ArbeitsbeiträgederanderenwederinhaltlichnochdemUmfangnachvollständigüberblickenundverantworten.ImBereichvonanwaltlichenGroßkanzleien

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer A. Problem und Ziel DasHaftungskonzeptderPartnerschaftsgesellschaftwirdvonAngehörigen FreierBerufezumTeilalsnichtbefriedigendempfunden.Zwarwirdmitder PartnerschaftsgesellschafteineRechtsformangeboten,dieunteranderemden VorteileinertransparentenBesteuerungmiteinerHaftungskonzentrationnach 8Absatz2desPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG)verbindet.JedochstößtdieHaftungskonzentrationaufdenHandelndenzumindestdortauf praktischeschwierigkeiten,wopartnerschaftsgesellschafteneinegewissegrößenordnungüberschreitenundaufgabenvonteamsinnerhalbderpartnerschaftsgesellschaftbearbeitetwerden.dieaufgrundunterschiedlicherspezialisierungmiteinanderarbeitendenpartnerinnenundpartnerkönnendie ArbeitsbeiträgederanderenwederinhaltlichnochdemUmfangnachvollständigüberblickenundverantworten.ImBereichvonanwaltlichenGroßkanzleien zeichnetsichdahereintrendzumrechtsformwechselzurlimitedliability Partnership (LLP)nachenglischemRechtab.Infolgederkontinuierlichen RechtsprechungdesEuropäischenGerichtshofszurNiederlassungsfreiheit (Centros,Überseering,InspireArt)bestehenkeinerechtlichenBedenken,wenn einerechtsformauseinemanderenrechtskreisgewähltwird,obgleichder TätigkeitsschwerpunktinDeutschlandliegt.JedochsolleinedeutscheAlternativezurLLPgebotenwerden.DabeisolldieMöglichkeiteinerweitergehenden HaftungsbeschränkungaufdasVermögenderPartnerschaftalsbisher,abernur hinsichtlichderhaftungausberuflichenfehlernbestehen,dagläubigerinteressen hier durch eine Haftpflichtversicherung berücksichtigt werden können. B. Lösung DurchdasGesetzwirdfürAngehörigeFreierBerufedieMöglichkeiteröffnet, sichfüreinepartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterberufshaftungzuentscheiden.hierzuwirdimpartnerschaftsgesellschaftsgesetzselbsteinehaftungsbeschränkunggeschaffen,dieeingreift,wennbestimmtevoraussetzungen vorliegen.diebisherigepartnerschaftsgesellschaftwirdnebendermöglichkeit einerpartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterberufshaftung (PartGmbB) weiterbestehen. RegelungenzurBerufshaftpflichtversicherungundzueventuellenPflichten gegenüberberufskammernsinddenjeweiligenberufsgesetzenvorbehalten.mit demvorliegendengesetzentwurfwerdenregelungenzurberufshaftpflichtver-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode C. Alternativen DiePartGmbBstellteineAlternativezurRechtsformderbritischenLLPdar; einwechselineineenglischellpwäremithöhereneinmaligenaberauch höheren laufenden Kosten für die Beteiligten verbunden. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft sicherungderpartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterberufshaftungfür RechtsanwältinnenundRechtsanwälte,fürPatentanwältinnenundPatentanwälteundSteuerberaterinnenundSteuerberatersowieWirtschaftsprüferinnen undwirtschaftsprüferundvereidigtebuchprüferinnenundbuchprüfervorgeschlagen. WirdvonderMöglichkeitGebrauchgemacht,voneinerPartnerschaftsgesellschaftnachbisherigemRechtineinePartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterBerufshaftungzuwechseln,soistauchderName,mithindieSatzungderGesellschaftzuändern.DiehierfürvoraussichtlichanfallendenKostensindnicht bezifferbar,weilnichtabzuschätzenist,wievielepartnerschaftsgesellschaften von der Möglichkeit Gebrauch machen werden. WirdvonderMöglichkeiteinerHaftungsbeschränkungfürberuflicheFehler übereinepartnerschaftsgesellschaftmbbgebrauchgemacht,sindentsprechendeversicherungsprämienzuzahlen.esentstehenmehrkosten,soweitim jeweiligenberufsrechtübererhöhtemindestversicherungssummeneineerweiterteversicherungspflichtvorgeschriebenwirdunddiegesellschaftnichtzuvor schonentsprechendhochversichertwar.fürdiegesamtheitallerrechtsanwaltlichenpartnerschaftenmbbentstehensorechnerischemehrkostenvonjährlich 5Mio.Euro.DerMehrbelastungdurcherhöhteVersicherungsprämienstehtdas durchdieversicherungabgedecktehaftpflichtrisikogegenüber,daswirtschaftlichdieerhöhtekostenbelastungausgleicht.höhereversicherungskostenentstehenauchfürpatentanwältinnenundpatentanwälte,diedieneueformder Partnerschaftsgesellschaft mbb nutzen. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es werden drei neue Informationspflichten begründet: 4Absatz3PartGG-E:ZurAnmeldungeinerPartnerschaftsgesellschaftmit beschränkterberufshaftungistdieeinreichungvonversicherungsunterlagen erforderlich.diehierfürvoraussichtlichanfallendenkostensindnichtbezifferbar,weilnichtabzuschätzenist,wievielegesellschaftenvondermöglichkeit Gebrauch machen werden. 51aAbsatz1Satz2derBundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)inVerbindungmit 51Absatz6Satz1BRAO:Versicherungsunternehmen,beidenen rechtsanwaltlichepartnerschaftsgesellschaftenmbbihrehaftpflichtversicherunghalten,sollenverpflichtetwerden,derzuständigenrechtsanwaltskammerdenbeginnunddiebeendigungdesversicherungsvertragessowie

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/10487 dessenänderungenmitzuteilen,soweitdurchdiesederversicherungsschutz beeinträchtigtwird.hierdurchwerdenfürdieversicherervoraussichtlich jährliche Kosten in Höhe von rund 840 Euro verursacht. 45aAbsatz1Satz2inVerbindungmit 45Absatz6Satz1derPatentanwaltsordnung (PAO):Versicherungsunternehmen,beidenenpatentanwaltlichePartnerschaftsgesellschaftenmbBihreHaftpflichtversicherunghalten, sollenverpflichtetwerden,derpatentanwaltskammerdenbeginnunddiebeendigungdesversicherungsvertragessowiedessenfürdenversicherungsschutzbedeutsameänderungenmitzuteilen.beieinersehrniedrigenfallzahl entstehen hierdurch nur geringe Gesamtkosten. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung FürdieGerichtsverwaltungen,diedasHandels-unddasPartnerschaftsgesellschaftsregisterführen,entstehtzusätzlicherErfüllungsaufwand,soweitbestehendenichtregisterpflichtigeBerufsgesellschaftenausAnlassdiesesGesetzes diepartnerschaftwählenodersoweitbereitsregistrierteberufsgesellschaftenin diepartnerschaftsgesellschaftmbbwechselnoder (ausdergmbh)umwandeln. Soweitdagegenkünftigstatteinerbestehenden,eintragungspflichtigenForm dieneueformderpartnerschaftsgesellschaftmbbgenutztwird,entstehtfürdie VerwaltungkeinzusätzlicherErfüllungsaufwand,weilsichderAufwandbeider EintragungindasRegisterfürdieverschiedenenRechtsformennichtunterscheidet. FürdieRechtsanwaltskammern,diePatentanwaltskammer,dieSteuerberaterkammernunddieWirtschaftsprüferkammernentstehtErfüllungsaufwanddurch dieverpflichtung,bürgerinnenundbürgernzurgeltendmachungvonschadensersatzansprüchenauskünftezurberufshaftpflichtversicherungderpartnerschaftsgesellschaftzuerteilen ( 51aAbsatz1Satz2BRAO-EinVerbindung mit 51Absatz6Satz2BRAO,Artikel2Nummer1; 45aAbsatz1Satz2 PAO-EinVerbindungmit 45Absatz6Satz2PAO,Artikel3Nummer1; 67 Satz3desSteuerberatungsgesetzes,Artikel6Nummer3Buchstabeb; 54Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung-E, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b). F. Weitere Kosten Keine.

