TOP 2 und 3 - Pflegeversicherung (SGB XI), insbesondere neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, neu- 43a SGB XI, - 55 SGB XII und Hilfe zur Pflege

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1 Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz 7. Sitzung am 19. Februar 2015 Sitzungsunterlage zu TOP 2 und TOP 3 Stand: 12. März final TOP 2 und 3 - Pflegeversicherung (SGB XI), insbesondere neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, neu- 43a SGB XI, - 55 SGB XII und Hilfe zur Pflege 1. Sachverhalt Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen ( 14 SGB XI). Die Träger der Sozialhilfe erbringen Leistungen der Hilfe zur Pflege ( 61ff. SGB XII) an Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Pflegebedürftige sind vielfach auch wesentlich behinderte Menschen im Sinne der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Gegenstand des vorliegenden Arbeitspapiers sind diejenigen Themen, bei denen eine Wechselwirkung zwischen Pflegebedürftigkeit und wesentlicher Behinderung besteht. Das Ausgabevolumen der sozialen Pflegeversicherung beträgt etwa 24 Mrd. EUR. Die Gesamtzahl der Leistungsbezieher der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung beträgt: Soziale Pflegeversicherung (Stand: ) Private Pflegeversicherung (Stand: ) ambulant stationär insgesamt

2 - 2 - Im Jahr 2013 erhielten Personen Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ( am Jahresende) für die insgesamt 3,82 Mrd. Euro brutto (3,34 Mrd. Euro netto) aufgewandt wurden. I. Einführung der Pflegeversicherung Mit dem Pflege-Versicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) wurde zum 1. Januar 1995 die Pflegeversicherung als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt und die Versorgung Pflegebedürftiger auf eine neue Grundlage gestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Versorgung pflegebedürftiger Menschen im Bundessozialhilfegesetz geregelt. Zudem galt ab 1989 bis zur Einführung der Pflegeversicherung für Schwerstpflegebedürftige ein Anspruch auf bestimmte Leistungen zur häuslichen Pflege gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsreformgesetz - GRG). Die Pflegeversicherung sollte dazu beitragen, die aus der Pflegebedürftigkeit entstehenden Belastungen zu mildern. Die Pflegebedürftigen sollten in der überwiegenden Zahl nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein: Wer sein Leben lang gearbeitet und eine durchschnittliche Rente erworben habe, sollte wegen der Kosten der Pflegebedürftigkeit nicht mehr zum Sozialamt gehen müssen (BT-Drs. 12/5617). Neben einer umfassenden Versicherungspflicht wurden mit dem SGB XI Leistungen bei häuslicher und stationärer Pflege eingeführt. Vorrangig sollen Hilfen zur häuslichen Pflege erbracht werden, um den Pflegebedürftigen möglichst lange das Verbleiben in der gewohnten häuslichen und familiären Umgebung zu ermöglichen. Die Höhe der Versicherungsleistungen richtet sich entsprechend dem Pflegeaufwand in drei Pflegestufen nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit. Die meisten Leistungen nach dem SGB XI sind auf gesetzlich festgesetzte Höchstbeträge begrenzt (Teilleistungssystem). Bei dem einzelnen Pflegebedürftigen kann daher ein darüber hinausgehender Bedarf bestehen, der bei finanzieller Bedürftigkeit durch die Sozialhilfe gedeckt werden muss. Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden von der Pflegeversicherung nicht übernommen. Sofern bei den Pflegebedürftigen eine finanzielle Bedürftigkeit vorliegt, sind die Kosten von den Trägern der Sozialhilfe zu tragen. Zeitgleich mit der Einführung des SGB XI wurden die Vorschriften der Hilfe zur Pflege nach dem BSHG überarbeitet und mit der Überführung des Sozialhilferechts in das SGB XII im Jahre 2005 im Wesentlichen inhaltsgleich übernommen. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege entsprechen weitgehend den Leistungsarten der Pflegeversicherung. Die Pflegebedürftigkeitsstufen der Hilfe zur Pflege entsprechen denen des

3 - 3 - SGB XI. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Hilfebedarf oder die der Hilfe für andere Verrichtungen bedürfen. Die Pflegeversicherung erbringt Leistungen der ambulanten Pflege seit dem 1. April 1995, Leistungen der stationären Pflege folgten zum 1. Juli Die Auswirkungen der Einführung der Pflegeversicherung auf die Empfänger und Ausgabenentwicklung der Hilfe zur Pflege im SGB XII ist der nachstehenden Übersicht zu entnehmen: Empfänger(innen) und Bruttoausgaben von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII nach Art der Unterbringung im Laufe des Jahres Deutschland Hilfeart 1994 ) 1995*) Empfänger von Hilfe zur Pflege insgesamt 1) Außerhalb von Einrichtungen In Einrichtungen Bruttoausgaben der Sozialhilfe in Mio Außerhalb von Einrichtungen In Einrichtungen ) Daten von Hamburg und Bremen fehlen sowie Untererfassung in Niedersachsen *) Es fehlen die Angaben von Bremen. 1) Mehrfachzählungen sind nur insoweit ausgeschlossen, als sie aufgrund der Meldungen erkennbar waren. Ab 1. April 1995 werden Leistungen der ambulanten Pflegeversicherung und ab 1. Juli 1996 zusätzlich der stationären Pflegeversicherung gewährt II. Leistungen gemäß 43a SGB XI (Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen) Das SGB XI sah zunächst Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige nur in den nach dem SGB XI zugelassenen Einrichtungen vor (der Personenkreis der Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen, in denen schwerpunktmäßig Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht wurden, wurde nicht berücksichtigt). Dies galt auch für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen. Eine darüber hinausgehende gesonderte Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen erfolgte nicht. Durch das Erste SGB XI-Änderungsgesetz wurde 1996 aufgrund eines politischen Kompromisses die Vorschrift des 43a SGB XI neu aufgenommen. Soweit behinderte Menschen, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert sind, in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen versorgt und betreut werden, beteiligte sich die Pflegeversicherung bis Ende 2014 mit einem monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von zehn Prozent des nach 75 Absatz 3 SGB XII vereinbarten Heimentgelts, maximal aber 256 Euro an den pflegebedingten

