BSR Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Beat Meier

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1 BSR Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Beat Meier Leiter Prävention, Nidwaldner Sachversicherung 1

2 Inhalt Wesentliche Änderungen Brandschutzabstände Tragwerk / Brandabschnitte Brand- und Rauchschutzabschlüssen Durchbrüche und Leitungsdurchführungen Installationsschächte Anforderungen an Nutzung und Gebäudearten 2

3 Wesentliche Änderungen Tragwerke und Brandabschnitte in einer Richtlinie zusammengefasst Brandmauern sind in einer separaten Brandschutzerläuterung geregelt Brandschutzabstände wurden angepasst und sind detaillierter geregelt (z.b. Messweise, Nebenbauten, Ersatzmassnahmen). Das Prinzip der «Arealfläche» wurde erweitert (Büro, Gewerbe- und Industriebauten, Nebenbauten) Brandschutzmassnahmen werden aufgrund der Gebäudehöhe festgelegt (Messweise nach IVHB) Grösse der Brandabschnittsflächen wurden angepasst Trennung der Anforderungen an die Brennbarkeit und an den Feuerwiderstand. Anwendungsmöglichkeiten für den Holzbau wurden erweitert. Materialneutrale Anforderungen an den Feuerwiderstand Standartkonzepte: Bauliches- und Löschanlagenkonzept 3

4 2 Brandschutzabstände 2.1 Messweise Die Abstände sind zwischen den Fassaden zu messen. Kragen Dachvorsprünge oder Bauteile mehr als 1 m aus, vergrössert sich der Abstand um das 1 m übersteigende Mass. x = Brandschutzabstand 4

5 2 Brandschutzabstände 2.2 Allgemeine Anforderungen Brandschutzabstände Normal Reduziert nicht brennbar nicht brennbar 5.0 m 4.0 m nicht brennbar - brennbar 7.5 m 5.0 m brennbar - brennbar 10.0 m 6.0 m Reduzierte Abstände gelten: - zwischen Einfamilienhäusern - zwischen Bauten geringer Höhe - zwischen Bauten mittlerer Höhe, wenn die Aussenwände (ausgenommen öffenbare Fenster und Türen) einen Feuerwiderstand von mind. 30 Minuten aufweisen. 5

6 2 Brandschutzabstände Nebenbauten 1 Grundstücksintern keine Abstände erforderlich. 2 Untereinander und zu benachbarten, grundstücksfremden Bauten gilt ein Brandschutzabstand von 4 m unabhängig der Brennbarkeit der Aussenwände des Hauptgebäudes oder der Nebenbauten. 6

7 2 Brandschutzabstände Nebenbauten 3 Mehrere Nebenbauten können zu einer Arealfläche von 150 m 2 zusammengefasst werden. 7

8 2 Brandschutzabstände Fahrnisbauten Fahrnisbauten mit einer Grundfläche von max. 150 m 2 sind von den Abstandvorschriften gegenüber angrenzenden Bauten und Anlagen befreit, sofern diese nicht zur Lagerung von gefährlichen Stoffen dienen. Sie benötigen untereinander keinen Brandschutzabstand. 8

9 2 Brandschutzabstände Büro-, Gewerbe- und Industriebauten Arealüberbauungen aus einzelnen eingeschossigen Bauten und Anlagen mit vergleichbarer Nutzung und Brandgefahr sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die zusammenhängende Arealfläche m 2 nicht übersteigt. 9

10 2 Brandschutzabstände Landwirtschaftliche Bauten Landwirtschaftlich genutzte, eingeschossige Mehrgebäudeställe sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die Arealfläche m 2 nicht übersteigt. Bei mehrgeschossigen Bauten (z. B. Galerien, Heubühnen) darf die zusammenhängende Areal- und Geschossfläche m 2 nicht übersteigen. 10

11 2 Brandschutzabstände 2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreiten der Brandschutzabstände Werden erforderliche Brandschutzabstände unterschritten, gelten an die Ausführung der Aussenwände hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen. Brandschutzabstände sind in der Projektion zu messen. Brandschutzabstand 2.0 m Brandschutzabstand < 2.0 m 11

12 2 Brandschutzabstände 2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreiten der Brandschutzabstände 12

13 2 Brandschutzabstände 2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreiten der Brandschutzabstände 13

14 2 Brandschutzabstände 2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreiten der Brandschutzabstände 14

15 3 Tragwerke, Brandabschnitte Tragwerke, Brandabschnitte 15

16 3 Tragwerke, Brandabschnitte Feuerwiderstand 4 Mehrschichtige, feuerwiderstandsfähige Bauteile mit brennbaren Anteilen entsprechen als gesamte Konstruktion der RF1, wenn das Bauteil mit Baustoffen der RF1 gekapselt ist. Der minimale Feuerwiderstand K der Kapselung beträgt 30 Minuten weniger als der Feuerwiderstand des gesamten Bauteils jedoch mindestens K 30 RF1. Zwischenräume sind mit Baustoffen der RF1 hohlraumfrei zu füllen. 16

17 3 Tragwerke, Brandabschnitte Feuerwiderstand Gekapselte Bauteile Bauteile REI 60/EI 30 (nbb) Verkleidung EI 60 Verkleidung EI 30 (nbb) R 60/EI 30 (nbb) EI 60/EI 30 (nbb) REI 60/EI 30 (nbb) Verkleidung EI 60 Verkleidung EI 30 (nbb) Schulung Planer

18 3 Tragwerke, Brandabschnitte Feuerwiderstand Holzbauteile RF Schulung Planer 2015 Quelle: Lignum 18

