Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I)
|
|
- Nele Zimmermann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt ( 305 BGB). Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen ( 194 Abs. 1 BGB). Aufrechnung ist die Tilgung zweier einander gegenüberstehender Forderungen durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung ( 387 ff BGB). Aufwendungen sind vom Gläubiger im Hinblick auf den Erhalt der Leistung erbrachte freiwillige Vermögensopfer ( 284 BGB). Bringschuld der Schuldner muss die Sache aussondern und dem Gläubiger in Annahmeverzug begründender Weise anbieten. Dauerschuldverhältnis ist ein Schuldverhältnis, das mind. eine Partei zu einer dauernden oder wiederkehrenden Leistung verpflichtet und bei dem der Gesamtumfang der Leistung von der Dauer des Schuldverhältnisses abhängt ( 314 BGB). Entgangener Gewinn sind alle Vermögensvorteile, die dem Geschädigten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwar noch nicht geflossen sind, ohne dieses Ereignis aber bei ihm eingetreten wären ( 252 BGB). Erfüllung ist das Bewirken der geschuldeten Leistung ( 362 I BGB). Erfüllungsgehilfe ist diejenige Person, derer sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger bedient und die mit Wissen und Wollen des Schuldners in seinem Pflichtenkreis tätig werden ( 278 BGB). Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ( 276 BGB). Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt; Fristsetzung Die Fristsetzung ist eine empfangsbedürftige eindeutige und bestimmte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung bis zu einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt zu erbringen ( 281, 323 BGB). Gattungsschuld liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmalen) bestimmt ist. Eine Gattung bilden alle Gegenstände, die durch gemeinschaftliche Merkmale (Typ, Sorte, Modell, Marke, Serie, Qualität, Preis) gekennzeichnet sind und sich dadurch von anderen Gegenständen unterscheiden ( 243 BGB). 1
2 Gefahrübergang mit der Übergabe der Sache geht die Gefahr an den Käufer über ( 446, 447 BGB). Gegenseitiger Vertrag ist ein Vertrag, bei dem jede Vertragspartei sich nur deshalb zur Leistung verpflichtet hat, weil sich die jeweils andere Vertragspartei ebenfalls zur Leistung verpflichtet hat; die Leistung des einen ist Entgelt für die Leistung des anderen ( 320 BGB). Grobe Fahrlässigkeit Ist die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße, indem der Schuldner außer Acht lässt, was jedem hätte einleuchten müssen ( 277 BGB). Holschuld der Schuldner muss die Sache aussondern und für den Gläubiger zur Abholung bereitstellen (ggf. den Gläubiger auch hiervon benachrichtigen). Im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist diejenige Sorgfalt, die von einem durchschnittlichen Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises erwartet werden kann ( 276 BGB) Konkretisierung hat der Schuldner das zur Erfüllung seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis nach 243 II BGB auf diese Sache; durch die Konkretisierung wird also die Gattungsschuld auf eine einzelne Sache beschränkt. Leistung ist ein bestimmtes Verhalten des Schuldners, das in der Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, aber auch in einem Unterlassen bestehen kann ( 241 BGB). Leistungsort (Erfüllungsort) ist der Ort, an dem die Leistungshandlung erbracht werden muss; davon zu unterscheiden ist der Erfolgsort (= Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt) ( 269 BGB). Leistungszeit meint zum einen den Zeitpunkt, in dem der Schuldner leisten muss (Fälligkeit), zum anderen den Zeitpunkt, in dem der Schuldner leisten darf (Erfüllbarkeit). Mahnung einseitige, empfangsbedürftige eindeutige und bestimmte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen (bestimmtes und eindeutiges Leistungsverlangen) Negatives Interesse Das negative Interesse (=Vertrauensschaden) umfasst alle Schäden, die der Ersatzberechtigte dadurch erleidet, dass er auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes vertraut. Dazu zählen Aufwendungen, die er wegen der vermeintlichen Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts macht, aber auch entgangene Vorteile aus Geschäften, die er wegen der vermeintlichen Wirksamkeit nicht vornimmt ( 122 I, 179 II BGB). Der Geschädigte (Gläubiger) ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hätte Vertrauensschaden. Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie Gebrauchsvorteile ( 100 BGB). 2