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/10487

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/10487 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes DasPartnerschaftsgesellschaftsgesetzvom25.Juli1994 (BGBl.IS.1744),daszuletztdurchArtikel22desGesetzes vom23.oktober2008 (BGBl.IS.2026)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DerAnmeldungeinerPartnerschaftmitbeschränkterBerufshaftungnach 8Absatz4musseine Versicherungsbescheinigunggemäß 113Absatz2des Gesetzes über den Versicherungsvertrag beigefügt sein Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5)FürdieAngabeaufGeschäftsbriefenderPartnerschaftist 125aAbsatz1Satz1,Absatz2desHandelsgesetzbuchsmitderMaßgabeentsprechendanzuwenden, dassbeieinerpartnerschaftmitbeschränkterberufshaftungauchdervondiesergewähltenamenszusatzim Sinne des 8 Absatz 4 Nummer 2 anzugeben ist. 3. Dem 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:,(4)fürverbindlichkeitenderpartnerschaftausschädenwegenfehlerhafterberufsausübunghaftetdengläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn 1.diePartnerschafteinezudiesemZweckdurchGesetz vorgegebeneberufshaftpflichtversicherungunterhält und 2.ihrNamedenZusatz mitbeschränkterberufshaftung oderdieabkürzung mbb odereineandere allgemeinverständlicheabkürzungdieserbezeichnungenthält;anstelledernamenszusätzenach 2 Absatz1Satz1kannderNamederPartnerschaftmit beschränkterberufshaftungdenzusatz Part oder PartG enthalten. Artikel 2 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung DieBundesrechtsanwaltsordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer303-8,veröffentlichtenbereinigtenFassung,diezuletztdurchArtikel8desGesetzesvom6.Dezember2011 (BGBl.IS.2515)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach 51 wird folgender 51a eingefügt: 51a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (1)DieBerufshaftpflichtversicherungeinerPartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterBerufshaftung ( 8 Absatz4desPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes)muss diehaftpflichtgefahrenfürvermögensschädendecken, diesichausderberatungundvertretunginrechtsangelegenheitenergeben. 51Absatz1Satz2,Absatz2,3 und5bis7istentsprechendanzuwenden.zuständigist die Rechtsanwaltskammer am Sitz der Gesellschaft. (2)DieMindestversicherungssummebeträgt EurofürjedenVersicherungsfall.DieLeistungendesVersicherersfüralleinnerhalbeinesVersicherungsjahresverursachtenSchädenkönnenaufdenBetrag dermindestversicherungssumme,vervielfachtmitder ZahlderPartnerbegrenztwerden.DieJahreshöchstleistungfüralleineinemVersicherungsjahrverursachten Schädenmusssichjedochmindestensaufdenvierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. (3)DasBundesministeriumderJustizwirdermächtigt, durchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesratesnachanhörungderbundesrechtsanwaltskammer diemindestversicherungssummeandersfestzusetzen, wenndieserforderlichist,umbeieineränderungder wirtschaftlichenverhältnisseeinenhinreichendenschutz der Geschädigten sicherzustellen. 2.Derbisherige 51awird 52unddemAbsatz1wirdfolgender Satz angefügt: FürBerufsausübungsgemeinschaftengiltSatz1entsprechend. 3.In 59mAbsatz2wirddieAngabe 51aAbs.1,die 52 Abs.2, durchdiewörter 52Absatz1Satz1,die 53, ersetzt. 4.In 118aAbsatz2Satz2wirddieAngabe ( 120,163 Satz3) durchdiewörter ( 120und163Satz6) ersetzt. 5.In 191bAbsatz3Satz1wirddieAngabe 65Nr.1 und 3, durch die Angabe Die 65, ersetzt. Artikel 3 Änderung der Patentanwaltsordnung DiePatentanwaltsordnungvom7.September1966 (BGBl.IS.557),diezuletztdurchArtikel12desGesetzes vom6.dezember2011 (BGBl.IS.2515)geändertworden ist, wird wie folgt geändert:

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1. Nach 45 wird folgender 45a eingefügt: 45a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (1)DieBerufshaftpflichtversicherungeinerPartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterBerufshaftung ( 8 Absatz4desPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes)muss diehaftpflichtgefahrenfürvermögensschädendecken, diesichausderberatungundvertretunginrechtsangelegenheitenimsinnedes 3Absatz2und3ergeben. 45Absatz1Satz2,Absatz2,3und5bis7istentsprechend anzuwenden. (2)DieMindestversicherungssummebeträgt EurofürjedenVersicherungsfall.DieLeistungendesVersicherersfüralleinnerhalbeinesVersicherungsjahresverursachtenSchädenkönnenaufdenBetrag dermindestversicherungssumme,vervielfachtmitder ZahlderPartnerbegrenztwerden.DieJahreshöchstleistungfüralleineinemVersicherungsjahrverursachten Schädenmusssichjedochmindestensaufdenvierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. (3)DasBundesministeriumderJustizwirdermächtigt, durchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesratesnachanhörungderpatentanwaltskammerdiemindestversicherungssummeandersfestzusetzen,wenndies erforderlichist,umbeieineränderungderwirtschaftlichenverhältnisseeinenhinreichendenschutzdergeschädigten sicherzustellen. 2.Derbisherige 45awird 45bunddemAbsatz1wird folgender Satz angefügt: FürBerufsausübungsgemeinschaftengiltSatz1entsprechend. 3.In 52mAbsatz2wirddieAngabe 45aAbs.1 durch die Wörter 45b Absatz 1 Satz 1, 46 ersetzt. Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft DasGesetzüberdieEignungsprüfungfürdieZulassung zurpatentanwaltschaftvom6.juli1990 (BGBl.IS.1349, 1351),daszuletztdurchArtikel13desGesetzesvom6.Dezember2011 (BGBl.IS.2515)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1.In 1Absatz2Satz2wirdnachdemWort Union das Wort oder durcheinkommaersetzt,werdennachdem Wort Wirtschaftsraum diewörter oderderschweiz eingefügtundwerdendiewörter demmitgliedstaat odervertragsstaat durchdiewörter demjenigendergenannten Staaten ersetzt. 2.In 2Satz2wirdnachdemWort Union daswort oder durcheinkommaersetztundwerdennachdem Wort Wirtschaftsraum diewörter oderderschweiz eingefügt. 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a)derüberschriftwerdendiewörter undder Schweiz angefügt. b)nachderzeile inportugal:agenteoficialdapropriedade industrial wird folgende Zeile eingefügt: inderschweiz:patentanwalt/conseilenbrevets/ consulente in brevetti/patent attorney. Artikel 5 Änderung der Patentanwaltsausbildungsund -prüfungsverordnung In 44Absatz2Nummer3derPatentanwaltsausbildungs-und-prüfungsverordnunginderFassungderBekanntmachungvom8.Dezember1977 (BGBl.IS.2491), diezuletztdurchartikel14desgesetzesvom6.dezember 2011 (BGBl.IS.2515)geändertwordenist,werdennach demwort Union diewörter oderin durcheinkomma ersetzt,werdennachdemwort Wirtschaftsraum diewörter oderderschweiz eingefügtundwerdendiewörter in einemmitgliedstaatodervertragsstaat durchdiewörter in einem dieser Staaten ersetzt. Artikel 6 Änderung des Steuerberatungsgesetzes DasSteuerberatungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom4.November1975 (BGBl.IS.2735),daszuletztdurchArtikel19desGesetzesvom6.Dezember2011 (BGBl.IS.2515)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. In 3 Nummer 2 wird die Angabe und 4 gestrichen Absatz 3 wird wie folgt gefasst:,(3)diefinanzbehördenoderdiesteuerberaterkammernhabenderfürdasstrafverfahren,dasbußgeldverfahrenodereinberufsaufsichtlichesverfahrenzuständigenstelleihnenbekanntetatsachenmitzuteilen,dieden Verdacht begründen, dass 1.Personen,diegeschäftsmäßigHilfeinSteuersachen leisten,entgegen 132aAbsatz1Nummer2des StrafgesetzbuchesdieBerufsbezeichnungen Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigterbuchprüfer führen, 2.Vereinigungen,diegeschäftsmäßigHilfeinSteuersachenleisten,entgegen 161diesesGesetzesunbefugt diebezeichnungen Steuerberatungsgesellschaft, Lohnsteuerhilfeverein, LandwirtschaftlicheBuchstelle oderunbefugtdenzusatz undpartner, Partnerschaft ( 2Absatz1Satz1desPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes), mitbeschränkterberufshaftung oderjeweiligeabkürzungen ( 8Absatz4des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes)oderentgegen 133derWirtschaftsprüferordnungdieBezeichnungen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft führen. 83diesesGesetzesund 30derAbgabenordnungstehen den Mitteilungen nicht entgegen wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort und durcheinkommaersetzt undwerdennachdemwort Steuerbevollmächtigte

