Überführung von RFs, Segelflugschulen und Ballonfahrschulen zu EASA Approved Training Organisations (ATOs)

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1 Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Confdration suisse Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Confederazione Svizzera Bundesamt fur Zivilluftfahrt BAZL Confederaziun svizra. Abteilung Sicherheit Flugbetrieb CH-3003 Bern, BAZL An alle Flugschulen Aktenzeichen: BAZL / /00001/00010/00009/00007 ihr Zeichen: Unser Zeichen: hop Bern, 28.November 2014 Überführung von RFs, Segelflugschulen und Ballonfahrschulen zu EASA Approved Training Organisations (ATOs) Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 05. August 2014 haben wir Sie über das Vorgehen im Zusammenhang mit der EASA-Zertifizierung informiert. Wir möchten Sie nochmals darauf hinweisen, dass die Einführung der EU-Vorgaben im Bereich «Approved Training Organisations (ATO) Section 1», ehemals «Registered Facilities» (RF), Segelflug- und Ballonfahrschulen von der EASA auf den 08. April 2018 verschoben wurde. Diese Gegebenheit möchten wir nutzen um die Schulen in der zur Verfügung stehenden Zeit bei der Überführung zu begleiten. Entspre chend haben wir den Zeitplan bis zum 08. April 2018 angepasst. Der Plan wird in verschie dene Phasen aufgeteilt, so dass die Einführung in einem «verträglichen» Masse erfolgen kann. Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Patrick Hofer Postadresse: 3003 Bern Standort: Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen Tel , Fax Patrick.Hofer@bazl.admin.ch COO

2 Ablauf EASA Einführung für «Registered Facilities», Segelflug- und Ballonfahr Schulen Die folgende Grafik zeigt die wichtigsten Schritte: oder Unterricht nach alten Syllabi - RF Revision der bestehenden Syllabi mit der inhaltliche Ergänzungen nach EU-Regularien RF/Ballonfahrt/Segelflug PRA+ Revision Desktop Audit -I. 1 v Abschluss. r..j ce. Ausstellung Abschluss Audit/Inspektion, MSAnhang Workshops.... Zertifikate CLOM/TM. Zertifizierungsarbeiten ATO Section 1 ATO Section Ausstellung Zertifikate ATO Section II.c.cz.2 Erhalt Eingabefrist CLOM/TM Antrag P PhaseAntrag PhaseTransitionto EASA ce ii). PhaseAudit/Irispektion und Zertifizierung Zertifikatsfrist Reserve z Erhalt Abschluss CLOM/TM Transition - Zertifikatsfrist < PhaseTransitionto EASA Zeitachse...: Transitionto EAS Legende zu den Abkürzungen: OMM: Organisation Management Manual CL: Certification Leaflet OM: Operation Manual PRA: Proposed Revision / Amendment form TM: Training Manual lnformationsveranstaltung über den A TO Zulassungsprozess Mitte 2015 wird für sämtliche RFs, Segel- und Ballonfahrschulen eine lnformationsveranstal tung im BAZL stattfinden mit dem Ziel, den Überführungsprozess «Transition to EASA», so wie sämtlich Dokumente (CL, Anmeldeformulare usw.) zu erläutern. Das entsprechende Da tum für die Veranstaltung wird zeitgerecht kommuniziert. Phase Antrag: Nach der lnformationsveranstaltung folgt die Anmeldung zur «Transition to EASA». Die RF Flugschulen müssen dem BAZL bis zum 31.Dezember 2015 einen Antrag zum Erlangen einer «ATO Section 1» Zulassung einreichen. 2/5 *C0022o *

