabhängig. DieVorteiledernationalenPolizeiarbeitmüssensinnvollmitdenMöglichkeiteneinerflexiblenundpraxisorientierteninternationalenZusammenarbeitverknüpft werden. DieBundesregierungverstehtdieAnfrageaufgrundderkonkretenBezugnahmeninsbesondereaufPolizeieinsätzebeiGroßereignissenwieFußballspielen, Demonstrationen,Nazi-AufmärschenundPunkfestivalsdahingehend,dassnur präventivepolizeieinsätzeerfasstsind.dienachstehendenantwortensindentsprechend ausgerichtet. 1.AufwelchenrechtlichenGrundlagensindEinsätzeausländischerPolizeibeamteaufdeutschemHoheitsgebietmöglich (bittesowohlregelungen aufeu-ebenealsauchzwischenstaatlicheverträgesowienationale Rechtsgrundlagen nennen)? NebendeninderPraxisbedeutsamstenrechtlichenGrundlagen,diebeiden Fragen1aund1bgenanntsind,könnenausländischegefährdeteGäste,diesich aufeinladungeinesbundesverfassungsorgansinderbundesrepublikdeutschlandaufhalten,durcheigenepolizeilichepersonenschutzkräftebegleitetwerden. Diese verfügen dabei jedoch nicht über exekutive Eingriffsrechte. a)welcherechtsgrundlagenregelnspezielleinsätzeausländischerpolizeikräfteuntereinschlussderwahrnehmunghoheitlicherbefugnisse (über die sogenannte Nacheile hinaus)? RechtsgrundlagenfürEinsätzeausländischerPolizeikräfteunterEinschlussder Wahrnehmungbestimmter,imEinzelnenaufgeführterhoheitlicherBefugnisse finden sich indemabkommenvom9.oktober1997zwischenderregierungderbundesrepublikdeutschlandundderregierungderfranzösischenrepublik

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4298 überdiezusammenarbeitderpolizei-undzollbehördenindengrenzgebieten (BGBl II S ff.), indemvertragvom27.april1999zwischenderbundesrepublikdeutschlandundderschweizerischeneidgenossenschaftüberdiegrenzüberschreitendepolizeilicheundjustiziellezusammenarbeit (BGBl.2001IIS.946ff.), indemvertragvom19.september2000zwischenderbundesrepublik DeutschlandundderTschechischenRepubliküberdieZusammenarbeitder PolizeibehördenundderGrenzschutzbehördenindenGrenzgebieten (BGBl II S.790ff.), indemvertragvom10.novemberund19.dezember2003zwischender BundesrepublikDeutschlandundderRepublikÖsterreichüberdiegrenzüberschreitendeZusammenarbeitzurpolizeilichenZusammenarbeitundin strafrechtlichen Angelegenheiten (BGBl II S. 858 ff.), indemvertragvom2.märz2005zwischenderbundesrepublikdeutschlandunddemkönigreichderniederlandeüberdiegrenzüberschreitende polizeilichezusammenarbeitunddiezusammenarbeitinstrafrechtlichen Angelegenheiten (BGBl II S. 194 ff.), indemvertragvom27.mai2005zwischenderbundesrepublikdeutschland,demkönigreichbelgien,demkönigreichspanien,derfranzösischen Republik,demGroßherzogtumLuxemburg,demKönigreichderNiederlandeundderRepublikÖsterreichüberdieVertiefungdergrenzüberschreitendenZusammenarbeit,insbesonderezurBekämpfungdesTerrorismus, dergrenzüberschreitendenkriminalitätundderillegalenmigration (BGBl II S. 626 ff., Vertrag von Prüm ), sowieindenentsprechendenvertragsgesetzen.fernerkönnenamtshandlungenvonpolizeivollzugsbeamtenandererstaatenimzuständigkeitsbereichder BundespolizeiaufGrundlagedes 64Absatz4desBundespolizeigesetzes (BPolG) wahrgenommen werden. b)inwieweitgibtesunterschiedlicherechtsgrundlagenfürdiebloßeeinsatzbegleitung (Beobachtung)unddieWahrnehmungexekutiverBefugnisse (bitte angeben)? RechtsgrundlagenfürdenEinsatzausländischerPolizeikräfte,diedieWahrnehmunghoheitlicherBefugnissenichteinschließen,abereineEinsatzbegleitung bzw. -beobachtung ermöglichen, finden sich