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/10487 diewörter undpartnerschaftsgesellschaften,auchsolchemitbeschränkterberufshaftungnach 8Absatz4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, eingefügt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: DieSteuerberaterkammererteiltDrittenzurGeltendmachungvonSchadensersatzansprüchenaufAntrag AuskunftüberdenNamen,dieAdresseunddieVersicherungsnummerderBerufshaftpflichtversicherung dessteuerberaters,dessteuerbevollmächtigten,der SteuerberatungsgesellschaftoderderPartnerschaftsgesellschaft,soweitderSteuerberater,derSteuerbevollmächtigte,dieSteuerberatungsgesellschaft oderdiepartnerschaftsgesellschaftkeinüberwiegendesschutzwürdigesinteresseandernichterteilung der Auskunft hat. Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften DieVerordnungzurDurchführungderVorschriftenüber Steuerberater,SteuerbevollmächtigteundSteuerberatungsgesellschaftenvom12.November1979 (BGBl.IS.1922), diezuletztdurchartikel20desgesetzesvom6.dezember 2011 (BGBl.IS.2515)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdennachdemwort Steuerberatungsgesellschaften diewörter undpartnerschaftsgesellschaften,auchsolchemitbeschränkter Berufshaftungnach 8Absatz4desPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes, eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)Absatz2giltsinngemäßauchfürSteuerberater undsteuerbevollmächtigte,dieausschließlichals Angestelltenach 58desGesetzestätigsind,sowie fürpartnereinerpartnerschaftsgesellschaftmit beschränkterberufshaftungnach 8Absatz4des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes,dieausschließlich für die Partnerschaftsgesellschaft tätig sind wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdendiewörter vorderbestellung gestrichen. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)Absatz1giltsinngemäßfürPartnerschaftsgesellschaftenmitderMaßgabe,dasseineentsprechendeVersicherungsbescheinigungmitderAnmeldungzumPartnerschaftsregisterderSteuerberaterkammer,inderenBezirkdiePartnerschaftsgesellschaft ihren Sitz hat, vorzulegen ist. Artikel 8 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung DieWirtschaftsprüferordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.November1975 (BGBl.IS.2803), diezuletztdurchartikel21desgesetzesvom6.dezember 2011 (BGBl.IS.2515)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirdnachdemwort Wirtschaftsprüfer daswort und durcheinkommaersetztund werdennachdemwort Wirtschaftsprüfungsgesellschaften diewörter undpartnerschaftsgesellschaftenmitbeschränkterberufshaftungnach 8Absatz4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieWirtschaftprüferkammererteiltDrittenzur GeltendmachungvonSchadensersatzansprüchenauf AntragAuskunftüberdenNamen,dieAdresseund dieversicherungsnummerderberufshaftpflichtversicherungdeswirtschaftsprüfersoderderwirtschaftsprüfungsgesellschaft,soweitderwirtschaftsprüferoderdiewirtschaftsprüfungsgesellschaftkein überwiegendesschutzwürdigesinteresseander Nichterteilung der Auskunft hat. 2. Dem 62b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: FallsimZusammenhangmiteinerAnfragegemäß 57 Absatz9Satz5eineSonderuntersuchungdurchgeführt wird,könnenandereprüfungenbeidenin 57Absatz9 Satz5Nummer1genanntenUnternehmenindieSonderuntersuchungen gemäß Satz 1 einbezogen werden. Artikel 9 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes DasRechtsdienstleistungsgesetzvom12.Dezember2007 (BGBl.IS.2840),daszuletztdurchArtikel16desGesetzes vom6.dezember2011 (BGBl.IS.2515)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 10Absatz1Satz1Nummer3wirdnachdemWort Union daswort oder durcheinkommaersetztund werdennachdemwort Wirtschaftsraum diewörter oder der Schweiz eingefügt Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: BesitztdiePersoneineBerufsqualifikation,dieineinem anderenmitgliedstaatdereuropäischenunion,einem anderenvertragsstaatdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumoderinderschweizerforderlich ist,umindemgebietdiesesstaateseinenin 10Absatz1genanntenodereinenvergleichbarenBerufauszuüben,oderhatdiePersoneinensolchenBerufwährend dervorhergehendenzehnjahreinvollzeitzweijahrein einemdergenanntenstaatenausgeübt,derdiesenberuf nichtreglementiert,soistdiesachkundeunterberücksichtigungdieserberufsqualifikationoderberufsausübungdurcheinenmindestenssechsmonatigenanpassungslehrgang nachzuweisen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirdnachdemwort Union das Wort oder durcheinkommaersetztundwerden nachdemwort Wirtschaftsraum diewörter oder in der Schweiz eingefügt.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b)inabsatz2satz2nummer1wirdnachdemwort Union daswort oder durcheinkommaersetzt undwerdennachdemwort Wirtschaftsraum die Wörter oder in der Schweiz eingefügt. 4.In 18Absatz2Satz2werdennachdemWort Union diewörter,einesanderenvertragsstaatesdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumoderder Schweiz eingefügt. Artikel 10 Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18.Mai1990überdieSchaffungeinerWährungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik Artikel21desGesetzeszudemVertragvom18.Mai1990 überdieschaffungeinerwährungs-,wirtschafts-und SozialunionzwischenderBundesrepublikDeutschlandund derdeutschendemokratischenrepublikvom25.juni1990 (BGBl.1990IIS.518),derdurchArtikel36desGesetzes vom25.juli1991 (BGBl.IS.1606)geändertwordenist, wird aufgehoben. Artikel 11 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/10487 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Inhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit des Entwurfs IndemGesetzentwurfwirddasPartnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)hinsichtlichberuflicherFehlerfüreineBeschränkungderHaftungaufdasVermögenderGesellschaft geöffnet. DasHaftungskonzeptderPartnerschaftsgesellschaftwird vonangehörigenfreierberufezumteilalsnichtbefriedigendempfunden.zwarwirdmitderpartnerschaftsgesellschafteinerechtsformangeboten,dieunteranderemden VorteileinertransparentenBesteuerungmiteinerHaftungskonzentrationnach 8Absatz2PartGGverbindet.Jedoch stößtdiehaftungskonzentrationaufhandelndezumindest dortaufpraktischeschwierigkeiten,wopartnerschaftsgesellschafteneinegewissegrößenordnungüberschreitenund AufgabenvonTeamsinnerhalbderPartnerschaftsgesellschaftbearbeitetwerden.Dieaufgrundunterschiedlicher SpezialisierungmiteinanderarbeitendenPartnerinnenund PartnerkönnendieArbeitsbeiträgederanderenwederinhaltlichnochdemUmfangnachvollständigüberblickenund verantworten.imbereichvonanwaltlichenkanzleienzeichnetsichdahereintrendzumrechtsformwechselzur LimitedLiabilityPartnership (LLP)nachenglischemRecht ab.angesichtsderrechtsprechungdeseuropäischengerichtshofszurniederlassungsfreiheit (Centros,Überseering, InspireArt)bestehenkeinerechtlichenBedenken,wenneine RechtsformauseinemanderenRechtskreisgewähltwird, obgleichdertätigkeitsschwerpunktindeutschlandliegt.jedochsolleinedeutschealternativezurllpgebotenwerden. DabeisolldieMöglichkeiteinerweitergehendenHaftungsbeschränkungaufdasVermögenderPartnerschaftalsbisher abernurhinsichtlichderhaftungausberuflichenfehlernbestehen,dagläubigerinteressenhierdurcheinehaftpflichtversicherung berücksichtigt werden können. DurchdasGesetzwirdfürAngehörigeFreierBerufedie Möglichkeitgeschaffen,sichfüreinePartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterBerufshaftungzuentscheiden,wenn bestimmtevoraussetzungenvorliegen.hierzuwirdim PartGGselbsteineHaftungsbeschränkunggeschaffen.Die bisherige normale Partnerschaftsgesellschaftwirdneben dermöglichkeiteinerpartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkter Berufshaftung weiterbestehen. RegelungenzurBerufshaftpflichtversicherungundzueventuellenPflichtengegenüberBerufskammernsinddenjeweiligen Berufsgesetzen vorbehalten. MitdemvorliegendenGesetzentwurfwerdenRegelungen zurberufshaftpflichtversicherungderpartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterberufshaftungfürrechtsanwältinnenundrechtsanwälte (Artikel2,ÄnderungderBundesrechtsanwaltsordnung,BRAO)undfürPatentanwältinnen undpatentanwälte (Artikel3,ÄnderungderPatentanwaltsordnung, PAO) vorgeschlagen. ImSteuerberatungsgesetz (StBerG;Artikel6)undinder VerordnungzurDurchführungderVorschriftenüberSteuerberater,SteuerbevollmächtigteundSteuerberatungsgesell- schaften (DVStB;Artikel7)werdendieÄnderungenim PartGGinsoweitnachvollzogen,alsdiePartnerschaftsgesellschaftalsRechtsformnunmehrausdrücklichindenAnwendungsbereichderRegelungenzurBerufshaftpflichtversicherung ( 67StBerG, 51DVStB)einbezogenwird,und zwarsowohldiebisherigeformderpartnerschaftsgesellschaftmithandelndenhaftungalsauchdieneueformder PartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterBerufshaftung nach 8 Absatz 4 PartGG-E. VoneinerAnhebungderMindestversicherungssummebei derberufshaftpflichtversicherungspeziellfürpartnerschaftsgesellschaftenmbbwirdimberufsrechtdersteuerberatendenberufeabgesehen.sieistwederausberufsrechtlichen nochausgründendesverbraucherschutzeserforderlich. Nach 67Satz1StBerGmuss andersalseszumbeispiel 51Absatz1Satz1BRAOvorsieht dieabgeschlossene Berufshaftpflichtversicherungangemessensein.Damitsoll sichergestelltwerden,dassdieersatzansprüchegeschädigteraufjedenfallerfülltwerdenkönnen.diesbedeutet,dass imeinzelfallzumbeispieleinesteuerberaterpraxismitbesondershohenhaftungsrisikenverpflichtetist,dieberufshaftpflichtversicherungzueinerhöherenversicherungssummealsderin 52DVStBvorgesehenenMindestversicherungssummeabzuschließen.Daherlassensichüberden AngemessenheitsvorbehaltdieFällesachgerechtlösen,bei denenimeinzelfalleinerheblicherhöhteshaftungsrisiko besteht.zudemziehteineverletzungderverpflichtungzum AbschlusseinerangemessenenBerufshaftpflichtversicherungeineerheblicheSanktion,nämlichdenWiderrufder BestellungzumSteuerberater ( 46Absatz2Nummer3 StBerG), nach sich. InderWirtschaftsprüferordnung (WPO,Artikel8)wirddie PartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterBerufshaftung indenanwendungsbereichderregelungenzurberufshaftpflichtversicherung ( 54 WPO) einbezogen. AußerdemsollenmehrereVorschriftendespatentanwaltlichenBerufsrechts (Artikel4und5)unddesRechtsdienstleistungsgesetzes (Artikel9)andasAbkommenvom21.Juni 1999zwischenderSchweizerischenEidgenossenschafteinerseitsundderEuropäischenGemeinschaftundihrenMitgliedstaatenandererseitsüberdieFreizügigkeit (BGBl.2001 II S. 810; BGBl II S ) angepasst werden. II. Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtausArtikel74Absatz1Nummer1desGrundgesetzes (Artikel1: bürgerlichesrecht ),ausartikel74absatz1nummer1 desgrundgesetzes (Artikel2,10: Rechtsanwaltschaft ;Artikel3bis7,9und10: Rechtsberatung )sowieartikel74 Absatz1Nummer11inVerbindungmitArtikel72Absatz2 desgrundgesetzes (Artikel8: RechtderWirtschaft ).Eine bundesgesetzlicheregelungistzurwahrungderrechtsundwirtschaftseinheiterforderlichundliegtimgesamtstaatlicheninteresse.wirtschaftseinheitbedeutetauchdiegeltunggleicherrechtlicherbedingungenfürwirtschaftliche Betätigung.BeiregionalunterschiedlichenHaftungsregelungeneinerPartnerschaftsgesellschaftwürdenungleiche

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bedingungengeschaffen.ZudemerwartetderRechtsverkehr diepartnerschaftsgesellschaftalsstandardisierteundgleichmäßigausgestaltetegesellschaftsform,dieimgesamten Bundesgebiettätigwerdenkann.Regionalunterschiedliche HaftungsmodellederPartnerschaftsgesellschaftkönnenunzumutbareBehinderungenimländerübergreifendenRechtsverkehrschaffenunddadurchdiewirtschaftlicheTätigkeit einer Partnerschaftsgesellschaft regional begrenzen. III.VereinbarkeitmitdemRechtderEuropäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen UnionundvölkerrechtlichenVerträgen,diedieBundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. IV. Gesetzesfolgen 1. Nachhaltigkeitsaspekte DerGesetzentwurfberührtkeineAspekteeinernachhaltigen EntwicklungimSinnedernationalenNachhaltigkeitsstrategie. 2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand EsentstehenkeineHaushaltsausgabenohneErfüllungsaufwand. 3. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger FürdieBürgerinnenundBürgerentstehtdurchdiebeabsichtigten Regelungen kein Erfüllungsaufwand. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft WirdvonderMöglichkeitGebrauchgemacht,voneiner bestehenden normalen Partnerschaftsgesellschaftineine PartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterBerufshaftung zuwechseln,soistauchdername,mithinderpartnerschaftsvertragdergesellschaftzuändern.diehierfürvoraussichtlichanfallendenkostensindnichtbezifferbar,weilnichtabzuschätzenist,wievielepartnerschaftsgesellschaftenvonder MöglichkeitGebrauchmachenwerden.ImEinzelfalldürften diekostenfüreineanmeldungdernamensänderungund EinreichungderVersicherungsbescheinigungdurchden NotarbeimPartnerschaftsregisterunddieRegistergebühr etwa140eurobetragen.beiderneugründungeinerpartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterberufshaftungbesteht beimerfüllungsaufwandkeinunterschiedzurneugründung einer herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft. WirdvonderMöglichkeiteinerHaftungsbeschränkungfür beruflichefehlerübereinepartnerschaftsgesellschaftmbb Gebrauchgemacht,sindentsprechendeVersicherungsprämienzuzahlen.EsentstehenMehrkosten,soweitimjeweiligenBerufsrechtübererhöhteMindestversicherungssummeneineerweiterteVersicherungspflichtvorgeschrieben wirdunddiebetreffendegesellschaftnichtzuvorschonfreiwillig entsprechend versichert war. FürrechtsanwaltlichePartnerschaftenmbBsolldieMindestversicherungssummejeVersicherungsfall2,5Mio.Euroan Stellevon250000Eurobetragen ( 51aAbsatz2BRAO-E, Artikel2Nummer1).Dadurcherhöhtsichdiejährlichzu zahlendeversicherungsprämiejeanwältinbzw.anwaltvon rund750euroaufrund2500euro.diehierdurchentstehendengesamtkostenhängendavonab,wievielebestehende undneugegründetepartnerschaftsgesellschaftenvonder MöglichkeitderneueröffnetengesellschaftsrechtlichenHaftungsbeschränkungGebrauchmachenwerden.Daskannnur geschätztwerden.wennzumbeispiel20prozentderam 1.Januar2011bestehenden2789rechtsanwaltlichenPartnerschaftsgesellschaften (BRAK-Mitgliederstatistik)ineine PartnerschaftsgesellschaftmbBwechselnwürdenundman davonausgeht,dassjederdiesergesellschaftendurchschnittlichzehnberufsangehörigeangehören,ergäbensich rechnerischzunächstmehrkostenvonrund10mio.euro. Tatsächlichentstündenjedoch wahrscheinlichdeutlich niedrigeremehrkosten,weilvieleanwaltsgesellschaftenbereitsheuteübereinenversicherungsschutzverfügen,der oberhalbdermindestversicherungssummeliegt.gehtman davonaus,dassdiehälftederbetroffenengesellschaftenbereitsheuteeinenerhöhtenversicherungsschutzbesitzt,belaufensichdiemehrkostenauf5mio.euro.dermehrbelastungdurcherhöhteversicherungsprämienstehtdasdurchdie VersicherungabgedeckteHaftpflichtrisikogegenüber,das wirtschaftlich die erhöhte Kostenbelastung ausgleicht. AuchfürPatentanwältinnenundPatentanwälte,beidenen ebenfallseineauf2,5mio.euroerhöhtemindestversicherungssummefürdiepartnerschaftsgesellschaftmbbvorgeschlagenwird ( 45aAbsatz2Satz1PAO-E;Artikel3Nummer1),ergebensichMehrkostenbeidenVersicherungsprämien.HierdurchentstehenwiebeidenRechtsanwältinnen undrechtsanwältenerhöhtekostenfürversicherungsprämienvonrund1750eurojepatentanwältinbzw.patentanwaltundjahr.dieinsgesamtfürdiewirtschaftentstehenden MehrkostensindangesichtsderniedrigenZahlderBerufsangehörigen gering. EswerdenzudemdreineueInformationspflichtenbegründet: ZurAnmeldungeinerPartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterBerufshaftungistnach 4Absatz3PartGG-Edie EinreichungvonVersicherungsunterlagenerforderlich.Die hierfürvoraussichtlichanfallendenkostensindnichtbezifferbar,weilnichtabzuschätzenist,wievielegesellschaften vondermöglichkeitgebrauchmachenwerden.imeinzelfall dürften diese jedoch marginal sein. 51aAbsatz1Satz2BRAO-EinVerbindungmit 51Absatz6Satz1BRAOsiehtvor,dassVersicherungsunternehmen,beidenenrechtsanwaltlichePartnerschaftsgesellschaftenmbBihreHaftpflichtversicherunghalten,verpflichtet werdensollen,derzuständigenrechtsanwaltskammerden BeginnunddieBeendigungdesVersicherungsvertragessowiedessenÄnderungenmitzuteilen,soweitdurchdieseder Versicherungsschutzbeeinträchtigtwird.Hierdurchwerden fürdieversicherervoraussichtlichjährlichekosteninhöhe vonrund840euroverursacht,diesichwiefolgtberechnen lassen:diekostenjemitteilungbelaufensichbeieinerstandardzeitvon15minutenundeinemlohnsatzvonrund28 EurojeStundeaufrundsiebenEuro.Beiangenommenen 600rechtsanwaltlichenPartnerschaftsgesellschaftenmbB undderweiterenannahme,dassbeieinerpartnerschaftsgesellschaftmbballefünfjahreeinemitteilunggemacht werdenmuss,ergebensichhierausfür120meldungenjährlichrechnerischekostenfürdieversicherungsunternehmen von 840 Euro.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/10487 Gemäß 45aAbsatz1Satz2inVerbindungmit 45Absatz6Satz1PAOsollenVersicherungsunternehmen,bei denenpatentanwaltlichepartnerschaftsgesellschaftenmbb ihrehaftpflichtversicherunghalten,verpflichtetwerden,der PatentanwaltskammerdenBeginnunddieBeendigungdes VersicherungsvertragessowiedessenfürdenVersicherungsschutzbedeutsameÄnderungenmitzuteilen.Beieinersehr niedrigenfallzahlentstehenhierdurchnurgeringegesamtkosten. c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung FürdieGerichtsverwaltungen,diedasHandels-unddas Partnerschaftsgesellschaftsregisterführen,entstehtzusätzlicherErfüllungsaufwand,soweitbestehendenichtregisterpflichtigeBerufsgesellschaftenausAnlassdiesesGesetzes diepartnerschaftwählenodersoweitbereitsregistrierte BerufsgesellschaftenindiePartnerschaftsgesellschaftmbB wechselnoder (ausdergmbh)umwandeln.soweitdagegen künftigstatteinerbestehenden,eintragungspflichtigenform dieneueformderpartnerschaftsgesellschaftmbbgenutzt wird,entstehtfürdieverwaltungkeinzusätzlichererfüllungsaufwand,weilsichderaufwandbeidereintragungin dasregisterfürdieverschiedenenrechtsformennichtunterscheidet. FürdieRechtsanwaltskammern,diePatentanwaltskammer, diesteuerberaterkammernunddiewirtschaftsprüferkammernentstehterfüllungsaufwanddurchdieverpflichtung, BürgerinnenundBürgernzurGeltendmachungvonSchadensersatzansprüchenAuskünftezurBerufshaftpflichtversicherungderPartnerschaftsgesellschaftzuerteilen ( 51a Absatz1Satz2BRAO-EinVerbindungmit 51Absatz6 Satz2BRAO,Artikel2Nummer1; 45aAbsatz1Satz2 PAO-EinVerbindungmit 45Absatz6Satz2PAO,Artikel3Nummer1; 67Satz3StBerG-E,Artikel6Nummer3 Buchstabeb; 54Absatz2WPO-E,Artikel8Nummer1 Buchstabe b). 3. Weitere Kosten AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesondereaufdas Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 4. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung sindnichtzuerwarten;allerdingswirdvonfreiberuflerinnen vorgetragen,dassdiepartnerschaftmbbgeradeauchdenjenigenfreiberuflerinnendieübernahmeeinerpartnerstellungmiteinemüberschaubarenrisikoermögliche,dienicht Vollzeit arbeiten. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (ÄnderungdesPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes PartGG) Zu Nummer 1 (Einfügung von 4 Absatz 3 neu) DieVorschriftbestimmtdenInhaltderAnmeldungderPartnerschaftbeimPartnerschaftsregister.SieistumdieerforderlicheVersicherungsbescheinigungzuergänzen.Beider BerufshaftpflichtversicherunghandeltessichumeinefreiwilligeVersicherung,deshalbisteinausdrücklicherVerweis aufdievorschriftdes 113Absatz2desGesetzesüberden Versicherungsvertrag (VVG)erforderlich.Nach 113Ab- satz2vvgmussdiebescheinigungdieversicherungs- summeunddiederversicherungzugrundeliegende (hier: berufsrechtliche)rechtsvorschriftenthalten.daserleichtert dieprüfungdurchdasregistergericht,dasnurzuprüfenhat, obdieberufsrechtlichvorgesehenemindestversicherungssummeerreichtist.siehtdieberufsrechtlicheregelungeine MindestversicherungssummeundimÜbrigeneine angemessene Versicherungvor,soprüftdasRegistergericht auchhierlediglich,obdiemindestversicherungssummeerreichtist.obdieversicherungimübrigendannangemessen ist, bleibt das Risiko der Partner. Zu Nummer 2 (Neufassung von 7 Absatz 5 neu) FürdiePartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterBerufshaftungalsVariantederPartnerschaftsgesellschaftistklarzustellen,dassderdieHaftungsbeschränkungkenntlichmachendeNamenszusatzzudenAngabengehört,dienach 125Absatz1Satz1desHandelsgesetzbuchs (HGB)auf den Geschäftsbriefen anzugeben sind. Zu Nummer 3 (Einfügung von 8 Absatz 4 neu) Durch 8Absatz2desPartGGinderFassungdesGesetzes zuränderungdesumwandlungsgesetzes,despartnerschaftsgesellschaftsgesetzesundanderergesetzevom22.juli1998 (BGBl.IS.1878)wurdeeineHandelndenhaftungeingeführt, diesichinderpraxisgutbewährthat.diesebeschränkung derberufshaftungaufdenoderaufeinzelnepartner,diemit derbearbeitungeinesauftragesbefasstsind,hatsichinsbesonderebeidenkleinerenodermittelgroßenpartnerschaftsgesellschaftenbewährt,womandatemitstarkempersonenbezugzueinzelnenpartnerinnenoderpartnernbestehenund dietätigkeitsbereichederpartnerinnenundpartnergutvoneinanderabgrenzbarsind.fürdiesepartnerschaftenwird auchinzukunftdiehandelndenhaftungnach 8Absatz2die angemesseneformeinerhaftungsbeschränkungsein.die PartnerschaftsgesellschaftwurdedurchsiedemModellder Kommanditgesellschaftangenähert,indernureineroderwenigeGesellschafterpersönlichhaften,dieübrigenabernicht, mitderbesonderheit,dassdiehandelndenhaftungnach 8 Absatz 2 wechselnde Komplementäre kennt. DiesesHaftungsbeschränkungsmodellstößtallerdingsan praktischegrenzen,wopartnerschaftsgesellschafteneine gewissegrößenordnungüberschreitenundgroßeundkomplexeaufträgeodermandatevonteamsbearbeitetwerden. Immerdannalso,wennindieBearbeitungeinesAuftrags ArbeitsbeiträgevonverschiedenenPartnerinnenoderPartnernmitunterschiedlichenSpezialisierungenoderausunterschiedlichenFreienBerufeneinfließen,wirddieBenennung einerhandelndenpersonimsinnedes 8Absatz2künstlich.DenndiesePartnerinoderdieserPartnerkannimZweifeldieArbeitsbeiträgederanderenwederinhaltlichnoch demumfangnachvollständigüberblickenundverantworten.vorallemaberverliertdiehaftungsbeschränkungan Rechtssicherheit.EsistdeshalbbeiAnwaltskanzleien,nicht nurbeianwaltlichengroßkanzleien,eintrendzumwechsel indielimitedliabilitypartnership (LLP)nachenglischem Rechtentstanden.MitderWahldieserRechtsformwurdedie Hoffnungverbunden,dietransparenteBesteuerungderPersonengesellschaftundandereVorteilederPersonengesellschaftbeibehaltenzukönnen,zugleichabereineHaftungsbeschränkungwiebeieinerKapitalgesellschaftaufdasGesellschaftsvermögenzuerreichenunddieAnwendbarkeit

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode desbritischendeliktsrechtsaufdeutschembodenzuvermeiden.obdieseerwartungzutrifft,magdahinstehen.jedenfallsistderwechselfreiberuflichergesellschaftenin eineausländischerechtsform (unterbeachtungderdann geltendenrechtsregeln)ineinemgemeinsamenmarkt nichtsvorwerfbaresundeinausdruckdeswettbewerbsder Systeme.FreilichdeckteinsolcherTrendeineRegelungslücke oder ein Regelungsdefizit im deutschen Recht auf. DiesesBedürfnisderPraxissollmitdemneuenAbsatz4beantwortetwerden.DieVorschriftsiehteineHaftungsbeschränkungnurfürVerbindlichkeitenderPartnerschaftvor. DemliegtderLebenssachverhaltzugrunde,dassPartnerschaftsgesellschaftenAuftrags-oderMandatsverträgemit ihrenkundinnenoderkundenabschließenundnichtdie PartnerinnenoderPartnerselbst.WenneinzelnePartnerinnenoderPartnernebenihrerTätigkeitinderPartnerschaft MandateoderAufträgeimeigenenNamenannehmen,sofallenhierausresultierendeVerbindlichkeitennichtunterdie HaftungsbeschränkungsregelungdesAbsatzes4.Ebenso wenigerfasstdieregelungdeliktischeansprüche,diesich gegendiehandelndenpartnerinnenoderpartnerunmittelbar richten.dievorschriftbetrifftfernernurverbindlichkeiten dergesellschaftausschädenwegenfehlerhafterberufsausübung.nichterfasstvonderhaftungsbeschränkungsind alsoalleanderenverbindlichkeitendergesellschaft,insbesondereausmiet-oderarbeitsverträgen.wegenderinsoweitunbeschränktenpersönlichenhaftungderpartnerbestehtfürdiepartgmbbkeineinsolvenzantragspflichtnach 15aAbsatz1Satz2derInsolvenzordnung.DieBeschränkungnuraufdieVerbindlichkeitenausBerufshaftungerklärt sichausdergesetzlichenkompensationdieserhaftungsbeschränkungdurcheinehaftpflichtversicherung.diehaftung fürverbindlichkeitenausarbeits-,miet-,leasing-undanderenschuldrechtlichenverträgenlässtsichnichtsinnvoll durcheinehaftpflichtversicherungabdecken.dasrestrisikoeinzelnerpartnerinnenoderpartner,beieiner gegebenenfallsdurcheinenhaftungsfallwegeneinesberuflichen Fehlersherbeigeführten InsolvenzderPartnerschaftnoch fürmietschuldenderpartnerschafteinstehenzumüssen,ist allerdingsgering:esbestehtletztlichnur,wenndergesellschaftsvertragfüreinenfortsetzungsbeschlusseinemehrheitsentscheidungausreichenlässt,ausreichendpartnerinnenundpartnerdiefortsetzungderinsolventenpartnerschaftbeschließenunddieinsolvenzverwalterinoderderinsolvenzverwalterdeshalbdenmietvertragnichtkündigtund wennanschließendnurnochmitverlustgewirtschaftetwird. ImÜbrigenkommtbeilangfristigenMietverträgenauch einehaftungsbeschränkungdurcheinzelvereinbarungin Betracht und ist auch durchaus üblich. AufgrundgesetzlicherAnordnunghaftetnurdieGesellschaftmitihremVermögen;dieHaftungsbeschränkungerfolgtalsodurchGesetzundzwardurchdasPartGGselbst, nichtdurchdieberufsrechte.diegesamtschuldnerischemithaftungderpartnerinnenundpartnergemäß 8Absatz1 Satz1giltindiesemFallnicht.DadieakzessorischeHaftung mitderregelungabgeschnittenist,haftetdieeinzelnepartnerinoderdereinzelnepartnerauchdannnichtpersönlich fürdiegesellschaftsschulden,wenndievorgeschriebene HaftsummederVersicherungimkonkretenFallüberschrittenistoderdieVersicherungwegengroberFahrlässigkeit oderwegenvorsatzimeinzelfallnichteintritt.dasbestehen dervorgegebenenversicherungistvoraussetzungfürdiegesetzlichehaftungsbeschränkung,nichtdiedeckungdes Schadens.EskanndanneineunmittelbareHaftungHandelnder nach allgemeinem Deliktsrecht eingreifen. Voraussetzungdafür,dassfürdieseVerbindlichkeitennur diegesellschafthaftet,istzunächst,dassdurchgesetzeine speziellaufden 8Absatz4zugeschnitteneBerufshaftpflichtversicherungvorgesehenwird.DieseBerufshaftpflichtversicherungwirdnichtdurchdasPartGGselbstbegründet,diessolldenjeweiligenBerufsgesetzenvorbehalten bleiben.dieskönnenbundes-aberauchlandesrechtlicheberufsgesetzesein.konzeptionellstehtdiepartnerschaftmit beschränkterberufshaftungdaherallenfreienberufenzur Verfügung.BestehtfüreinenBerufszweignochkeinBerufsrechtoderenthälteinBerufsrechtkeineRegelungzurspeziellenBerufshaftpflichtversicherung,bestehtdieMöglichkeit,einBerufsrechtmiteinerentsprechendenRegelungzu schaffen.wegendesparlamentsvorbehaltsbedarfesim PartGGkeinerzusätzlichenAnordnung,dasseinesolcheBerufshaftpflichtversicherungderHöhenachauch angemessen zuseinhabe.beidererwähntenberufshaftpflichtversicherunghandeltessichumeinefreiwilligeversicherung fürdiehaftpflichtwegenfehlerhafterberufsausübung,nicht umeinepflichtversicherung.weiterevoraussetzungfürdie Haftungsbeschränkungist,dassdiePartnerschafteinesolche fürsieberufsrechtlichvorgeseheneversicherungauch unterhält,dasheißtdassdieseversicherungabgeschlossen wordenistundimmomentderschädigendenhandlungversicherungsschutz besteht. LetzteVoraussetzungfürdieHaftungsbeschränkungist,dass dernamederpartnerschaftdenbesonderenzusatz mitbeschränkterberufshaftung odereineallgemeinverständliche Abkürzungenthält,dieaufdiebeschränkteHaftunghinweisen.FürdieErfüllungdiesesgesetzlichenTatbestandsmerkmalsistdieEintragungdesNamenszusatzesindasPartnerschaftsregisterausreichend.DiePflichtzurEintragungdes NamensderPartnerschaftundgegebenenfallsmitdembesonderenaufdieHaftungsbeschränkunghinweisendenZusatzin daspartnerschaftsregisterergibtsichausallgemeinenvorschriften ( 3Absatz2Nummer1,5Absatz1PartGG)und wardahernichtzusätzlichin 8Absatz4PartGG-Eaufzunehmen.AlsgesetzlichfestgeschriebeneallgemeinverständlicheAbkürzungdesZusatzes mitbeschränkterberufshaftung ist mbb aufgeführt.dieabkürzung mbh besticht zwardurchallgemeinebekanntheit,istabernichtganzkorrekt,weilzuweitgehend.diesezuweitgehendewarnwirkung kannaufeinetäuschungdesrechtsverkehrshinauslaufen, nämlichwenngläubigerinnenodergläubigerandereralsauf BerufsfehlernberuhenderAnsprüche zumbeispielangestellteodervermieterinnenodervermieter dassignal mbh soauffassen,dassdiehaftungallgemeinbeschränkt istunddeshalbvoneinergeltendmachungihreransprüche absehen.dieaufdiehaftungsbeschränkunghinweisenden ZusätzekönnenmitdenbeidenRechtsformzusätzenaus 2 Absatz1Satz1PartGGkombiniertwerden.Darüberhinaus sollesermöglichtwerden,dasseinepartnerschaftmitbeschränkterberufshaftungauchals PartGmbB oder PartmbB auftretenkann,sodassanstellederrechtsformzusätzeaus 2Absatz1Satz1PartGGauchdieAbkürzung Part oder PartG gewähltwerdenkann.wirddernamenszusatzvonderpartnerschaftnichtinjederkonkretensituationgeführtoderwirddiesichdarausergebendehaftungsbeschränkungnichtdeutlichgenugzumausdruckgebracht,so

