EU-Vertragsverletzungsverfahren und die Zukunft der HOAI Aktueller Sachstand

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1 EU-Vertragsverletzungsverfahren und die Zukunft der HOAI Aktueller Sachstand Vortrag Dr.-Ing. Erich Rippert AHO-Vorstandsvorsitzender

2 Übersicht: Ablauf und voraussichtliche Dauer eines Vertragsverletzungs-/Zwangsgeldverfahrens Verfahrensstufen Voraussichtliche Dauer* Vorübergehendes EU-Pilotverfahren ca Monate Mahnschreiben nach Art. 258 AEUV (möglicherweise verlängerbare) Antwortfrist 2 Monate Prüfung der Antworten des Mitgliedstaats ca Monate (abhängig von politischer Priorität (MS) durch die Europäische Kommission und von bilateralen Kontakten mit MS) (KOM) Begründete Stellungnahme (i.d.r. nicht verlängerbare) Antwortfrist 2 Monate Prüfung der Antwort des MS durch KOM ca Monate (abhängig von politischer Priorität und von bilateralen Kontakten mit MS) Klagebeschluss der KOM Klageeinreichung ca. 1-3 Monate später *Sämtliche Zeitangaben sind Erfahrungswerte aus der Praxis. Im Einzelfall sind erhebliche Abweichungen (insbesondere Verzögerungen) i.d.r. abhängig von politischer Priorität, rechtlicher und tatsächlicher Komplexität und Arbeitsbelastung der zuständigen Kommissionsdienststellen möglich Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Schlaglichter der Wirtschaftspolitik, Monatsbericht , S. 32

3 EU-Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf die HOAI - Vorgeschichte - Auskunftsersuchen der EU-KOM vom zu Maßnahmen der Bundesrepublik zur Harmonisierung der HOAI mit Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie - Einleitung Pilotverfahren der EU-KOM am zu den Anforderungen an die Mindest- und/oder Höchstsätze der HOAI - Stellungnahme Bundesregierung am

4 EU-Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf die HOAI - Vorgeschichte/Fortsetzung- - Einleitung EU-VVV (Nr.205/2057) am , in dem EU-KOM verbindliche Mindest- und Höchstsätze der HOAI moniert - Einreichung einer mit Gründen versehene Stellungnahme der EU-KOM am Erwiderung der Bundesregierung mit begründeter Stellungnahme - Formeller Klagebeschluss der EU-KOM am

5 OLG Naumburg, Urteil v U 48/11 1. Ein Rechtsstreit ist nicht deshalb auszusetzen, weil die Europäische Kommission gegen die BRD ein Vertragsverletzungsverfahren betreffend der Vereinbarkeit des Preisrechts der HOAI mit der Dienstleistungsrichtlinie eingeleitet hat. 2. Die BRD selbst geht richtigerweise davon aus, dass das Preisrecht der HOAI EU-rechtskonform ist. 3. Ein klagestattgebendes Urteil des EuGH hätte einen rein feststellenden Charakter und keinen rückwirkenden Einfluss auf zivilrechtliche Streitigkeiten.

6 Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit der HOAI mit EU-Recht Wesentliche Ergebnisse: Redeker Sellner Dahs April Mindest- und Höchstsätze HOAI mit Niederlassungsfreiheit vereinbar (Art. 15 EU-Dienstleistungsrichtlinie, Art. 49 EU-Vertrag). 2. Mindest- und Höchstsätze HOAI wohl keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit 3. Mindest- und Höchstsätze HOAI jedenfalls nach Art. 15 Abs. 3 EU- Dienstleistungsrichtlinie gerechtfertigt und daher rechtmäßig

7 Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit der HOAI mit EU-Recht Wesentliche Ergebnisse - Fortsetzung: Redeker Sellner Dahs April Mindestsätze HOAI sind geeignete Mittel um Qualität von Planungsleistungen zu sichern. 5. Strengere Regulierung des Berufszugangs (Qualifikation) ist kein milderes oder gleichermaßen effektives Mittel.

