Abschlussarbeiten im Betrieb. Mittwoch,
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- Hansl Acker
- vor 6 Jahren
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1 Abschlussarbeiten im Betrieb Mittwoch,
2 Wenn jemand dir sagt, er sei durch harte Arbeit reich geworden, frag ihn, durch wessen Arbeit. Unbekannt Dienst du dem Herrscher, so denke in erster Linie daran, deine Arbeit gewissenhaft auszuführen. Erst in zweiter Linie kommt der Lohn. Konfuzius ( v.chr.) 2
3 Der Vortrag bezieht sich speziell auf den Zeitpunkt der Beendigung des Studiums Dabei sollen Fragen beantwortet werden, die sich stellen bei der Fertigung einer Abschlussarbeit in einem Unternehmen. 3
4 Das Hessische Hochschulgesetz (HHG) enthält in einem eigenen Kapitel Studierende ( 54 ff) die wesentlichen das studentische Rechtsverhältnis betreffenden Bestimmungen, wobei unter dem Begriff Studierende sowohl Studenten als auch Gaststudierende zusammengefasst werden. Student ist nach 55 HHG, wer an einer Hochschule immatrikuliert ist, Gaststudierender, wer an einer Hochschule zum Besuch einzelner Unterrichtsveranstaltungen immatrikuliert ist. 4
5 Die freie Wahl der Ausbildung im Sinne eines Verbots des Zwangs zu einer bestimmten Ausbildung folgt für den Erwachsenen schon aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (Menschenwürde), für den Deutschen zusätzlich aus dem Recht auf freie Wahl von Beruf und Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz). Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre wird in Art. 5 Grundgesetz 5
6 Nach 55 HHG bedürfen Studierende (Studenten und Gaststudierende) vor der Aufnahme ihrer Studien einer Immatrikulation an der Hochschule. Mit der Einschreibung, ein Verwaltungsakt im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, wird das studentische Rechtsverhältnis begründet. Und endet mit der Exmatrikulation (ebenfalls ein Verwaltungsakt); 59 HHG 6
7 Mag auch nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der Studenten zur aktiven Beteiligung am Wissenschaftsprozess gelangen, so ist doch das Studium an der Universität auf solche Teilnahme hin angelegt. Die Studenten sind keine Schüler und nicht bloße Objekte der Wissensvermittlung, sondern sie sollen selbstständig mitarbeitende, an den wissenschaftlichen Erörterungen beteiligte Mitglieder der Hochschule sein (vgl. BayVerfGE 35, 79, [125]). 7
8 Was bedeutet dies für Studenten/-innen, die in einem Unternehmen ihre Abschlussarbeit fertigen wollen? Es kommt darauf an, welchen Status der Studierende hat! Die gewählten Begrifflichkeiten sind vielseitig: Praktikant, Masteranden; Bacheloranden, Diplomanten, Arbeitnehmer (sehr selten), befristet Beschäftigter, Minijober. Die genaue Abgrenzung ist schwierig aber wichtig, da die Folgen gravierend sein können. 8
9 Praktikant Praktikant ist, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. ( 22 Abs.1 S. 3 MiLoG). 9
10 Praktikum Ein Praktikant ist in Deutschland grundsätzlich kein Arbeitnehmer. Es kann jedoch sein, dass ein als Praktikum bezeichnetes Dienstverhältnis entgegen der Bezeichnung in der Realität ein Arbeitsvertrag ist. Der Praktikant kann eine angemessene Vergütung verlangen ( 26, 17 BBiG) es ist nicht kostenlos! Folge: genaue Prüfung des Einzelfalles 10
11 Arbeitnehmer: sind Menschen, die im rechtlichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags (Arbeitsvertrag) verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft weisungsgebunden gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Neben der Vertragsgestaltung ist bei der Beurteilung, ob es sich um einen Arbeitnehmer handelt, immer die tatsächliche Durchführung der Vertragsbeziehung maßgeblich. 11
12 Arbeitnehmer Wenn die Arbeitnehmereigenschaft vorliegt besteht Anspruch auf Mindestlohn (gegenwärtig 8,50 EUR/Std.); Urlaub; Urlaubsgeld; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Abgrenzung auf den Einzelfall bezogen Richtungsweisende Rechtsprechung gibt es nicht. 12
13 Bei Verträgen, welche in der Hauptsache der Anfertigung einer Abschlussarbeit im Betrieb dienen und bei denen lediglich die Nutzung des betrieblichen Arbeitsplatzes und der betrieblichen Ressourcen (bzw. des Know-hows), nicht aber die Anwesenheitspflicht und Einbindung in die betrieblichen Abläufe in Vordergrund stehen, ist es tatsächlich fraglich, ob [ ] das Mindestlohngesetz überhaupt Anwendung findet. (Marta Böning, DGB Bundesvorstand) 13
14 Studierende und ihre Abschlußarbeiten Spannungsverhältnis zwischen Arbeits- und Urheberrecht Welche Rechte hat der Studierende etwa bei Erfindungen, Erstellen eines Computerprogramms oder Schaffung neuer körperlicher Gegenstände? 14
15 Studierende und ihre Abschlußarbeiten Das Recht am Arbeitsergebnis steht dem Arbeitgeber zu. Aber: sachenrechtlich gehört das Ergebnis dem Arbeitgeber ( 950 BGB); urheberrechtlich ist der Arbeitnehmer der Schöpfer. hier kollidieren zwei Interessen, nämlich das Arbeitsrecht, nach dem das Ergebnis der Arbeit des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber zusteht, und das Recht des geistigen Eigentums, welches entsprechend dem so genannten Erfinderprinzip die Rechte an einer Erfindung beim Erfinder ansiedelt. 15
16 Studierende und ihre Abschlußarbeiten 43 UrhG Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt. 16
17 Studierende und ihre Abschlußarbeiten Vertraglich abdingbar Beachte: sowohl zulasten als auch zugunsten können Regelungen getroffen werden. Gutes Beispiel zugunsten der Studierenden unter dem Link ung/bacheloranden-innentaetigkeit-vs-werkstudenten-inoder-beides-nebeneinander/ Siehe dort 9 17
18 Studierende und ihre Abschlußarbeiten Beispiel: 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. 18
19 Arbeitnehmererfindung Nach 6 PatG steht dem Erfinder ein Recht auf das Patent zu. Bei Erfindungen von Arbeitnehmern besteht ein Konflikt zwischen diesem originären Erfinderrecht des Arbeitnehmers einerseits und dem Anspruch des Arbeitgebers auf das Arbeitsergebnis andererseits. Ein Interessensausgleich wird dadurch geschaffen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf die Diensterfindung hat, der Arbeitnehmer zum Ausgleich aber einen Vergütungsanspruch erwirbt. 19
20 Geregelt im Arbeitnehmererfindungsgesetz 9 Vergütung bei Inanspruchnahme (1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. (2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend. 20
21 Fazit: Für Arbeitnehmer gibt es Regelungen für Studenten nicht! Es kommt immer auf den Einzelfall an, der genau zu prüfen und zu bewerten ist. 21
22 Danke für die Aufmerksamkeit 22
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