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/10487 istdiesesituationnachdenallgemeinenregelnzulösen,die gelten,wenneinehaftungsbeschränktegesellschaftim Rechtsverkehr über ihre Haftungsbeschränkung täuscht. MitderEinführungderneuenMöglichkeiteinerHaftungsbeschränkungaufdasGesellschaftsvermögenwirdeszwei VariantenderPartnerschaftsgesellschaftgeben.Esgibtz.B. FreieBerufe,diebishernichtübereineigenesgesetzliches Berufsrechtverfügen.FürdiesekanndieneueHaftungsbeschränkungsregelungnochnichtwirksamwerden.Esist aberauchmöglich,dasseinbestehendesberufsrechtdiese MöglichkeitnichtaufgreiftundkeineBerufshaftpflichtversicherungnormiert.Esistfernermöglich,dasseinBerufsrechteineBerufshaftpflichtversicherungvorgesehenhat, einekonkretepartnerschaftausgutengründendieseberufshaftpflichtversicherungabernichtabschließt,sondernim traditionellenhaftungsregimederpartnerschaftsgesellschaft bleibenmöchte.inalldiesenfällenwirddiepartnerschaft mitdemherkömmlichennamenundohnehaftungszusatz als solche klar erkennbar sein. Zu Artikel 2 (ÄnderungderBundesrechtsanwaltsordnung BRAO) Zu Nummer 1 Derneue 51aenthältdiebesonderenRegelungenüberdie Berufshaftpflichtversicherung,diefürrechtsanwaltliche Partnerschaftsgesellschaftengeltensollen,beidenendieHaftungfürBerufsfehlergemäß 8Absatz4PartGG-Eaufdas Gesellschaftsvermögenbeschränktist (Artikel1Nummer3). Der bisherige 51a wird der neue 52 (siehe Nummer 2). Inhaltlichentsprichtderneue 51abisaufeinedem 59j Absatz4entsprechendeHaftungsregelungweitgehendden VorgabenfürdieBerufshaftpflichtversicherungvonRechtsanwaltsgesellschaften (Anwalts-GmbH)in 59j.Diedamit gegenüberderallgemeinenregelungüberdieberufshaftpflichtversicherungin 51von250000Euroauf2,5Mio. EuroerhöhteMindestversicherungssummedientdem SchutzderRechtsuchenden.SiegleichtdiefehlendepersönlicheHaftungaus (vgl.bverfg,1bvr337/00vom22.februar 2001, NJW 2001, S. 1560). DieAbsätze1bis3derneuenRegelungentsprechenimWesentlichen 59j Absatz 1 bis 3. DieabweichendeFormulierungdesAbsatzes1folgtdaraus, dasssichdieverpflichtungzumabschlussundaufrechterhaltenderversicherungbereitsaus 8Absatz4PartGG-E ergibt;ohnedie (freiwillige)erhöhtehaftpflichtversicherungentfälltdiehaftungsbeschränkung,diesichaus 8Absatz4PartGGergibt (vgl.begründungzu 8Absatz4 PartGG; Artikel 1 Nummer 3). 51aAbsatz2Satz2desEntwurfsweichtinsofernvon 59j Absatz2Satz2ab,alsderMultiplikatorfürdieErmittlung derjahreshöchstleistung (diedenmindestversicherungsschutzvon2,5mio.eurofürjedenversicherungsfallunberührtlässt)nebendenpartnerinnenundpartnernnichtauch diegeschäftsführerinnenundgeschäftsführerumfassen soll,dienichtpartnerinoderpartnersind.dennfürdiepartnerschaftsgesellschaftmbbalspersonengesellschaftgiltder GrundsatzderSelbstorganschaft.DieGeschäftsführungobliegtdeshalbgrundsätzlichdenPartnerinnenundPartnern. DerBestellungvongeschäftsführendenOrganenbedarfes, andersalsbeikapitalgesellschaften,nicht.deshalbsollen GeschäftsführerinnenundGeschäftsführerbeiderErmittlungderJahreshöchstleistungunberücksichtigtbleiben.Die ZahlderPartnernach 51aAbsatz2Satz2desEntwurfsbestimmtsichnachderZahlderimPartnerschaftsregisternach den 3Absatz2Nummer2,5Absatz1PartGGeingetragenen Partner. EineDeckelungderJahreshöchstleistungaufeinenbestimmtenHöchstbetrag,wieervorgeschlagenwordenist, umdieversicherbarkeitzugewährleisten,sollnichterfolgen.denneinesolchedeckelung,diezueinereinschränkungdesversicherungsschutzesführenwürde,istnicht erforderlich.esexistierenmehrerezugelassenerechtsanwaltsgesellschaftenindeutschland,dierund50bis60gesellschafterinnenundgesellschafterinklusivegeschäftsführerinnenundgeschäftsführerhabenunddieüberdenvon 59jgefordertenVersicherungsschutzverfügen.Esistdaher davonauszugehen,dassauchgroßepartnerschaftsgesellschaftenmbbdengefordertenversicherungsschutzam Markt erhalten. EineRegelungnachdemMusterdes 59jAbsatz4,derfür dieanwalts-gmbhbeiversicherungsmängelneineausfallhaftungdergesellschafterinnenundgesellschafterundder GeschäftsführerinnenundGeschäftsführerinHöhedesfehlendenVersicherungsschutzesanordnet,istfürdiePartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterBerufshaftungdagegen nichterforderlich.dennandersalsbeideranwalts-gmbh, beidereinefehlendeoderunzureichendeberufshaftpflichtversicherungnurzumwiderrufderzulassungführt ( 59h Absatz3),führteinVersicherungsmangelbeiderPartnerschaftsgesellschaftmbB,dieberufsrechtlichnichtzugelassenwird,sondernderRechtsanwaltskammerlediglichanzuzeigenist (vgl. 12derBerufsordnungderRechtsanwälte, BORA),dazu,dassdieHaftungsbeschränkungaufdasVermögenderPartnerschaftsgesellschaftautomatischentfällt unddiepersönlichehaftungderpartnerinnenundpartner gemäß 8Absatz1,2PartGGeingreift.Auchohneeinedem 59jAbsatz4entsprechendeHaftungsregelungistdaherdie persönlichehaftungderverantwortlicheneinerpartnerschaftsgesellschaftmbbimfalleeinerfehlendenoderunzureichenden Berufshaftpflichtversicherung gewährleistet. Zu Nummer 2 (Änderung des bisherigen 51a) AlsFolgedesneuen 51a (obennummer1)wirdderbisherige 51a,derdievertraglicheBegrenzungvonErsatzansprüchen regelt, der neue 52. DerneueSatz2inAbsatz1bestimmt,dassdieMöglichkeit, Ersatzansprüchevertraglichzubegrenzen,auchfüralle Berufsausübungsübungsgemeinschaftengilt.DerBegriffder Berufsausübungsgemeinschaft (vgl. 49bAbsatz4Satz1) umfasstallefälledergemeinschaftlichenberufsausübung ( 59a).AuchdiePartnerschaftsgesellschaftmbBkanndaherihreHaftungnachMaßgabedes 52Absatz1Satz1vertraglichbegrenzen.DieangeordneteentsprechendeAnwendungbedeutet,dassdie Mindestversicherungssumme,auf die 52Absatz1Satz1verweist,indiesemFalleeinerPartnerschaftsgesellschaftmbB2,5Mio.Eurobeträgt.EinePartnerschaftsgesellschaftmbBkanndaherihreHaftungdurch eineindividualvereinbarungauf2,5mio.eurobegrenzen unddurchvorformuliertevertragsbedingungenauf10mio. Euro.SoweitSatz2auchPersonengesellschaftenmitpersönlichhaftendenRechtsanwältinnenundRechtsanwälten

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode umfasst,dieihrehaftungbereitsnachsatz1begrenzenkönnen, hat die Regelung lediglich klarstellende Bedeutung. Zu Nummer 3 (Änderung von 59m Absatz 2) 59mbenenntdiejenigenVorschriftenderBRAO,diefür zugelassenerechtsanwaltsgesellschaften ( 59c)sinngemäß gelten. DiebisherigeVerweisungauf 51aAbsatz1mussgeändert werden,weildiesevorschriftzurvertraglichenbegrenzung vonersatzansprüchenmitdemvorliegendengesetzentwurf indenneuen 52Absatz1Satz1überführtwird (obennummer 2). DiegeltendeVerweisungauf 52Absatz2kannentfallen, weilderparagrafdurchartikel4nummer1adesgesetzes vom12.dezember2007 (BGBl.IS.2840)mitWirkungvom 1.Juli2008aufgehobenwordenist;dieseinerzeitunterbliebeneAnpassungdes 59mAbsatz2sollnunmehrnachgeholt werden. NeuistdievorgeschlageneVerweisungauf 53,derdieBestellungeinesallgemeinenVertretersregelt.AuchbeizugelassenenRechtsanwaltsgesellschaftenkanndieSituationentstehen,dasseineVertreterinodereinVertreterbestelltwerden muss,etwawenndieeinzigegeschäftsführerinoderderein- zigegeschäftsführereinerein-personen-rechtsanwalts- GmbHerkrankt.DannmussinsbesondereauchdieMöglichkeitbestehen,dassdieRechtsanwaltskammergemäß 53 Absatz5eineVertretungfüreineführungsloseRechtsanwaltsgesellschaftbestellt,damitderenMandatefortgeführt werdenkönnen.dielistederaufrechtsanwaltsgesellschaftensinngemäßanzuwendendenvorschriftensolldaherum 53 ergänzt werden. Zu Nummer 4 (Änderung von 118a Absatz 2 Satz 2) BeidervorgeschlagenenÄnderunghandeltessichumeine Korrektur,durchdieeinefehlerhafteVerweisungangepasst wird. 118aAbsatz2Satz2verweistunteranderemauf 163Satz3.DurchArtikel1Nummer48Buchstabebdes Gesetzesvom30.Juli2009 (BGBl.IS.2449)wurde 163 Satz1durchvierSätzeersetzt.Dadurchwurdederfrühere Satz3ohneinhaltlicheÄnderungzumjetztgeltendenSatz6. DiedeshalberforderlicheAnpassungderVerweisungdes 118aAbsatz2Satz2von 163Satz3auf 163Satz6ist unterblieben und soll nunmehr nachgeholt werden. Zu Nummer 5 (Änderung von 191b Absatz 3 Satz 1) DievorgeschlageneÄnderungdes 191b,derdieWahlder MitgliederderSatzungsversammlungbeiderBundesrechtsanwaltskammerregelt,dientderKorrektureinerfehlerhaftenVerweisung. 