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1 Roberto da Costa Gonçalves Abteilung Wasser und Boden Landkreis Grafschaft Bentheim Christian Kerperin Abteilung Natur und Landschaft Landkreis Grafschaft Bentheim

2 Gliederung 1. Gesetzesgrundlagen 2. Pflichten der Gewässerunterhalter 3. Pflichten der Aufsichtsbehörden 4. Behördliche Organisation und Prüfablauf 5. Antragsformulierung bzw. -inhalt 6. Zusammenfassung und weitere Vorgehensweise

3 Gliederung 1. Gesetzesgrundlagen 2. Pflichten der Gewässerunterhalter 3. Pflichten der Aufsichtsbehörden 4. Behördliche Organisation und Prüfablauf 5. Antragsformulierung bzw. -inhalt 6. Zusammenfassung und weitere Vorgehensweise

4 Gesetzesgrundlagen EU Bund Land Wasser- und naturschutzrechtliche Vorschriften aus Sicht der Gewässerunterhaltung Wasserrahmenrichtlinie Wasserhaushaltsgesetz 27 bis 31 WHG 39 Abs. 2 WHG 67 ff. WHG Nds. Wassergesetz 61 Abs. 1 NWG 107 ff. NWG Flora-Fauna-Habitat- (FFH)-Richtlinie Vogelschutzrichtlinie Artenschutzverordnung Bundesnaturschutzgesetz 39, 44 & 45 BNatSchG Bundesartenschutzverordnung 1, 2 und 4 BArtSchV Nds. Artenschutz-Ausnahmeverordnung 1 3 NArtAusnVO

5 Gliederung 1. Gesetzesgrundlagen 2. Pflichten der Gewässerunterhalter 3. Pflichten der Aufsichtsbehörden 4. Behördliche Organisation und Prüfablauf 5. Antragsformulierung bzw. -inhalt 6. Zusammenfassung und weitere Vorgehensweise

6 Pflichten der Gewässerunterhalter Gewässer sind in einem ordnungsmäßigen und funktionsgerechten Zustand für den Wasserabfluss zu erhalten ( 61 NWG) Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit diesem auch dem Nutzen einzelner dienen. Bei der Unterhaltung ist die Bedeutung der Gewässer als Bestandteil der natürlichen Umwelt, insbesondere als Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu berücksichtigen. Die Gewässerunterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Unterhaltungs-, Wasser und Bodenverbände sind Behörden im Sinne des Gesetzes

7 Aufgaben einer modernen Gewässerunterhaltung Um die Anforderungen der modernen Gewässerunterhaltung gerecht werden zu können ist es notwendig in den Gewässern Abschnitte zu definieren, die Gering zu unterhalten sind, nur bei Bedarf unterhalten werden, Intensiv unterhalten werden müssen.

8 Gliederung 1. Gesetzesgrundlagen 2. Pflichten der Gewässerunterhalter 3. Pflichten der Aufsichtsbehörden 4. Behördliche Organisation und Prüfablauf 5. Antragsformulierung bzw. -inhalt 6. Zusammenfassung und weitere Vorgehensweise

9 Pflichten der Aufsichtsbehörden Überwachung der gesetzlichen Vorgaben des besonderen Artenschutzrechts ( 44 & 45 BNatSchG) Beratung von Antragstellern in artenschutzrechtlichen Fragen Angebot der kooperativen Zusammenarbeit zur Erarbeitung pragmatischer und rechtssicherer Lösungen Prüfung von Anträgen und Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen nach 45 Abs. 7 BNatSchG oder von Befreiungen nach 67 BNatSchG Ahndung von Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (Ordnungswidrigkeiten nach 69 BNatSchG, Straftaten nach 71 & 71a BNatSchG) Der im 44 BNatSchG definierte besondere Artenschutz ist unmittelbar geltendes Recht. Die darin festgelegten handlungsbedingten Zugriffsverbote gelten somit direkt für die Gewässerunterhalter. Abweichungen von den Zugriffsverboten bedürfen einer Ausnahmegenehmigung.

10 Gliederung 1. Gesetzesgrundlagen 2. Pflichten der Gewässerunterhalter 3. Pflichten der Aufsichtsbehörden 4. Behördliche Organisation und Prüfablauf 5. Antragsformulierung bzw. -inhalt 6. Zusammenfassung und weitere Vorgehensweise

11 Organisation Landkreis Grafschaft Bentheim Fachbereich Kreisentwicklung weitere Fachbereiche Untere Naturschutzbehörde Untere Wasserbehörde

12 Prüfablauf Ausnahmegenehmigung Sind Unterhaltungsmaßnahmen außerhalb des in der NArtAusnVO freigestellten Zeitraumes (01. September bis Ende Februar) erforderlich bzw. sind streng geschützte Arten oder naturschutzrechtlich geschützte Areale betroffen? Liegen in 45 Abs. 7 BNatSchG definierte Ausnahmetatbestände vor? Gibt es zumutbare Alternativen zur vorgesehenen Gewässerunterhaltung? Verschlechtert sich der Erhaltungszustand der Population einer betroffenen Art? Sachgerechte Prüfung und Abwägung der verschiedenen Belange Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, einer Ausnahmegenehmigung mit Anpassungen oder Versagung einer Ausnahmegenehmigung

13 Gliederung 1. Gesetzesgrundlagen 2. Pflichten der Gewässerunterhalter 3. Pflichten der Aufsichtsbehörde 4. Behördliche Organisation und Prüfablauf 5. Antragsformulierung bzw. -inhalt 6. Zusammenfassung und weitere Vorgehensweise

14 Antragsformulierung bzw. -inhalt Formloses Antragsschreiben Vorbemerkung Besondere Hinweise Kategorisierung Unterhaltungsplan Tabellarische Darstellung Grafische Darstellung

15 Darstellung der Unterhaltungskategorien Kategorie A Kategorie B Kategorie C Kategorie D Unterhaltung vor dem 15. Juli Unterhaltung ab dem 15. Juli bis zum 31. August Unterhaltung ab dem 1. September bedarfsorientierte Unterhaltung

16 Unterhaltungsplan

17 Kategorisierung der Gewässerabschnitte

18 Unterhaltungsplan

19 Kategorisierung der Gewässerabschnitte

20 Gliederung 1. Gesetzesgrundlagen 2. Pflichten der Gewässerunterhalter 3. Pflichten der Aufsichtsbehörden 4. Behördliche Organisation und Prüfablauf 5. Antragsformulierung bzw. -inhalt 6. Zusammenfassung und weitere Vorgehensweise

21 Zusammenfassung und Botschaft Neben den Zielvorgaben der Gewässerunterhaltung gilt es weiterhin Schutzvorschriften für Naturschutzgebiete, EU-Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete zu beachten und den gesetzlichen Schutz besonders und streng geschützter Tier- oder Pflanzenarten in allen Gewässern, in denen sie vorkommen, zu gewährleisten. Verstöße gegen diese Vorschriften können Ordnungswidrigkeiten, in bestimmten Fällen sogar Straftaten darstellen. Die Gewässerunterhaltung unterliegt somit einer Vielzahl von Regelungen, für deren Einhaltung die Unterhaltungspflichtigen die Verantwortung tragen, bis hin zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Die Gewässerunterhaltung muss bedarfsgerecht und naturschonend bei gleichrangiger Berücksichtigung hydraulischer und ökologischer Belange ausgeführt werden. Handlungsspielräume sollten im Einvernehmen mit allen Beteiligten ausgelotet werden.

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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