3 Pflichtverletzung umfasst jede objektive und unberechtigte Abweichung des Verhaltens einer Partei des Schuldverhältnisses vom geschuldeten Pflichtenprogramm des 241 BGB Nichterfüllung einer Leistungs-, Nebenleistungs- oder Verhaltenspflicht. Positives Interesse Das positive Interesse (= Erfüllungsinteresse) umfasst alle Schäden, die der Ersatzberechtigte dadurch erleidet, dass eine (eventuell nicht wirksam begründete) Verbindlichkeit ihm gegenüber nicht erfüllt wird. Der Geschädigte (Gläubiger) ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schädiger (Schuldner) ordnungsgemäß geleistet/erfüllt hätte Nichterfüllungsschaden oder Schadensersatz statt der Leistung. Rücktritt bedeutet die Rückgängigmachung eines Schuldverhältnisses durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung ( 346 BGB Schuldverhältnis wird zum Rückabwicklungsschuldverhältnis). Sachmangel Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit der Sache ( 434 BGB). Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten materiellen und immateriellen Gütern, die in objektiv zurechenbarer Weise durch die Pflichtverletzung verursacht worden ist ( 280 BGB) materieller Schaden: Vermögensschaden ist gegeben, wenn der gegenwärtige tatsächliche Wert des Vermögens infolge des schädigenden Ereignisses geringer ist als der Wert der Vermögenslage, in der sich der Geschädigte ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses befinden würde (sog. Differenzhypothese) immaterieller Schaden: Nichtvermögensschaden jeder Schaden, der sich nicht in einer Vermögensminderung zeigt (nicht immer ersatzfähig) Schadensersatz statt der Leistung, 280 BGB ist der Ersatz aller Schäden,die durch das endgültige Ausbleiben der Leistung entstanden sind und die durch die (wenn auch verspätete) Leistung noch hätten abgewendet werden können. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung, 280 BGB ist der Ersatz aller Schäden, die allein wegen der Verzögerung der Leistung entstanden sind. Schickschuld der Schuldner muss die Sache aussondern und an die Transportperson übergeben. Schlechtleistung Liegt vor, wenn die erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht der vereinbarten Qualität entspricht. Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis zwischen mind. zwei Personen, das mind. eine Person (Schuldner) einer anderen Person (Gläubiger) gegenüber zur Erbringung einer Leistung ( 241 I BGB) und/oder zur Rücksichtnahme ( 241 II BGB) verpflichtet. Schuldverhältnis im engeren Sinn ist das einzelne Recht des Gläubigers, vom Schuldner eine Leistung verlangen zu können ( 241 I 1 BGB). 3
4 Schuldverhältnis im weiteren Sinne bezeichnet die Gesamtheit der zwischen den beteiligten Personen bestehenden rechtlichen Beziehungen, kraft dessen wenigstens eine gegenüber der anderen zur Leistung ( 241 I BGB) oder zur Rücksicht ( 241 II BGB) verpflichtet ist. Stückschuld liegt vor, wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt ist. Tatsächliches Angebot ist der Beginn der geschuldeten Leistung dergestalt, dass der Gläubiger nur noch zugreifen und die Leistung annehmen muss ( 294 BGB). Unmöglichkeit Liegt vor, wenn die Leistungshandlung des Schuldners nicht (mehr) erbringbar ist; ihr dauerhaft ein Hindernis entgegensteht ( 275 BGB). Anfängliche ~: Leistung war schon vor Begründung des Schuldverhältnisses unmöglich. Nachträgliche ~: Leistung wird erst nach Begründung des Schuldverhältnisses