Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Angermünde
|
|
- Karlheinz Wagner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Angermünde Aufgrund der 17 und 36 Abs. (2), (3) und (4) des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen des Landes Brandenburg (BSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 1994 (GVBI. I S.65), des 5 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBI. I S.154), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBI. I S. 298) und der 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GVBI. I S. 231) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Angermünde am folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsätze (1) Die Stadt Angermünde unterhält nach 1 Abs.(2) BSchG zur Bekämpfung von Schadenfeuer sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine öffentliche Feuerwehr. (2) Die Einsätze der Feuerwehr sind im Rahmen ihrer Aufgaben nach 36 Abs. (1) unentgeltlich. Kostenersatz wird nach 36 Abs.(2), Ziffer 1 bis 5 BSchG erhoben. (3) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen nach 24 BSchG werden gemäß 36 Abs.4 BschG Entgelte erhoben. (4) Im Rahmen der überörtlichen Hilfe entsprechend 17 BSchG ist von anderen Trägern des Brandschutzes, in dessen Zuständigkeitsbereich die Hilfeleistung erfolgte, die gesetzlich zulässige Aufwandserstattung zu verlangen. (5) Für freiwillige Leistungen der Feuerwehr werden Benutzungsgebühren erhoben. (6) Der Bürgermeister der Stadt Angermünde wird ermächtigt im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens in begründeten Einzelfällen und bei besonderen öffentlichen Interesse abweichende Kostensatzentscheidungen zu treffen. 2 Tätigwerden der Feuerwehr (1) Die Feuerwehr wird zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen, auf behördliche Anordnung oder auf Antrag tätig. (2) Ein Rechtsanspruch auf eine gebührenpflichtige Tätigkeit der Feuerwehr nach 1 Abs. (5) dieser Satzung besteht nicht. Über die Anzahl der einzusetzenden Kräfte und Mittel der Frei-
2 -2- willigen Feuerwehr entscheidet der Leiter der Feuerwehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Weisungsbefugnis der Vorgesetzten bleibt unberührt. (3) Die Ermittlung der Kostenhöhe für Leistungen der Feuerwehr nach 1 Abs.(2),(3) und (5) hat auf der Grundlage dieser Satzung sowie nach der Anlage für Kostenersatz und Gebührenerhebung zu dieser Satzung zu erfolgen. (4) Werden Brandsicherheitswachen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder auf behördliche Anordnung gestellt, besteht Gebührenpflicht, auch wenn kein Antrag vorliegt. Die personelle Stärke sowie den Umfang einzusetzender Technik bestimmt der Leiter der Feuerwehr. 3 Gebührenpflicht (1) Gebührenpflichtige sind 1. beim Einsatz der Feuerwehr nach 1 Abs. 2 a) der Verursacher, der die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, b) der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, c) der Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, wenn die Gefahr oder der den Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) oder von besonders gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GG-VS), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der jeweils gültigen Fassung entstanden ist, d) der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Buchstabe c) entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt. e) derjenige, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert hat. 2. bei Leistungen nach 1 Abs.(5) dieser Satzung derjenige, insbesondere in Fällen der technischen Hilfeleistung, für den ein Tätigwerden oder eine Leistung erfolgte. 3. für die Gestellung der Brandsicherheitswachen nach 1 Abs.(3) dieser Satzung der Veranstalter. (2) Weist jemand nach, dass er die Dienstleistung der freiwilligen Feuerwehr in rechtmäßiger Vertretung eines Dritten beantragt hat, so ist der Dritte Gebührenschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
