Hilfe zur Pflege, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

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1 , Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Rechtsanwalt Christian Aÿ, Telegrafenstraße 24, Wermelskirchen, Tel ;

2 Inhalt! Hilfe zur Pflege! Anspruch und Einsetzen der Leistungen! Einsatz von Einkommen und Vermögen! Übergang des Unterhaltsanspruchs! Verwandtenunterhalt gem ff. BGB! Ehegatte/Lebenspartner des Unterhaltspflichtigen! Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung! Anspruch! Einsatz von Einkommen und Vermögen Unterhaltsansprüche

3 Anspruch und Einsetzen der Leistungen! Personen, die pflegebedürftig sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen, 61 SGB XII.! Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen, 18 Abs. 1 SGB XII.

4 Einsatz von Einkommen und Vermögen (1)! Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen, 90 Abs. 1 SGB XII.! Nicht verwertbar ist Vermögen, welches zum Schonvermögen ( 90 Abs. 2) gehört, oder dessen Verwertung eine besondere Härte darstellen würde ( 90 Abs. 3). Die Verwertung kann außerdem aus verfassungsrechtlichen, tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen sein.! Für Personen, die Hilfe zur Pflege erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt, 66a SGB XII.

5 Einsatz von Einkommen und Vermögen (2)! Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII.! Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 (= 265,85), 82 Abs. 3a S.1 SGB XII).

6 Einsatz von Einkommen und Vermögen (3)! Bei Hilfe zur Pflege ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, 85 Abs. 1 SGB XII.! Die Einkommensgrenze ergibt sich aus der doppelten Regelbedarfstufe 1 (= 818,--), zuzüglich angemessene Kosten der Unterkunft, ggfs. Zuzüglich Familienzuschlag (= 70% der Regelbedarfsstufe 1 für Ehegatten/Lebenspartner und jeden weiteren Unterhaltsberechtigten)

7 Einsatz von Einkommen und Vermögen (4)! Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten, 87 Abs.1 SGB XII.

8 Einsatz von Einkommen und Vermögen (5)! Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre, oder wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind, 88 Abs.1 S.1 SGB XII.! Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf, 88 Abs. 1 S. 2 SGB XII.! Der Einsatz von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze kann nur solange verlangt werden, bis der Berechtigte Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hätte (Grundsicherung).

9 Übergang des Unterhaltsanspruchs! Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über, 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII.! Kraft Gesetz gehen die folgenden Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger über: Ehegattenunterhalt, 1360 ff. BGB, Geschiedenenunterhalt, 1569 ff. BGB, Unterhalt gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, 5, 12, 16 LPartG und Unterhalt der Verwandten in gerader Linie, 1601 ff BGB.! Mit dem Unterhaltsanspruch geht auch der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch auf den Sozialhilfeträger über, damit dieser zur Herstellung des Nachrangs den Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen sachgerecht prüfen und ggf. gerichtlich geltend machen kann.

10 Verwandtenunterhalt, 1601 ff. BGB (1)! Unterhaltspflichtig gegenüber ihren Eltern sind zunächst deren Kinder. Aber auch Enkelkinder sind ihren Großeltern gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet (Angehörige in gerader Linie).! Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren, 1606 Abs. 2 BGB.! Enkel können dementsprechend nur dann zum Unterhalt für Ihre Großeltern herangezogen werden, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind.

11 Verwandtenunterhalt, 1601 ff. BGB (2)! Der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Eltern(-teile) gegenüber ihren Kindern setzt voraus, dass die Eltern unterhaltsbedürftig sind und die Kinder ihrerseits auch in der Lage sind, Unterhalt zu leisten.! Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren, 1606 Abs. 2 BGB.! Mehrere Kinder haften ihren Eltern gegenüber als Teilschuldner. Zur Ermittlung der Haftungsquote haben Geschwister untereinander einen Auskunftsanspruch.! Soweit ein Verwandter auf Grund des 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

12 Verwandtenunterhalt, 1601 ff. BGB (3)! Betreut ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil, kann er seine Unterhaltspflicht durch die damit in Natur erbrachten Pflegeleistungen erfüllen. Daneben besteht dann kein Anspruch auf eine zusätzliche Unterstützung in Geld. Insoweit entfällt auch ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte.! Gerade in den Fällen, in denen ein Angehöriger in einem weit über das geschuldete Maß hinaus seine Unterhaltspflichten durch Betreuung und Pflege eines Angehörigen erfüllt, muss die Belastung mit zusätzlichen Geldzahlungen als unbillige Härte erscheinen - insbesondere dann, wenn hierdurch den öffentlichen Kassen höhere Ausgaben erspart werden, als sie im Wege des Rückgriffs durchgesetzt werden könnten.