indervereinbarungzwischendembundesministerdesinnernderbundesrepublikdeutschlandsowiedemjustizministerunddemministerfüröffentlichemachtdesgroßherzogtumsluxemburgüberdiepolizeilichezusammenarbeitimgrenzgebietzwischenderbundesrepublikdeutschlandund demgroßherzogtumluxemburgvom24.oktober1995 (BGBl.1996II S.1203ff.), indemabkommenvom27.märz2000zwischenderregierungderbundesrepublikdeutschlandundderregierungdeskönigreichsbelgienüber diezusammenarbeitderpolizeibehördenundzollverwaltungeninden Grenzgebieten (BGBl II S ff.), indemabkommenvom21.märz2001zwischenderregierungderbundesrepublikdeutschlandundderregierungdeskönigreichsdänemark überdiepolizeilichezusammenarbeitindengrenzgebieten (BGBl.2002II S.1537ff.), indemabkommenvom18.februar2002zwischenderregierungderbundesrepublikdeutschlandundderregierungderrepublikpolenüberdiezu-

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sammenarbeitderpolizeibehördenunddergrenzschutzbehördeninden Grenzgebieten (BGBl II S. 218 ff.) sowie in den entsprechenden Vertragsgesetzen. ImÜbrigendientdieEinsatzbeobachtungderinternenpolizeilichenErkenntnisgewinnungüberpolizeilicheEinsatzabläufeoder-verfahrenundunterscheidetsichinsofernvonderWahrnehmunghoheitlicherBefugnisse.FüreineEinsatzbeobachtung in diesem Sinn bedarf es keiner hoheitlichen Befugnis. c)welcheregelungengibtesbeibloßereinsatzbegleitung (Beobachtung)hinsichtlichderBerechtigungzumMitführenundBenutzenvon Waffen (bitte ggf. nach Waffenarten unterscheiden)? NachdeninFrage1bgenanntenvölkerrechtlichenVerträgendürfen,mitAusnahmederZusammenarbeitmitDänemark,dieimEntsendestaatzugelassenen Dienstwaffenmitgeführtwerden.IhrGebrauchistnurimFallderNotwehrzulässig. ImÜbrigengiltfürdenBereichderBundespolizeidieRegelungdes 63 BPolG.DanachisteinhoheitlicherSchusswaffengebrauchbeiderEinsatzbeobachtung nicht zulässig. d)inwiefernistesdenländernmöglich,ausländischepolizeikräftemit derwahrnehmunghoheitlicherbefugnisseimjeweiligenbundesland bzw.auchaußerhalbdieseszubeauftragen,undinwieweitgibteshierbei eine Verpflichtung zur Information von Bundesbehörden? ImAnwendungsbereichderzuFrage1agenanntenvölkerrechtlichenVerträge könnenauchdiedarinimeinzelnengenanntenlandespolizeibehördenausländischepolizeikräftemitderwahrnehmunghoheitlicherbefugnissebetrauen, soweitdieeinschlägigenvoraussetzungenerfülltsind.imübrigenrichtetsich dieinternationalepolizeilichezusammenarbeitinsbesonderenach 3Absatz2 und3und 14desBundeskriminalamtgesetzes (BKAG). 3regeltauchdie angesprochenen Informationspflichten. e)inwiefernistdiebundespolizei,wennsieunterstützendzugunstenvon Landespolizeientätigwird,verpflichtet,diesedarüberzuinformieren, wennsieinihrenreihenausländischepolizeikräftemitführt (seiesnur zurbeobachtungoderinklusivederübertragungexekutiverbefugnisse andiese),undaufwelcherechtsgrundlagengründetsicheineetwaige Verpflichtung? DenjeweiligenEinsatzbetreffendeInformationenwerdenunterBerücksichtigungderbestehendenStrukturenundOrganisationenausgetauscht.EinergesetzlichenVerpflichtungfüreinensolchenInformationsaustauschbedarfes nicht. 