unmöglich. Objektive ~: niemand kann die Leistung erbringen. Subjektive ~: an sich kann die Leistung erbracht werden, aber der Schuldner ist dazu nicht in der Lage (Unvermögen). Unternehmer ist eine natürliche Person oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt ( 14 BGB). unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern ( 121 I 1 BGB). Verbraucher ist eine natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ( 13 BGB). Verantwortlichkeit des Schuldners Vertretenmüssen: Schuldner hat regelmäßig Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten ( 276 I 1 HS. 1 BGB) Fahrlässigkeit: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ( 276 II BGB) Vorsatz: Umfasst das Wissen und Wollen des Tatbestandserfolges und das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit Übernahme einer Garantie: Schuldner verpflichtet sich vertraglich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges oder für sonstige Umstände auch ohne Verschulden einzustehen Verzug vom Schuldner zu vertretende Nichtleistung trotz Fälligkeit, Durchsetzbarkeit und Mahnung. Gläubigerverzug: durch Gläubiger verursachter Verzug ( 293ff. BGB). Schuldnerverzug: durch Schuldner verursachter Verzug ( 286 BGB). 4
5 Vorsatz Wissen und Wollen des Erfolgs im Bewusstsein des Rechts- oder Pflichtwidrigkeit ( 276 BGB). 5
1. Schuldverhältnisse
DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine
MehrWiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen
Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung
MehrKolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3
FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN
MehrLösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen?
Nikolas Huber Surena Koller Dr. Matthias Kober Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Übungsklausur vom 21.06.2012 www.jura.uni-augsburg.de
MehrGesamtübersicht Leistungsstörung
Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.
MehrFall 8 Lösungsskizze
Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,
MehrB. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs
43 Der Schuldnerverzug A. Überblick neben Schlechtleistung praktisch wichtigste Form der Leistungsstörung Vorrang der Naturalerfüllung außerdem u.u. Verzugsschaden aus 280 I, II, 286 BGB unter Vorauss.
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
E. Herausgabe des Ersatzes, 285 BGB I. Allgemeines Stellvertretendes Commodum II. Voraussetzungen Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht gem. 275 BGB Leistungsbezug auf einen bestimmten Gegenstand
MehrÜbermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB
Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler
MehrKann K den entgangenen Gewinn in Höhe von 2000 ersetzt verlangen?
1 Fall 1: EM-Halbfinale Kann K von J Schadensersatz wegen der zerstörten Gläser verlangen? A. Anspruch des K gegen J auf Schadenersatz wegen der zerstörten Gläser i.h.v. 25 Euro, 280 Abs. 1, 241 II, 433
MehrARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB
MehrGrundkurs II Zivilrecht
, Grundkurs II Zivilrecht SoSe 2010 Prof. Dr. 1 Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der und der Ausschluss der Leistungspflicht
MehrLösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016
Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Fall 1: Frage 1: I. Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung von 150.- EUR aus 433 Abs. 2 BGB 1. Kaufvertrag über die Lehrbücher für 150.- Euro a) Antrag:
MehrGliederung. 1. Es liegt keine mangelhafte Kaufsache bei Gefahrübergang vor Allgemeines Leistungsstörungsrecht anwendbar, das Kaufrecht dagegen nicht.
Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Kolper/Roßmanith/Koller Fallbesprechung 3 Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties, Professur für Bürgerliches Recht,
MehrLösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.
Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben.
VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2010 Fall 1: Lösung 1 B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb
MehrSchadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB
Schadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB I. Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses mit Leistungspflichten II. Pflichtverletzung hier: Nichterbringung
MehrLeistungsstörungsrecht
Pflichtverletzung 280 I Unmöglichkeit Verzug Schlechterfüllung - bisheriger PVV - bisheriges Mängelgewährleistungsrecht des Besonderen Schuldrechts BGB für Fortgeschrittene, Peter Sester Seite 1 275 Änderung
MehrLösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT
Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom 25.07.2016 Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT Aufgabe 1: A. Anspruch des B gegen A auf Erstattung
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, )
Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, 22.4.2010) 14 Der Gläubigerverzug I. Voraussetzungen 1. Berechtigung des Schuldners Schuldner muss leisten dürfen. Bsp.: Unterliegt Arbeitnehmer einem
MehrJura Online - Fall: Säge adieu - Lösung
Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung Frage 1: Kann E von M Lieferung einer weiteren Heckenschere verlangen? Anspruch E gegen M auf Lieferung einer weiteren Heckenschere aus Kaufvertrag gemäß 433 I BGB
MehrA. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB
Ausgangsfall A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB haben. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Bestehen eines
MehrWoche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag
MehrWiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?
Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
MehrS 2 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT
S 2 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEIS- TUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG
MehrSchuldrecht AT. Carl Heymanns Verlag. Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachbereich Wirtschaftsrecht Fachhochschule Schmalkalden
Schuldrecht AT Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachbereich Wirtschaftsrecht Fachhochschule Schmalkalden unter Mitarbeit von Prof. Dr. iur. Karin Metzler-Müller Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden (Abt.
MehrAusgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler V Lieferung der Ware verlangen?
GRUNDKURS IM BÜRGERLICHEN RECHT AG/PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG IM GRUNDKURS ZIVILRECHT II Sommersemester 2016 Gliederung zu F a l l 3: Die Gefahr lauert überall Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler
MehrFall 12. Lösungsskizze Fall 12
Fall 12 K schließt mit dem Künstler O am 21.10. einen Kaufvertrag über eine große abstrakte Vase, die die seltsame Bezeichnung Der dicke Helmut reitet nach Osten trägt. Die Auflage ist auf 40 Exemplare
MehrArbeitsblätter Leistungsstörungen
Friedrich Schiller University of Jena From the SelectedWorks of Christian Alexander Fall December 5, 2017 Arbeitsblätter Leistungsstörungen Christian Alexander Available at: https://works.bepress.com/
Mehr1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b. L ö s u n g :
Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurs 1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b L ö s u n g : 1. Teil: Hat Veromeit einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen Kriewitz? V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung
Mehr22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286.
22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286. V könnte gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I, II, 286 in Höhe von 10,00 EUR haben.
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
MehrInhaltsverzeichnis. - Unmöglichkeit Verzug Pflichtverletzung vor und im Vertrag Unmöglichkeit
Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 11 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 13 Alle Fälle auf einmal... 23 - Unmöglichkeit... 23 - Verzug... 34 - Pflichtverletzung vor
MehrA. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB
A. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden Anspruch untergegangen 1. Rücktrittserklärung, 349 BGB 2. Rücktrittsgrund oder -recht, 323 BGB a) Gegenseitiger Vertrag b) Verletzung
MehrVertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
1 Leistung durch Dritte ( 267 BGB) Anwendungsbereich ausgeschlossen bei persönlicher Leistungspflicht des Schuldners eine persönliche Leistungspflicht kann sich ergeben aus Parteivereinbarung (ausdrücklich
MehrLeistungsstörungen II
Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen 1. Unmöglichkeit
Mehr195 Regelmässige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Ass.-Prof. Dr. Christiana Fountoulakis PRvgl II, WS 2005/2006 1 Zur Sachmängelgewährleistung: Deutschland: Gesetzesbestimmungen des BGB n.f. (mit Relevanz für die im Unterricht besprochenen Fälle) Revidiertes
MehrInhaltsverzeichnis. - Unmöglichkeit Verzug Pflichtverletzung vor und im Vertrag Unmöglichkeit
Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 1 Alle Fälle auf einmal... 3 - Unmöglichkeit... 3 - Verzug... 14 - Pflichtverletzung vor und im Vertrag... 19 Unmöglichkeit Unmöglichkeit Eine
MehrFall 2: Lösung. A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB (1. Frage)
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Fall 2: Lösung A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB (1.