191bAbsatz3Satz1verweistunteranderemauf 65Nummer1und3. 65Nummer3BRAOist durchartikel1nummer37abuchstabecdesgesetzesvom 26.März2007 (BGBl.IS.358)umnummeriertwordenund jetztdienummer2.mitdervorgeschlagenenverweisung aufdengesamten 65wirddieVerweisungangepasst,ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind. Zu Artikel 3 (ÄnderungderPatentanwaltsordnung PAO) Zu Nummer 1 (Einfügung von 45a neu) Derneue 45aregeltdieAnforderungenandieBerufshaftpflichtversicherungfürPartnerschaftsgesellschaftenmitbe- schränkterberufshaftung ( 8Absatz4PartGG-E),derPatentanwältinnenoderPatentanwälteangehören.DievorgeschlageneVorschriftentspricht 51aBRAO-E.AufdieBegründung zu Artikel 2 Nummer 1 wird verwiesen. Zu Nummer 2 (Änderung des bisherigen 45a) AlsFolgedesneuen 45a (obennummer1)wirdderbisherige 45a,derdievertraglicheBegrenzungvonErsatzansprüchenregelt,derneue 45b.DerneueAbsatz1Satz2 entspricht 52Absatz1Satz2BRAO-E.AufdieBegründung zu Artikel 2 Nummer 2 wird verwiesen. Zu Nummer 3 (Änderung von 52m Absatz 2) DiegeänderteVerweisungauf 45bAbsatz1Satz1stattauf 45aAbsatz1isteineFolgeänderungzuNummer2.Die neue,zusätzlicheverweisungauf 46entsprichtdervorgeschlagenenVerweisungauf 53BRAOin 59mAbsatz2 BRAO-E.HierzuwirdaufdieBegründungzuArtikel2 Nummer 3 verwiesen. Zu Artikel 4 (ÄnderungdesGesetzesüberdieEignungsprüfungfürdieZulassungzur Patentanwaltschaft PAZEignPrG) Zu Nummer 1 (Änderung von 1 PAZEignPrG) DieNeuregelungsolldenpersönlichenAnwendungsbereich despazeignprgaufpersonenerweitern,dieihrdiplom, dassiefürdietätigkeitalspatentanwältinoderpatentanwalt qualifiziert, in der Schweiz erworben haben. GrundfürdieErweiterungistdiekürzlicherfolgteNeuregelungdesPatentanwaltsberufsinderSchweizsowiedasFreizügigkeitsabkommenzwischenderSchweizundderEuropäischenUnionvom21.Juni1999 (BGBl.II2001S.810), dasam1.juni2002inkraftgetretenist (BGBl.II2002 S.16092). AufgrunddesFreizügigkeitsabkommensnimmtdieSchweiz amgemeinsamensystemdereuzuranerkennungvondiplomenteil,umpersonenausderschweizunddenmitgliedstaatendereuropäischenuniondenwechselseitigenzugang zumjeweiligenrechtsmarktzuermöglichen.diesergibt sichausanhangiiidesfreizügigkeitsabkommens,wonach dieberufsqualifikationsrichtlinie2005/36/egdeseuropäischenparlamentsunddesratesvom7.september2005 auchzwischenmitgliedstaatendereuropäischenunionund derschweizzuranwendunggelangt (BeschlussNummer2/ 2011vom30.September2011desGemischtenAusschusses EU-Schweiz,dermitArtikel14desAbkommenseingesetzt wurde, über die Änderung von Anhang III). DerPatentanwaltsberufinderSchweizwurdedurchdas BundesgesetzüberdiePatentanwältinnenundPatentanwälte (Patentanwaltsgesetz,PAG)mitWirkungvom1.Juli 2011 (AmtlicheSammlungdesBundesrechtsAS2011, 2259)neugeregelt.WerinderSchweizdenTitel Patentanwältin, Patentanwalt, conseilenbrevets, consulente inbrevetti oder patentattorney tragenwill,mussgemäß Artikel2PAGüberausgewieseneBerufsqualifikationen verfügen (Nachweiseinesnatur-oderingenieurwissenschaftlichenHochschulabschlusses,Patentanwaltsprüfung undpraktischetätigkeit)undsichindasschweizerische Patentanwaltsregistereintragenlassen.Derschweizerische PatentanwaltsberufstelltdamiteinenreglementiertenBeruf

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/10487 imsinnevonartikel1derberufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EGdarundsolldeshalbindiegeltendenRegelungendesPAZEignPrGaufgenommenwerden,diedieAnerkennungausländischerreglementierterPatentanwaltsberufe betreffen. Zu Nummer 2 (Änderung von 2 PAZEignPrG) DieErweiterungdieserVorschriftträgtebenfallsdemFreizügigkeitsabkommen Rechnung. Zu Nummer 3 (Änderung der Anlage zu 1) DieErweiterungderAnlageträgtdemFreizügigkeitsabkommenRechnung.FürdieSchweizwerdendieinArtikel1Absatz1Nummer1desSchweizerischenPatentanwaltsgesetzesgenanntenBerufsbezeichnungenindieAnlageaufgenommen. Zu Artikel 5 (ÄnderungderPatentanwaltsausbildungs-und-prüfungsverordnung Pat- AnwAPO) 44Absatz2PatAnwAPOnenntdieUnterlagen,diedem AntragaufZulassungzurEignungsprüfungalsPatentanwalt ( 1ff.PAZEignPrG)beizufügensind.Hierzugehört einnachweis,dassdieantragstellerinoderderantragstellermehralsdiehälftedermindestausbildungszeitinmitgliedstaatendereuropäischenunionoderanderenvertragsstaatendesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumabgeleistethat,odereinebescheinigungüber einemindestensdreijährigeberufsausübungineinemdieserstaaten.aufgrunddesfreizügigkeitsabkommensmit derschweiz (siehebegründungzuartikel4nummer1) mussderanwendungsbereichdes 44Absatz2Nummer3 PatAnwAPOaufNachweiseübereineMindestausbildungszeitinderSchweizodereineBescheinigungübereinemindestensdreijährigeBerufsausübunginderSchweizerweitert werden. Zu Artikel 6 (ÄnderungdesSteuerberatungsgesetzes StBerG) Zu Nummer 1 (Änderung von 3) DieStreichungisteineredaktionelleÄnderung.DerVerweisaufdieNummer4geht insleere,dadieseweggefallen ist. Zu Nummer 2 (Änderung von 5 Absatz 3) Durch 5Absatz3StBerGwirddenFinanzbehördenund densteuerberaterkammerneineunterrichtungspflichtdahingehendauferlegt,dasssiebereitsbeimverdachtderunzulässigenverwendungeinerberufsbezeichnungdiefürdie StrafverfolgungoderDurchführungdesBußgeldverfahrens zuständigenstellenzuunterrichtenhaben.durchdieänderungdervorschriftwirddieseverpflichtungaufdieunzulässigeverwendungvonberufsbezeichnungenfürpartnerschaftsgesellschaftenoderzusätzenbeipartnerschaftsgesellschaften erstreckt. Zu Nummer 3 (Änderung von 67) DurchdieÄnderungwirddieVerpflichtungzumAbschluss einerangemessenenberufshaftpflichtversicherungaufdie Partnerschaftsgesellschaften erstreckt. Zu Artikel 7 (ÄnderungderVerordnungzurDurchführungderVorschriftenüberSteuerberater,Steuerbevollmächtigteund Steuerberatungsgesellschaften) Zu Nummer 1 (Änderung von 51) DurchdieÄnderungdes 51Absatz1Satz1wirddieVerpflichtungzumAbschlusseinerBerufshaftpflichtversicherungaufdiePartnerschaftsgesellschafterstreckt.DieausdrücklicheErwähnungderPartnerschaftmbBimRahmen derberufsrechtlichenregelungzurmindesthaftpflichtsummeisttatbestandlichevoraussetzungfürdaseingreifen derhaftungsbeschränkungaufdaspartnerschaftsvermögen, weshalbderbezugauf 8Absatz4PartGG-EmitausdrücklichemZitatdieserVorschriftunumgänglichist.DiePartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterBerufshaftungals VariantederPartnerschaftsgesellschaftunterfälltdem 49 Absatz 1 StBerG. DurchdieNeufassungdesAbsatzes3werdennichtnurwie bisherdiesteuerberaterinnenundsteuerberaterundsteuerbevollmächtigten,diealsangestelltenach 58desSteuerberatungsgesetzestätigsindvonderVersicherungspflicht nachabsatz1freigestellt,sondernauchdiepartnerinnen undpartnereinerpartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterberufshaftung,wenndiepartnerschaftsgesellschaftselbst eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. BeiderPartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterBerufshaftungistAuftragnehmerdieGesellschaftselbstundnicht diepartnerinnenundpartner.diehaftungfürschädenwegenfehlerhafterberufsausübungistnach 8Absatz4des PartnerschaftsgesellschaftsgesetzesaufdasGesellschaftsvermögenbeschränkt.FürVerbindlichkeitenderGesellschaftwegenberuflicherFehlerhaftendiePartnerinnenund Partnernichtpersönlich.DiegesamtschuldnerischeMithaftungnach 8Absatz1Satz1desPartnerschaftsgesellschaftsgesetzesgiltindiesemFallnicht.Folglichbesteht auchkeinenotwendigkeit,dassdiepartnerinnenundpartner,dieausschließlichfürdiepartnerschaftsgesellschaftmit beschränkterberufshaftungtätigsind,eineeigeneberufshaftpflichtversicherung abschließen müssen. Zu Nummer 2 (Änderung von 55) DieStreichungderWörter vorderbestellung trägtdem UmstandRechnung,dassesbeidereinfachenPartnerschaft, dienichtalssteuerberatungsgesellschaftanerkanntist,kein förmliches Anerkennungsverfahren gibt. DurchdieAnfügungvonAbsatz3solldiezuständigeSteuerberaterkammerindieLageversetztwerden,zuüberprüfen,inwieweitdiePartnerschaftsgesellschaftihrerVerpflichtungzumAbschlusseinerBerufshaftpflichtversicherung nachgekommen ist. ZuArtikel8 (ÄnderungderWirtschaftsprüferordnung) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a DieausdrücklicheAufnahmederPartnerschaftsgesellschaft mitbeschränkterberufshaftung (PartGmbB)indieberufsrechtlichenRegelungenzurMindesthaftpflichtversiche-