2.WelcheVoraussetzungenmüssenfürdieÜbertragunghoheitlicherBefugnisse an ausländische Polizeikräfte gegeben sein? DieVoraussetzungenergebensichimEinzelnenausdenzuFrage1agenannten völkerrechtlichen Verträgen sowie den entsprechenden Vertragsgesetzen. a)inwiefernsetzensieeinersuchendereinladendenpolizeiandiepolizei desgastlandesvoraus,undwelcheanforderungengibtesaneinsolches Ersuchen? DiezuständigenBehördenderjeweiligenVertragsparteienleistenimRahmen ihrerzuständigkeitenundnachmaßgabedesinnerstaatlichenrechtsgrund-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4298 sätzlichnachdemeinsatzvorausgehendenersuchenhilfe.dieseersuchen sinderforderlich,dabeieinemeinsatzausländischerpolizeikräfteindeutschland eigene Souveränitätsrechte betroffen sind. SpezielleAnforderungenandieFormeinesErsuchenssindnichtgeregelt.Ein Ersuchen kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. DarüberhinaussindbestimmtehoheitlicheMaßnahmenohneErsuchennach MaßgabevonArtikel21desVertragesvom10.Novemberund19.Dezember 2003zwischenderBundesrepublikDeutschlandundderRepublikÖsterreich überdiegrenzüberschreitendezusammenarbeitzurpolizeilichenzusammenarbeitundinstrafrechtlichenangelegenheiten,vonartikel21desvertrages vom2.märz2005zwischenderbundesrepublikdeutschlandunddemkönigreichderniederlandeüberdiegrenzüberschreitendepolizeilichezusammenarbeitunddiezusammenarbeitinstrafrechtlichenangelegenheitensowievon Artikel25desVertragsvonPrümzurAbwehreinergegenwärtigenGefahrfür Leib oder Leben gestattet. b)inwiefernmusseinsolchesersuchenmithinweisenaufdiepolizeiliche Lage oder andere Umstände begründet werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 2a verwiesen. c)welche (deutschen)stellensindzurausspracheeinessolchenersuchens befugt? d) An welche (ausländische) Stelle ist ein solches Ersuchen zu richten? SolcheErsuchenwerdenunterEinhaltungdergesetzlichenBestimmungen,bestehendenStrukturenundZuständigkeitenandiezuständigeausländische Stellegerichtet.InderRegelstellensolcheErsuchendiejeweilszuständigen Polizeibehörden und nehmen sie entgegen. UmeineKoordinierungzugewährleistenundeineKontaktaufnahmezuerleichtern,wurdeinzahlreichenRechtsinstrumentenzurRegelungderZusammenarbeitdieEinrichtungeinerZentralbehörde,einerZentralstellebzw.eines ZentralbürosodereinernationalenKontaktstellevorgeschrieben.InderRegel werden alle Ersuchen an die jeweilige nationale zentrale Kontaktstelle gestellt. e)wieistdieweitergabevoninformationenüberausgesprocheneersuchenundderenumsetzungandieführungderbundespolizei,diepolizei des betroffenen Bundeslandes sowie die Bundesregierung geregelt? DerInformationsaustauschzwischendengenanntenStellenfindetimRahmen der bestehenden Organisationen und Zuständigkeiten statt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1a bis 1d verwiesen. f)gibtesregelungen,dieausschließen,angehörigeausländischergendarmerien,zumindestsofernsiedemjeweiligenverteidigungsministeriumunterstelltoderteilderstreitkräftesind,mitderwahrnehmung hoheitlicherbefugnisseindeutschlandzubeauftragen (bitteggf.benennen)? AusdenRegelungenüberdieAnwendungsbereichederzuFrage1agenannten völkerrechtlichenverträgeergibtsich,fürwelcheausländischenbehörden diese Verträge im Einzelnen gelten.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode g)welcheregelungengibteshinsichtlichderberechtigungzumführen undbenutzenvonwaffen (bitteggf.nachtypusderwaffendetailliert schildern)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1c verwiesen. 