Vom 8. Oktober In 8 Abs. 6 Satz 4 wird das Wort Rektorin durch das Wort Präsidentin und das Wort Rektor durch das Wort Präsident ersetzt.

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1 Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin an der Friedrich- Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Vom 8. Oktober 2012 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 43 Abs. 5 Satz 2, Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Erlangen-Nürnberg folgende Änderungssatzung: 1 Die Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 28. September 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 29. September 2010, wird wie folgt geändert: 1. In 7 Abs.1 Satz 1 wird nach dem Wort Orientierungsprüfung die Zahl 47,5 durch die Zahl 30 ersetzt sowie die Worte 5 Die Überschreitungsfristen verlängern sich um die nach dieser Prüfungsordnung für die Wiederholung benötigten Semester. gestrichen. 2. In 8 Abs. 6 Satz 4 wird das Wort Rektorin durch das Wort Präsidentin und das Wort Rektor durch das Wort Präsident ersetzt wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort Zulassungskommission durch das Wort Zugangskommission ersetzt. b) In Abs. 1 wird das Wort Zulassungsvoraussetzungen durch das Wort Zugangsvoraussetzungen sowie das Wort Zulassungskommission durch das Wort Zugangskommission ersetzt. c) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort Zulassungskommissionen durch das Wort Zugangskommissionen ersetzt wird wie folgt ersetzt: 13 Anrechnung von Kompetenzen (1) 1 Studienzeiten, Module, en und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an einer ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden bei einem Studium nach dieser Prüfungsordnung angerechnet, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. 2 Gleiches gilt für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Bayern im Rahmen von sonstigen Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 1 und 2 BayHSchG, in speziellen Studienangeboten nach Art. 47

2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG oder an der Virtuellen Hochschule Bayern erbracht worden sind. (2) 1 Kompetenzen, die im Rahmen einer einschlägigen, erfolgreich abgeschlossenen Berufs- oder Schulausbildung, sonstiger weiterbildender Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 BayHSchG oder einer berufspraktischen Tätigkeit erworben wurden, können angerechnet werden, soweit die festgestellten Kompetenzen gleichwertig sind. 2 Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen. (3) 1 Die Noten anerkannter oder angerechneter Module, Prüfungen und en werden übernommen, wenn sie entsprechend 18 gebildet wurden. 2 Stimmt das Notensystem an der Universität oder an gleichgestellten Hochschulen erbrachter und von der FAU Erlangen-Nürnberg angerechneter Prüfungen mit dem Notensystem des 18 nicht überein, werden die Noten der anderen Hochschulen nach der Formel x = (Nmax Nd)/(Nmax - Nmin) mit x = gesuchte Umrechnungsnote Nmax = beste erzielbare Note Nmin = unterste Bestehensnote Nd = erzielte Note umgerechnet. 3 Bei den so berechneten Noten wird nur eine Stelle hinter dem Komma berücksichtigt. 4 Ist die Umrechnung nicht möglich, so legt der Prüfungsausschuss in der Regel einen entsprechenden Schlüssel für die Notenberechnung fest. 5. In 16 werden folgende neuen Absätze 3 bis 6 angefügt: (3) 1 Klausuren können vollständig oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren abgenommen werden (Single- oder Multiple-Choice-Prüfungen). 2 Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. 3 Wenn die Prüfungsaufgabe Mehrfachantworten verbietet, sind Mehrfachantworten unzulässig und werden nicht gewertet. 4 Die Prüfungsaufgaben sind durch mindestens zwei Aufgabenstellerinnen oder Aufgabensteller vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. 5 Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen, es ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. 6 Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil einer oder eines zu Prüfenden auswirken. 7 Über die jeweilige Aufgabe hinaus dürfen keine Minuspunkte vergeben werden. (4) 1 Prüfungen nach Abs. 1 Satz 1 gelten als bestanden, wenn 1. der Prüfling insgesamt mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zu-treffend beantwortet hat oder 2. der Prüfling insgesamt mindestens 50 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zu-treffend beantwortet hat und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 17 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die erstmals an der entsprechenden Prüfung teilgenommen haben. 2 Wird Satz 1 Nr. 2 angewendet, ist die Studiendekanin oder der Studiendekan zu unterrichten.

