Die Auswirkungen der EMRK auf das deutsche Strafrecht. VL Dr. Anneke Petzsche 1
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1 Die Auswirkungen der EMRK auf das deutsche Strafrecht VL Dr. Anneke Petzsche 1
2 Aufbau der Vorlesung A. Einleitung B. Das Verhältnis des EGMR und des BVerfG C. Die Wirk- und Arbeitsweise des EGMR D. Strafrechtsvorgaben in der EMRK E. Fall: agent provocateur VL Dr. Anneke Petzsche 2
3 A. Einleitung EMRK enthält seit 1952 bereits wesentliche Vorgaben für das Strafverfahrensrecht in den Mitgliedsstaaten des Europarats EMRK ist als völkerrechtlicher Vertrag durch einfaches Gesetz ratifiziert worden (hm nur im Range einfachen Bundesrechts); aber: völkerrechtsfreundliche Auslegung des GG); bei allgemeine Regeln des Völkerrechts (z. B. Art. 3 EMRK: Folterverbot) gehen diese gem. Art. 25 Satz 2 GG den Gesetzen vor und gelten unmittelbar Auf strafrechtsrelevante Akte der EU ist EMRK (noch) nicht unmittelbar anzuwenden, weil die EU noch nicht Mitglied der EMRK sind VL Dr. Anneke Petzsche 3
4 B. Das Verhältnis des EGMR und des BVerfG Ausgangspunkt Görgülü-Entscheidung: die EMRK steht in Deutschland gemäß Art. 59 Abs. 2 GG im Rang eines Bundesgesetzes; die Konventionsrechte können nicht unmittelbar vor dem BVerfG gerügt werden. aber: Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind jedoch völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes VL Dr. Anneke Petzsche 4
5 B. Das Verhältnis des EGMR und des BVerfG hieraus folgt: die Konvention ist "im Rahmen der methodisch vertretbaren Auslegung zu beachten" BVerfG betont die besondere Bedeutung der Entscheidungen des EGMR für die Anwendung und Auslegung der EMRK der konventionsgemäßen Auslegung ist der Vorrang zu geben, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht (Verfassungsrecht) verstößt Verletzungen der EMRK können über das jeweils betroffene Grundrecht in Verbindung mit der Bindung des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 III GG) mit einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden VL Dr. Anneke Petzsche 5
6 C. Die Wirk- und Arbeitsweise des EGMR I. Zusammensetzung des EGMR 47 Richterinnen und Richtern (entsprechend der Zahl der Vertragsparteien) II. Verfahren Individualbeschwerde gem. Art. 34 EMRK Staatenbeschwerden nach Art. 33 EMRK VL Dr. Anneke Petzsche 6
7 C. Die Wirk- und Arbeitsweise des EGMR III. Voraussetzung einer Individualbeschwerde Zeitlicher Geltungsbereich Anfechtungsobjekt Beschwerdegrund Persönliche Eigenschaften Subsidiarität Frist Form und Inhalt der Beschwerde VL Dr. Anneke Petzsche 7
8 C. Die Wirk- und Arbeitsweise des EGMR Rechtsfolge: EGMR stellt ggf. Verletzung fest u.u. finanzielle Entschädigung Umsetzung innerstaatlich IV. Vollstreckung der Urteile durch das Ministerkomitee des Europarates VL Dr. Anneke Petzsche 8
9 B. Strafrechtsvorgaben in der EMRK Strafrechtsrelevante Garantien der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle (nach Hecker, Europäisches Strafrecht, 3 Rn. 19): Art. 1: Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte Art. 2 I: Recht auf Leben Art. 2 II lit. a: Rechtmäßigkeit einer Tötung nur, wenn diese erforderlich ist, um jemand gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen Art. 3: Verbot von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung Art. 5 I: Recht auf Freiheit und Sicherheit Art. 5 II V: Rechte des Festgenommenen VL Dr. Anneke Petzsche 9
10 B. Strafrechtsvorgaben in der EMRK Strafrechtsrelevante Garantien der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle: Art. 6 I: Recht auf faires Verfahren Art. 6 II: Unschuldsvermutung Art. 6 III: Rechte des Angeklagten insbes. auf Verteidigerbeistand und Konfrontation mit Belastungszeugen Art. 7 I: Keine Strafe ohne Gesetz (nullum crimen, nulla poena sine lege -> Gesetzlichkeitsprinzip und Rückwirkungsverbot) Art. 8 I: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Art. 13: Recht auf wirksame Beschwerde (auch i. V. m. Art. 6) Art. 34: Recht auf Individualbeschwerde zum EGMR VL Dr. Anneke Petzsche 10
