Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille

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1 Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: Fall 38 (Scootertuner) A. Ermittlung des Rechtsschutzziels Lösungsvorschlag: K ist rechtskräftig verurteilt worden, an Betzy Euro als Rechtskaufpreis zu bezahlen, den er G aus dem Kaufvertrag über den Motorroller noch schuldete. Nachdem nunmehr feststeht, dass er diesen Prozess nur wegen der Manipulationen des G verloren hat, will er nun die drohende Vollstreckung abwenden. Hierfür kommen grundsätzlich in Betracht: Die Vollstreckungsgegenklage gem. 767 ZPO, soweit er Einwendungen gegen den titulierten Anspruch hat, die nicht gem. 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sind. Die Restitutionsklage, soweit er sein Rechtsschutzziel nur erreichen kann, wenn er zuvor die Rechtskraft des Titels beseitigt. B. Vollstreckungsabwehrklage gem. 767 ZPO I. Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage 1. Begriff und Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage Mit der Vollstreckungsabwehrklage kann der Vollstreckungsschuldner nachträglich entstandene Einwendungen gegen die titulierte Forderung in der Zwangsvollstreckung zur Berücksichtigung bringen. Es handelt sich um eine prozessuale Gestaltungsklage mit dem Ziel, dem Titel die Vollstreckbarkeit zu nehmen. 1 Mit diesem Ziel ist zugleich der Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage beschrieben. 2 Dementsprechend beantragt der Kläger, die Vollstreckung aus dem genau bezeichneten Titel für unzulässig zu erklären. 3 1 BeckOK/Preuß, ZPO (23. Ed. 2016), 767 Rn Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 767 Rn BeckOK/Preuß, ZPO (23. Ed. 2016), 767 Rn. 2. 1

2 2. Sachentscheidungsvoraussetzungen und Prozesshindernisse I.Ü. bestehen gegen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage. Insbesondere ist in der gegebenen Situation auch das besondere Rechtsschutzbedürfnis des K für eine solche Klage zu bejahen. Begründetheit der Klage Die Klage ist begründet, wenn gegen den titulierten Anspruch eine Einwendung des K besteht, die nicht nach 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist. Zu richten ist die Klage dabei stets gegen den Vollstreckungsgläubiger, d.h. diejenige Person, die der Titel als solchen bezeichnet. 4 Unter Einwendungen i.s.d. 767 ZPO sind die bürgerlichrechtlichen rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen zu verstehen. 5 Als solche kommt hier allein der Rücktritt des K vom Kaufvertrag in Betracht. Diesen hatte K jedoch bereits im vorangegangenen Prozess geltend gemacht. Folglich kann er gem. 767 Abs. 2 ZPO nicht zur Begründung einer gegen den titulierten Anspruch gerichteten Vollstreckungsabwehrklage dienen. Dass sich erst nach dem für 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Stichtag herausstellte, dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt tatsächlich vorgelegen haben, ändert nichts an der eingetretenen Präklusion. 6 Mit der Vollstreckungsabwehrklage kann K sein Rechtsschutzziel nicht erreichen. C. Restitutionsklage gem. 580 ZPO Um die Vollstreckung aus dem von Betzy erstrittenen Titel zu vermeiden, muss K zunächst die Rechtskraft des Urteils aus dem Erstprozess beseitigen. Die regulären prozessrechtlichen Instrumentarien, um diese Wirkung zu erzielen, sind die Nichtigkeits- und die Restitutionsklage gem. 579 ZPO bzw. 580 ZPO. I. Denkbar: 580 Nr. 3 ZPO Es könnte der Restitutionsgrund des 580 Nr. 3 ZPO gegeben sein, weil G den Motorroller vor der Überlassung an den technischen Sachverständigen manipuliert hatte. Dazu müsste G sich durch dieses Verhalten als Zeuge oder als Sachverständiger einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht haben. Das ist nicht der Fall. Weder handelte G bei dem Einbau des High-End-Zylinders als Zeuge noch als Sachverständiger. Denkbar: 580 Nr. 4 ZPO Aber: Womöglich begründet G s Verhalten eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat, die den Restitutionsgrund des 580 Nr. 4 ZPO eröffnet. Das Verhalten von G könnte einen Prozessbetrug i.s.d. 263 StGB darstellen. Jedenfalls steht nicht entgegen, dass er keinen Vorteil für sich selbst erstrebte. 263 Abs. 1 StGB erfasst auch die Drittbegünstigungsabsicht. 4 Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 767 Rn Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 767 Rn Zeiss, JuS 1969, 362,