3 -3-4 Gebührenmaßstab (1) Maßstab der Gebührenerhebung sind die Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Mittel der Feuerwehr, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Materialien. (2) Soweit Kostenersatz und Gebühren nach der zeitlichen Inanspruchnahme berechnet werden, gilt als Einsatz- bzw. Nutzungsdauer die Zeit der Abwesenheit vom Feuerwehrgerätehaus, bei sonstigen Leistungen die tatsächliche Dauer, wenn nicht Festkosten benannt sind. (3) Jede angefangene Einsatzstunde wird voll in Ansatz gebracht. Gleiches gilt für angefangene Einsatztage. (4) Für besondere Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden. (5) In den Stundensätzen für Einsatzfahrzeuge sind die Kosten für mitgeführte Geräte und Verbrauchsmaterialien enthalten. Notwendige Verbrauchsmaterialien über die zur Beladung gehörenden Menge hinaus, werden zusätzlich berechnet. (6) Übersteigt der Aufwand für die Nachbereitung der Technik den üblichen Umfang, ist dieser auf der Basis der geleisteten Einsatzzeit und des eingesetzten Materials zu ermitteln und zusätzlich zu berechnen. (7) Wartezeiten, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, werden berechnet, auch wenn Leistungen während dieser Zeit nicht erbracht wurden. (8) Für Einsätze an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag auf die Personalkosten von 10% erhoben. 5 Fälligkeiten (1) Der Kostenersatz/ die Gebühren werden 2 Wochen nach Zugang des Bescheides fällig. (2) Für langfristige Leistungen bzw. Nutzung feuerwehrtechnischer Geräte kann ein Vorschuß sowie Sicherheiten verlangt werden. 6 Haftung (1) Die Stadt Angermünde haftet dem Gebührenpflichtigen nur für solche Schäden, die die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Sie haftet nicht für Personenund Sachschäden, die bei der Benutzung ihrer Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch Unbefugte verursacht werden. Eine Mängel- und Garantiehaftung ist ausgeschlossen. (2) Der Gebührenpflichtige hat die Stadt Angermünde von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Feuerwehr beruhen.
4 -4- (3) Der Gebührenpflichtige haftet der Stadt Angermünde für alle Personen- und Sachschäden, die er oder die von ihm abhängigen Personen an den Einrichtungen und dem Personal der Feuerwehr schuldhaft verursachen. 7 Schlussbestimmungen (1) Die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Angermünde tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelte für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Angermünde vom außer Kraft. Angermünde, den Krakow Theiß Bürgermeister (Siegel) Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung
5 Anlage: Kostenerstattungs- und Gebührensätze für Leistungen der Feuerwehr zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung der Stadt Angermünde vom Lfd. Nr. Kostenträger Gebühr (EUR/h) 1. Personalkosten 1.1 ehrenamtl. Angehörige der FF Gruppenführer Zugführer Einsatzleiter ehrenamtl. Angehörige der FF als Brandsicherheitswachdienst 15 zuzüglich Wegegeld pro Einsatz 3 (Pauschal) 2. Fahrzeugkosten 2.1. Löschgruppenfahrzeug HLF Löschgruppenfahrzeug LF Löschgruppenfahrzeug TLF 16/ Drehleiterfahrzeug DLK 23/ Gerätewagen-Gefahrgut GWG Schlauchwagen SW Tragkraftspritzenanhänger TSA Kommandowagen KDOW Einsatzleitwagen ELW Mannschaftstransportwagen MTW Rettungsboot RTB Sonstige Kosten Die Berechnung der sonstigen kostenpflichtigen Leistungen erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Material-, Betriebs- und Personalkosten. Diesem Betrag ist eine 19%ige Verwaltungspauschale zuzuschlagen.