11 B. Strafrechtsvorgaben in der EMRK Strafrechtsrelevante Garantien der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle: Art. 1, 6. ZP (1983): Abschaffung der Todesstrafe Art. 2 I, 7. ZP (1984): Rechtsmittel in Strafsachen Art. 3, 7. ZP: Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen Art. 4 I, 7. ZP: (Nationales) ne bis in idem Art. 1, 13. ZP (2002); Endgültige Abschaffung der Todesstrafe VL Dr. Anneke Petzsche 11
12 D. Fall agent provocateur Grundentscheidung des EGMR: EGMR, NStZ 1999, 47 Teixeira de Castro/Portugal: Im Zusammenhang mit der Überwachung von Drogengeschäften traten zwei portugiesische Zivilpolizisten über eine weitere Person an den Bf. Castro (C) heran und äußerten Interesse am Ankauf von Heroin. C sagte zu und vermittelte einen Verkäufer. Das Eingreifen der Polizeibeamten war nach den Feststellungen des EGMR weder Teil einer richterlich angeordneten und überwachten Operation gegen den Drogenhandel noch bestanden vernünftige Gründe dafür, C des Drogenhandels zu verdächtigen. Auch gab es keinen Hinweis dafür, dass er die Tat auch ohne die Veranlassung der Polizisten begangen hätte. Verstoß gegen Art. 6 I EMRK? VL Dr. Anneke Petzsche 12
13 Art. 6 EMRK - Recht auf ein faires Verfahren (1) Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. (2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. (3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. VL Dr. Anneke Petzsche 13
14 D. Fall agent provocateur Entwicklung: BGHSt 45, 321: Grundentscheidung des BGH zur konventionswidrigen Tatprovokation Entwicklung: EGMR, Furcht/Deutschland: F ist ein Freund von S, der unter dem Verdacht steht, Drogen zu handeln. Um an S heranzukommen, treten zwei verdeckte Ermittler an F heran und überzeugen ihn, einen Drogenhandel mit S zu vermitteln. Obwohl F zwischendurch von dem Unternehmen Abstand nehmen will, überreden die verdeckten Ermittler ihn dazu, diesen doch durchzuführen. Bei der Übergabe werden F und S verhaftet. F wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wobei das Gericht die Strafe aufgrund der Tatprovokation durch die Verdeckten Ermittler erheblich mildert. Verstoß gegen Art 6 I EMRK? VL Dr. Anneke Petzsche 14
15 D. Fall agent provocateur Entwicklung: BVerfG: A gerät Ende 2009 aufgrund von Hinweisen aus dem kriminellen Milieu und einer anschließenden Telefonüberwachung in Verdacht, in großem Umfang Heroin zu handeln. Eine Vertrauensperson wird mit Ermittlungen beauftragt und stellt Kontakt mit A her. Dieser lässt Interesse an einem Drogengeschäft erkennen, hat aber weder die entsprechenden Kontakte noch ausreichend finanzielle Mittel. Ihm wird die Vermittlung einer Einführmöglichkeit durch einen VE angeboten. Aufgrund des Drängens der VP fragt er auch B, der bereits wegen Kokainhandels verurteilt worden war, nach möglichen Kontakten. In der folgenden Zeit kam kein Geschäft zustande, doch die VP übte weiter Druck auf A aus. Erst im Mai 2011 gelingt es A und seinem Bekannten C in Holland Kontakte herzustellen, um Drogen zu erhalten. Im August 2011 trafen 97 KG Kokain in Bremerhaven ein, die in Berlin verkauft werden sollen, wobei A den Hauptanteil des Gewinnes erhalten soll und C einen Teil für seine Mithilfe. B soll den Transport der Drogen nach Berlin übernehmen und dafür vergütet werden. Am selben Tag wurden alle drei festgenommen. Im Verfahren vor dem LG legten alle Beteiligten Geständnisse ab. Aufgrund dessen werden sie verurteilt, wobei gegenteilige Aussagen der VP nicht zum Nachteil berücksichtigt wurden. Bei der Verurteilung wurden bei A und C eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation festgestellt und erhebliche Strafabschläge vorgenommen (sog. Strafzumessungslösung). Bzgl. B lege eine solche Tatprovokation nicht vor. Die Revision wurde verworfen. Verstoß gegen Recht auf faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 20 Abs. 3 GG? VL Dr. Anneke Petzsche 15
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