SATZUNG. über die Unterbringung von Obdachlosen und die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Maulburg (Obdachlosensatzung)
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- Helmuth Günther
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1 SATZUNG über die Unterbringung von Obdachlosen und die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Maulburg (Obdachlosensatzung) Aufgrund von 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der 2, 3, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Maulburg in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Rechtsform und Zweckbestimmung (1) Die Gemeinde Maulburg unterhält Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtungen in der Form unselbständiger Anstalten des öffentlichen Rechts. (2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Gemeinde Maulburg bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. Sie dienen ausschließlich der befristeten, notdürftigen und räumlichen Unterbringung obdachlos gewordener Personen. (3) Flüchtlinge, nach den 11 und 13 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz), zu deren Aufnahme die Gemeinde verpflichtet ist, können ebenfalls in den Obdachlosenunterkünften untergebracht werden. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend. 2 Zulassung zu den Einrichtungen und Benutzungsverhältnis (1) Die Zulassung zu den Einrichtungen richtet sich nach 10 Absatz 2 der Gemeindeordnung. (2) Obdachlose Personen werden durch schriftliche Einweisungsverfügung in die Obdachlosenunterkunft eingewiesen. (3) Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von bestimmten Räumen besteht nicht. Eine obdachlose Person kann jederzeit aus sachlichen Gründen in eine andere Obdachlosenunterkunft oder einen anderen Raum in derselben Unterkunft umgesetzt werden Sie hat keinen Anspruch auf eine alleinige Nutzung eines Raumes. (4) Mit der Einweisung und der Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft ist jede Person verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.
2 3 Benutzungsverhältnis (1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. (2) Es wird durch eine schriftliche Einweisungsverfügung der Gemeinde Maulburg begründet. Zwischen der Gemeinde und der obdachlosen Person besteht kein privates Rechtsverhältnis, insbesondere kein Mietverhältnis. 4 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt der Einweisung in die Unterkunft. (2) Das Benutzungsverhältnis endet mit der Räumung. Der Räumung steht insbesondere gleich, wenn der Eingewiesene keinen Gebrauch von dem zugewiesenen Raum macht. 5 Benutzung der Obdachlosenunterkunft (1) Die überlassenen Räumlichkeiten dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken genutzt werden. (2) Der Benutzer einer Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räumlichkeiten und Ausstattungsgegenstände pfleglich zu behandeln. (3) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den einzelnen Unterkünften kann die Gemeinde Maulburg besondere Hausordnungen erlassen. (4) In den Unterkünften und dem dazugehörigen Außenbereich ist es verboten: a) Ohne Erlaubnis Bauten und Anbauten zu errichten oder sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen. b) Dritte in die Unterkunft aufzunehmen. c) Die Unterkunft zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken zu nutzen. d) Tiere zu halten. e) Nachschlüssel anfertigen oder die Schließvorrichtungen austauschen zu lassen. f) Vermeidbaren Lärm zu verursachen. Von Uhr bis Uhr hat sich jeder so zu verhalten, dass die Mitbenutzer und Nachbarn nicht gestört werden. 2
3 6 Betreten der Unterkunft (1) Die Bediensteten der Gemeinde Maulburg sowie die von der Gemeinde Maulburg beauftragten Dritten sind berechtigt, die Unterkünfte nach rechtzeitiger Ankündigung zu betreten. (2) Bei Gefahr in Verzug kann die Unterkunft jederzeit betreten werden. 7 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Die Benutzer sind verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Beheizung der Ihnen überlassenen Räumlichkeiten zu sorgen. (2) Auftretende Schäden sind unverzüglich der Gemeinde Maulburg zu melden. (3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Pflichten entstehen, insbesondere, wenn technische Anlagen oder andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Gemeinde auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen. 8 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft und die ihm überlassenen Ausstattungsgegenstände sauber zurückzugeben. Der ursprüngliche Zustand des Raumes muss wieder hergestellt werden. (2) Der Gemeinde Maulburg sind alle Schlüssel zu übergeben. 9 Verwaltungszwang (1) Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine vollziehbare Räumungs- oder Umsetzungsverfügung ergangen ist, kann die Räumung oder Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach den Regelungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. 3
4 10 Benutzungsgebühren (1) Die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte ist gebührenpflichtig. (2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. (3) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag der Einweisung und endet mit dem Tag der Räumung. (4) Die Benutzungsgebühr wird durch Bescheid geltend gemacht. Sie ist am dritten Werktag eines Monats für den laufenden Monat zur Zahlung fällig. (5) Die vorübergehende Nichtbenutzung der zugewiesenen Räume entbindet nicht von der Verpflichtung, die Gebühren vollständig zu entrichten. 11 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Für die Ermittlung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Für die Obdachloseneinrichtungen gelten folgende Gebührenhöhen (derzeit 3,50 / m² Wohnfläche): a) Hauinger Straße 3: Zimmer ,00 / Monat Zimmer ,00 / Monat Zimmer ,00 / Monat Zimmer ,00 / Monat b) Hauinger Straße 5 Zimmer ,00 / Monat Zimmer ,00 / Monat Zimmer ,00 / Monat Zimmer ,00 / Monat Hinzu kommt eine monatliche Vorauszahlung für die Betriebskosten (Wasser/ Abwasser/ Niederschlagswasser, Heizung, Allgemeinstrom, Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Müll). Die Vorauszahlungen für die Betriebskosten können von der Gemeinde nach jeder Betriebskostenabrechnung angepasst werden. (2) Bei der Errechnung der Benutzungsgebühren nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt. 4
5 (3) Bei Belegung eines Raumes mit mehreren obdachlosen Personen wird die Gebühr anteilig bezogen auf die gesamte Personenzahl berechnet. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Maulburg, J.Multner Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Maulburg geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 5
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