4 - 4 - Aufwendungen ( 43a SGB XI). Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes I zum 1. Januar 2015 ist dieser Betrag erstmals seit Inkrafttreten der Pflegeversicherung auf 266 Euro angepasst worden. Flankierend zu der Regelung des 43a SGB XI wurde im Jahre 2001 in 40a BSHG klargestellt, dass die Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen auch die notwendige Pflege umfasst. Die Vorschrift wurde mit der Überführung des Sozialhilferechts in das SGB XII im Jahre 2005 inhaltsgleich übernommen ( 55 SGB XII). Die Verbände für Menschen mit Behinderungen und der freien Wohlfahrtspflege sowie die kommunalen Spitzenverbände kritisieren 43a SGB XI in Verbindung mit 13 Absatz 3 SGB XI als auch 55 SGB XII, dass sie nicht berücksichtigten, dass die stationäre Wohneinrichtung langfristig Lebensmittelpunkt der behinderten Menschen sei. Dieser Lebensmittelpunkt sei als Häuslichkeit anzuerkennen und die vollen Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe der ambulanten Sachleistung zu erbringen. Dabei wird kontrovers diskutiert, ob die Beibehaltung des 43a SGB XI mit der Zielrichtung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Leitbild einer inklusiven Gesellschaft) und dem angestrebten personenzentrierten Ansatz im Rahmen der geplanten Neuregelung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vereinbar ist. Die Befürworter einer Beibehaltung der Vorschrift verweisen darauf, dass eine Anpassung/Aufhebung nicht den behinderten Menschen zugute kommt, sondern lediglich die Träger der Sozialhilfe entlastet. III. Zusätzliche Betreuungsleistungen Mit dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 zur Verbesserung der Versorgungssituation von demenzkranken Menschen für Pflegebedürftige mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung ein Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen eingeführt. Diese Leistung nach 45b SGB XI wird in der amtlichen Begründung (BT-Drs. 14/6949) als neue Leistung im Recht der Pflegeversicherung bezeichnet, die neben der Pflegeleistung gewährt wird. In der Fachöffentlichkeit wird vielfach kritisiert, dass diese Leistung nicht auch für entsprechende Empfänger von Leistungen der Hilfe zur Pflege erbracht wird; eine Erbringung von Betreuungsleistungen auch durch die Träger der Sozialhilfe wird gefordert. Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) wurden die Betreuungsleistungen nach 45b SGB XI auf bis zu 200 Euro monatlich erhöht. Darüber hinaus wurde zur Verbesserung der Betreuung von Pflegeheimbewohnern mit erheblichem

5 - 5 - allgemeinem Betreuungsbedarf ein Anspruch der vollstationären Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen auf Finanzierung zusätzlichen Betreuungspersonals eingeführt ( 87b SGB XI). Die Regelung wurde durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) im Jahr 2012 auf den teilstationären Bereich und durch das Erste Pflegestärkungsgesetz ab 1. Januar 2015 auf alle Pflegebedürftigen ausgedehnt. Zudem wurde die Betreuungsrelation auf 1:20 verbessert. Für die zusätzliche Betreuung demenziell erkrankter Heimbewohner im Sinne von 45a SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen werden von der Pflegeversicherung zusätzliche Betreuungskräfte voll finanziert. Auch diese Leistung wird ausschließlich von der Pflegeversicherung und nicht von den Trägern der Sozialhilfe für Nichtversicherte im Rahmen der Hilfe zur Pflege erbracht und erfährt daher in der Fachöffentlichkeit die gleiche Kritik wie im Fall des 45b SGB XI. Allerdings erbringen mittlerweile Stadtstaaten wie Berlin, Hamburg, Bremen und auch Bayern für Nichtversicherte eine dem 87b SGB XI vergleichbare Sozialhilfeleistung. Mit dem PNG wurde zum 1. Januar 2013 zudem als Übergangsregelung ausschließlich für Leistungsberechtigte nach dem SGB XI bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens regelt, in 124 SGB XI ein Anspruch auf häusliche Betreuung als ambulante Sachleistung in das SGB XI aufgenommen. Durch das Pflegestärkungsgesetz I wurden die Leistungsansprüche auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach 45b SGB XI zum 1. Januar 2015 erneut ausgeweitet, der Leistungsanspruch auch auf Pflegebedürftige mit mindestens Pflegestufe I ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz ausgedehnt und das Leistungsspektrum um zusätzliche Entlastungsleistungen erweitert. Zudem können maximal 40 Prozent des nicht aufgebrauchten jeweiligen ambulanten Sachleistungshöchstbetrags für entsprechende niedrigschwellige Leistungen umgewidmet werden. IV. Begriff der Pflegebedürftigkeit Der Begriff der Pflegebedürftigkeit steht bereits seit seiner Einführung in der Kritik, weil er insbesondere vorrangig verrichtungsbezogen ausgerichtet ist und damit Aspekte des Pflegebedarfs wie allgemeine Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung, Kommunikation und soziale Teilhabe nicht ausreichend einbeziehe. Bereits im Koalitionsvertrag für die 16. Legislaturperiode wurde festgestellt, dass der Pflegebedürftigkeitsbegriff mittelfristig der Überarbeitung bedarf. Im Oktober 2006 wurde der Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs durch das Bundesministerium für Gesundheit einberufen. Entsprechend seinem Auftrag wurde bis Frühjahr 2009 durch den