3 Letztlich kann es aber offenbleiben, ob G mit seiner Manipulation des Motorrollers tatsächlich den Tatbestand des 263 StGB verwirklichte. Restitutionsrechtlich erheblich wäre dieser Betrug nämlich nur dann, wenn er entweder als Vertreter des K oder als Vertreter der Betzy gehandelt hätte. Das ist nicht der Fall. Da Betzy von den Machenschaften des G nichts wusste, besteht in ihrer Person von vornherein kein Ansatzpunkt für einen Vorwurf gem. 580 Nr. 4 ZPO. Auch mithilfe der Restitutionsklage kann K sein Ziel nicht erreichen. D. Restitutionsähnliche Schadensersatzklage mit Grundlage 826 BGB? Womöglich kann K sein Ziel, die Vollstreckung aus dem im Erstprozess ergangenen Titel abzuwehren, auf dem Wege einer Schadensersatzklage gem. 826 BGB erreichen. Als Schaden kommen der im Erstprozess ergangene Titel oder aber die bevorstehende Zwangsvollstreckung in Betracht. Eine solche Schadensersatzklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und Prozesshindernisse nicht entgegenstehen. Hier bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit. Insbesondere steht ne bis in idem als besondere Ausprägung der materiellen Rechtskraft gem. 322 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Gem. ne bis in idem ist eine Klage unzulässig, wenn über ihren Streitgegenstand zwischen denselben Parteien bereits zuvor eine materiell rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. 7 Maßgeblich ist der sog. zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. 8 Im ersten Prozess war die Zahlung des Restkaufpreises beantragt. Im Zweitprozess sind die Unterlassung der Zwangsvollstreckung und die Herausgabe des Titels wegen der betrügerischen Machenschaften des G beantragt. Folglich unterscheiden sich beide Prozesse sowohl in den Anträgen als auch im zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Begründetheit Die Klage ist begründet, wenn K gegen Betzy einen Anspruch auf Schadensersatz des Inhalts hat, dass er von ihr Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels verlangen kann. Das ist der Fall, wenn Betzy den Titel entweder vorsätzlich und in sittenwidriger Weise erschlichen hat oder ihn vorsätzlich und in sittenwidriger Weise gegen K benutzen will Problem: Präjudizialität des im Erstprozess erzielten Ergebnisses An sich entscheidet das Gericht des Schadensersatzprozesses selbständig über alle Voraussetzungen des 826 BGB. 7 Grunsky/Jacoby, Zivilprozessrecht (15. Aufl. 2016), Rn. 747; Lüke, Zivilprozessrecht (10. Aufl. 2011), Rn. 353; Pohlmann, Zivilprozessrecht (3. Aufl. 2014), Rn. 696; Schilken, Zivilprozessrecht (7. Aufl. 2014), Rn Etwa BGH NJW 1992, 1172, 1173; NJW-RR 2006, 1502 Rn. 8; 2009, 790 Rn. 17; BeckRS 2013, Rn Grunsky/Jacoby, Zivilprozessrecht (15. Aufl. 2016), Rn. 776; Pohlmann, Zivilprozessrecht (3. Aufl. 2014), Rn