3 (5) Bei schriftlichen Prüfungen, die nur teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren abgenommen werden, gelten die Absätze 3 und 4 nur für diesen Teil. (6) Für die Benotung gilt 18 Abs.3a. 6. In 18 wird folgender Abs. 3a eingefügt: (3a) 1 Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren sind wie folgt zu bewerten: 2 Wer die für das Bestehen der Prüfung nach 17 Abs. 4 Satz 1 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, erhält die Note 1,0 ("sehr gut"), wenn mindestens 75 Prozent, 2,0 ("gut"), wenn mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent, 3,0 ("befriedigend"), wenn mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent, 4,0 ("ausreichend"), wenn keine oder weniger als 25 Prozent der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet wurden. 3 Die Noten können entsprechend dem prozentualen Anteil um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Note 0,7 ist dabei ausgeschlossen. 4 Wer nicht die erforderliche Mindestzahl erreicht, erhält die Note 5,0. 5 Abs 4 gilt entsprechend. 7. In 26 Abs. 7 Satz 1 werden die Worte drei schriftlichen Exemplaren durch die Worte zwei schriftlichen Exemplaren und einer maschinenlesbaren elektronischen Fassung ersetzt. 8. In 29 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort (=gut) die Worte bzw. mit einer Abschlussnote entsprechend der ECTS-Bewertungsskala A gestrichen. 9. In 30 Abs. 6 Satz 4 werden die Worte drei schriftlichen Exemplaren durch die Worte zwei schriftlichen Exemplaren und einer maschinenlesbaren elektronischen Fassung ersetzt. 10. Die Anlage 1 wird wie folgt neu gefasst: Anlage 1: Module und Prüfungen Bachelor of Science Molekulare Medizin Modul und ECTS Physik 7.5 ECTS Pass/Fail Physikalische Chemie 7.5 ECTS Pass/Fail GOP Veranstaltungsart Art/Umfang der Prüfungs- und Klausur Klausur Klausur Klausur

4 Modul und ECTS Biometrie und Epidemiologie Allgemeine und Anorganische Chemie 10 ECTS Pass/Fail Organische Chemie Biochemie und Grundzüge der Molekularen Medizin 5 ECTS Pass/Fail Biochemie Hauptmodul 20 ECTS Benotet Biochemie smodul 10 ECTS Pass/Fail Funktionelle Anatomie und Histologie des Menschen 1 GOP Ja Ja Veranstaltungsart Art/Umfang der Prüfungs- und und Kurs Klausur Erfolgreiche Teilnahme am Erfolgreiche Teilnahme am Biochemie Propädeutik Grundlegende Konzepte der Krankheits- und Therapielehre zum zum Ja Anatomie und Demokurs, und vortrag ca. 20 vortrag ca. 20 klausur schriftl.und ca. 30 min klausur ca. 30 min PL: Mündliche Prüfung zum Gesamtkontext des Moduls ca. 20 SL über 2 Semester: Klausuren 1-4 je ca min Testat Histologie mündlich PL: Teilklausur Anatomie

5 Modul und ECTS GOP Veranstaltungsart Art/Umfang der Prüfungs- und Histologie schriftlich und ca. 60 min und Histologie Testat Histologie mündlich PL: Teilklausur Histologie schriftlich und ca. 60 min Grundlagen der Physiologie des Menschen und Grundlagen der Bioinformatik Physiologie, Bioinformatik PL: Multiple Choice Klausur. ca.90 Vegetative Physiologie, Neurophysiologie und Neuroanatomie 20 ECTS Benotet,, SL zur Vegetativen Physiologie Schriftl. und ca. 100 min SL zur Neuroanatomie Klausur schriftlich ca. 45 min,, SL zur Neurophysiologie Klausur schriftl. ca. 90 min Mikrobiologie, Immunologie und Virologie Grundlagen der Zellbiologie und Embryonalentwicklung Zellbiologie und Organogenese Wissenschaftsgeschichte, Ethik der Medizin und PL: Mündliche Prüfung zum Gesamtkontext ca. 20 PL: Teilklausur Virologie Multiple Choice. ca. 45, und PL: Teilklausur Mikrobiologie ca. 45 ca. 90 ca. 90 PL: Teilklausur Geschichte und