6 - 6 - Beirat der Vorschlag für einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und des damit verbundenen Begutachtungsverfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erarbeitet. Zur Klärung der noch offenen fachlichen, administrativen und rechtstechnischen Fragen wurde 2012 durch das Bundesministerium für Gesundheit ein Expertenbeirat zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs eingerichtet, der im Jahr 2013 seine Ergebnisse mit einem Abschlussbericht vorgelegt hat. In diesem Bericht wird die Schaffung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs mit fünf Pflegegraden bekräftigt. Die bisherigen Sonderleistungen der 45b und 123 SGB XI sollen im Rahmen der geplanten Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes in das neue Leistungsrecht integriert werden und so allen nach dem neuen Begriff Pflegebedürftigen offen stehen. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode ist die bessere Anerkennung der Pflegebedürftigkeit vorgesehen. Dazu soll basierend auf den Empfehlungen des Expertenbeirats der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff so schnell wie möglich eingeführt werden. Zunächst soll die mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff einhergehende Begutachtungssystematik auf ihre Umsetzbarkeit und Praktikabilität erprobt und wissenschaftlich begleitet werden. Auf deren Grundlage sollen in einem zweiten Schritt - aber noch in dieser Legislaturperiode - die entsprechenden leistungsrechtlichen Bestimmungen umgesetzt werden. V. Schnittstellen Der o. g. Expertenbeirat stellte darüber hinaus fest, dass sich an der Schnittstelle zu den Leistungen der Hilfe zur Pflege Verschiebungen der Leistungszuständigkeiten ergeben werden. Darüber hinaus werden sich die Schnittstellen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Auffassung des Expertenbeirats weiter verschärfen. Diese seien anlässlich der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu lösen. Als Beispiele nennt der Expertenbeirat Überschneidungen im Bereich der gegenwärtigen und zukünftigen Betreuungsleistungen der Pflegeversicherung zu entsprechenden Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe. Zudem weist er darauf hin, dass die bisherige Abgrenzung hinsichtlich der Leistungspflicht zwischen Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Pflegeversicherung insbesondere dann der Überprüfung bedarf, wenn bei Umsetzung des personenzentrierten Ansatzes im Rahmen der Eingliederungshilfe das Kriterium der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen als Merkmal für die bisherige Zuordnung der Leistungspflicht wegfallen sollte. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die Fachverbände für Menschen mit Behinderung haben Vorschläge vorgestellt, wie jeweils aus ihrer Sicht die Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflege gelöst werden könne.

7 - 7 - VII. Pflege und Rehabilitation Der Koalitionsvertrag enthält einen Prüfauftrag, ob sich die Pflegeversicherung an den Kosten der geriatrischen Rehabilitation beteiligen soll. Darüber hinaus gibt es Forderungen der Verbände von Menschen mit Behinderung und der freien Wohlfahrtspflege nach einer Eingliederung der Pflegeversicherung als Rehabilitationsträger in das SGB IX. In 31 SGB XI ist der Vorrang der Rehabilitation vor Pflege normiert. Die Pflegekassen haben im Einzelfall u.a. zu prüfen, welche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Einzelfall geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Die gleiche Pflicht trifft gemäß 8 Absatz 3 SGB IX die Rehabilitationsträger, wenn bei ihnen ein Antrag auf Leistungen wegen einer Behinderung gestellt wird. Im PNG (2012) wurde eine im Rahmen der Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit zu erstellende gesonderte Rehabilitationsempfehlung eingeführt. Die Finanzierung der Rehabilitationsleistungen erfolgt dagegen aus den Leistungen der GKV, 40 SGB V. In der Fachöffentlichkeit wird u.a. die Frage aufgeworfen, ob diese Finanzierungsverantwortung auf die Pflegeversicherung überzuleiten ist. Diese Fragen werden in einem gesonderten Verfahren geprüft, wobei u.a. zu berücksichtigen ist, dass die Pflegeversicherung als Teilleistungssystem auch für Pflegeleistungen i.e.s. nur einen Teil der Kosten übernimmt. VII. Rolle der Länder und Kommunen Teilweise wird die Rolle der Länder in der Pflege kritisch diskutiert; diese würden ihrer Verantwortung für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur nicht ausreichend nachkommen. Auch die Rolle der Kommunen in der Pflege wird kritisch hinterfragt. Hierzu hat das BMG in Umsetzung der Koalitionsvereinbarung eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege eingesetzt, in der geklärt werden soll, wie die Rolle der Kommunen bei der Pflege noch weiter gestärkt und ausgebaut werden kann. Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe, deren Arbeit voraussichtlich im Frühjahr 2015 abgeschlossen wird, sollen im Rahmen der zweiten Stufe der Pflegereform berücksichtigt werden. Diese soll im Laufe des Jahres 2015 gesetzlich umgesetzt werden. VIII. (Krankenhaus-)Assistenzpflege Mit dem Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in Krankenhäusern wurde 2009 aufgrund von festgestellten Defiziten in der pflegerischen Versorgung während eines Krankenhausaufenthalts erstmals in SGB V, SGB XI und SGB XII ein gesetzlicher Anspruch auf Assistenzpflege für pflegebedürftige Personen, die ihre Pflege im sog. Arbeitgebermodell durch von ihnen selbst beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen, während eines Aufenthalts im Akutkrankenhaus sowie im Rahmen des SGB XI auch bei einer stationären