4 Keine selbständige Prüfungskompetenz hat das Gericht des Schadenersatzprozesses jedoch, soweit das im Erstprozess ergangene Urteil präjudiziell wirkt. Präjudizialität bedeutet: Eine rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge ist in späteren Prozessen bindend, wenn diese Rechtsfolge eine entscheidungserhebliche Vorfrage für den späteren Prozess darstellt. 10 Als Vorfrage muss das Gericht des Schadensersatzprozesses prüfen, ob der Titel, der im Erstprozess gegen K ergangen ist, einen Schaden darstellt, der im Wege der Naturalrestitution gem. 249 Abs. 1 BGB wiedergutzumachen ist. Diese Vorfrage kann das Gericht des Schadensersatzprozesses nur dann bejahen, wenn es den Titel für materiellrechtlich unrichtig erachtet 11 (Zu prüfen bei der Differenzhypothese als hypothetische Vermögenslage des Geschädigten ohne das schädigende Ereignis). Über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Titels aus dem ersten Prozess darf das Gericht des Schadensersatzprozesses aber deshalb keine selbständigen Erwägungen anstellen, weil das dort ergangene Urteil insoweit präjudiziell ist Durchbrechung der Präjudizialität des im Erstprozess ergangenen Urteils? Fraglich ist, ob die so beschriebene materielle Rechtskraftwirkung des im ersten Prozess ergangenen Urteils aufgrund von 826 BGB durchbrochen werden kann. a) Dagegen spricht: Eine solche restitutionsähnliche Generalklausel des 826 BGB würde den Sinn und Zweck der materiellen Rechtskraft, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu gewährleisten, grundsätzlich infrage stellen , 580 ZPO legen abschließend fest, unter welchen Voraussetzungen eine Durchbrechung der Rechtskraft möglich ist. Daneben ist für eine restitutionsähnliche Generalklausel gem. 826 BGB kein Raum. Es ist ein Wertungswiderspruch, wenn derjenige, bei dem nachgewiesen ist, dass das Ersturteil auf einem Meineid beruht, gem. 580 Nr. 3 ZPO den aufwendigen Weg über die Restitutionsklage beschreiten muss, während derjenige, der bloße Sittenwidrigkeit behauptet, eine gewöhnliche Leistungsklage erheben kann ZPO will die Rechtskraft nur in Fällen besonders offensichtlicher Unrichtigkeit des im Erstprozess ergangenen Titels infrage stellen. Eine vergleichbare Offensichtlichkeit ist aber nicht gewährleistet, wenn bereits die bloße Behauptung vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Erstprozess den Weg in die abermalige Sachprüfung eröffnet. b) Dafür spricht (h.m.): Richtig dürfte es aber sein, mit der ständigen Rechtsprechung und wohl auch sonst h.m. 826 BGB als restitutionsähnliche Generalklausel zuzulassen. 10 Pohlmann, Zivilprozessrecht (3. Aufl. 2014), Rn. 692; der Sache nach auch Musielak/Voit/Musielak, ZPO (13. Aufl. 2016), 322 Rn. 10; Grunsky/Jacoby, Zivilprozessrecht (14. Aufl. 2014), Rn Musielak/Voit/Musielak, ZPO (13. Aufl. 2016), 322 Rn Musielak/Voit/Musielak, ZPO (13. Aufl. 2016), 322 Rn Zeiss, JuS 1969, 362, Zeiss, JuS 1969, 362,

5 Die im Erstprozess erlangte Rechtsstellung kann dem Schadensersatzbegehren nicht entgegenstehen, wenn der Schädiger vorsätzlich und, trotz seiner formalen Befugnis, sittenwidrig handelt. 15 Andernfalls würde das Interesse an Einzelfallgerechtigkeit aus rein formalen Gründen sehenden Auges verkürzt. Tatsächlich ergibt sich kein Widerspruch zu 580 ZPO. Während die Restitutionsklage das Urteil beseitigt, stellt die auf 826 BGB gestützte Schadenersatzklage den Bestand des Urteils nicht infrage. 16 Sie ist lediglich darauf gerichtet, den durch Bestand und Rechtsfolgen des Ersturteils verursachten Vermögensschaden auszugleichen Voraussetzungen des restitutionsähnlichen Schadensersatzanspruchs Um dem allgemeinen Interesse an Rechtssicherheit Rechnung zu tragen, kann der restitutionsähnliche Schadensersatzanspruch gem. 826 BGB aber nur unter strengen Voraussetzungen gewährt werden: 18 a) Materiellrechtliche Unrichtigkeit des Titels Der Titel muss materiellrechtlich unrichtig sein. Hier der Fall. b) Sittenwidrige Schädigung des Vollstreckungsschuldners Die sittenwidrige Schädigung i.s.d. restitutionsähnlichen Schadensersatzklage ist in zwei Varianten denkbar. Entweder muss der Vollstreckungsgläubiger das Urteil in sittenwidriger Weise erschlichen haben oder aber den Titel in Kenntnis seiner materiellrechtlichen Unrichtigkeit in sittenwidriger Weise benutzen. aa) Sittenwidriges Erschleichen des Titels Das Urteil ist hier nicht in sittenwidriger Weise erschlichen. Denn die Manipulation der Urteilsgrundlagen erfolgte durch G und nicht durch die Vollstreckungsgläubigerin Betzy. bb) Sittenwidrige Benutzung des Titels Die für die sittenwidrige Benutzung erforderliche Kenntnis von der materiellrechtlichen Unrichtigkeit des Titels tritt spätestens in dem Moment ein, in dem K die B mit den Beweisen für die Manipulation des G konfrontiert. Fraglich bleibt die sittenwidrige Benutzung. Hierfür genügt die Vollstreckung in Kenntnis der materiellrechtlichen Unrichtigkeit noch nicht. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Verwendung des Urteils zu Vollstreckungszwecken als unerträglich erscheinen lassen. Dies dürfte hier deshalb zu verneinen sein, weil Betzy von den Machenschaften des G weder etwas wusste noch auch nur wissen musste (hier ist alles vertretbar). Die restitutionsähnliche Schadensersatzklage des K ist zulässig aber unbegründet Grunsky/Jacoby, Zivilprozessrecht (15. Aufl. 2016), Rn. 776; Pohlmann, Zivilprozessrecht (3. Aufl. 2014), Rn

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