3.WiehäufigwarenausländischePolizeikräfteseitdem1.Januar2005im Einsatz (inklusiveeinsatzbegleitungalsbeobachter)indeutschland (falls möglich,bittezusämtlicheneinsätzenausführungenmachen,mindestens aberzudenjenigen,dieaufeinereinladung/einemersuchenderbundespolizeibasieren)? a)wannundwofandendieseeinsätzejeweilsstatt (bitteauchjeweilige Einheit bzw. Organisation/Dienststelle angeben)? b) Was waren Anlass und Zweck der Einsätze? c)aufwelchenrechtsgrundlagenbasiertendieeinsätze (bittejeweilssowohldieeuroparechtlichealsauchdiedeutscherechtsgrundlagenennen)? d)vonwemgingdieinitiativefürdieanwesenheitderausländischen Polizeikräfteaus,undwelcheStellenwarenaufbeidenSeitendaranbeteiligt (bitte jeweils Dienststellen/Abteilungen/Referate nennen)? Die Bundesregierung führt keine Statistik über diese Einsätze. BeispielsweisefindengrenzüberschreitendeEinsätzeauförtlicherEbenein FormgemeinsamerStreifenregelmäßigimRahmenderbestehendenAlltagsorganisationstatt.AndererseitswerdenfürbesondereAnlässegemeinsame EinsätzemitausländischenPolizeikräftengeplantunddurchgeführt (z.b.anlässlichderfußballweltmeisterschaft2006).auchgegenseitigehospitationen undeinsatzbeobachtungensindeinwichtigerbestandteilinderinternationalen Zusammenarbeit. e)beiwelchendieseranlässewarendieausländischenpolizeikräftebefugt, Schusswaffen mitzuführen? f)beiwelchendieseranlässehabendieausländischenpolizeienfahrzeugeundgerätemitgeführt (bittehierzudetaillierteangabenmachen)? g)beiwelchendieseranlässewarensiezuranwendungunmittelbaren Zwangs befugt? h)inwiefernhabensievondieserbefugnisgebrauchgemacht,undwelchemittel/waffen (wiereizstoffe,schusswaffe,schlagstock,wasserwerfer usw.) wurden dabei eingesetzt? i)inwiefernhabensievonderanwendungunmittelbarenzwangsim RahmenderNothilfeoderNotwehrnachArtikel28Absatz2Satz1des Prümer Vertrages Gebrauch gemacht? j)beiwelchendieseranlässewarensiealshilfspolizistengemäß 63 Absatz2i.V.m. 64Absatz4Satz3desBundespolizeigesetzeseingesetzt? EinsätzevonausländischenPolizeikräfteninDeutschlandwerdennachMaßgabedesgeltendenRechtsdurchgeführt.DiesumfasstdasMitführenvonFührungs-undEinsatzmitteln,dieAnwendungvonunmittelbaremZwangeinschließlichderNothilfebzw.Notwehr.ImÜbrigenwirdaufdieAntwortzuden Fragen 3a bis 3d verwiesen.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ AufwelchenrechtlichenGrundlagensindEinsätzedeutscherPolizeibeamte auf ausländischem Hoheitsgebiet möglich? AuchfürEinsätzedeutscherPolizeibeamteraufausländischemHoheitsgebiet kommtinderpraxisdiegrößtebedeutungdenbeidenfragen4aund4bgenannten rechtlichen Grundlagen zu (vgl. Antwort zu Frage 1). ImÜbrigenobliegtdemBundeskriminalamt (BKA)nach 5Absatz1BKAG dererforderlichepersonenschutzfürdiemitgliederderverfassungsorganedes BundesauchimAusland.DiedabeieingesetztenPersonenschutzkräfteverfügenjedochüberkeinerleipolizeilicheBefugnisse.FürdieGewährleistungdes Schutzauftrageskönnensielediglichaufdiejeweilsgeltendenallgemeinen RechtewieNothilfeundNotwehrzurückgreifen.DiesgiltauchfürdieAnwendungderSchusswaffe,dieallerdingsimAuslandnurmitgeführtwerdendarf undwird,wenndasentsprechendegastlandeinewaffentrageerlaubniserteilt hat. a)welcherechtsgrundlagenregelnspezielldieeinsätzedeutscherpolizeikräfteuntereinschlussderwahrnehmunghoheitlicherbefugnisse über die sogenannte Nacheile hinaus? DieentsprechendenrechtlichenGrundlagenfindensichindenzuFrage1agenanntenvölkerrechtlichenVerträgen,mitAusnahmedesAbkommenszwischen derregierungderbundesrepublikdeutschlandundderregierungderfranzösischenrepubliküberdiezusammenarbeitderpolizei-undzollbehördenin dengrenzgebieten,sowiedenentsprechendenvertragsgesetzen.fürdiebundespolizei ist der Einsatz im Ausland in 65 BPolG geregelt. b)inwiefernisteinspeziellesersuchendereinladendenpolizeigrundlage, und welche Voraussetzungen muss dieses erfüllen? Es wird auf die Antwort zu Frage 2a