Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I)

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1 Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt ( 305 BGB). Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen ( 194 Abs. 1 BGB). Aufrechnung ist die Tilgung zweier einander gegenüberstehender Forderungen durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung ( 387 ff BGB). Aufwendungen sind vom Gläubiger im Hinblick auf den Erhalt der Leistung erbrachte freiwillige Vermögensopfer ( 284 BGB). Bringschuld der Schuldner muss die Sache aussondern und dem Gläubiger in Annahmeverzug begründender Weise anbieten. Dauerschuldverhältnis ist ein Schuldverhältnis, das mind. eine Partei zu einer dauernden oder wiederkehrenden Leistung verpflichtet und bei dem der Gesamtumfang der Leistung von der Dauer des Schuldverhältnisses abhängt ( 314 BGB). Entgangener Gewinn sind alle Vermögensvorteile, die dem Geschädigten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwar noch nicht geflossen sind, ohne dieses Ereignis aber bei ihm eingetreten wären ( 252 BGB). Erfüllung ist das Bewirken der geschuldeten Leistung ( 362 I BGB). Erfüllungsgehilfe ist diejenige Person, derer sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger bedient und die mit Wissen und Wollen des Schuldners in seinem Pflichtenkreis tätig werden ( 278 BGB). Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ( 276 BGB). Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt; Fristsetzung Die Fristsetzung ist eine empfangsbedürftige eindeutige und bestimmte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung bis zu einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt zu erbringen ( 281, 323 BGB). Gattungsschuld liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmalen) bestimmt ist. Eine Gattung bilden alle Gegenstände, die durch gemeinschaftliche Merkmale (Typ, Sorte, Modell, Marke, Serie, Qualität, Preis) gekennzeichnet sind und sich dadurch von anderen Gegenständen unterscheiden ( 243 BGB). 1

2 Gefahrübergang mit der Übergabe der Sache geht die Gefahr an den Käufer über ( 446, 447 BGB). Gegenseitiger Vertrag ist ein Vertrag, bei dem jede Vertragspartei sich nur deshalb zur Leistung verpflichtet hat, weil sich die jeweils andere Vertragspartei ebenfalls zur Leistung verpflichtet hat; die Leistung des einen ist Entgelt für die Leistung des anderen ( 320 BGB). Grobe Fahrlässigkeit Ist die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße, indem der Schuldner außer Acht lässt, was jedem hätte einleuchten müssen ( 277 BGB). Holschuld der Schuldner muss die Sache aussondern und für den Gläubiger zur Abholung bereitstellen (ggf. den Gläubiger auch hiervon benachrichtigen). Im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist diejenige Sorgfalt, die von einem durchschnittlichen Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises erwartet werden kann ( 276 BGB) Konkretisierung hat der Schuldner das zur Erfüllung seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis nach 243 II BGB auf diese Sache; durch die Konkretisierung wird also die Gattungsschuld auf eine einzelne Sache beschränkt. Leistung ist ein bestimmtes Verhalten des Schuldners, das in der Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, aber auch in einem Unterlassen bestehen kann ( 241 BGB). Leistungsort (Erfüllungsort) ist der Ort, an dem die Leistungshandlung erbracht werden muss; davon zu unterscheiden ist der Erfolgsort (= Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt) ( 269 BGB). Leistungszeit meint zum einen den Zeitpunkt, in dem der Schuldner leisten muss (Fälligkeit), zum anderen den Zeitpunkt, in dem der Schuldner leisten darf (Erfüllbarkeit). Mahnung einseitige, empfangsbedürftige eindeutige und bestimmte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen (bestimmtes und eindeutiges Leistungsverlangen) Negatives Interesse Das negative Interesse (=Vertrauensschaden) umfasst alle Schäden, die der Ersatzberechtigte dadurch erleidet, dass er auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes vertraut. Dazu zählen Aufwendungen, die er wegen der vermeintlichen Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts macht, aber auch entgangene Vorteile aus Geschäften, die er wegen der vermeintlichen Wirksamkeit nicht vornimmt ( 122 I, 179 II BGB). Der Geschädigte (Gläubiger) ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hätte Vertrauensschaden. Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie Gebrauchsvorteile ( 100 BGB). 2