19 3.2 Tragwerke Feuerwiderstand 3 Tragwerke in Untergeschossen müssen den gleichen Feuerwiderstand aufweisen wie die über dem gewachsenen Terrain liegenden Geschosse. Der Feuerwiderstand beträgt aber mindestens R 60. (siehe auch Ziffer Abs. 2 Feuerwiderstand Brandabschnitt) R 60 (nbb) EI 60 (nbb) REI 60 (nbb) R 60 EI 60 REI Schulung Planer

20 3.4 Brand- und Rauchschutzabschlüsse 3.4 Brand- und Rauchschutzabschlüsse 6 Türen zu vertikalen Fluchtwegen sind selbstschliessend auszurüsten. Ausgenommen sind Türen zu Wohnungen, Schulzimmer, Einzelbüro und technische Räume. 20

21 3.5 Durchbrüche und Leitungsdurchführungen 3.5 Durchbrüche und Leitungsdurchführungen 3 a mit Material aus Baustoffen der RF1 auszufüllen und dicht zu verschliessen. 21

22 3.5 Durchbrüche und Leitungsdurchführungen 3.5 Durchbrüche und Leitungsdurchführungen 3 b mit VKF-anerkannten Abschottungssystemen zu verschliessen. Die Abschottungssysteme müssen bei brandabschnittsbildenden Wänden und Decken Feuerwiderstand EI 30 aufweisen. 22

23 3.6 Installationsschächte Allgemeines 1 Leitungen sind grundsätzlich in Installationsschächten zu führen. 2 Verzicht von Installationsschächten bei: - Aussparungen und Durchführungen gemäss Ziffer Leitungen in VKF-anerkannten Wandsystemen geführt werden Horizontale Unterteilungen 1 Installationsschächte sind grundsätzlich bei jedem Geschoss mit Baustoffen RF1 zu verschliessen. 2 Verzicht von Unterteilungen in Installationsschächten: - Öffnung 5% zuoberst angeordnet - Installationsschacht hohlraumfrei ausgefüllt. Setzung verhindern - ausschliesslich Leitungen aus Baustoffen RF1 23

24 3.7 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Konsequente Trennung von Feuerwiderstand zu Brennbarkeit Feuerwiderstand BSR Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Brennbarkeit BSR Verwendung von Baustoffen 24

25 3.7 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Konsequente Trennung von Feuerwiderstand und der Brennbarkeit BSR Feuerwiderstand Tabelle 2 BSR Brennbarkeit 4.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Fluchtwegen und Innenräumen Wohnen, vert.-fw, baul. Konzept: REI 60-RF Schulung Planer

26 3.7 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Brandschutzkonzept Gebäude geringer Höhe (bis 11 m Gesamthöhe) 26

27 3.7 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Brandschutzkonzept Gebäude mittlerer Höhe (bis 30 m Gesamthöhe) 27

28 3.7 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Gebäude mit geringen Abmessungen 1 Für Gebäude mit geringen Abmessungen werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken und an die Brandabschnittsbildung gestellt. 2 Bereiche und Räume gemäss Ziffer und sind als Brandabschnitte abzutrennen. 28

29 3.7 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Gebäude mit geringen Abmessungen Für «Gebäude mit geringen Abmessungen» sind ausser der Einhaltung der Fluchtweglängen, grundsätzlich keine weiteren Brandschutzmassnahmen mehr erforderlich. Diese neue Kategorie widerspiegelt oft vorkommende Gebäudetypen (z.b. KMU-Betriebe) mit normalen Risiken. 29

30 3.7 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Wohnen 1 Bei Einfamilienhäusern (inkl. deren Untergeschosse und zugehörige Einlegerwohnung) werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken, Wänden und Decken gestellt. 2 Wohnungen sind als separate Brandabschnitte zu erstellen. 30

31 3.7 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Büro 1 Dem Bürobetrieb dienende und zuordenbare Nutzungen (z. B. Sitzungszimmer, Aufenthalts- und Ruheräume, Archive, Serverräume, Labors und Werkstätten ohne besondere Brandgefahr, Putzräume, Haushaltküchen) können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden. Nutzungseinheit 2 Ohne Nachweis darf die zusammenhängende Brandabschnittsfläche nicht mehr als m 2 betragen. 31

32 3.7 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Gewerbe- und Industrie 1 Nutzungen wie Fabrikationen, Labors und Werkstätten ohne besondere Brandgefahr, Lager, Büros und Garderoben können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden. Nutzungseinheit 2 Die Fläche eines Brandabschnittes richtet sich nach den Brandgefahren. Ohne Nachweis darf die zusammenhängende Brandabschnittsfläche nicht mehr als m 2 betragen. 32

33 3.7 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Schulen 1 Dem Schulbetrieb dienende und zuordenbare Nutzungen (z. B. Schulräume, Gruppenräume, Lehrerzimmer, Aufenthalts- und Ruheräume, Archive, Serverräume, Putzräume) können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden. Nutzungseinheit 2 Der Turnhalle zuordenbare Nutzungen (z. B. Garderoben, Materialräume, Zuschauertribünen, Putzräume) können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden. Nutzungseinheit 5 Spezialräume (z. B. Schulküche, Cafeteria, Werk-, Laborräume) sind als eigenständige Brandabschnitte zu erstellen. 33

34 3.7 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Beherbergungsbetriebe Gäste-, Insassen-, Patienten- und Personalzimmer, betriebstechnische Räume, Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborbereiche sowie technische Räume sind als Brandabschnitte zu erstellen. 34

35 3.7 Anforderungen an Nutzungen und Gebäudearten Verkaufsgeschäfte 1 Verkaufsflächen, Verwaltungs- und Betriebsräume, sowie Lagerbereiche können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden. 35

36 copyright Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 36

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