Grundsätze. 1. die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Falkensee vom 30. Mai 2012 (Beschluss-Nr. 36/35/12) Aufgrund des 45 Abs. 1-4 des Gesetzes über
Mehr28 / 1. S a t z u n g
28 / 1 S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Drensteinfurt bei Einsätzen der Feuerwehr vom 11.03.2008 Der Rat der Stadt Drensteinfurt hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz
Mehr1. Nachtragssatzung von über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren
1. Nachtragssatzung von 27.03.2012 über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Stolberg (Rhld.) vom 28.08.2001 Der Rat der Stadt Stolberg
MehrSatzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Wadersloh bei Einsätzen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Wadersloh bei Einsätzen der Feuerwehr Der Rat der Gemeinde Wadersloh hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
MehrSatzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Mühlberg/Elbe (Feuerwehrgebührensatzung)
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Mühlberg/Elbe (Feuerwehrgebührensatzung) Auf Grund der 44 und 45 des Gesetzes über den Brandschutz,
MehrS a t z u n g. über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rüthen vom
S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rüthen vom 23.03.2000 ( 11, 12 Abs. 2 und 3 geändert durch Beschluss der Stadtvertretung
MehrSatzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Städtischen Feuerwehr Teltow
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Städtischen Feuerwehr Teltow (Feuerwehrgebührensatzung) Auf Grund von 45 Abs. 4 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
MehrSatzung. über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr. der Gemeinde Legden. sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Legden sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom 05. Februar 1999 unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung
MehrSatzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Eitorf bei Einsätzen der Feuerwehr vom
Kostenersatz Freiwillig Feuerwehr 3/6 Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Eitorf bei Einsätzen der Feuerwehr vom 28.06.2016 Aufgrund von 52 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz,
MehrSatzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Fontanestadt Neuruppin (Kostenersatzsatzung)
Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Fontanestadt Neuruppin (Kostenersatzsatzung) Auf Grund des 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Güstrow
~ 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Güstrow 32.3 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und des 26
MehrSatzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Elsterwerda (Kostenersatzsatzung)
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Elsterwerda (Kostenersatzsatzung) Auf der Grundlage der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde Senden vom
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde Senden vom 01.07.2010 (veröffentlicht im Abl. 7/10, S. 53-59) ( 4 und 8 sowie die Anlage
MehrOrtsrecht Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Oer-Erkenschwick
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Oer-Erkenschwick Der Rat der Stadt Oer-Erkenschwick hat aufgrund der 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung
MehrSatzung vom über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Soest.
Stadt Soest Der Bürgermeister Satzung vom 03.12.2001 über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Soest Der Rat der Stadt Soest hat aufgrund der 7,
Mehr37.01 Feuerwehrsatzung
Satzung über die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Duisburg sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom 19. Juni 1989 1 Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 19.
MehrSatzung der Stadt Beckum über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Einsätze und Sonderleistungen der Feuerwehr Stadt Beckum
STADT BECKUM 7/06 Satzung der Stadt Beckum über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Einsätze und Sonderleistungen der Feuerwehr Stadt Beckum Vom 26. September 2012 Präambel Aufgrund der 7,
MehrSatzung der Gemeinde Bad Sassendorf über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr.
Satzung der Gemeinde Bad Sassendorf über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
MehrGrundsatz. Kostenersatz
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Anröchte vom 10.02.1999, geändert am 08.11.2001, 15.10.2003, 02.03.2005, 21.06.2007, 23.01.2008, 03.02.2010
MehrFeuerwehrkostensatzung der Stadt Velten STADT VELTEN
STADT VELTEN Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Velten (Feuerwehrkostensatzung) Aufgrund der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung für
Mehr1. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Feuerwehr des Amtes Märkische Heide
1. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Feuerwehr des Amtes Märkische Heide Auf Grund der 17 und 36 Abs. 2,3 und 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lippstadt. 1 Grundsatz. 2 1 Gebührenpflicht
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lippstadt Der Rat der Stadt Lippstadt hat aufgrund der 7, 76 u. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f u.
MehrLesefassung. Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Märkische Schweiz vom
1 Lesefassung Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Märkische Schweiz vom 28.02.2011 Die Lesefassung berücksichtigt: 1. die Satzung über den Kostenersatz für Einsätze
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Vreden (Feuerwehrsatzung) vom 16.
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Vreden (Feuerwehrsatzung) vom 16. September 2008 Der Rat der Stadt Vreden hat aufgrund der 7 und 41 Abs.
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Zeuthen
Gemäß 45 Abs. 4 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG) vom 24.05.04 in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
MehrS a t z u n g. über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meckenheim (Feuerwehrgebührensatzung)
S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meckenheim (Feuerwehrgebührensatzung) Der Rat der Stadt Meckenheim hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz
MehrSatzung vom über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Versmold in der Stadt Versmold
Satzung vom 20.05. 2016 über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Versmold in der Stadt Versmold Die Stadtvertretung der Stadt Versmold hat aufgrund der 7, 8 und
MehrSatzung der Stadt Werl über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom
Satzung der Stadt Werl über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom 15.12.2011 Der Rat der Stadt Werl hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben
MehrSatzung. des 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S.
Satzung über Leistungen, Kostenersatz und Gebühren der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Borken (Feuerwehrsatzung) vom 12.12.1991, 23.02.1999, 12.12.2001, 18.12.2008, 21.07.2011 Aufgrund der 7 und 41 Abs.