8 - 8 - Leistung zur medizinischen Rehabilitation eingeführt wurden die Regelungen für diesen Personenkreis generell auf stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erweitert. Die Beschränkung auf den Personenkreis derjenigen Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen selbst beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen, ist Gegenstand einer kritischen Diskussion in den Betroffenenverbänden. Nach deren Ansicht haben auch andere Gruppen von Pflegebedürftigen einen vergleichbar hohen Bedarf an pflegerischer Versorgung, der gedeckt werden müsse. Die Träger der Sozialhilfe vertreten die Ansicht, dass die Leistungen vollständig durch die jeweilige Einrichtung sicherzustellen sei. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform 2015 sieht hierzu in ihren am 5. Dezember 2014 vorgestellten Eckpunkten die Einsetzung einer Expertinnen- und Expertenkommission aus Praxis, Wissenschaft und Selbstverwaltung, die beim BMG angesiedelt ist, vor. Sie soll bis spätestens Ende 2017 prüfen, ob im Fallpauschalen-System oder über ausdifferenzierte Zusatzentgelte ein erhöhter Pflegebedarf von demenzerkrankten, pflegebedürftigen oder behinderten Patientinnen und Patienten und der allgemeine Pflegebedarf in Krankenhäusern sachgerecht abgebildet werden. Abhängig vom Prüfergebnis sollen Vorschläge unterbreitet werden, wie die sachgerechte Abbildung von Pflegebedarf im Fallpauschalen-System oder über ausdifferenzierte Zusatzentgelte erfolgen kann. IX. Medizinische Behandlungspflege Kritisch diskutiert werden die bestehenden Zuständigkeitsregelungen zur medizinischen Behandlungspflege. In stationären Pflegeeinrichtungen ist die medizinische Behandlungspflege im Rahmen der jeweils geltenden Leistungshöchstbeträge eine Leistung der Pflegeversicherung ( 41 Absatz 2 SGB XI, 42 Absatz 2 SGB XI, 43 Absatz 2 SGB XI), wohingegen im ambulanten Bereich die GKV grundsätzlich die Kosten trägt. Zudem wird medizinische Behandlungspflege ausnahmsweise in stationären Pflegeeinrichtungen von der GKV für Versicherte übernommen, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben ( 37 Absatz 2 Satz 3 SGB V), um eine Belastung der Versicherten mit sehr hohen Eigenanteilen zu vermeiden. Aufgrund der begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung sind die nicht von der Pflegeversicherung übernommenen Kosten im Falle der finanziellen Bedürftigkeit des Pflegebedürftigen vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund wird insbesondere ein vollständiger Übergang der Leistung der medizinischen Behandlungspflege auf die GKV diskutiert.