3 Pflichtverletzung umfasst jede objektive und unberechtigte Abweichung des Verhaltens einer Partei des Schuldverhältnisses vom geschuldeten Pflichtenprogramm des 241 BGB Nichterfüllung einer Leistungs-, Nebenleistungs- oder Verhaltenspflicht. Positives Interesse Das positive Interesse (= Erfüllungsinteresse) umfasst alle Schäden, die der Ersatzberechtigte dadurch erleidet, dass eine (eventuell nicht wirksam begründete) Verbindlichkeit ihm gegenüber nicht erfüllt wird. Der Geschädigte (Gläubiger) ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schädiger (Schuldner) ordnungsgemäß geleistet/erfüllt hätte Nichterfüllungsschaden oder Schadensersatz statt der Leistung. Rücktritt bedeutet die Rückgängigmachung eines Schuldverhältnisses durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung ( 346 BGB Schuldverhältnis wird zum Rückabwicklungsschuldverhältnis). Sachmangel Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit der Sache ( 434 BGB). Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten materiellen und immateriellen Gütern, die in objektiv zurechenbarer Weise durch die Pflichtverletzung verursacht worden ist ( 280 BGB) materieller Schaden: Vermögensschaden ist gegeben, wenn der gegenwärtige tatsächliche Wert des Vermögens infolge des schädigenden Ereignisses geringer ist als der Wert der Vermögenslage, in der sich der Geschädigte ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses befinden würde (sog. Differenzhypothese) immaterieller Schaden: Nichtvermögensschaden jeder Schaden, der sich nicht in einer Vermögensminderung zeigt (nicht immer ersatzfähig) Schadensersatz statt der Leistung, 280 BGB ist der Ersatz aller Schäden,die durch das endgültige Ausbleiben der Leistung entstanden sind und die durch die (wenn auch verspätete) Leistung noch hätten abgewendet werden können. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung, 280 BGB ist der Ersatz aller Schäden, die allein wegen der Verzögerung der Leistung entstanden sind. Schickschuld der Schuldner muss die Sache aussondern und an die Transportperson übergeben. Schlechtleistung Liegt vor, wenn die erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht der vereinbarten Qualität entspricht. Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis zwischen mind. zwei Personen, das mind. eine Person (Schuldner) einer anderen Person (Gläubiger) gegenüber zur Erbringung einer Leistung ( 241 I BGB) und/oder zur Rücksichtnahme ( 241 II BGB) verpflichtet. Schuldverhältnis im engeren Sinn ist das einzelne Recht des Gläubigers, vom Schuldner eine Leistung verlangen zu können ( 241 I 1 BGB). 3

4 Schuldverhältnis im weiteren Sinne bezeichnet die Gesamtheit der zwischen den beteiligten Personen bestehenden rechtlichen Beziehungen, kraft dessen wenigstens eine gegenüber der anderen zur Leistung ( 241 I BGB) oder zur Rücksicht ( 241 II BGB) verpflichtet ist. Stückschuld liegt vor, wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt ist. Tatsächliches Angebot ist der Beginn der geschuldeten Leistung dergestalt, dass der Gläubiger nur noch zugreifen und die Leistung annehmen muss ( 294 BGB). Unmöglichkeit Liegt vor, wenn die Leistungshandlung des Schuldners nicht (mehr) erbringbar ist; ihr dauerhaft ein Hindernis entgegensteht ( 275 BGB). Anfängliche ~: Leistung war schon vor Begründung des Schuldverhältnisses unmöglich. Nachträgliche ~: Leistung wird erst nach Begründung des Schuldverhältnisses unmöglich. Objektive ~: niemand kann die Leistung erbringen. Subjektive ~: an sich kann die Leistung erbracht werden, aber der Schuldner ist dazu nicht in der Lage (Unvermögen). Unternehmer ist eine natürliche Person oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt ( 14 BGB). unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern ( 121 I 1 BGB). Verbraucher ist eine natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ( 13 BGB). Verantwortlichkeit des Schuldners Vertretenmüssen: Schuldner hat regelmäßig Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten ( 276 I 1 HS. 1 BGB) Fahrlässigkeit: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ( 276 II BGB) Vorsatz: Umfasst das Wissen und Wollen des Tatbestandserfolges und das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit Übernahme einer Garantie: Schuldner verpflichtet sich vertraglich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges oder für sonstige Umstände auch ohne Verschulden einzustehen Verzug vom Schuldner zu vertretende Nichtleistung trotz Fälligkeit, Durchsetzbarkeit und Mahnung. Gläubigerverzug: durch Gläubiger verursachter Verzug ( 293ff. BGB). Schuldnerverzug: durch Schuldner verursachter Verzug ( 286 BGB). 4

5 Vorsatz Wissen und Wollen des Erfolgs im Bewusstsein des Rechts- oder Pflichtwidrigkeit ( 276 BGB). 5

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