6 Modul und ECTS Strahlenschutzkurs Wahlpflichtmodul Laborexperimentelles Arbeiten Wahlpflichtmodul Laborexperimentelles Arbeiten Humangenetik Pharmakologie und Toxikologie Pathologie Bachelorarbeit GOP ECTS Gesamt 32,5 27, Die Anlage 3 wird wie folgt neu gefasst: Veranstaltungsart Art/Umfang der Prüfungs- und Ethik schriftl. ca. 60 Min; Teilklausur Strahlenschutz schriftl. ca. 90 PL: Bewertung der Arbeit PL: Bewertung der Arbeit, ca. 90 PL: Multiple Choice ca. 60 (2/3 der Note) schriftl. ca. 60 (1/3 der Note) und Kurs und Kurs Klausur ca. 120 min schriftl.und zum Gesamtkontext ca. 120 PL: Bewertung der Thesis Anlage 3: Module und Prüfungen des Masters of Science Molekulare Medizin Modul und ECTS Molekulare Zellfunktionen Veranstaltungsart Art/ Umfang der Prüfungsund schriftlich zum Gesamtkontext des Moduls ca. 120 Architektur von Biopolymeren PL: Schriftliche Prüfung ca.

7 Modul und ECTS Veranstaltungsart 60 Molekulare Entwicklungsbiologie und Versuchstierkunde Molekulare Humangenetik und Funktionelle Genomik Neurowissenschaften Mikrobiologie, Immunologie und Virologie Molekulare Pathomechanismen Molekulare Bildgebung I Molekulare Bildgebung II Wahlpflichtmodule Laborexperimentelles Arbeiten Bereich 1 Wahlpflichtmodule Laborexperimentelles Arbeiten Bereich 2 Wahlpflichtmodule Laborexperimentelles Arbeiten Bereich 3 Wahlpflichtmodul Laborexperimentelles Arbeiten Masterarbeit 30 ECTS Benotet ECTS Gesamt Art/ Umfang der Prüfungsund Sysver und Felasa erfolgreiche Teilnahme Kurs Entwicklungsbiologie schriftlich zum Gesamtkontext des Moduls ca. 90 schriftlich und/oder zum Gesamtkontext des Moduls ca. 90 schriftlich zum Gesamtkontext des Moduls ca. 90 PL: Zusammengefasste Bewertung der arbeiten PL: arbeit, und E-Learning, und E-Learning schriftlich zum Gesamtkontext des Moduls ca. 90 PL: arbeit PL: Bewertung der Arbeit PL: Bewertung der Arbeit PL: Bewertung der Arbeit PL: Bewertung der Arbeit PL: Bewertung der Thesis 2 1 Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Abweichend hiervon gelten die Änderungen der Ziffern 10 (Anlage 1) und 11 (Anlage 3) für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2012/2013 aufnehmen.

8 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Erlangen-Nürnberg vom 26. September 2012 und der Genehmigungsfeststellung des Vizepräsidenten Prof. Dr. Hornegger vom 8. Oktober Erlangen, den 8. Oktober 2012 In Vertretung Prof. Dr. Joachim Hornegger Vizepräsident Die Satzung wurde am 8. Oktober 2012 in der Universität Erlangen-Nürnberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am 8. Oktober 2012 durch Anschlag in der Universität Erlangen-Nürnberg bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 8. Oktober 2012.

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