9 - 9 - X. Rahmenbedingungen des Koalitionsvertrages Der Koalitionsvertrag legt im Zusammenhang mit der Behandlung der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs fest, dass eine Kostenverlagerung anderer Träger auf die Pflegeversicherung zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu vermeiden ist. 2. Handlungsbedarf In Umsetzung des Koalitionsvertrags ist ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff basierend auf den Empfehlungen des Expertenbeirats durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz einzuführen. Die Hilfe zur Pflege soll in ihrer Funktion als ergänzende Leistung erhalten bleiben und ebenfalls den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff übernehmen. Hinsichtlich der Schnittstelle zwischen Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe sowie zwischen Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe wird eine Lösung zu erarbeiten sein, die das gegliederte System nicht in Frage stellt, die gleichwohl im Zusammenspiel der Leistungen bedarfsdeckend und personenzentriert ist. Zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege erarbeitet eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe entsprechend einer Vereinbarung des Koalitionsvertrags bis zum Frühjahr 2015 Vorschläge, über deren Umsetzung im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes zu entscheiden ist. Darüber hinaus sieht der Koalitionsvertrag eine systematische Aufarbeitung der Schnittstellen der verschiedenen Sozialgesetzbücher vor: Die Schnittstellen der verschiedenen Sozialgesetzbücher zueinander sowie diejenigen zum Bundesausbildungsförderungsgesetz wollen wir systematisch aufarbeiten und besser miteinander verzahnen (Koalitionsvertrag, S. 75). Dies wird in einem gesonderten Verfahren geprüft. Dies gilt insbesondere auch für Fragen der Finanzierung von Rehabilitationsleistungen für Pflegebedürftige: Wir prüfen die Schnittstellen zwischen SGB V und SGB XI im Hinblick auf die konsequente Umsetzung der Grundsätze ambulant vor stationär und Prävention vor Rehabilitation vor Pflege. Wir werden die Finanzierungsverantwortung dort verorten, wo der Nutzen entsteht, um Verschiebebahnhöfe zu beseitigen. Deshalb werden wir auch prüfen, ob die Pflegeversicherung sich an den Kosten der geriatrischen Rehabilitation beteiligen soll (Koalitionsvertrag, S. 84).

10 Handlungsoptionen Die nachfolgenden angeführten Handlungsoptionen sind nur zum Teil Handlungsalternativen, die sich wechselseitig ausschließen. Sie können ggfs. additiv umgesetzt werden. a) Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs entsprechend dem Koalitionsvertrag auf der Grundlage der Vorschläge des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs bzw. des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Das Leistungsrecht des SGB XI ist einschließlich einer Integration der Betreuungsleistungen in die Regelleistungen anzupassen. b) Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XII Zur Wahrung der weitgehenden Identität der Pflegebedürftigkeitsbegriffe von SGB XI und SGB XII wird entsprechend dem SGB XI der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff auch für die Hilfe zur Pflege eingeführt. Betreuungsleistungen, die bisher nicht vom geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriff erfasst und durch die Pflegeversicherung zusätzlich gemäß 45b und 87b SGB XI erbracht werden, werden Bestandteil des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und als Leistung im Rahmen der Hilfe zur Pflege auch durch die Träger der Sozialhilfe erbracht. c) Einführung des Anspruchs auf ambulante Pflegeleistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI auch für pflegebedürftige Menschen, die in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen wohnen Aufhebung der bisherigen Regelung des 43a SGB XI, statt dessen Einführung der Ansprüche auf Leistungen zur ambulanten Pflege nach 36 ff SGB XI auch für den vorgenannten Personenkreis. Pflegebedürftige, die ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, haben bereits nach geltendem Recht Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung zur ambulanten Pflege. d) Medizinische Behandlungspflege Ggfs. Änderungen der Zuständigkeiten bis hin zur vollständigen Überleitung der Zuständigkeit für die medizinische Behandlungspflege in stationären Einrichtungen der Pflege auf die GKV. e) Regelung von Schnittstellen insbesondere zwischen der Eingliederungshilfe und Kranken- und Pflegeversicherung Die Handlungsoptionen sind alternativ und schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus; denkbar ist eine Wahlmöglichkeit der Handlungsoptionen e.1) und e.2):

11 e.1) Umfassende Erbringung von Pflegeleistungen durch den Träger der Eingliederungshilfe auch bei Versorgung in bisher nach geltendem Recht vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen mit Zuweisung der Kosten für die Pflegeleistungen an die Pflegeversicherung. e.2) Gleichzeitiger Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung; dabei sind Doppelleistungen zur Deckung des gleichen Bedarfs durch eine gesetzliche Regelung des Verhältnisses beider Leistungen zu vermeiden. e.3) Zuweisung der Leistungspflicht an die GKV für medizinische und pflegerische Maßnahmen professioneller Anbieter zur Prävention, Kuration, Rehabilitation und Palliation (sog. "Cure"-Leistungen) auch für die Menschen, die nach bisher geltendem Recht in vollstationären Einrichtungen wohnen, während sog. Care -Leistungen für diese Menschen durch die Pflegeversicherung bzw. der Eingliederungshilfe erbracht werden. f) Verbesserung des Zugangs von Pflegebedürftigen / von Pflegebedürftigkeit bedrohten zu Rehabilitationsleistungen Ein verbindlicheres Verfahren zur Erkennung rehabilitativer Bedarfe in der Pflegebegutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (GKV-Reha XI-Modell) wird von der Selbstverwaltung in einem gesonderten Verfahren geprüft. Dies kann dazu führen, dass der Grundsatz des Vorrangs der Rehabilitation vor Pflege besser umgesetzt wird und damit die Pflegeversicherung sowie die Hilfe zur Pflege entlastet werden. Außerdem ist auch die Frage der Beteiligung der Pflegekassen an den Kosten der geriatrischen Rehabilitation (Prüfauftrag Koalitionsvertrag) bzw. für die Frage der Einbeziehung der Pflegeversicherung in den Kreis der Rehabilitationsträger des SGB IX in einem gesonderten Verfahren zu prüfen. 4. Für den Sachverhalt relevante Bewertungskriterien (je Handlungsoption), u.a. Zu a) Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI aa) UN-BRK - Relevanz Nach Artikel 25 UN-BRK treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten, insbesondere die in Artikel 25 näher ausgeführten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, haben.