13 Verwandtenunterhalt, 1601 ff. BGB (4)! Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine dem Unterhaltsberechtigten zumutbare einfache und kostengünstige Heimunterbringung.! Der Bedarf berechnet sich nach dem notwendigen Selbstbehalt (= 880,00 bei Nichterwerbstätigen; = bei Erwerbstätigen), zuzüglich Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung, zuzüglich angemessene Heimunterbringungskosten, zuzüglich angemessenes Taschengeld (= 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII = 110,43)

14 Verwandtenunterhalt, 1601 ff. BGB (5)! Dem Bedarf ist das Einkommen und Vermögen des Leistungsbeziehers gegenüberzustellen.! Hierbei gelten die Absetzvorschriften der 82 ff., 90 ff. SGB XII nicht. Es kommt allein auf die unterhaltsrechtliche Betrachtung nach den jeweiligen Unterhaltsrichtlinien an.! Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, 41 43a SGB XII stellt Einkommen des Leistungsbeziehers dar und mindert dessen Bedarf.! Ansprüche gegen Dritte (z.b. Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung des Schenkers) sind grundsätzlich vorrangig und müssen realisiert werden, bevor eine Bedürftigkeit angenommen werden kann.

15 Verwandtenunterhalt, 1601 ff. BGB (6)! Der Unterhaltspflichtige muss leistungsfähig sein. Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, 1603 Abs. 1 BGB.! Hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen gelten die allgemeinen Grundsätze. Hiervon ausgenommen ist jedoch die Erwerbsobliegenheit.! Minderjährige, privilegiert volljährige und volljährige Kinder sind im Elternunterhaltsrechtsverhältnis gleich zu behandeln, da sie als jeweiliger Unterhaltsberechtigter vorranging nach 1609 BGB vor dem unterhaltsberechtigten Elternteil zu behandeln sind.

16 Verwandtenunterhalt, 1601 ff. BGB (7)! Die Obliegenheit zur Vermögensverwertung durch den Unterhaltspflichtigen besteht nicht, wenn die Verwertung des Vermögens! dazu führt, dass der Unterhaltspflichtige fortlaufende Einkünfte verliert, die er zur Erfüllung auch weiterer Unterhaltsansprüche, anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder für den eigenen Unterhalt benötigt.! die Veräußerung des Familienheims erforderlich macht, da dieses der Befriedung des Unterhaltsbedarfs des Pflichtigen und gegebenenfalls weiterer Familienmitglieder dient und darüber hinaus Aufwendungen für Miete spart.! mit wirtschaftlich für den Unterhaltspflichtigen nicht zu vertretenden Nachteilen verbunden ist, da eine solche Verwertung des Vermögensstamms mit der nach dem Gesetz gebotenen Berücksichtigung der ansonsten zu erfüllenden Verbindlichkeiten nicht zu vereinbaren ist und letztlich den eigenen angemessenen Bedarf des Unterhaltspflichtigen einschränkt.

17 Verwandtenunterhalt, 1601 ff. BGB (8)! Auch in rechtlicher Hinsicht können der Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Verwertung seines Vermögens Grenzen gesetzt sein, nämlich dann, wenn der zu verwertende Vermögensgegenstand im Wesentlichen das Vermögen im Ganzen im Sinne des 1365 darstellt und somit die Einwilligung des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen zu dessen Veräußerung erforderlich ist.! Vermögen des Unterhaltspflichtigen, das als Altersvorsorge gestattet ist, darf nicht über die Obliegenheit zur Vermögensverwertung für den Unterhaltspflichtigen verloren gehen.! Die Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.v. sehen einen Freibarbetrag in Höhe von bis zu EUR vor.

18 Verwandtenunterhalt, 1601 ff. BGB (9)! Ein Altersvorsorgevermögen des Unterhaltspflichtigen, das 5 % des Bruttoeinkommens, gerechnet auf die zurückliegende Arbeitszeit und aufgezinst mit einer üblichen Verzinsung von 4 % p. a. entspricht, ist nicht zu verwerten.! Zur Bemessung des Schonvermögens des Unterhaltspflichtigen ist dessen angespartes Vermögen unter Berücksichtigung seiner Lebenserwartung in eine Monatsrente umzurechnen, um zu gewährleisten, dass dem Unterhaltspflichtigen ein zur Bestreitung seines laufenden Lebensbedarfs bei kontinuierlichem Verzehr des Kapitals ausreichendes Einkommen verbleibt.