3 Phase «Transition to EASA» Ab dem beginnt die Phase «Transition to EASA» mit dem Ziel, die Flugschulen, ihre Organisation und ihren Betrieb bis Ende 2016 an den neuen EASA Vorgaben auszurich ten, sowie die Handbücher entsprechend zu überarbeiten. Das BAZL wird die Flugschulen bei der Erstellung / Überarbeitung der Zulassungsdokumen te begleiten, einerseits mit der Abgabe von ausführlichem «Guidance Material», mit der Durchführung von «Workshops» sowie bei Bedarf individueller Betreuung durch die BAZL Inspektoren. Um mögliche Verzögerungen zu verhindern, empfehlen wir Ihnen, während der Überführung keine zusätzliche Erweiterung der vorhandenen Berechtigungen zu beantragen. Phase «A udit/ Inspektionen und Zertifizierung» Ab dem werden die eingereichten Dokumentationen auf Übereinstimmung mit den entsprechenden EU Richtlinien geprüft. Die Prüfung erfolgt mehrheitlich in Form von «Audits» und bei Bedarf mit Inspektionen. Ziel dieser Phase ist es, sämtlichen Organisationen auf den ein «ATO Section 1» Zer tifikat mit den entsprechenden Berechtigungen auszustellen. Registered Facilities (RFs) Allgemein Die Anwendung der sprogramme erfolgt, wie im Schreiben vom erläutert, per Entgegen früherer Informationen werden die Theo Praktische Ausbildung Den Schulen stehen bis zum 8. April 2018 dieselben Rechte wie bisher zu. Alle Ausbildun gen können nach altem Recht wie bis anhin, ohne jegliche Anpassung der Syllabi in der praktischen Ausbildung, durchgeführt werden. Natürlich steht es den Schulen offen, die Inhalte der Syllabi in der praktischen Ausbildung bereits jetzt den aktuellen EU-Vorgaben anzupassen. Bevor die entsprechenden Syllabi je doch für die Ausbildung angewendet werden können, muss jeder Syllabus dem BAZL, zu sammen mit dem entsprechenden «Proposed Revision Amendment (PRA)», eingereicht werden. Der Antrag wird anschliessend geprüft und bei Übereinstimmung mit den entspre chenden EU Vorgaben genehmigt und auf das bestehende RF Schulzertifikat aufgenommen. Wünscht eine Flugschule vor dem 08. April 2018 ein EASA ATO-Zertifikat oder möchte eine RE eine Erweiterung (zum Beispiel «Ausbildung zum Erwerb der Instrumentenflugberechti gung»), so muss sie dem BAZL nachweisen, dass die aktuell geltenden «EASA ATO Section II» Zulassungsbestimmungen erfüllt sind. Für die Gesuchstellung ist das Form 105 zu ver wenden. RFs Motorflug (A) und Helikopter (H) Die Anwendung der sprogramme erfolgt, wie im Schreiben vom erläutert, per Entgegen früherer Informationen werden die Theo 3/5 *COO *

4 Praktische Ausbildung: Das BAZL empfiehlt die genehmigten JAR-Syllabi für die praktische Ausbildung weiter an zuwenden und der Transition to EASA Überführung, wie eingangs beschrieben, zu folgen. Folgende Anpassungen kommen ab sofort zur Anwendung: 1. Zum Erlangen einer LAPL (A) Lizenz muss mittels Formular dem BAZL bestä tigt werden, dass die Differenz vom RPPL zum LAPL (A) geschult wurde. 2. Zum Erlangen einer Kunstflugberechtigung «Aerobatic Rating» ist per sofort keine Prüfung mit Experte mehr erforderlich. Hingegen bedarf es eine Bestätigung durch den Fluglehrer sowie den Schulleiter (Head of Training), dass die Ausbildung erfolg reich abgeschlossen ist. Für die Bestätigung wird das Form verwendet. Segelflug- und Ballonfahrschulen Die Anwendung der sprogramme erfolgt, wie im Schreiben vom erläutert, per Entgegen früherer Informationen werden die Theo Praktische Ausbildung Da es für den Segelflug und die Ballonfahrt unter JAR keine Vorgaben für Ausbildungspro gramme gab, haben der Segelflugverband (SFVS) und der Ballonverband (SBAV) in Zu sammenarbeit mit dem BAZL, auf der Basis der EU Vorgaben, Schulungsprogramme erar beitet. Die entsprechenden Ausbildungsprogramme für die praktische Ausbildung werden den Schulen von den Verbänden zur Verfügung gestellt. Diese gilt es ab dem 08. April 2015 an zuwenden. Die Verbände werden die EASA Ausbildungsprogramme für die praktische Ausbildung bis spätestens Ende 2014 auf ihrer Webseite publizieren. Die Flugschulen bestätigen dem BAZL bis 31. März 2015 auf dem beiliegenden For mular, dass ab 08. April 2015 nach den EASA Syllabi geschult wird. Die Schulen können bereits vor diesem Datum mit der Ausbildung beginnen sofern: die Ausbildungsunterlagen in ihrer Organisation vorhanden sind und dies dem BAZL bestätigt wurde; und die Fluglehrer entsprechend ausgebildet sind. Flugprüfungen werden ab dem 08. April 2015 ausschliesslich nach den EU-Vorgaben durch geführt. Die Übergangsphase für Auszubildende wird durch den Cheffluglehrer individuell geregelt. Die bisherige Ausbildung wird anerkannt. Der Cheffluglehrer legt schriftlich für jeden Auszu bildenden fest, welche Bereiche der EASA-Ausbildung noch geschult werden müssen, damit die Ausbildung den Anforderungen der EASA entspricht und somit die Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung erfüllt sind. 415 *COO *

5 Mit diesem Vorgehen sind die RFs, die Segelflug- und Ballonfahrschulen für eine EASA Zertifizierung bestens vorbereitet und können mit der «Transition to EASA» wie beschrieben überführt werden. Freundliche Grüsse Bundesamt für Zivilluftfahrt 4 David Bieli Leiter Sektion Flugschulen und Leichtaviatik Inspektor Flugschulen und Leichtaviatik 5/5 *C II *

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