12 Ausweislich der Erläuterung zu Artikel 25 des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BT-Drs. 16/10808, Seite 59, umfasst der Bereich Gesundheit auch die Pflege: In der Bundesrepublik Deutschland liegt die soziale und gesundheitliche Sicherung in der gemeinsamen Verantwortung einer Vielzahl von Beteiligten. Dazu zählen insbesondere neben dem Bund die Bundesländer, die gesetzliche Krankenversicherung, die soziale Pflegeversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung und die gesetzliche Rentenversicherung sowie die private Kranken- bzw. Pflegeversicherung. bb) gesetzestechnische Umsetzbarkeit Hohe Komplexität. Die Umsetzung ist in Vorbereitung. cc) verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) Die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wird mit einem erheblichen Vorbereitungs- und Umsetzungsaufwand verbunden sein. dd) finanzielle Auswirkungen Die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs (zweite Stufe der Pflegereform) wird mit Mehrkosten verbunden sein, die in Abhängigkeit von der konkreten leistungsrechtlichen Ausgestaltung der Leistungen für die einzelnen Pflegegrade stehen. Zur Finanzierung der Mehrkosten infolge der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sieht der Koalitionsvertrag eine Anhebung des Beitragssatzes um 0,2 Beitragssatzpunkte (entspricht rd. 2,4 Mrd. jährlich) vor. Zu b) Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XII aa) UN-BRK - Relevanz Zum allgemeinen Inhalt von Artikel 25 UN-BRK wird auf Ziffer 4 Buchstabe a) verwiesen. Ausweislich der Erläuterung zu Artikel 25 des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BT-Drs. 16/10808, Seite 59, umfasst der Bereich Gesundheit auch die Pflege:

13 In der Bundesrepublik Deutschland liegt die soziale und gesundheitliche Sicherung in der gemeinsamen Verantwortung einer Vielzahl von Beteiligten. Dazu zählen insbesondere neben dem Bund die Bundesländer, die gesetzliche Krankenversicherung, die soziale Pflegeversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung und die gesetzliche Rentenversicherung sowie die private Kranken- bzw. Pflegeversicherung. bb) gesetzestechnische Umsetzbarkeit Hohe Komplexität. cc) verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) Die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wird mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden sein. dd) finanzielle Auswirkungen Aufgrund des Vorrang-/Nachrang-Verhältnisses von Pflegeversicherung und Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) ist für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs auf die Hilfe zur Pflege zwingend die Kenntnis erforderlich, wie die leistungsrechtliche Ausgestaltung im SGB XI erfolgt, d. h. insbesondere welche Leistungen die gesetzliche Pflegeversicherung künftig im Rahmen eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs erbringen wird. Zu c) Einführung des Anspruchs auf ambulante Pflegeleistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI auch für pflegebedürftige Menschen, die in vollstationären Einrichtungen wohnen aa) UN-BRK - Relevanz Nach Artikel 19 Buchstabe a UN-BRK haben die Vertragsstaaten zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben. Berührungspunkte ergeben sich zudem zu Artikel 26 UN-BRK. Nach Artikel 26 Absatz 1 UN-BRK treffen die Vertragsstaaten wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sollen umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere unter anderem auf dem Gebiet der Gesundheit organisiert, gestärkt und erweitert werden. bb) gesetzestechnische Umsetzbarkeit Unproblematisch.

14 cc) verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) In Abhängigkeit der konkreten Anpassung des Leistungsrechts des SGB XI kann die Umsetzung mit einem verwaltungsmäßigen Mehraufwand verbunden sein. Dem kann ein Minderaufwand bei den Trägern der Sozialhilfe gegenüberstehen. dd) finanzielle Auswirkungen Werden an Stelle der Leistungen nach 43a SGB XI ambulante oder stationäre Leistungen der Pflegeversicherung erbracht, ergeben sich nach Berechnungen des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs jährliche Mehrkosten in Höhe von 1,5 Mrd. Euro (für ambulante Sachleistungen; für stationäre Sachleistungen wären dies 2 Mrd. Euro). Durch eine Aktualisierung der Fallzahlen und Inanspruchnahme auf 2015 einschließlich der mit dem Pflegestärkungsgesetz I eingeführten Leistungsverbesserungen ergäben sich voraussichtlich zusätzliche jährliche Mehrkosten für ambulante Leistungen von bis zu 100 Mio.. Dies zöge ohne, dass damit Leistungsverbesserungen für die Betroffenen verbunden wären eine Entlastung der Träger der Sozialhilfe in gleichem Umfang nach sich, obwohl laut Koalitionsvertrag Verschiebebahnhöfe vermieden bzw. beseitigt werden sollen. Für eine solche Maßnahme gibt es bisher zudem keine Gegenfinanzierung (isolierter Beitragssatzeffekt: rd. 0,13 Prozentpunkte). Von besonderer Bedeutung ist auch hier die Vorgabe des Koalitionsvertrages, wonach zu vermeiden ist, dass bei der Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderung eine Ausgabendynamik entsteht. Aus Sicht der Versichertengemeinschaft der SPV schließt dies eine Verlagerung von Kosten anderer Träger auf die SPV aus. Zu d) Medizinische Behandlungspflege aa) UN-BRK - Relevanz Die Erbringung von medizinischer Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen, unabhängig von welchem Kostenträger, entspricht den Zielen von Artikel 25 UN-BRK. Danach treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten, insbesondere die in Artikel 25 UN-BRK genannten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, haben. Nach Artikel 19 Buchstabe a UN-BRK haben die Vertragsstaaten zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort

15 zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben. bb) gesetzestechnische Umsetzbarkeit Sehr hohe Komplexität der Regelungen, da u. a. die Frage der Verteilungswirkungen der Mehrausgaben auf die Krankenkassen, ihre Berücksichtigung im Risikostrukturausgleich (RSA) sowie der hieraus folgende Anpassungs- und Änderungsbedarf im RSA geprüft werden müssten. cc) verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) siehe Buchstabe bb dd) finanzielle Auswirkungen Die Verlagerung der Kosten der medizinischen Behandlungspflege auf die GKV wäre nach Berechnungen eines Gutachtens von Rothgang/Müller für das Jahr 2011 mit geschätzten Mehrausgaben für das Jahr 2011 von rund 1,8 Mrd. Euro verbunden. Bei jährlichen Zuwachsraten von etwa 10 Prozent im Bereich der GKV-Ausgaben für häusliche Krankenpflege muss hochgerechnet für das Jahr 2015 mit geschätzten Mehrausgaben von ca. 2,3 Mrd. Euro gerechnet werden. Isoliert betrachtet würde dies Beitragssatzeffekte von gut 0,2 Prozentpunkten auslösen. Diese wären nach der Finanzierungssystematik des GKV- FQWG rein mitgliederbezogen (Arbeitnehmer und Rentner) aufzubringen. Außerdem würden sie ab 2016 mit den in den kommenden Jahren anfallenden Belastungswirkungen aus verschiedenen anderen Gesetzgebungsverfahren (insb. VStG, Krankenhausreform, Präventionsgesetz, Verbesserungen bei Palliativ- und Hospizversorgung) kumulieren und die Dynamik bei den Zusatzbeiträgen erheblich verstärken. Da rund ein Drittel der Pflegebedürftigen in Pflegeeinrichtungen Sozialhilfeempfänger sind und einige von ihnen durch eine solche Maßnahme zu Selbstzahlern werden, würden etwa 25-30% der Entlastungswirkungen den Trägern der Sozialhilfe zugute kommen. Die übrige Entlastung würde zugunsten der Pflegebedürftigen wirken und die Festsetzung der stationären Leistungsbeträge für den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff erleichtern. Auch hier ist die Vorgabe des Koalitionsvertrages von besonderer Bedeutung, wonach zu vermeiden ist, dass bei der Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderung eine Ausgabendynamik entsteht. Aus Sicht der Versichertengemeinschaft der SPV schließt dies eine Verlagerung von Kosten anderer Träger auf die SPV aus.

16 Zu e) Regelung von Schnittstellen insbesondere zwischen der Eingliederungshilfe und Kranken- und Pflegeversicherung Zu e.1) Umfassende Erbringung von Pflegeleistungen durch den Träger der Eingliederungshilfe auch bei der Versorgung nach derzeit geltendem Recht in vollstationären Einrichtungen mit Zuweisung der Kosten für die Pflegeleistungen an die Pflegeversicherung aa) UN-BRK - Relevanz Eine solche Regelung ist eine mögliche Form der Sicherstellung einer qualitativen und wirtschaftlichen Leistungserbringung und entspricht damit den o. g. Zielen der UN-BRK (insbesondere Artikel 19 und 26 UN-BRK). bb) gesetzestechnische Umsetzbarkeit Nach 55 SGB XII umfassen schon jetzt die Leistungen des Trägers der Sozialhilfe in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen die Pflegeleistungen in der Einrichtung. Es besteht jedoch erheblicher Prüfbedarf hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung einer Leistungspflicht der Pflegeversicherung für Pflegeleistungen, die von der Eingliederungshilfe erbracht werden. cc) verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) Die Umsetzung ist mit einem verwaltungsmäßigen Mehraufwand verbunden. dd) finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen ergeben sich in Abhängigkeit von Art und Höhe der Übernahme von Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Pflegeleistungen durch die Pflegeversicherung (Auf Basis von nach Berechnung des Expertenbeirats 2013 für ambulante Pflegeleistungen bis zu 1,6 Mrd. Euro); eine Gegenfinanzierung etwaiger Mehrkosten ist nicht gegeben und wäre damit beitragssatzrelevant. Im Falle des Auseinanderfallens von Leistungsfeststellung und Kostentragung können zusätzliche Kostenrisiken entstehen. Im Übrigen trägt die Beseitigung von Schnittstellen zur wirtschaftlichen und sparsamen und dennoch qualitativ hochwertigen Verwendung der finanziellen Leistungen der Sozialleistungsträger bei. Von besonderer Bedeutung ist auch hier die Vorgabe des Koalitionsvertrages, wonach zu vermeiden ist, dass bei der Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderung eine Ausgabendynamik entsteht. Aus Sicht der Versichertengemeinschaft der SPV schließt dies eine Verlagerung von Kosten anderer Träger auf die SPV aus.