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Wegberg vom 21. Dezember 2016
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Wegberg vom 21. Dezember 2016 Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Tecklenburg bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Tecklenburg
Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Tecklenburg bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Tecklenburg Auf Grund des 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und von Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Mittenwalde. Inhaltsverzeichnis
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und von Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Mittenwalde Auf Grund der 2 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Brandschutz,
MehrSatzung über Kostenersatz und Entgelte für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bönen vom
Satzung über Kostenersatz und Entgelte für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bönen vom 23.02.2016 Der Rat der Gemeinde Bönen hat in seiner Sitzung vom 18.02.2016 folgende Satzung beschlossen:
MehrSatzung. über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Büren bei Einsätzen der Feuerwehr vom 09. Juli 2004
Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Büren bei Einsätzen der Feuerwehr vom 09. Juli 2004 (in der Fassung der Änderungssatzungen vom 15.10.2008, 13.07.2011 und 22.11.2011) Aufgrund
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) vom
Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) vom 06.05.1998 (in der Fassung des 3. Nachtrages* in Kraft getreten zum
MehrSatzung. 1 Kostenfreie und kostenpflichtige Leistungen
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Salzhausen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der
MehrLesedokumentation z u r. Gebührensatzung für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Hagenow
Lesedokumentation z u r Gebührensatzung für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Hagenow Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern (KV M/V) in der Fassung der
MehrSatzung. zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr. der Stadt Mechernich (Feuerwehrkostenersatzsatzung) vom
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Mechernich (Feuerwehrkostenersatzsatzung) vom 01.09.2016 Der Rat der Stadt Mechernich hat aufgrund der 7, 8 und
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lippstadt. 1 Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lippstadt Der Rat der Stadt Lippstadt hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Könnern
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Könnern Auf der Grundlage des 22 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
MehrSatzung zur Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Fürstenwalde/Spree (Feuerwehrkostensatzung)
Satzung zur Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Fürstenwalde/Spree (Feuerwehrkostensatzung) Auf der Grundlage der 3 und 28 Abs.2 Ziff. 9 der Kommunalverfassung
MehrGebührensatzung. über den Kostenersatz bei Einsätzen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. in der Stadt Iserlohn sowie über die Erhebung von Gebühren
Gebührensatzung über den Kostenersatz bei Einsätzen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr in der Stadt Iserlohn sowie über die Erhebung von Gebühren bei Durchführung von Brandschauen Der Rat der Stadt
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Olsberg vom
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Olsberg vom 16.09.2016 Aufgrund von 7 in Verbindung mit 41 Abs. 1 (f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrTätigwerden der Feuerwehr 3 Zahlungspflicht 4 Bemessungsgrundlage
Satzung über den Kostenersatz und die Erhebung von Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Königs Wusterhausen (Feuerwehrkosten- und -entgeltsatzung) Auf der Grundlage der 3 und 28
Mehrvom 02. Mai Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Nordwalde sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom 02. Mai 2002 1 Der Rat der Gemeinde Nordwalde
MehrSatzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Bielefeld vom veröffentlicht am
Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Bielefeld vom 10.12.1998 veröffentlicht am 18.12.1998 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 27.05.2009 Ändernde Satzung vom veröffent-
MehrS A T Z U N G. der Stadt Finsterwalde über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Finsterwalde
Anlage zur BV-2010-070 S A T Z U N G der Stadt Finsterwalde über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Finsterwalde Auf der Grundlage der 2 Abs. 1 Nr. 1 und 45 Abs. 4
MehrSatzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührene rhebung für Leistungen der Feuerwe hr der Stadt Bautzen
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührene rhebung für Leistungen der Feuerwe hr der Stadt Bautzen vom 11. Oktober 2005 (Amtsblatt der Stadt Bautzen Jg. 15 Nr. 23 vom 22. Oktober 2005) Aufgrund
MehrSatzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lauchhammer (Feuerwehrsatzung) Beschluss 16/12/42 vom
Nichtamtliche Lesefassung Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Amtsblatt der Stadt Lauchhammer veröffentlichten Satzungstexte Bekanntmachung der Feuerwehrsatzung der Stadt Lauchhammer im Amtsblatt
MehrSatzung. über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren. für die Leistungen der Feuerwehr der. Stadt Leverkusen (Feuerwehrsatzung)
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Leverkusen (Feuerwehrsatzung) vom 13. Dezember 2001 Aufgrund des 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz
MehrFeuerwehrgebührensatzung
Feuerwehrgebührensatzung S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Benshausen. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am
Mehrvom 17. April 2000 Beschluss vom: in Kraft getreten am: Geänderte Regelungen:
Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ahaus sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen (Feuerwehrsatzung) vom 17. April 2000 Verzeichnis der Veränderungen:
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rommerskirchen
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rommerskirchen vom 27. Juli 1995 INHALTSVERZEICHNIS Präambel... 3 1 Leistungen der
MehrS a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.