MehrModalitäten der Leistung
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 23.04.2008 Modalitäten der Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick I. Verschiedene
MehrInhalt. Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9
Schuldrecht Allgemeiner Teil Inhalt Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9 I. Systematische Übersicht über das Schuldrecht 9 II. Prüfungstechnik für einen Fall 10 III. Grundbegriffe im Schuldrecht
MehrVeranstaltungsR, Haftung für Pflichtverletzungen II
Arten von Vertragspflichtverletzungen Verletzung von Hauptleistungspflichten o Unmöglichkeit: Schuldner kann gar nicht mehr leisten o Verzug: Schuldner leistet nicht rechtzeitig oder Gläubiger nimmt angebotene
MehrLösungsskizze. Fall 1: Kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen? Anspruch der V auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gem.
Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Hellwege/Kolper/Roßmanith/Koller AG 5: Leistungs- und Gegenleistungsgefahr Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties,
MehrProfilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz.
Profilwalzen Die G&P GmbH bestellt beim Hersteller H GmbH zwecks Anfertigung spezieller Profilwalzen eine Maschine im Wert von 1,5 Mio.. Zwischen den Parteien wird als Liefertermin der 15.3.2005 vereinbart.
MehrFall 7 Lösungsskizze
Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung
MehrA. Anspruch K gegen S aus 425 I, 421 HGB (Haftung des Frachtführers) A. Anspruch K gegen H auf Übergabe und Übereignung der Lampen aus 433 I 1 BGB
Ansprüche K gegen S A. Anspruch K gegen S aus 425 I, 421 HGB (Haftung des Frachtführers) K könnte gegen S einen Schadensersatzanspruch aus 425 I, 421 I HGB aufgrund der Beschädigung der Lampen haben. Voraussetzung
MehrC. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas
83 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
Zehntes Kapitel Der Inhalt des Schuldverhältnisses 32 Bestimmung des Inhalts A. Parteivereinbarung - Verträge: individuelle Vereinbarung Regelungslücken: ergänzende Vertragsauslegung - Anders: gesetzl.
MehrGrundkurs im Zivilrecht II
Grundkurs im Zivilrecht II Vorlesungsbegleitende Übung FALL 2: DAS ZERSTÖRTE GEMÄLDE Der Kunsthändler Viguläus (V) bietet in seiner Galerie zeitgenössische Kunst an. Kasimir (K) interessiert sich für ein
MehrLeistungsstörungen II
Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen 1. Unmöglichkeit
MehrLösung. Fall 1: Welcher Absatz letztendlich einschlägig ist, richtet sich nach dem Schadensersatzverlangen und der Art der Pflichtverletzung.
Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Kolper/Roßmanith/Koller Fallbesprechung 3 Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties, Professur für Bürgerliches Recht,
MehrZivilrecht Grundkurs I. die geschuldete Leistung. Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Teil 7, Nr.
, Zivilrecht Grundkurs I I. Grundstrukturen und Grundbegriffe II. Personen, Sachen, Rechtsgeschäfte III. Der Abschluss von Verträgen IV. Das vertragliche Schuldverhältnis: Inhalte und Beendigung 1. Erlöschen
MehrLösung Fall 18 Teil 1
I. Aus 288 I 1 BGB Lösung Fall 18 Teil 1 [Ob 288 I 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist oder auch insoweit über 280 I BGB gegangen werden muß, ist nicht eindeutig. Nachfolgend soll von 288 BGB als
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung Grundfall: Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von Wem? - George will sein Spiel - Esben will sein Geld - Achtung: Sie haben wieder mehrere Begehren,
MehrFall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.
Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437
MehrFall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann
Fall 3 Sachverhalt A lieh B für das Wochenende seine Vespa. Obwohl er von A ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er den Roller am Montagmorgen für die Fahrt zur Uni benötigte, gab B den Feuerstuhl
MehrFALL 2 LÖSUNG DAS ZERSTÖRTE GEMÄLDE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2016 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrInhaltsverzeichnis. Einführung in die Handhabung des Buches Einführung in die Fallbearbeitungstechnik Alle Fälle auf einmal...
Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 11 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 13 Alle Fälle auf einmal... 23 - Unmöglichkeit... 23 -Verzug... 34 - Pflichtverletzung vor
MehrFall 1. Anspruch der V gegen E aus 280 I, II, 286 BGB auf Zahlung von 100 Euro
Fall 1 Anspruch der V gegen E aus 280 I, II, 286 BGB auf Zahlung von 100 Euro V könnte gegen E einen Anspruch aus den 280 I, II, 286 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 100 Euro haben. I. Wirksames Schuldverhältnis
MehrGesamtübersicht Leistungsstörung
Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.
MehrBürgerliches Recht, Schuldrecht
Grundzüge des österreichischen Privatrechts Bürgerliches Recht, Schuldrecht Ass.-Prof. Dr. Gerhard Saria Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht/Universität Wien Überblick Kaufvertrag Leistungsstörungen
MehrC. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas
84 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:
Mehr26 Weitere Störungen des Schuldverhältnisses
26 Weitere Störungen des Schuldverhältnisses I. Der Gläubigerverzug Der Gläubiger- oder auch Annahmeverzug nach 293 ff. BGB ist wie der Schuldnerverzug ( 286 BGB) ebenfalls eine Leistungsstörung. Die Annahme
MehrRechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 18.06.2008 Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrRücktritt. 1. Gegenseitiger Vertrag, 320 BGB, z.b. (+) bei Kaufvertrag
Rücktritt Beachte: Mit der folgenden Übersicht soll zunächst ein Überblick über die allgemeinen Voraussetzungen des Rücktritts vermittelt werden (Teil A). Diese allgemeinen Prüfschemata sind nur dann (isoliert)
MehrGrundlagen im Schuldrecht AT
Lernmaterial im Zivilrecht Grundlagen im Schuldrecht AT 2. Fachsemester Schuldrecht: Allgemeiner Teil von Seite I Inhaltsverzeichnis A. Anspruchsgrundlagen... 1 I. Schadensersatz... 1 1. 280 Schadensersatz
MehrNichtleistung wegen Unmöglichkeit
Siebte Veranstaltung (24.05.2011) Nichtleistung wegen Unmöglichkeit Fall 5 Teil 1 Die 17-jährige Klaudia (K) sieht im Laden des Second- Hand-Händlers Volker Vendor (V) ein Kleid. Als sie V nach dem Preis
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung: Fall 2 / Frage 1 Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich - A möchte von B Lieferung verlangen - vertragliche Ansprüche => 433 I - sonstige (-) A gegen B auf Lieferung des
MehrBlitz und Diebstahl - Lösung -
Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurse zum Privatrecht Blitz und Diebstahl - Lösung - 1. Frage: Ansprüche der K gegen A I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung des zerstörten Ohrensessels aus 433 Abs. 1 S.
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 19 - Obliegenheitsverletzungen: Annahmeverzug, Mitverschulden
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 19 - Obliegenheitsverletzungen:, Mitverschulden Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York)
MehrPflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz
Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts
Mehr5. Einheit. Verzug beim Fixgeschäft. Verzug mit Nebenleistungspflichten. Verzug mit Nebenleistungspflichten (2)
Verzug mit Nebenleistungspflichten unterschiedliche Rechtsfolgen für Verzug mit selbständigen bzw unselbständigen Nebenleistungspflichten selbständige NLP: Verzugsregeln Bsp: Lieferung der Maschine ohne
MehrERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach. Schadensersatz
ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach Schadensersatz I. Grundvoraussetzungen des 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen (der Pflichtverletzung): WICHTIG:
MehrINHALT. 3 Die Beteiligung Dritter an einem Schuldverhältnis..13 ABKÜRZUNGEN. 1 Einleitung 1. 2 Das Schuldverhältm's 5
ABKÜRZUNGEN XIX 1 Einleitung 1 2 Das Schuldverhältm's 5 A. Definition des Begriffes Schuldverhältnis 5 B. Das Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinn 5 C. Die Entstehung der Schuldverhältnisse 6
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 5: Anscheins-/Duldungsvollmacht (Fall 15), Holschuld/Gattungsschuld (Fall 24) Anscheins-/Duldungsvollmacht (Fall 15) U betreibt eine große Unternehmensberatung.