17 Zu e.2) Gleichzeitiger Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflege aa) UN-BRK - Relevanz Eine Kostenteilung zwischen Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung ist eine mögliche Form für die Finanzierung des Zugangs zu Teilhabeleistungen und daher mit den o. g. Zielen der UNBRK vereinbar, die im Übrigen keine Vorgaben zur Kostenteilung zwischen öffentlichen Trägern macht. bb) gesetzestechnische Umsetzung Die gesetzestechnische Umsetzung hängt davon ab, ob und in welcher Form über die bisherige Regelung hinaus eine zusätzliche Beteiligung der Pflegeversicherung an Pflegeleistungen für Pflegebedürftige in der Eingliederungshilfe beabsichtigt ist. cc) verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) Hierfür gelten die Ausführungen unter Buchstabe b entsprechend. dd) finanzielle Auswirkungen Für die Pflegeversicherung ergeben sich finanzielle Mehrbelastungen in Abhängigkeit von der Übernahme der Kosten für bisher vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Pflegeleistungen, deren Höhe noch zu quantifizieren wäre. Diese entsprechen der Kostenentlastung für die Träger der Eingliederungshilfe. Werden an Stelle der Leistungen nach 43a SGB XI ambulante Leistungen der Pflegeversicherung erbracht, ergeben sich nach Berechnungen des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs (Stand: 2013) jährliche Mehrkosten in Höhe von 1,5 Mrd. Euro, zu denen aufgrund des Anstiegs der Fallzahlen und der Leistungsverbesserungen durch das Pflegestärkungsgesetz I weitere Mehrkosten von rd. 100 Mio. Euro hinzu kämen. Von besonderer Bedeutung ist auch hier die Vorgabe des Koalitionsvertrages, wonach zu vermeiden ist, dass bei der Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderung eine Ausgabendynamik entsteht. Aus Sicht der Versichertengemeinschaft der SPV schließt dies eine Verlagerung von Kosten anderer Träger auf die SPV aus. Zu e.3) Zuweisung der Leistungspflicht an die GKV für medizinische und pflegerische Maßnahmen professioneller Anbieter zur Prävention, Kuration, Rehabilitation und Palliation ("Cure"- Leistungen) auch für Menschen, die nach derzeit geltendem Recht in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen wohnen, während sog. Care -Leistungen durch die Pflegeversicherung bzw. der Eingliederungshilfe erbracht werden. aa) UN-BRK - Relevanz Eine Kostenteilung zwischen Eingliederungshilfe, Kranken- und Pflegeversicherung ist mit den o. g. Zielen der UN-BRK vereinbar, die im Übrigen keine Vorgaben zur Kostenteilung zwischen öffentlichen Trägern macht.

18 bb) gesetzestechnische Umsetzung Es besteht erheblicher Prüfbedarf hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung einer Aufteilung der Leistungspflicht zwischen Eingliederungshilfe, Kranken- und Pflegeversicherung. cc) verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) Der Aufwand hängt von der Ausgestaltung der Regelung zur Aufgabenteilung ab. dd) finanzielle Auswirkungen Für die Kranken- und Pflegeversicherung ergeben sich finanzielle Mehrbelastungen in Abhängigkeit von der Übernahme der Kosten für Leistungen, die bisher vom Träger der Eingliederungshilfe erbracht werden und die zu quantifizieren wären. Diese Mehrbelastung entspricht der Kostenentlastung für die Träger der Eingliederungshilfe. Von besonderer Bedeutung ist auch hier die Vorgabe des Koalitionsvertrages, wonach zu vermeiden ist, dass bei der Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderung eine Ausgabendynamik entsteht. Aus Sicht der Versichertengemeinschaft der SPV schließt dies eine Verlagerung von Kosten anderer Träger auf die SPV aus. Zu f) Verbesserung des Zugangs von Pflegebedürftigen / von Pflegebedürftigkeit bedrohten zu Rehabilitationsleistungen aa) UN-BRK - Relevanz Eine Verbesserung des Zugangs behinderter Menschen zu Rehabilitationsleistungen entspricht der UN-BRK. Berührungspunkte ergeben sich insbesondere zu Artikel 26 UN-BRK. Nach Artikel 26 Absatz 1 UN-BRK treffen die Vertragsstaaten wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sollen umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere unter anderem auf dem Gebiet der Gesundheit organisiert, gestärkt und erweitert werden. bb) gesetzestechnische Umsetzbarkeit In einem gesonderten Verfahren wird geprüft, welche gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen geeignet sind, von Pflegebedürftigen / von Pflegebedürftigkeit bedrohten zu Rehabilitationsleistungen zu verbessern. cc) verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) Auch diese Frage wird in einem gesonderten Verfahren geprüft.

19 dd) finanzielle Auswirkungen Auch diese Frage wird in einem gesonderten Verfahren geprüft. Die notwendigen Finanzmittel stehen in der Pflegeversicherung nicht zur Verfügung. Umschichtungen innerhalb der Pflegeversicherung wären nur auf Kosten anderer Pflegeleistungen möglich.

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