Die Senatorin für Finanzen 23. Juli Vorlage für die Sitzung des Senats am 3. August 2010

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1 Die Senatorin für Finanzen 23. Juli 2010 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 Vorlage für die Sitzung des Senats am 3. August 2010 Entwurf einer Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten A. Problem Am ist auf Bundesebene die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes in Kraft getreten (BGBl. I S. 320) um durch eine Zusammenfassung in einer Verordnung Parallelregelungen mit dem Mutterschutzgesetz und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz auszuräumen. In Bremen enthalten die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Verordnung über Elternzeit für bremische Beamte und Richter größtenteils Verweise auf die Bundesvorschriften, so dass eine Anpassung an die Entwicklung beim Bund erforderlich ist. Außerdem ist der sich aus den Regelungen des Bremischen Beamtenrechtsneuregelungsgesetzes vom (Brem.GBl S. 17) ergebende Anpassungsbedarf umzusetzen. B. Lösung Zusammenfassung der bisherigen Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und der Verordnung über Elternzeit für bremische Beamte und Richter zu einer Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen und die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten. Der eigenständige Regelungsgehalt der Verordnung beschränkt sich auf das wegen der Besonderheiten der bremischen Gegebenheiten erforderliche Minimum. Damit wird auch der Anpassungsbedarf bei künftigen Änderungen dieser Verordnung gering gehalten. Zudem wird ein Beitrag zur Reduzierung von Normen geleistet. Materielle Änderungen werden sich durch den Verordnungsentwurf nicht ergeben. C. Alternativen Beibehaltung beider Verordnungen und Änderung der Verordnung über Elternzeit für bremische Beamte und Richter. Die Alternative wird nicht empfohlen.

2 D. Finanzielle und Personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender-Prüfung Zusätzliche Ausgaben entstehen nicht. Die vorgesehene Änderung hat keine gleichstellungspolitische Relevanz. E. Beteiligung und Abstimmung Der Entwurf ist mit allen Ressorts und dem Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven abgestimmt. F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Für die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit nicht geeignet. Die Vorlage kann jedoch nach Beschlussfassung über das zentrale elektronische Informationsregister veröffentlicht werden. G. Beschluss Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage 1648/17 den Entwurf einer Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten und bittet die Senatorin für Finanzen, diesen Entwurf a) den zu beteiligenden Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Vereinigungen der Richter im Lande Bremen und b) entsprechend dem Beschluss der Konferenz Norddeutschland vom 11. April 2007 den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Stellungnahme zuzuleiten.

3 Entwurf einer Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten Aufgrund des 81 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl S a-1) verordnet der Senat: 1 Auf die Beamtinnen und Beamten im Sinne von 1 des Bremischen Beamtengesetzes finden die Bestimmungen der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes vom (BGBl. I. S 320) in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Abweichungen entsprechende Anwendung: 1. An die Stelle der in 4 Absatz 3 und 8 Absatz 3 zitierten Angabe 31 und 32 des Bundesbeamtengesetzes tritt die Angabe 23 Absatz 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes i.v.m. 31 und 32 des Bremischen Beamtengesetzes. 2. An die Stelle der in 7 Abs. 2 Satz 2 zitierten Angabe 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes tritt die Angabe 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bremischen Beamtengesetzes. 2 Während der Elternzeit hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Bremischen Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (Brem.GBl. S. 215), in der jeweils geltenden Fassung, sofern sie oder er nicht auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach der genannten Verordnung hat. Satz 1 gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, entsprechend. 3 Zuständig für Entscheidungen über die Elternzeit ist die oder der Dienstvorgesetzte. Diese Verordnung gilt für bremische Richterinnen und Richter entsprechend. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 4 5

4 1. die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen vom (Brem.GBl. S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (Brem.GBl. S. 91) und 2. die Verordnung über Elternzeit für bremische Beamte und Richter vom (BremGBl. S. 122), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Brem.GBl. S. 69). Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Beschlossen, Bremen, den Der Senat

5 Begründung: A. Allgemeines Ausgangspunkt für Regelungen des Mutterschutzes und der Elternzeit sind die für den Arbeitnehmerbereich geltenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Die den Besonderheiten des Beamtenstatus Rechnung tragenden Regelungen wurden in einer gemeinsamen Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes, die am (BGBl. I S. 320) in Kraft getreten ist, zusammengefasst. Da im Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Beamtin regelmäßig sowohl Mutterschutz- als auch Elternzeitfragen zu klären sind, bietet sich eine solche gemeinsame Regelung an. In Bremen enthalten die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Verordnung über Elternzeit für bremische Beamte und Richter größtenteils Verweise auf die Bundesvorschriften. Die im Bund geltenden materiellen Regelungen (z.b. zu den Erstattungen von Krankenversicherungsbeiträgen) sollen auch in Bremen weiterhin gelten, so dass eine Anpassung an die Entwicklung beim Bund erforderlich ist. Daher werden in dem vorliegenden Verordnungsentwurf die bisherige Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Verordnung über Elternzeit für bremische Beamte und Richter zu einer Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen und die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten zusammengefasst. Der eigenständige Regelungsgehalt der Verordnung beschränkt sich auf das wegen der Besonderheiten der bremischen Gegebenheiten erforderliche Minimum. Damit wird auch der Anpassungsbedarf bei künftigen Änderungen dieser Verordnung gering gehalten. Die bisherige Bestimmung, wonach es den auf beamtengesetzlicher Grundlage aus arbeitsmarkt- bzw. familienpolitischen Gründen beurlaubten Beamtinnen und Beamten möglich war, aus einer Beurlaubung in die Elternzeit zu wechseln, wurde nicht wieder in die Verordnung aufgenommen, da diese Möglichkeit auch ohne ausdrückliche Regelung durch Ausübung von Ermessen gegeben ist. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu 1 Regelt den Geltungsbereich und ersetzt die Vorschriften, in denen auf das Bundesbeamtengesetz verwiesen wird durch Regelungen des Beamtenstatusgesetzes i.v.m. dem Bremischen Beamtengesetz. Zu 2 Bisher ergab sich der Anspruch auf Beihilfe aus 5 der Elternzeitverordnung des

6 Bundes in der bis zum geltenden Fassung. Entsprechend den bisherigen Regelungen sollen die Bremische Beihilfevorschriften und die Vorschriften über die freie Heilfürsorge auch weiterhin für Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit gelten, soweit nicht schon ein Anspruch aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gegeben ist. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich jetzt direkt aus dieser Verordnung. Zu 3 Regelt die Zuständigkeit. Zu 4 Regelt ausdrücklich die Anwendbarkeit der Verordnung für bremische Richterinnen und Richter. Zu 5 Regelt das Inkrafttreten.

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