verwiesen. c)welchedienststellen/abteilungen/referatesindaufdeutscherseitebefugt,überentsprechendeersuchenausländischerstellenzuentscheiden? ErsuchenwerdenunterBerücksichtigungdergesetzlichenBestimmungen,bestehendenStrukturenundZuständigkeitenentschieden.Sokönnenz.B.gemeinsameStreifenbereitsaufregionalerEbeneundEinsätzemitüberregionalem Bezug durch vorgesetzte Behörden entschieden werden. d)wieistbeiderentsendungvonbundespolizeikräftenzuausländischen PolizeiendieInformationsübermittlungandieFührungderBundespolizei sowie an die Bundesregierung geregelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 2e verwiesen. e)gibtesregelungen,dieausschließen,dassdeutschepolizeikräftezur VerstärkungausländischerGendarmerieeinheiten,zumindestsoweit diese Teil der Streitkräfte sind, entsandt werden (bitte ggf. nennen)? AusdenRegelungenüberdieAnwendungsbereichederzudenFragen1aund1b genanntenvölkerrechtlichenverträgeergibtsich,fürdiezusammenarbeitmit welchen ausländischen Behörden diese Verträge im Einzelnen gelten.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5.WiehäufigwarendeutschePolizeikräfteseitdem1.Januar2005imEinsatzimAusland (inklusivedereinsatzbegleitungalsbeobachter) (Falls möglich,bittezusämtlicheneinsätzenausführungenmachen,mindestens aberzudenjenigen,dieunterderbeteiligungderbundespolizeidurchgeführtwordensind.internationalepolizeimissionensowieeinsätzevon VerbindungsbeamtenoderDokumentenberaternsowieEntsendungen zwecksteilnahmeoderdurchführungvonausbildungskursen,dieinden regelmäßigenkleinenanfragenderfraktiondielinke. Polizei-und ZolleinsätzeimAusland abgefragtwerden,brauchenhiernichterneut aufgeführt zu werden.)? a)wannundwofandendieseeinsätzejeweilsstatt (bitteangeben,inwelcheneinheitenbzw.inwelchenstäben/dienststellenusw.diedeutschen Polizeikräfte eingesetzt waren)? b) Was waren Anlass und Zweck der Einsätze? c) Auf welchen Rechtsgrundlagen basierten die Einsätze? d)vonwemgingdieinitiativefürdieanwesenheitderdeutschenpolizeikräfteaus,welchestellenwarenaufbeidenseitendaranbeteiligt (bitte jeweils Dienststellen/Abteilungen/Referate nennen)? EinsätzedeutscherPolizeikräfteimAuslandfindeninunterschiedlichenBereichen,aufGrundlageunterschiedlicherRechtsgrundlagenundInitiativenstatt. DieBundesregierungführtkeineStatistiküberalleEinsätze,dieimSinneder Fragestattgefundenhaben.ImÜbrigenwirdaufdieAntwortzudenFragen3a bis 3d verwiesen. e)beiwelchendieseranlässewarendiedeutschenpolizeikräftebefugt, Schusswaffen mitzuführen? f)beiwelchendieseranlässewarensiezuranwendungunmittelbaren Zwangs befugt? g)inwiefernhabensievondieserbefugnisgebrauchgemacht,undwelche Mittel/Waffen (wiereizstoffe,schusswaffe,schlagstock,wasserwerfer usw.) wurden dabei eingesetzt? h)beiwelchendieseranlässehabendiedeutschenpolizeikräftefahrzeuge und Geräte mitgeführt (bitte hierzu detaillierte Angaben machen)? EinsätzedeutscherPolizeikräfteimAuslandwerdennachMaßgabedesgeltendenRechtsdurchgeführt.DiesumfasstauchdasMitführenvonFührungs-und EinsatzmittelnsowiedieAnwendungvonunmittelbaremZwang.ImÜbrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5a bis 5d verwiesen. 6.WiewirdbeiEinsätzenausländischerPolizeikräfteinDeutschlandund deutscher Polizeikräfte im Ausland sichergestellt, dass a)einsatzphilosophie und Einschreitverhalten, b) die Anwendung von Zwangsmitteln, c)die Beweissicherung, d)die Dokumentation nachdenimjeweiligengastlandüblichenvorgehensweisenbzw.vorgabenerfolgen,undinsbesonderedasgleicheverständnisdesverhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorherrscht? JenachArtdesEinsatzesundderdurchzuführendenTätigkeitwerdenSchulungenundEinsatzbesprechungendurchgeführt.Schulungsinhaltesindvorallem dasnationalerecht,insbesonderedergebrauchvonwaffen,diebestehenden Organisationsstrukturen,aberauchoperativeEinzelheitenzupolizeilichenVor-