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode rungssummeisttatbestandlichevoraussetzungfürdaseingreifenderhaftungsbeschränkungaufdaspartnerschaftsvermögen,weshalbderbezugauf 8Absatz4PartGG-E mitausdrücklichemzitatdieservorschriftunumgänglichist. DieMindestversicherungssummefürdeneinzelnenVersicherungsfallbeträgt1Mio.Euro.SieentsprichtdembisherigenRegelungsansatzdes 54Absatz1derWirtschaftsprüferordnung (WPO),wonachdieVersicherungssumme sowohlfürwirtschaftsprüferalsauchfürwirtschaftsprüfungsgesellschaften unabhängigvonderrechtsform einheitlichauf1mio.eurofestgesetztist.dieregelungist gemäß 130Absatz1und2WPOaufvereidigteBuchprüferinnenundBuchprüfersowieBuchprüfungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. DieanderHaftungsbegrenzungdes 323Absatz2Satz1 HGBorientierte,einheitlicheMindestversicherungssumme erscheintauchfürdieneuepartgmbbangemessen.soweit WirtschaftsprüferinnenundWirtschaftsprüferoderWirtschaftsprüfungsgesellschaftenkapitalmarktorientierteAktiengesellschaftenprüfenunddiehöhereHaftungsgrenzevon 4Mio.Euronach 323Absatz2Satz2HGBgreift,istdavonauszugehen,dasssichdieGesellschaften schonaus Selbstschutz entsprechendhöherversichern.diesdürfte auchdieregelungdes 54aAbsatz1Nummer2WPOnahe legen,wonachdievertraglichehaftungdurchvorformuliertevertragsbedingungenaufdasvierfachederdeckungssummebegrenztwerdenkann,wenninsoweitversicherungsschutz besteht. Zu Buchstabe b DiePartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterBerufshaftungalsVariantederPartnerschaftsgesellschaftunterfällt 27Absatz1und 43aAbsatz2derWirtschaftsprüferordnung. DieNeufassungdesAbsatz2zurVerpflichtungderWirtschaftsprüferkammerzurAuskunftüberdieBerufshaftpflichtversicherung,soweitdieVoraussetzungenvorliegen, passtdievorschriftandieentsprechendebereitsgeltende Regelungin 51Absatz6Satz2derBRAOsowiean 67 Satz 3 des StBerG-E (Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b) an. Zu Nummer 2 DieErgänzungdientderKlarstellung,dassindieSonderuntersuchungenauchMandateeinbezogenwerdenkönnen,die nichtabschlussprüfungenbeiunternehmenvonöffentlicheminteressenach 319aAbsatz1Satz1HGBzumGegenstandhaben,soweitdiesfürbestimmteFällederZusammenarbeitmitdenzuständigenAufsichtsstellenvonDrittstaaten erforderlich ist. DiesbetrifftunteranderemPrüfungenbeiinDeutschland ansässigentochterunternehmenausländischerkonzerne, wenndiedeutschetochterzumbeispielalsgmbhfirmiert oderaufgrundihrer (geringen)größenichtunterdiedeutschenvorschriftenübergesetzlichvorgeschriebeneabschlussprüfungenfällt,sodassderabschluss (nur)fürdie KonzernrechnungslegungderausländischenMuttergesellschafterstelltundvoneinerdeutschenWirtschaftsprüfungsfirma testiert wird. Zu Artikel 9 (ÄnderungdesRechtsdienstleistungsgesetzes RDG) DieÄnderungender 10,12,15und18dienenderAnpassungdesRechtsdienstleistungsgesetzesandasAbkommen vom21.juni1999überdiefreizügigkeitzwischender SchweizerischenEidgenossenschafteinerseitsundderEuropäischenGemeinschaftundihrenMitgliedstaatenandererseits (BGBl.2001IIS.810;BGBl.2002IIS.16092).AufgrunddiesesFreizügigkeitsabkommensnimmtdieSchweiz amgemeinsamensystemdereuzuranerkennungvondiplomenteil,umpersonenausderschweizunddenmitgliedstaatendereudenwechselseitigenzugangzumjeweiligen Rechtsmarktzuermöglichen.GemäßAnhangIIIdesFreizügigkeitsabkommensistdieBerufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates vom7.september2005seitdem1.november2011auch zwischendenmitgliedstaatendereuundderschweizanzuwenden (BeschlussNummer2/2011vom30.September 2011desGemischtenAusschussesEU-Schweiz,dermit Artikel14desAbkommenseingesetztwurde,überdieÄnderungvonAnhangIII).DeshalbsollendieVorschriftendes RDG,diedieTätigkeitvonRechtsdienstleisternausder Schweiz betreffen, wie folgt geändert werden: Personen,deneneineRegistrierungzurErbringungvon RechtsdienstleistungenimschweizerischenRechterteilt wordenist,sollenkünftig wieandereentsprechende RechtsdienstleisterausMitgliedstaatenderEU befugtsein, nichtnuraufdemgebietdesrechtsderschweiz,sondern auchaufdemdereuunddesewrzuberaten ( 10Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz RDG-E). FüreineRegistrierungindenBereichendes 10Absatz1 RDGsollenkünftigauchBerufsqualifikationen,dieinder Schweizerworbenwordensind,berücksichtigtwerden ( 12 Absatz3Satz2RDG-E).DererforderlicheNachweisder SachkundewirddanachinÜbereinstimmungmitderanzuwendendenRichtlinie2005/36/EGdesEuropäischen ParlamentsunddesRatesvom7.September2005dadurch erleichtert,dassantragstellerinnenundantragstellerkeine zweijährigeberufspraxisindeutschland,sondernlediglich einenmindestenssechsmonatigenanpassungslehrgang nachweisen müssen. AuchPersonenausderSchweizsollenkünftigvorübergehendeRechtsdienstleistungenindenRegistrierungsbereichendes 10RDGerbringendürfen ( 15Absatz1Satz1 RDG-E).BeidererforderlichenMeldunginDeutschlandmüssensie nebendenanderengefordertenunterlagen eineentsprechendebescheinigungüberihretätigkeitinderschweizvorlegen ( 15Absatz2Satz2Nummer1 RDG-E). DiezuständigenBehördeninDeutschlandleistenAmtshilfe, wennzuständigebehördenausanderenmitgliedstaatenunterberufungaufdieberufsqualifikationsrichtlinie2005/36/ EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom7.September2005hierumbitten ( 18Absatz2Satz2RDG). DieseVerpflichtungzurAmtshilfesollkünftigauchgegenüberdenzuständigenBehördeninderSchweizundinden anderenvertragsstaatendesabkommensüberdenewr gelten ( 18 Absatz 2 Satz 2 RDG-E).

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/10487 Zu Artikel 10 (ÄnderungdesGesetzeszudemVertragvom18.Mai1990überdieSchaffungeinerWährungs-,Wirtschafts-und SozialunionzwischenderBundesrepublikDeutschlandundderDeutschen Demokratischen Republik) Artikel21desGesetzeszudemVertragvom18.Mai1990 überdieschaffungeinerwährungs-,wirtschafts-undsozialunionzwischenderbundesrepublikdeutschlandundder DeutschenDemokratischenRepublikregeltediegrenzüberschreitendeTätigkeitvonRechtsanwältinnenundRechtsanwältensowiePatentanwältinnenundPatentanwälten,die inderdeutschendemokratischenrepublikeinschließlich Berlin (Ost)zugelassenwaren.NachderWiedervereinigung istdieregelungbedeutungslosundkanndaheraufgehoben werden. Zu Artikel 11 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenGesetzentwurf geprüft. DurchdasGesetzwirdunteranderemfürAngehörigeFreier BerufedieMöglichkeitgeschaffen,sichfürdieOrganisationsformeinerPartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkter Berufshaftung (mbb) zu entscheiden. FürbestehendePartnerschaftsgesellschaftenentstehtzusätzlicherErfüllungsaufwand,wennsiesichineinePartnerschaftsgesellschaftmbBumwandelnwollen.DerzusätzlicheAufwandentstehtdurchdieAnmeldungderNamensänderung unddieeinreichungbeimpartnerschaftsregistermitderentsprechendenregistergebühr.dieseraufwanddürfteimeinzelfalleinmaligbeica.140euroliegen.würdensich1000 Partnerschaftsgesellschaftenumwandeln,würdeeineinmaliger Umstellungsaufwand von 1,4 Mio. Euro entstehen. ZudemführtdasGesetzfürrechtsanwaltlicheundpatentanwaltlichePartnerschaftenmbBzueinerErhöhungderMindestversicherungssummevonderzeit250000Euroauf2,5 Mio.DieLeistungendesVersicherersfüralleinnerhalbeines VersicherungsjahresverursachtenSchädenkönnenaufden BetragderMindestversicherungssumme,vervielfachtmitder ZahlderPartnerbegrenztwerden.ImEinzelfallgehtderGesetzentwurfdadurchvoneinerPrämienerhöhungum1750 EurojeBerufsträgerimJahraus.Solltensich20Prozentder bestehendenrechtsanwalts-undpatentanwaltskanzleienfür eineumwandlungineinepartnerschaftsgesellschaftmbb entscheidenundberücksichtigtman,dassbereitsheuteviele KanzleienhöherversichertsindalsdiegesetzlicheMindestversicherungssumme,steigtderjährlicheErfüllungsaufwand durchzusätzlicheversicherungsprämiennachansichtdes Bundesministeriums der Justiz um rund 5 Mio. Euro. DarüberhinausbestehtzusätzlichergeringfügigerErfüllungsaufwanddurchInformationspflichtenwiedieÜbermittlungderneuenVersicherungsunterlagendurchdieVersi- cherungsunternehmenunddieentsprechendepartnerschafts- gesellschaftsowieüberschaubarerzusätzlichererfüllungs- aufwandbeidengerichtsverwaltungen,diedashandels- und Partnerschaftsregister führen. DieAuswirkungendesGesetzentwurfsaufdieEntwicklung derhöhederversicherungsprämienwerdenvomgesamtverbandderdeutschenversicherungswirtschaft (GDV)in Fragegestellt.Erweistdaraufhin,dassmiteinererheblichen VerteuerungdesVersicherungsschutzeszurechnenseiund dasseinedemrisikoentsprechendkalkulierteprämieden Versicherungsschutzsoteuerundsounattraktivwerden lässt,dassalleindieäußerenzwängediewahlderhaftungsbegrenzungauszuhebelnvermögen.dergdvfordert dahereinekappungderhaftungsbegrenzungaufmaximal 25Mio.EuroimJahr.DieBundesrechtsanwaltskammer (BRAK)schließtsichdieserForderungdesGDVan,unterstütztdenEntwurfabergrundsätzlich.DerDeutscheAnwaltsverein (DAV)teiltdieBefürchtungdesGDVausdrücklichnicht.WederGDVnochDAVnochBRAKsehensich derzeitaberselbstinderlage,konkreteschätzungenfürdie Prämienentwicklung abzugeben. WegendesunterschiedlichenMeinungsbildessollteimweiterenGesetzgebungsverfahreninsbesonderemitdenoben genanntenbetroffenenüberdiefragederprämienentwicklungunddiedamiteinhergehendengefahrenfürdasmodell PartnerschaftsgesellschaftmbBgesprochenwerden.Es sollteausgeschlossensein,dassdasvonvielenherkömmlichenpartnerschaftsgesellschaftengefordertemodellder PartnerschaftsgesellschaftmbBaufgrundhoherKostenvon der Praxis nicht angenommen wird. ZudemfordertderRatdasBundesministeriumderJustizauf, dasgesetzdreijahrenachinkrafttretenimhinblickaufdie damitentstehendenkostenunddieverbreitungderpartnerschaftsgesellschaft mbb in der Praxis zu evaluieren.

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