S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18. Dezember 2002 Der Rat der Stadt Werther (Westf.) hat aufgrund der 7 und 41 Abs.
MehrS a t z u n g. über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten. in der Stadt Brilon bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr
Stadt Brilon Der Bürgermeister S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Brilon bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom 13. Juli 2017 S a t z u n g über die Erhebung
MehrSatzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom
Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom 10.04.2014 Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am 07.04.2014 folgende Satzung beschlossen: 1 Leistungen
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
Satzung der Stadt Bückeburg über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes,
MehrGroße Kreisstadt Limbach-Oberfrohna Landkreis Zwickau
Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna Landkreis Zwickau Satzung zur Regelung des Kostenersatzes bei Einsätzen der Feuerwehr der Stadt Limbach-Oberfrohna (Feuerwehrkostensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr der Universitätsstadt Siegen
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr der Universitätsstadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 37.020 Feuerschutz und Rettungsdienst
MehrSatzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Burg
Anlage zur Beschluss-Vorlage 2012/037 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Burg Auf Grund des 6 und 44 der Gemeindeordnung für
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben
Satzung der Stadt Magdeburg über die Erhebung von Kostenersatz für die Dienst- und Sachleistungen außerhalb der unentgeltlichen zu erfüllenden Pflichtaufgaben und über die Gebührenerhebung für die freiwillige
MehrS A T Z U N G. über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schmallenberg vom 19.
S A T Z U N G über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schmallenberg vom 19. Dezember 2012 Der Rat der Stadt Schmallenberg hat aufgrund der 7 und
Mehr1 Leistungen der Feuerwehr. (1) Die Stadt Emsdetten unterhält eine Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.
- 1 - Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Emsdetten sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom 04.10.1990 in der Fassung des I. Nachtrages
MehrSatzung über die Erhebung von. Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Dormagen (Feuerwehrsatzung) vom 04.11.
1.4/37.01 Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Dormagen vom 04.11.2014 1 Leistung der Feuerwehr... 2 2 Kostenersatz... 2 3 Berechnungsgrundlage... 3 4 Gebühren und sonstige
MehrKostenerstattungssatzung der Stadt Zörbig
2013 Kostenerstattungssatzung der Stadt Zörbig Sachgebiet Ordnung und Stadtentwicklung 12.02.2013 Seite 2 von 8 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwillige Feuerwehr
Mehr1 Geltungsbereich. (3) Ersatzansprüche nach allgemeinen Vorschriften bleiben unberührt. 2 Kostenersatz für Leistungen
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Magstadt und die Bereitstellung des öffentlichen Feuermeldeleitungsnetzes für private Frühwarnmeldeanlagen (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Rösrath bei Einsätzen der Feuerwehr vom
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Rösrath bei Einsätzen der Feuerwehr vom 06.07.2016 Änderungen: Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt
MehrStadt Altena (Westf.)