MehrSchadensersatz wegen Verzögerung der Leistung und andere Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 03.06.2008 Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung und andere Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrVertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
1 Schadensersatz neben der Leistung, 280 Abs. 1 BGB Schlechtleistung: Fallgruppen 3. reine Vermögensschäden entgangener Gewinn: SEA statt der Leistung (str.) idr sehr enge Verknüpfung mit Interesse am
MehrLösungsskizze Fall 10
Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 10.000 als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
MehrSchuldverhältnis. Leistungszeit
Schuldverhältnis Begriff Schuldner und Gläubiger Hauptleistung (Ware und Preis) Nebenleistung (zb Montage, Aufklärung) Ziel- und Dauerschuldverhältnis Schuld und Haftung WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
Mehr1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts 1. A) Internationaler Hintergrund 1
INHALTSVERZEICHNIS I 1 Einleitung: Die Modernisierung des Schuldrechts 1 A) Internationaler Hintergrund 1 B) Die deutsche Geschichte der Modernisierung des Schuldrechts 2 C) Allgemeine Regelungsgedanken
MehrFrage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50
Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,
MehrPflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz
Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts
Mehr1 Einleitung. SchuldR AT Grundwissen 1. A. Ziel dieses Skriptums
SchuldR AT Grundwissen 1 1 Einleitung A. Ziel dieses Skriptums Das vorliegende Skriptum soll dem Anfänger einen Einstieg in die abstrakte Materie des Schuldrechts ermöglichen und die theoretischen Grundlagen
MehrJuristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher
MehrPflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz
Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts
MehrJura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung
Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung 1. Teil: Ansprüche des A A. Ansprüche A gegen W I. Anspruch A gegen W auf Lieferung von 25 Kaminöfen aus Kaufvertrag gem. 433 I BGB A könnte zunächst
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
33 Gegenstand der Leistungspflicht A. Stück- und Gattungsschuld Stückschuld: individuelle Merkmale Gattungsschuld: Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ( 243 Abs. 1 BGB) Vorratsschuld: geschuldete
MehrIst eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437
Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Minderung gem.
MehrK müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.
Lösung-8- WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 auf Übergabe und Übereignung des Buches K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz
MehrÜbersicht zum Schadensersatz
Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.
MehrAktuelle Rechtsprechung im Einkauf
Aktuelle Rechtsprechung im Einkauf Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. 2.1. Abgrenzung Fälligkeit und Verzug allgemein 2.2. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 2.3. Kaufvertragsrecht,
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt
Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Fall 4: Willy will wieder waschen Weil seine alte Waschmaschine am Freitag endgültig ausfällt, erwirbt Willy (K) am Sonnabend bei Verkäufer
MehrAbkürzungsverzeichnis... XIII Literaturübersicht... XV I. Systeme/Lehrbücher/Skripten... XV II. Kommentare... XV III. Monographien (Auswahl)...
Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturübersicht... XV I. Systeme/Lehrbücher/Skripten... XV II. Kommentare... XV III. Monographien (Auswahl)... XV Erster Abschnitt: Schuldrecht und Schuldverhältnis...
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 20 - Zusammenfassung Leistungsstörungen, Rechtsscheinsträger
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 20 - Zusammenfassung Leistungsstörungen, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was
Mehr