19 Ehegatte/Lebenspartner des Unterhaltspflichtigen (1) anrechenbares Einkommen (Unterhaltspflichtiger hat höheres Einkommen) 3.000, ,00 Bildung d. Verhältniswertes f.d. FamEinkommen Anteil des Pfl. am Familieneinkommen in % 3.000,00 / 4.000,00 75,00% 25,00% Gesamteinkommen 4.000,00 tatsächlich gezahlte Warmmiete./. Selbstbehalt , ,00./. Summe der Selbstbehalte, Familienselbstbehalt ,00 Einkommen > Selbstbehalt 760,00 abzüglich 10% Haushaltsersparnis -76,00 ergibt 684,00 davon verbleiben den Ehegatten zusätzlich 1/2 342,00 Mindestselbstbehalt 3.240,00 Individueller Familienselbstbehalt = 3.240, ,00 = 3.582,00 Korrektur des Selbstbehaltes Anteil d. Pflichtigen am Familienselbstbehalt: 75,00% x 3.582, ,50 895,50 Freies Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 3.000, ,50 313,50 Elternunterhaltsanspruch: 313,50 313,00

20 Ehegatte/Lebenspartner des Unterhaltspflichtigen (2) anrechenbares Einkommen (Unterhaltspflichtiger hat niedrigeres Einkommen) 1.000, ,00 Bildung d. Verhältniswertes f.d. FamEinkommen Anteil des Pfl. am Familieneinkommen in % 1.000,00 / 4.000,00 25,00% 75,00% Gesamteinkommen 4.000,00 tatsächlich gezahlte Warmmiete./. Selbstbehalt , ,00./. Summe der Selbstbehalte, Familienselbstbehalt ,00 Einkommen > Selbstbehalt 760,00 abzüglich 10% Haushaltsersparnis -76,00 ergibt 684,00 davon verbleiben den Ehegatten zusätzlich 1/2 342,00 Mindestselbstbehalt 3.240,00 Individueller Familienselbstbehalt = 3.240, ,00 = 3.582,00 Korrektur des Selbstbehaltes Anteil d. Pflichtigen am Familienselbstbehalt: 25,00% x 3.582,00 895, ,50 Freies Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 1.000,00-895,50 104,50 Elternunterhaltsanspruch: 104,50 104,00

21 Ehegatte/Lebenspartner des Unterhaltspflichtigen (3)! Sofern der Ehegatte kein oder geringeres Einkommen hat, besteht auch diesem gegenüber eine vorrangige Unterhaltspflicht, die als sonstige Verbindlichkeit das Einkommen des Unterhaltspflichtigen mindert.! Gegen den besser verdienenden Ehegatten kann der Unterhaltspflichtige seinerseits einen Unterhaltsanspruch geltend machen, sodass Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Unterhaltsleistung frei wird.! Erzielt der Ehegatte keinerlei Einkünfte, steht ihm ein Anspruch auf Taschengeld als Teil des Familienunterhalts zu.

22 Ehegatte/Lebenspartner des Unterhaltspflichtigen (4)! Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert, 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII.! Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen ( 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, 117 Abs. 5 SGB XII.

23 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anspruch (1)! Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach 43 bestreiten können, 41 Abs.1 SGB XII.! Für den Einsatz des Einkommens sind die 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist, 43 Abs. 1 S. 1 SGB XII.

24 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anspruch (2)! 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu 28; 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,! 2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,! 3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach 34 Absatz 7,! 4. die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Bedarfe für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen,! 5. ergänzende Darlehen nach 37 Absatz 1.

25 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anspruch (3)! Beispiel:! Regelbedarfsstufe 1 : 409,00! Angemessene Kosten der Unterkunft (Wk) : 371,50! Angemessene Heizkoten : 60,83! Gesamtbedarf : 841,83! Jedenfalls dann, wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterhalb des notwendigen Selbstbehaltes (880,00 ) liegt, sollte ein Antrag auf Grundsicherung gestellt werden.

26 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Einsatz von Einkommen und Vermögen - Unterhaltsansprüche! Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von Euro liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet, 43 Abs. 5 SGB XII.

27 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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