Stadt Altena (Westf.) Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Altena (Westf.) vom 13.02.2017 Der Rat der Stadt Altena (Westf.) hat aufgrund der
MehrS a t z u n g. 1 Allgemeines
S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg
G e b ü h r e n s a t z u n g für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg Ä n d e r u n g: 1. Änderung zur Satzung der Gebührensatzung vom 02.04.2001 *1) I n h a l t s v e r
MehrAllgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Osterholz-Scharmbeck außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
MehrSatzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Winterbach (Feuerwehrkostensatzung - FWKostS)
Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Winterbach (Feuerwehrkostensatzung - FWKostS) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Anröchte vom 3. Februar 2016
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Anröchte vom 3. Februar 2016 Der Rat der Gemeinde Anröchte hat aufgrund der 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung
MehrSatzung. 1 Leistungen der Feuerwehr
Seite 1 37-12-00 Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bergneustadt und zur Ausführung des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
MehrSatzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom 17.12.2010
Stadt Willebadessen Satzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom 17.12.2010 Der Rat der Stadt Willebadessen hat aufgrund der 7 und 41
MehrVom Bestimmung
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Mittweida und für Leistungen im vorbeugenden Brandschutz Vom 11.05.2012 Der Stadtrat der Stadt
Mehraußer Kraft getreten zum
Satzung über die kostenpflichtigen Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rangsdorf vom 23.07.2008 Auf Grund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrLeistungen der Feuerwehr
S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom 07.07.1997, zuletzt geändert durch Euro-Anpassungssatzung vom 22.11.2001 Der Rat der Gemeinde
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Berleburg
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Berleburg Aufgrund des 52 Absatz 2 und 23 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung
Mehr(1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Langenhagen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der. Freiwilligen Feuerwehr Wiehl vom
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Wiehl vom 07.12.2016 Der Rat der Stadt Wiehl hat aufgrund der 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für
MehrPräambel. 1 Allgemeines
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Seevetal außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Präambel Aufgrund der 6
MehrS a t z u n g. über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Delbrück vom
S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Delbrück vom 06.07.2016 Der Rat der Stadt Delbrück hat aufgrund der 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meschede
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meschede Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen
Mehrvom Grundsätze
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und von Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Baruth/Mark (Feuerwehrkostenersatzsatzung - FwKoErS -) vom 01.07.2010 Auf Grund der SS 2
MehrSatzung. über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten. für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kürten
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kürten sowie den Ersatz von Verdienstausfall vom 15.12.2016 Der Rat der Gemeinde Kürten hat
Mehr1 Grundsatz. 2 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Aken (Elbe) (Kostenersatzsatzung Feuerwehr KostSFF) Auf der Grundlage der 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziffer
MehrAufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Burscheid (Feuerwehrsatzung) vom
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Burscheid (Feuerwehrsatzung) vom 22.04.2016 Der Rat der Stadt Burscheid hat aufgrund der 7, 8 und 41 Abs.
Mehr1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:
Satzung der Stadt Aurich über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Aurich außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
MehrFeuerwehrsatzung der Stadt Velbert vom
Feuerwehrsatzung der Stadt Velbert vom 22.06.2015 Aufgrund der 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und i) sowie 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Mehr1 Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Kierspe bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12.05.2010 Der Rat der Stadt Kierspe hat auf Grund
MehrÄnderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft. Vorschriften am am am. Satzung neu
1 Satzung über die Erhebung von Ortsrechtsverzeichnis Nr. 48 Nachstehend sind alle z.z. geltenden Vorschriften zusammengefaßt. Aus redaktionellen Gründen wird auf den Text der einzelnen Präambeln verzichtet.
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Arnsberg bei Einsätzen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Arnsberg bei Einsätzen der Feuerwehr Der Rat der Stadt Arnsberg hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung
MehrSatzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Dettenhausen (Feuerwehrkostenersatzsatzung)
Ortsrecht der Gemeinde Dettenhausen AZ.: 131.01 Stand: 01/2003 Ansprechpartner: Herr Fauser, Tel. 126-40 Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Dettenhausen
MehrSatzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schwarzenberg vom
Landkreis Aue-Schwarzenberg Große Kreisstadt Schwarzenberg Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schwarzenberg vom 26.06.2007
MehrS A T Z U N G. in der Fassung vom 14.Dezember 1998 zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 07. Mai 2001
S A T Z U N G über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Großenkneten außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben in der Fassung vom 14.Dezember
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn. Vom 1. März 2016
37-1 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn Vom 1. März 2016 Verzeichnis der Änderungen Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen 13.12.2016
MehrS a t z u n g. der Stadt Glücksburg (Ostsee) über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr
S a t z u n g der Stadt Glücksburg (Ostsee) über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Lesefassung einschl. III. Nachtrag zur Tarifordnung vom 18.09.2012 (Unverbindliche Zusammenfassung einschl.
Mehr