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/4298 gehensweisenundzuraufgabenstellungsowiedierechte,pflichtenundaufgabenderbeamten.indeutschlandeingesetzteausländischepolizeikräftesind deninnerstaatlichenrechtsvorschriftenunterworfen.siesollenindenschulungenundeinsatzbesprechungendaherkenntnisüberdierechtsvorschriften, Methoden und Prioritäten in Deutschland erlangen. InsbesonderedieAusbildungderPersonenschutzkräftedesBKAistumfassend (rechtliche,taktische,physischeundwaffentechnischeaspekte)undgiltsowohl fürdasdeutschehoheitsgebietalsauchfürdasausland.sieumfasstsomitdie in den Fragen 6a bis 6d aufgeführten Lehrinhalte. 7. Welche Probleme sind der Bundesregierung diesbezüglich bekannt? DerBundesregierungsindkeineProblemediesbezüglichbekannt.Eswirdauf AntwortzuFrage6verwiesen.SoweitProblemebekanntwerden,werdendiese mit dem Ziel ausgewertet, konkrete Verbesserungen zu erzielen. 8.WiewerdendeutschePolizeikräfteimAuslandaufdenEinsatzvorbereitet (bittesowohldasgrundsätzlicheverfahrennennenalsauchdetaillierte Ausführungen am Beispiel der letzten drei Auslandseinsätze machen)? Die Antwort zu Frage 6 gilt hierzu entsprechend. Exemplarisch können folgende drei Auslandseinsätze genannt werden: Weltwirtschaftsgipfel 2009 in Kopenhagen, NATO-Gipfel in Straßbourg/Kehl 2009, Fußball-Länderspiel Belgien-Deutschland am 12. Juli FürzweiPersonengruppenderPersonenschutzkräftedesBKAgibteszusätzlichzuderbeiderAntwortzuFrage6dargestelltenAusbildungspezifischeErgänzungen: BeamtedesPersonenschutzesfürgefährdetedeutscheBotschafterimAusland (Personenschutzsonderlehrgang-Auslandseinsatz): DiePersonenschutzbeamten,diezumSchutzvongefährdetendeutschen BotschafternimAuslandeingesetztwerdensollen,werdenineinemfünfwöchigenLehrgangaufdietaktischenundlagebedingtenBesonderheitenim Auslandvorbereitet.EinerfolgreicherAbschlussdieserAusbildungsmaßnahme ist Voraussetzung für eine Verwendung im Ausland. Personenschutzkräfte,dieimRahmenvonDienstreisenSchutzpersonenin besonderen Krisengebieten begleiten (Verwendungsfortbildung): DieVerwendungsfortbildungfürPersonenschutzkräften,dieinbesonderen Krisengebieteneingesetztwerdensollen,umfasst13Wochenundbeinhaltet denumgangmitbesondereneinsatzmittelnunddastaktischevorgehenin urbanemgelände.zudemwerdentaktikenvermittelt,dieüberdaspolizeilichehandelnhinausgehen,jedochdurchdielageindeneinsatzgebieten notwendigsind.auchdieverwendungsfortbildungmusserfolgreichabgeschlossen werden.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9.WelcheErwartungenstelltdieBundesregierungandieEinsatzvorbereitungausländischerPolizeikräftevoreinemEinsatzinDeutschland,und inwiefernerklärtsiedieerfüllungdiesererwartungenalsunverzichtbare Bedingung? DieEinsatzvorbereitungderausländischenPolizeikräftesollteallenotwendigenKenntnissefüreinenEinsatzinDeutschlandumfassen.InDeutschlandeingesetzteausländischePolizeikräfteunterliegendeninnerstaatlichenRechtsvorschriften. Die Bundesregierung erwartet, dass diese eingehalten werden.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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