8 Wirtschaftliches Gutachten zum Zusammenhang von verbindlichen Honorarsätzen und Planungsqualität Professor Clemens Schramm, April Verbindliche Honorarsätze der HOAI sind unter den besonderen Bedingungen des deutschen Planungsmarkts als Honorarrahmen notwendig und sachgerecht - belegbarer Zusammenhang zwischen bindenden Mindestsätzen und Qualität von Planungsleistungen - auskömmliches/ angemessenes Honorar ermöglicht hohe Leistungsqualität

9 Wirtschaftliches Gutachten zum Zusammenhang von verbindlichen Honorarsätzen und Planungsqualität 1. Fortsetzung Professor Clemens Schramm, April HOAI erfüllt Gemeinwohl- und Allgemeininteressen bzgl. Qualitätsanspruch zur Baukultur, Sicherheits- und Gesundheitsaspekten oder Nutzenanforderungen (z.b. Lebenszykluskosten und Nachhaltigkeit) - Mindestsätze der HOAI verhindern Qualitätserosion z.b. beobachtbare Qualitätsminderungen nach Entfall der verbindlichen Honorarregelungen Anlage 1 HOAI

10 Wirtschaftliches Gutachten zum Zusammenhang von verbindlichen Honorarsätzen und Planungsqualität - Professor Clemens Schramm, April Zusammenhang zwischen verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen und Verbraucherschutz - Minderung der Qualitätsunkenntnis und der Qualitätsunsicherheit der Auftraggeber durch verbindlich vorgeschriebene Honorarsätze - Begegnung der Auswirkungen der Nutzenunkenntnis und Nutzenunsicherheit durch verbindlichen Preisrahmen - Minderung bzw. Beseitigung der Preisunkenntnis und Preisunsicherheit durch HOAI

11 Studie zur Auswertung von Schadensfällen der AIA AG IFB Hannover, Januar Untersuchungsgegenstand: Auswertung 100 Schadenfällen auf Zusammenhang von vereinbarten Honorar und Schadenhöhe - Untersuchungszeitraum:

12 Studie zur Auswertung von Schadensfällen der AIA AG IFB Hannover, Januar Untersuchungsergebnisse: 1. Vielzahl der Schadenfälle teils erhebliche Unterschreitung der HOAI- Mindestsätze (72,70%) 2. Einhaltung, teilweise auch Überschreitung der HOAI-Höchstsätze (27,30 %) 3. Schadenssummen in Fällen der mäßigen und massiven Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze deutlich höher als bei Honorareinhaltung

13 Statistische Untersuchung des BMUB zur Anzahl in- und ausländischer Architekturbüros in ausgewählten EU-Mitgliedsstaaten im Zusammenhang mit dem Preisrecht der HOAI, Dezember 2016 Studie von Professor Christian Stoy Untersuchungsumfang: 10 europäische Staaten (Österreich. Belgien, Finnland, Großbritannien, Deutschland) Untersuchungszeitraum: Untersuchungsergebnis: - Anzahl ausländischer Büros im untersuchten Land kleiner als 0,5 % - Wegfall von Honorarordnungen in Österreich und Großbritannien hat nicht zum Anstieg ausländischer Büros geführt

14 Übersicht: Ablauf und voraussichtliche Dauer eines Vertragsverletzungs-/Zwangsgeldverfahrens Verfahrensstufen Klagebeschluss der KOM Klageverfahren EUGH-Urteil nach Art. 260 Abs. 1 AEUV *Sämtliche Zeitangaben sind Erfahrungswerte aus der Praxis. Im Einzelfall sind erhebliche Abweichungen (insbesondere Verzögerungen) i.d.r. abhängig von politischer Priorität, rechtlicher und tatsächlicher Komplexität und Arbeitsbelastung der zuständigen Kommissionsdienststellen möglich Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Schlaglichter der Wirtschaftspolitik, Monatsbericht , S. 32 Voraussichtliche Dauer* Klageeinreichung ca. 1-3 Monate später ca. 24 Monate (abhängig von der Komplexität des Verfahrens) Nachfrage der KOM zur Umsetzung des Antwortfrist i.d.r. 6 Wochen Urteils Mahnschreiben im (möglicherweise verlängerbare) Antwortfrist 2 Monate Zwangsgeldverfahren (Art. 260 Abs. 2 AEUV) Prüfung der Antwort des MS durch KOM ca Monate (abhängig von politischer Priorität und von bilateralen Kontakten mit MS) Klageverfahren Urteil nach Art. 260 Abs. 2 AEUV abhängig von der Komplexität des Verfahrens

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